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Familienversichert Kapitalerträge Freibetragsgrenze

Verfasst: 21.02.2018, 10:27
von beggall
Hallo
ich bin neu hier, und suche nach einer Antwort zu folgender Situation:
Ich (Ehemann) bin Rentner und pflichtversichert (KVdR).
Meine Frau ist nicht erwerbstätige Hausfrau und bei mir beitragslos mitversichert (Familienversicherung).
Diesen Monat (Februar 2018) bekomme ich den Steuerbescheid für das Jahr 2016, auf welchem für meine Frau "Einkünfte aus Kapitalvermögen" von €5055 ausgewiesen sind.
Die Freibetragsgrenze für die Familienversicherung im Jahre 2018 ist meines Wissens jrl €5220.- (12 x 435), im Jahre 2016, in welchem die Erträge zusammengekommen sind €4980.- (12 x 415).
-> Welcher Betrag wird zum Vergleich herangezogen, der von 2016 oder der von 2018? Oder anders gefragt: Kann meine Frau weiter familienversichert bleiben, oder nicht?
Für eine kompetente Antwort wäre ich sehr dankbar!

Verfasst: 21.02.2018, 17:13
von vikingz
Es gilt die Grenze zum Zeitpunkt der Anspruchsprüfung, also die aktuelle.

Wären die Kapitalerträge der Kasse jedoch noch nicht bekannt, würde sie wahrscheinlich nachfragen, warum und wie lange noch nicht.

Verfasst: 23.02.2018, 13:35
von beggall
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
OK, dann ist meine Frau also im aktuellen Jahr (2018) berechtigt zur Familienversicherung.
Aber wird die GKV es so sehen, dass sie rückwirkend für das Jahr 2016, in dem die Erträge anfielen und über der Grenze von 2016 lagen, freiwillig versichert werden muss? Im Jahr 2016 (und auch in 2017) konnte man ja noch nicht wissen, wie hoch die Erträge laut Steuerbescheid sein werden.
Danke zum voraus und Gruß

Verfasst: 23.02.2018, 14:48
von vikingz
Nein, Steuerbescheide werden zeitversetzt ab der Ausstellung berücksichtigt, nicht rückwirkend, es sei denn, es wurde erstmalig ein Steuerbescheid eingereicht.

Verfasst: 24.02.2018, 09:52
von beggall
Ja, das würde der erste eingereichte Steuerbescheid sein. Was wäre dann die Konsequenz?

Verfasst: 24.02.2018, 13:49
von vikingz
Die Frage, warum das 2016 / 2017 noch nicht angegeben wurde, und in welcher Höhe die Einkünfte bekannt waren.

Ein Steuerbescheid ist ein gängiger Nachweis, aber nicht der einzige mögliche.