Änderungsvorschlag zu § 46 SGB V neu
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Ja klar GKV,
bedeutungslose „Einzelfälle“!
Dabei hat auch das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass schon im Ansatz zwischen der ärztlichen Feststellung der AU als Voraussetzung des Krankengeld-Anspruchs und der Bescheinigung der ärztlich festgestellten AU zu unterscheiden ist.
Den Widerspruch zwischen der „bloß vertragsärztlichen Pflicht, AU-Bescheinigungen zeitlich nach den AU-RL einzugrenzen“ und der materiell-rechtlich bedeutenden Feststellung der AU nach dem SGB V beantwortete das BSG mit der Floskel, „dass die Regelungen in den AU-Richtlinien (RL) über den Zeitpunkt der AU-Feststellung und ihren retro- und prospektiven Feststellungszeitraum den leistungsrechtlichen Krg-Tatbestand nicht ausgestalten“.
Capito? Wohl kaum, denn solche Unterschiede – zwischen Theorie und Praxis – sind nur auf der Sachebene zugänglich.
bedeutungslose „Einzelfälle“!
Dabei hat auch das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass schon im Ansatz zwischen der ärztlichen Feststellung der AU als Voraussetzung des Krankengeld-Anspruchs und der Bescheinigung der ärztlich festgestellten AU zu unterscheiden ist.
Den Widerspruch zwischen der „bloß vertragsärztlichen Pflicht, AU-Bescheinigungen zeitlich nach den AU-RL einzugrenzen“ und der materiell-rechtlich bedeutenden Feststellung der AU nach dem SGB V beantwortete das BSG mit der Floskel, „dass die Regelungen in den AU-Richtlinien (RL) über den Zeitpunkt der AU-Feststellung und ihren retro- und prospektiven Feststellungszeitraum den leistungsrechtlichen Krg-Tatbestand nicht ausgestalten“.
Capito? Wohl kaum, denn solche Unterschiede – zwischen Theorie und Praxis – sind nur auf der Sachebene zugänglich.
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Ach Anton, du wirfst so viele verschiedene Dinge in einen Topf, dass hinterher wirklich nur noch gequirlter Kompott herauskommen kann. Auf der Sachebene habe ich bereits versucht, dir die Unterschiede deutlich zu machen, aber deine deutliche Schwäche im sinnentnehmenden Lesen lässt mich von weiteren Bemühungen absehen.Anton Butz hat geschrieben:Ja klar GKV,
bedeutungslose „Einzelfälle“!
Dabei hat auch das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass schon im Ansatz zwischen der ärztlichen Feststellung der AU als Voraussetzung des Krankengeld-Anspruchs und der Bescheinigung der ärztlich festgestellten AU zu unterscheiden ist.
Den Widerspruch zwischen der „bloß vertragsärztlichen Pflicht, AU-Bescheinigungen zeitlich nach den AU-RL einzugrenzen“ und der materiell-rechtlich bedeutenden Feststellung der AU nach dem SGB V beantwortete das BSG mit der Floskel, „dass die Regelungen in den AU-Richtlinien (RL) über den Zeitpunkt der AU-Feststellung und ihren retro- und prospektiven Feststellungszeitraum den leistungsrechtlichen Krg-Tatbestand nicht ausgestalten“.
Capito? Wohl kaum, denn solche Unterschiede – zwischen Theorie und Praxis – sind nur auf der Sachebene zugänglich.
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Hallo GKV,
nach diesen drei Antworten
P.S.: mach´dir nichts draus, wenn sich der Sinn der vorhergehenden Halbsätze nicht jedem erschließt.
nach diesen drei Antworten
nehme ich den letzten Halbsatz als Versprechen.GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Genauso wie es unstreitig ist, dass Bielefeld nicht existiert. Das hier macht doch absolut keinen Sinn.
Ach Anton, du irrst immer noch mit deinem Obstkompott in der Hand durch die Dämmerung.
Ach Anton, du wirfst so viele verschiedene Dinge in einen Topf, dass hinterher wirklich nur noch gequirlter Kompott herauskommen kann ... deine deutliche Schwäche im sinnentnehmenden Lesen lässt mich von weiteren Bemühungen absehen.
P.S.: mach´dir nichts draus, wenn sich der Sinn der vorhergehenden Halbsätze nicht jedem erschließt.
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mit heißer Nadel gestrickt ...
... wird noch am Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG):
Die angekündigten 57 Änderungsanträge der GroKo-Fraktionen
waren heute morgen noch nicht beim Gesundheitsausschuss des
Bundestages eingegangen.
