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Verfasst: 17.03.2018, 09:52
von GerneKrankenVersichert
Eine Anhörung ist generell dann zu machen, wenn in die Rechte des Versicherten eingegriffen wird. Das Ende des Krankengeldanspruchs ist ein solcher Fall. Für den Versicherten ist sie nicht unbedingt als Anhörung zu erkennen. Ich sage ja nicht: "Ich rufe Sie heute an, um eine Anhörung nach § 24 SGB X zu machen". Mit Krankengeldbeziehern steht man sowieso meist telefonisch im Kontakt und da wird er vor Versand des LU-Schreibens darüber informiert. Auch damit der Kunde vorbereitet ist, wenn dann das Schreiben kommt. Es geht mir allerdings nicht darum, ob und wie eine Anhörung stattgefunden hat, sondern darum, dass schon viel Zeit vergangen ist, ohne dass die Krankenkasse informiert wurde und das schleunigst nachgeholt werden sollte.

Verfasst: 17.03.2018, 10:32
von Anton Butz
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Eine Anhörung, die nicht als Anhörung zu erkennen ist, ist keine Anhörung.
Die Anhörung nach § 24 SGB X muss bestimmte Kriterien erfüllen - weit oberhalb von "blabla".
Den Krankenkassen sollten solche illegalen Anrufe per Gesetz verboten werden!
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Verfasst: 17.03.2018, 11:54
von Tabu
Es gab keine Einladung zum Anhörung. Im Aussteuerungsbescheid auch kein Wort. Das Letzte was wir von der KK gehört haben war ein Anruf mit der dreisten Frage, ob meine Frau schon den Rentenantrag gestellt hat, obwohl wir im Vorfeld nur um schriftlichen Mitteilungen gebeten haben.

Die KK gab auch der RV, die die ganze Sache ruhen lassen. Wir haben inzwischen eine Anfrage von RV zum Stand unseres Widerspruchs in bezug auf das Dispositionsrecht bei der KK. Es scheint so, dass die KK auch die RV nicht informiert hat. Für die KK läuft alles anscheinend auf das Auslaufen des KG-Anspruchs ohne eine Konfrontation zu riskieren. Aber das Spiel ist noch lange nicht zu Ende, es geht um Blockfirst bis zum 12. September (hat meine Frau darauf Recht oder nicht? Wenn der Prof. bestätigt dass die gleiche Krankheit die Ursache der AU in den Jahren 1996 und 2016 war, dann kann die Blockfrist bis zum 12.09. laufen? IST ES RICHTIG?).

Jetzt muss man die Taktik des Partinsanenkriegs festlegen? Was und wann ist zu tun. Wie, wann, wo, warum?

Verfasst: 17.03.2018, 12:44
von billy
Tabu, allmählich drehst du dich im Kreis.

Du hast einen Bescheid erhalten, dagegen ist innerhalb 1 Monats nach Erhalt Widerspruch einzulegen. Liegt die schriftliche Bestätigung des Arztes vor, ist es sehr sinnvoll, diese gleich mitzuschicken und den Widerspruch zu begründen. Ich bin mir sehr sicher, dass die Kasse dem Widerspruch dann abhilft.

Natürlich kann man auch einen unbegründeten Widerspruch einreichen und die Begründung durch alle möglichen Winkelzüge hinauszögern. Aber das bringt dir rein gar nichts. Spätestens 3 Monate nach deinem Widerspruch wird die Kasse eine endgültige Entscheidung herbeiführen, weil sie dazu nach dem Sozialgerichtsgesetz verpflichtet ist. Diese Frist kann die Kasse auch selber nicht verlängern, dies könnte nur ein Gericht. Gegen die Entscheidung der Kasse, die ohne deine Begründung zu 100% negativ für euch ausgehen wird, kannst du dann klagen. Das dauert im Zweifel bis zu 2 Jahre. Aufschiebende Wirkung hat dies nicht, auch wenn Herr Butz dir da was anderes sagen wird. Das bedeutet, ihr steht im Juni ohne Krankengeld dar.

Es bringt dir nur Probleme, den Widerspruch nicht anständig zu begründen.

Bestätigt euer Arzt den Zusammenhang beider Krebserkrankungen dagegen nicht, bringt dir auch der Widerspruch keinen Erfolg.

All diese Punkte sind dir nun hinreichend bekannt. Also treffe deine Entscheidung und dann handele danach. Dieses im-Kreis-denken und martialisches „Kriegsgeheul“ bringt dich nicht weiter.

Mehr ist dazu aus meiner Sicht nicht zu sagen. Ich bin mir sicher, dies sieht Herr Butz gänzlich anders. Es bleibt ganz allein dir überlassen, welchen Weg du dann gehst. Aber gehe endlich einen.

