Hallo,
ich habe heute eine Frage, an der ich mir gerade das Hirn zermartere, und hoffe, dass Ihr mir helfen könnt.
Folgendes Szenario: Eine Person hat mehrere Monate an Beitragsrückständen gesammelt. Es wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen; darauf hin wurden auch einige der Raten bezahlt. Dann kollabierte die Vereinbarung; die Sache landete beim Hauptzollamt.
Und nun meine Frage: Wie werden Säumniszuschläge und / oder Zinsen berechnet?
Oder anders gesagt: Nach Fälligkeit der Beiträge werden ja zunächst Säumniszuschläge berechnet. Was passiert mit den Säumniszuschlägen, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird; wie hoch ist dann die Verzinsung; was passiert mit den Säumniszuschlägen, die vor der Vereinbarung aufgelaufen sind? Und wenn dann die Vereinbarung aufgehoben wird: Rücken dann an die Stelle der Verzinsung auch rückwirkend wieder Säumniszuschläge, oder erst ab des Verendens der Vereinbarung?
Ich bedanke mich im voraus.
Berechnung Säumniszuschläge bei Ratenzahlungsvereinbarung
Moderator: Czauderna
Meine Laienmeinung ohne Anspruch auf Richtigkeit:
Laut den Einheitlichen Grundsätzen zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen des GKV-Spitzenverbandes (unter der Erklärung zu § 2) dürfen während einer laufenden Ratenzahlungsvereinbarung keine Säumniszuschläge erhoben werden und zwar auch dann nicht, wenn die Vereinbarung später platzt, weil dadurch die Beiträge nicht rückwirkend für die Vergangenheit, sondern eben nur ab Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung fällig werden. Säumniszuschläge dürfen demnach nur für ggfs. bereits fällige Beiträge vor Inkrafttreten der Ratenzahlungsvereinbarung und dann wieder auf die gesamten noch offenen Beiträge ab dem Tag der Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung erhoben werden.
Zinsen fallen nur während der Ratenzahlungsvereinbarung an und richten sich nach § 4 der oben verlinkten Einheitlichen Grundsätze. Davor und danach werden ja schon Säumniszuschläge erhoben, diese werden nicht noch einmal verzinst.
Laut den Einheitlichen Grundsätzen zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen des GKV-Spitzenverbandes (unter der Erklärung zu § 2) dürfen während einer laufenden Ratenzahlungsvereinbarung keine Säumniszuschläge erhoben werden und zwar auch dann nicht, wenn die Vereinbarung später platzt, weil dadurch die Beiträge nicht rückwirkend für die Vergangenheit, sondern eben nur ab Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung fällig werden. Säumniszuschläge dürfen demnach nur für ggfs. bereits fällige Beiträge vor Inkrafttreten der Ratenzahlungsvereinbarung und dann wieder auf die gesamten noch offenen Beiträge ab dem Tag der Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung erhoben werden.
Zinsen fallen nur während der Ratenzahlungsvereinbarung an und richten sich nach § 4 der oben verlinkten Einheitlichen Grundsätze. Davor und danach werden ja schon Säumniszuschläge erhoben, diese werden nicht noch einmal verzinst.
Hallo,
Ich kann dazu noch ergänzend beitragen, dass bei Abgabe an das Hauptzollamt zur Vollstreckung die Berechnung der Saeumniszuschlaege und Zinsen dann durch die Vollstreckungsbehoerde vorgenommen wird, ab Abgabe und Basis der gemeldeten Rueckstaende, unterteilt nach Beitrag, Saeumniszuschlag und Zinsen.
Gruß
Czauderna
Ich kann dazu noch ergänzend beitragen, dass bei Abgabe an das Hauptzollamt zur Vollstreckung die Berechnung der Saeumniszuschlaege und Zinsen dann durch die Vollstreckungsbehoerde vorgenommen wird, ab Abgabe und Basis der gemeldeten Rueckstaende, unterteilt nach Beitrag, Saeumniszuschlag und Zinsen.
Gruß
Czauderna