Weitere Info´s vom Vormittag: eine Fraktion verhandelt noch - stellt
sich nur die Frage mit wem, denn für die andere Fraktion sind die
Verhandlungen abgeschlossen.
Wie auch immer, die Mitglieder der Arbeitsgruppen, des Gesund-
heitsausschusses aber auch des Bundestages werden morgen,
am Mittwoch und am Donnerstag schon wissen was sie tun
(müssen): Groko-Fraktions-Räson!
... wird noch am Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG):
Die angekündigten 57 Änderungsanträge der GroKo-Fraktionen
waren heute morgen noch nicht beim Gesundheitsausschuss des
Bundestages eingegangen.
Weitere Info´s vom Vormittag: eine Fraktion verhandelt noch - stellt
sich nur die Frage mit wem, denn für die andere Fraktion sind die
Verhandlungen abgeschlossen.
Wie auch immer, die Mitglieder der Arbeitsgruppen, des Gesund-
heitsausschusses aber auch des Bundestages werden morgen,
am Mittwoch und am Donnerstag schon wissen was sie tun
(müssen): Groko-Fraktions-Räson!
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die Frage warGerneKrankenVersichert hat geschrieben:Das war nicht die Frage.Lady Butterfly hat geschrieben:
Nun ja, die Frage war, aufgrund welcher Rechtsgrundlage eine Kasse auf dem 14-tägigigen Intervall für Auszahlscheine bestehen kann. Mir ist ehrlich gesagt keine bekannt.
In den AU-Richtlinien steht "Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden." Da steht nichts von Einzelfällen, sondern davon, was aufgrund einer Erkrankung oder eines Krankheitsverlaus sachgerecht ist....
Dass bedeutet, dass die pauschale Forderung nach 7-tägigen oder auch 14-tägigen Bescheinigungen ins Leere laufen dürfte - wenn jemand länger als 6 Wochen arbeitsunfähig krank ist, dürfte es sich regelmäßig nicht um Bagatell-Erkrankungen handeln, z. B. Frakturen, Bandscheibenvorfälle, Depressionen, Carcinome usw. - in denen denen es sogar für Laien klar ist, dass diese nicht innerhalb einer Woche ausheilen. Dann ist aber eine Bescheinigung eines längeren Zeitraums als 7 Tage durchaus sachgerecht.
deine Antwort bzw. dein nächster Beitrag warKKA hat geschrieben:Aus meiner eigenen Erfahrung (2012):
AU Feststellung am Tag x, Bescheinigung ('bis auf weiteres') am gleichen Tag an die KK, Forderung der KK > 1 x monatlich neue AU Bescheinigung.
Ich vermute, letzteres liegt im Ermessen der einzelnen Kassen.
Aber, die AOK verlangt, soweit ich informiert bin, AU Bescheinigung im 14 Tages Rhythmus, auch wenn der Arzt 'b.a.w.' angekreuzt hat. Und genau an dieser Stelle scheiden sich offensichtlich die Geister.
Welcher Zeitraum ist bei AU Bescheinigung 'b.a.w.' angemessen, seitens der Kasse eine erneute AU Bescheinigung zu fordern und wo im SGB ist die Frist (der Kasse) verankert?
darauf hin meine AnsichtGerneKrankenVersichert hat geschrieben:Es ist ein Unterschied, ob die Arbeitsunfähigkeit b. a. w. bescheinigt wird oder wie von AB behauptet, dem Arzt vorgeschrieben wird, die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit auf 2 Wochen zu begrenzen, obwohl der Arzt ein anderes Datum (also nicht b. a. w.) vorgibt.
Wobei b. a. w. im Grunde genommen nirgendwo genannt wird. Der Vordruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt ein Datum. Wenn ein Arzt das Ende der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht abschätzen kann, bin ich der Ansicht, dass die Frist der Arbeitsunfähigkeitrichtlinien zum Tragen kommt - Bescheinigung höchstens für 7 Tage. Wenn die Kasse dann 14 Tage oder einen Monat verlangt, verlängert sie diese Frist bereits.
Ich fände es ziemlich widersprüchlich, wenn ein Arzt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht abschätzen kann und er dann nur alle paar Wochen aufgesucht wird, um rückwirkend etwas zu bescheinigen, das er wegen fehlender Untersuchungen überhaupt nicht beurteilen kann.