Gruss
billy

Verfasst: 17.03.2018, 15:38
von Anton Butz
Nein billy,

Tabu dreht sich nicht nur im Kreis, sondern hat nun die richtige Formulierung gefunden:
Tabu hat geschrieben: Wenn der Prof. bestätigt dass die gleiche (besser: dieselbe Krankheit die Ursache
der AU in den Jahren 1996 und 2016 war, dann ...

Und da er nicht angehört wurde, sollte er den Widerspruch erst mal zur Fristwahrung einlegen:

Krankengeld – Ihr Zeichen …


Sehr geehrte …

gegen den Aussteuerungsbescheid vom … lege ich Widerspruch ein.

Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 48 SGB V und dessen Vorgaben zur „starren Blockfrist“ darf
nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Krankheit bereits vor ca. 20 Jahren ausgebrochen ist und 2016
ein Rezidiv attestiert wurde.

Bitte lassen Sie mir eine individuelle schriftliche Begründung des Aussteuerungsbescheides zukommen,
damit der Widerspruch sachgerecht begründet werden kann. Dafür bitte ich auch um Übersendung
von Kopien / Ausdrucken der insoweit vorhandenen Unterlagen / Dateien. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Was Sie zur 3-Monatsfrist schreiben, ist Kokolores.

Schönen Gruß
Anton Butz

Verfasst: 17.03.2018, 16:06
von billy
Ich schlage vor, Sie steigen mal von Ihrem extrem hohen Ross herunter, beschäftigen sich mal mit dem SGG und besorgen sich eine anständige Kommentierung zu diesem Gesetz. Die wäre Ihnen grundsätzlich zu empfehlen....nicht nur zum SGG.

Verfasst: 17.03.2018, 16:16
von Anton Butz
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Lassen Sie´s gut sein -
das ist hier nicht wichtig.
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Verfasst: 17.03.2018, 16:19
von billy
Oh doch...wenn Tabu diese Frist erreicht, wird das sehr wichtig. Natürlich nicht für Sie.....Sie müssen es ja auch nicht ausbaden.

Verfasst: 17.03.2018, 16:23
von Anton Butz
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Vermutlich sind Sie nur einseitig informiert.
Das wäre dann ähnlich wie mit Kommentaren
aus einem in sich geschlossenen System.
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Verfasst: 17.03.2018, 16:32
von billy
Der war gut 😂😂
Kommentierungen zu Gesetzen stehen jedem zur Verfügung....sie kosten allerdings Geld, wenn sie fundiert sein sollen. Die kann man nicht googeln. Das lernt jeder Jurist in seiner ersten Vorlesung. Haben Sie da geschwänzt?

Oder hat broemmel Recht und Sie haben gar keine juristische Azsbildung? Als Hobbyjurist wären Sie natürlich entschuldigt.

Verfasst: 17.03.2018, 17:12
von Anton Butz
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Was steht denn in dem Ihnen zur Ver-
fügung stehenden Kommentar zu Tabu´s
Blockfrist-Problem - über die BSG-
Rechtsprechung hinaus?
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Verfasst: 17.03.2018, 17:19
von billy
Dazu nehme ich gern am Montag Stellung, sollte Tabu mich um meine Meinung bitten.

So, und für dieses Wochenende ist für mich hier Ende. See you next week

Verfasst: 17.03.2018, 20:09
von GerneKrankenVersichert
Ich klinke mich hier mit dem dringenden Rat, Widerspruch einzulegen und die Begründung anzugeben, aus. Jede weitere Äußerung wird ja von Anton wieder für Nebelkerzen und Strohmänner genutzt, die Tabu weiter vom eigentlichen Thema abbringen.

Verfasst: 18.03.2018, 09:18
von Anton Butz
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Zu spät!
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Eine Anhörung ist generell dann zu machen, wenn in die Rechte des Versicher-
ten eingegriffen wird. Das Ende des Krankengeldanspruchs ist ein solcher Fall.

Nachdem die Anhörung erforderlich ist, sollte schon auch über die Folgen ihres Unterlassens
diskutiert werden.
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Verfasst: 18.03.2018, 10:06
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.
Zu spät!
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Eine Anhörung ist generell dann zu machen, wenn in die Rechte des Versicher-
ten eingegriffen wird. Das Ende des Krankengeldanspruchs ist ein solcher Fall.

Nachdem die Anhörung erforderlich ist, sollte schon auch über die Folgen ihres Unterlassens
diskutiert werden.
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http://www.finkenbusch.de/?p=997

Die Anhörung kann immer noch nachgeholt werden, solange keine Revision vor dem Bundessozialgericht anhängig ist. Natürlich kann man jetzt den Antonschen Weg gehen, über die Anhörung diskutieren, darüber den Widerspruch vergessen und den Weg über die Anfechtung gehen. Warum einfach, wenn es kompliziert geht.