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Steuerklassenwechsel wegen Heirat im Dezember.

Verfasst: 21.03.2018, 12:08
von kbeierle
Hallo,

ich habe im Dezember 2017 geheiratet und wurde im Januar krankgeschrieben. Jetzt will die TK die Dezemberabrechnung als Basis für mein Krankengeld nehmen. Soweit so richtig. Da das Finanzamt aber die Daten erst 2018 gesendet hat, stand auf der Abrechnung noch die Steuerklasse I. Der Arbeitgeber hat natürlich 2017 abgeschlossen und wird die Lohnabrechnung nicht mehr ändern. Soweit auch ok weil nachvollziehbar. Ich habe der TK die Fakten mitgeteilt und um Änderung der Steuerklasse bei der Berechnung des Krankengeldes gebeten. Das macht für mich immerhin rund 250 Euro aus. Die TK weigert sicht mit der Begründung, dass diese nur auf eine korrigierte Lohnabrechnung reagieren könnte. Diese werde ich nun mal nicht kriegen.

Jetzt hätte ich gerne einen Rat/Gesetzestext oder ähnliches, mit dem ich die TK dazu bewegen kann die Steuerklasse für die Berechnung zu ändern. Unterlagen habe ich natürlich alles um das zu belegen. Technisch dürfte es doch auch kein Problem sein.

Für jeden sinvollen Hinweis wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße

Karsten

Verfasst: 21.03.2018, 14:10
von D-S-E
Hallo kbeierle,

hat sich denn durch die rückwirkende Änderung der Steuerklasse der Auszahlungsbetrag im Dezember 207 geändert?

Verfasst: 21.03.2018, 14:17
von Kaveo
Und unabhängig vom Jahresabschluss.
Deine Gehaltsabrechnung zeigt doch sicher Steuerklase 3/4/5 und entsprechend angepasstes Gehalt, oder?

Verfasst: 21.03.2018, 14:47
von kbeierle
Ja, im Dezember würden mir knapp 300 Euro mehr bleiben. Die neue Steuerklasse steht aber erst ab Januar auf den Abrechnungen, weil die erst dann vom a Finanzamt übertragen wurden.

Verfasst: 21.03.2018, 14:48
von Kaveo
Dann muss dein Arbeitgeber aber doch rückwirkend das Gehalt anpassen.

Verfasst: 21.03.2018, 14:53
von kbeierle
Offensichtlich muss er das nicht. Die SV-Abgaben bleiben gleich die ne die LS kann ich mir über die Einkommensteuererklärung wiederholen. Darum hat der keinen Zwang. Das einfachste wäre, wenn die TK einfach die Steuerklassen ändern würde. Aber dazu haben die keine Lust.

Verfasst: 21.03.2018, 16:29
von kbeierle
Offensichtlich muss er das nicht. Die SV-Abgaben bleiben gleich die ne die LS kann ich mir über die Einkommensteuererklärung wiederholen. Darum hat der keinen Zwang. Das einfachste wäre, wenn die TK einfach die Steuerklassen ändern würde. Aber dazu haben die keine Lust.

Verfasst: 21.03.2018, 17:39
von broemmel
Für die TK ist der letzte abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit maßgebend.

Das ist hier der Dezember. Und das was der AG abgerechnet hat wird genommen. Die TK rechnet da gar nichts. Ist auch nicht ihre Aufgabe. Steuerklassen werden beim Finanzamt geändert, nicht bei der Krankenkasse.

Die Kasse rechnet auch kein Netto aus sondern entnimmt das vorherige Netto der Bescheinigung des Arbeitgebers

https://krankengeld24.de/berechnung/104 ... lasse.html

Verfasst: 21.03.2018, 18:04
von kbeierle
Danke für das Beispiel. Das würde ich ja verstehen. Bei mir ist aber der Unterschied zu dem Beispiel, dass die Änderung eben vorher erfolgt ist. Das hat mir das Finanzamt auch bestätigt und so bekomme ich die LS auch zurück. Es sind in diesem Fall nur nicht die „normalen“ Kanäle. Die Frage ist halt, wie kann ich die Daten anpassen?

Verfasst: 21.03.2018, 19:05
von GerneKrankenVersichert
Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Änderung an. Maßgebend ist das abgerechnete Gehalt. Näheres unter

https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... engeld.pdf
Wenn sich nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum durch eine Änderung des Steuerfreibetrags oder einen Wechsel der Steuerklasse künftig geringere (oder höhere) Steuerabzüge ergeben, wirkt sich dies nicht auf das für die Krankengeldberechnung relevante Nettoarbeitsentgelt aus.
Gerichtsurteil u. a https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... b&id=20646