- die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit b. a. w. ist zulässig - weder eine AU-Bescheinigung noch ein Auzahlungsschein verlangen zwingend nach einem konkreten Datum
- auch die 7-Tages-Frist aus den AU-Richtlinien kommt nicht zwingend zum Tragen - im Gegenteil bin ich der Meinung, dass bei lang andauernden Krankheiten ein längerer (z. B. monatlicher) Abstand regelmäßig zulässig ist, auch in Kombination mit der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit b. a. w. - z. B. bei dürfte das Ende einer Arbeitsunfähigkeit bei einem bösartigen Tumor und laufender Chemo- oder Strahlen-Therapie auch für einen erfahrenen Arzt regelmäßig schlecht abschätzbar sein. In einem solchen Fall spricht auch nichts gegen einen längeren Intervall (z. B. monatlich) bei der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Ähnliches gilt nach meiner Meinung auch in anderen Fällen, z. B. bei einem Bandscheibenvorfall oder einer psychischen Erkrankung und laufender Therapie.
daher stimme ich deiner Meinung oben nicht zu
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Und deinen Ausführungen stimme ich zu, schrieb ich doch schon.
schön, dass wir dann doch einer Meinung sind
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Wo ist eigentlich das Problem?
nun ja, die Frage wurde bislang nicht beantwortet, oder?
gibt es eine rechtliche Grundlage dafür, dass eine Kasse regelmäßig die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im 14-Tages-Rhytmus verlangt?
mir ist keine bekannt.....
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Die Frage war:
In welchem Fall welche Frist angemessen ist, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Schrieb ich bereits.
und nichtKKA hat geschrieben: Welcher Zeitraum ist bei AU Bescheinigung 'b.a.w.' angemessen, seitens der Kasse eine erneute AU Bescheinigung zu fordern und wo im SGB ist die Frist (der Kasse) verankert?
Und deshalb fiel die Antwort so aus, wie sie ausfiel. Rechtsgrundlagen sind der von broemmel genannte BMV-Ärzte sowie die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien.Lady Butterfly hat geschrieben: nun ja, die Frage wurde bislang nicht beantwortet, oder?
gibt es eine rechtliche Grundlage dafür, dass eine Kasse regelmäßig die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im 14-Tages-Rhytmus verlangt?
mir ist keine bekannt.....
In welchem Fall welche Frist angemessen ist, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Schrieb ich bereits.
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Die Krankengeld-Rechtsänderung zur Beseitigung „ungewollter Härten“
ist mit dem vorgesehenen Änderungsantrag Nr. 12 zum GKV-VSG auf dem
Weg, ein Fremdkörper im Sozialrecht zu werden. Offenbar ganz nach dem Willen
des GKV-Spitzenverbandes und des AOK-Bundesverbandes soll dem Krankengeld
unter den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt künftig ein – gesetzlicher –
Sonderstatus außerhalb der „allgemeinen“ Sozialgesetzbücher beikommen. Der
Änderungsantrag baut auf der über Jahre gescheiterten– offenbar rechtswidrigen –
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf (vgl. z. B. Entscheidungen des LSG
NRW vom 17.07.2014, Beschluss des SG Speyer vom 03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER).
Stattdessen muss die anstehende Rechtsänderung endlich für Klarheit sorgen, das Kranken-
geld wieder in das Sozialrecht integrieren und den aktuellen Zustand beliebiger rück-
wirkender Krankengeld-Einstellungen wider die Errungenschaften des SGB X zu
„Augenhöhe und Vertrauensschutz“ beenden. Immerhin ist das Sozialgesetz-
buch die größte sozialpolitische Errungenschaft der Nachkriegszeit.
Unabhängig davon ist es unverhältnismäßig und deswegen verfassungswidrig,
speziell die Personengruppe der Arbeitsunfähigen ohne Beschäftigungsverhältnis we-
gen banaler Formalitäten beim Anspruch auf Krankengeld und damit in ihrer Existenz ver-
nichtend zu sanktionieren statt per Zwangsversicherung mit Zwangsbeiträgen erwor-
bene Ansprüche auch dieser Staatsbürger einlösen.
Deswegen drängt sich auf, sowohl für arbeitslose wie auch für beschäftigte Krankengeld-
Bezieher als verhältnismäßiges Mittel zur Sicherung rechtzeitiger Arztbesuche und Folge-
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den rechtlichen Weg des tageweisen Ruhens zu
wählen, ähnlich wie im Fall der verspäteten Abgabe der Arbeitsunfähigkeits-
Bescheinigung.
ist mit dem vorgesehenen Änderungsantrag Nr. 12 zum GKV-VSG auf dem
Weg, ein Fremdkörper im Sozialrecht zu werden. Offenbar ganz nach dem Willen
des GKV-Spitzenverbandes und des AOK-Bundesverbandes soll dem Krankengeld
unter den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt künftig ein – gesetzlicher –
Sonderstatus außerhalb der „allgemeinen“ Sozialgesetzbücher beikommen. Der
Änderungsantrag baut auf der über Jahre gescheiterten– offenbar rechtswidrigen –
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf (vgl. z. B. Entscheidungen des LSG
NRW vom 17.07.2014, Beschluss des SG Speyer vom 03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER).
Stattdessen muss die anstehende Rechtsänderung endlich für Klarheit sorgen, das Kranken-
geld wieder in das Sozialrecht integrieren und den aktuellen Zustand beliebiger rück-
wirkender Krankengeld-Einstellungen wider die Errungenschaften des SGB X zu
„Augenhöhe und Vertrauensschutz“ beenden. Immerhin ist das Sozialgesetz-
buch die größte sozialpolitische Errungenschaft der Nachkriegszeit.
Unabhängig davon ist es unverhältnismäßig und deswegen verfassungswidrig,
speziell die Personengruppe der Arbeitsunfähigen ohne Beschäftigungsverhältnis we-
gen banaler Formalitäten beim Anspruch auf Krankengeld und damit in ihrer Existenz ver-
nichtend zu sanktionieren statt per Zwangsversicherung mit Zwangsbeiträgen erwor-
bene Ansprüche auch dieser Staatsbürger einlösen.
Deswegen drängt sich auf, sowohl für arbeitslose wie auch für beschäftigte Krankengeld-
Bezieher als verhältnismäßiges Mittel zur Sicherung rechtzeitiger Arztbesuche und Folge-
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den rechtlichen Weg des tageweisen Ruhens zu
wählen, ähnlich wie im Fall der verspäteten Abgabe der Arbeitsunfähigkeits-
Bescheinigung.
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@ Christo
also nochmals wunschgemäß:
Anton Butz
also nochmals wunschgemäß:
Schönen GrußDie Krankengeld-Rechtsänderung zur Beseitigung „ungewollter Härten“
ist mit dem vorgesehenen Änderungsantrag Nr. 12 zum GKV-VSG auf dem
Weg, ein Fremdkörper im Sozialrecht zu werden. Offenbar ganz nach dem Willen
des GKV-Spitzenverbandes und des AOK-Bundesverbandes soll dem Krankengeld
unter den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt künftig ein – gesetzlicher –
Sonderstatus außerhalb der „allgemeinen“ Sozialgesetzbücher beikommen. Der
Änderungsantrag baut auf der über Jahre gescheiterten– offenbar rechtswidrigen –
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf (vgl. z. B. Entscheidungen des LSG
NRW vom 17.07.2014, Beschluss des SG Speyer vom 03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER).
Stattdessen muss die anstehende Rechtsänderung endlich für Klarheit sorgen, das Kranken-
geld wieder in das Sozialrecht integrieren und den aktuellen Zustand beliebiger rück-
wirkender Krankengeld-Einstellungen wider die Errungenschaften des SGB X zu
„Augenhöhe und Vertrauensschutz“ beenden. Immerhin ist das Sozialgesetz-
buch die größte sozialpolitische Errungenschaft der Nachkriegszeit.
Unabhängig davon ist es unverhältnismäßig und deswegen verfassungswidrig,
speziell die Personengruppe der Arbeitsunfähigen ohne Beschäftigungsverhältnis we-
gen banaler Formalitäten beim Anspruch auf Krankengeld und damit in ihrer Existenz ver-
nichtend zu sanktionieren statt per Zwangsversicherung mit Zwangsbeiträgen erwor-
bene Ansprüche auch dieser Staatsbürger einlösen.
Deswegen drängt sich auf, sowohl für arbeitslose wie auch für beschäftigte Krankengeld-
Bezieher als verhältnismäßiges Mittel zur Sicherung rechtzeitiger Arztbesuche und Folge-
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den rechtlichen Weg des tageweisen Ruhens zu
wählen, ähnlich wie im Fall der verspäteten Abgabe der Arbeitsunfähigkeits-
Bescheinigung.
Anton Butz
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Fundstelle: http://www.krankenkassenforum.de/nderun ... ght=#76585broemmel hat geschrieben: ...
Wenn viele Kommentare bei der Zeit hinterlassen werden (egal ob die jemand beachtet) kann man viel erreichen
....
Wie wahr! Gerade wenn der Fischer im Recht diesmal statt für das Zwei- bis Vier-Augen-Prinzip
für das 10 Augen-Prinzip plädiert, müssten die Tatbestandsmanipulationen des von ihm ebenfalls
erwähnten Bundessozialgerichtes in Urteilen vom 16.12.2014 und die übrigen Antworten des
BSG auf die Entscheidungen Entscheidungen des 16. Senates des LSG NRW vom 17.07.2014
besonderen Eindruck machen - vielleicht später, wenn die Kommentarflut etwas abebbt.
Einfach mal schauen: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... r-im-recht
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Eine Möglichkeit: "Kommentare bei der Zeit hinterlassen"Fischer im Recht hat geschrieben: Das Dümmste, was man machen kann, ist, aus Schwierigkeiten und Widerständen
den Schluss zu ziehen, es sei sowieso alles egal. Diese Regel gilt jedenfalls, wenn es
um die Verteidigung der rechtsstaatlichen Ordnung und ein Minimum an Engage-
ment dafür geht.
.
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- Registriert: 16.09.2010, 15:43
.
https://www.bundestag.de/presse/hib/2015_06/-/377790
Wie lauten die 57 Änderungsanträge, insbesondere der zu Nr. 12, in der letzten Fassung?
https://www.bundestag.de/presse/hib/2015_06/-/377790
Wie lauten die 57 Änderungsanträge, insbesondere der zu Nr. 12, in der letzten Fassung?
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Die Fortsetzung des Schröder´schen Sozialstaats-Ausverkaufs
wird heute im Parlament beschlossen. Durch die Änderung des
§ 46 SGB V entsprechend dem gestrigen Beschluss des Gesund-
heitsausschusses wird das Krankengeld-Recht auf der Basis bisher
illegaler BSG-Rechtsprechung außerhalb der allgemeinen Sozial-
gesetzbücher I und X gesetzlich verankert. Damit wird die bisher
illegale BSG-Krankengeld-Falle zwar um einen Tag entschärft, aber
auch in den Stand der Gesetzgeber-Krankengeld-Falle erhoben.
Ganz nebenbei und wohl weitgehend unbemerkt wird das Kranken-
geld aus dem rechtlichen Rahmen für Leistungen zum Lebensunterhalt
ausgegliedert, den sozialrechtlich bedeutsamen Grundsätzen von
„Augenhöhe und Vertrauensschutz“ offiziell entzogen.
Artikel I Nr. 15, Seiten 19/20, Begründung Seite 121:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/051/1805123.pdf
wird heute im Parlament beschlossen. Durch die Änderung des
§ 46 SGB V entsprechend dem gestrigen Beschluss des Gesund-
heitsausschusses wird das Krankengeld-Recht auf der Basis bisher
illegaler BSG-Rechtsprechung außerhalb der allgemeinen Sozial-
gesetzbücher I und X gesetzlich verankert. Damit wird die bisher
illegale BSG-Krankengeld-Falle zwar um einen Tag entschärft, aber
auch in den Stand der Gesetzgeber-Krankengeld-Falle erhoben.
Ganz nebenbei und wohl weitgehend unbemerkt wird das Kranken-
geld aus dem rechtlichen Rahmen für Leistungen zum Lebensunterhalt
ausgegliedert, den sozialrechtlich bedeutsamen Grundsätzen von
„Augenhöhe und Vertrauensschutz“ offiziell entzogen.
Artikel I Nr. 15, Seiten 19/20, Begründung Seite 121:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/051/1805123.pdf
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- Registriert: 16.09.2010, 15:43
Die dargestellten Umstände dürften Grund genug sein,
den Bundespräsidenten vor seiner Unterschrift unter das
Versorgungsstärkungsgesetz entsprechend zu beteiligen,
zumal auch die Gesetzesbegründung über den - weiteren -
Regelungsinhalt hinwegtäuscht und die Abgeordneten da-
mit gar nicht wissen können, was sie abnicken.
den Bundespräsidenten vor seiner Unterschrift unter das
Versorgungsstärkungsgesetz entsprechend zu beteiligen,
zumal auch die Gesetzesbegründung über den - weiteren -
Regelungsinhalt hinwegtäuscht und die Abgeordneten da-
mit gar nicht wissen können, was sie abnicken.