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Verfasst: 18.03.2013, 08:13
von hajo
Hallo

Am Freitag habe ich den neu formulierten Widerspruch und auch die Klage beim Sozialgericht eingereicht.

Am Samstag kam dann ein Schreiben der BKK dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, und

ob ich den Widerspruch aufrechterhalten wolle.



Im gleichen Schreiben befand sich ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeisleben.

Wenn ich diesen Antrag nicht ausfülle, versage man mir mein Krankengeld, das allerdings schon einige Zeit nicht mehr

gezahlt. Arbeitamt zahlt mit ziemlicher Sicherheit nicht, da keine Ansprüche erworben bzw. ausgeschöpft. Ich denke vom Überbrückungsgeld

Der DRV –das mir während der Integrationsmaßnahme bezahlt wurde- werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt, ist das

richtig?



Gruß Hajo

Verfasst: 18.03.2013, 08:23
von CiceroOWL
hajo hat geschrieben:Hallo

Am Freitag habe ich den neu formulierten Widerspruch und auch die Klage beim Sozialgericht eingereicht.

Am Samstag kam dann ein Schreiben der BKK dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, und

ob ich den Widerspruch aufrechterhalten wolle.

Den Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben, kannst du zurücksenden, du hast ja bereits eine Maßnahme abgebrochen.. Der Widerspruch wird aufrecht erhalten. Frage wäre denn was der RV Träger macht, wenndu einen neune Antrag stellst.



Im gleichen Schreiben befand sich ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeisleben.

Wenn ich diesen Antrag nicht ausfülle, versage man mir mein Krankengeld, das allerdings schon einige Zeit nicht mehr

gezahlt. Arbeitamt zahlt mit ziemlicher Sicherheit nicht, da keine Ansprüche erworben bzw. ausgeschöpft. Ich denke vom Überbrückungsgeld

Der DRV –das mir während der Integrationsmaßnahme bezahlt wurde- werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt, ist das

richtig?



Gruß Hajo
Käme darauf an ob die 12 Monate innerhalb von 2 Jahren voll sind.

Verfasst: 18.03.2013, 08:30
von hajo
das kommt darauf an ob der Zeitraum der Zahlung des Überbrückungsgeldes von der DRV sowie des Krankengeldes der BKK angerechnet wird.
CiceroOWL hat geschrieben:
hajo hat geschrieben:Hallo

Am Freitag habe ich den neu formulierten Widerspruch und auch die Klage beim Sozialgericht eingereicht.

Am Samstag kam dann ein Schreiben der BKK dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, und

ob ich den Widerspruch aufrechterhalten wolle.

Den Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben, kannst du zurücksenden, du hast ja bereits eine Maßnahme abgebrochen.. Der Widerspruch wird aufrecht erhalten. Frage wäre denn was der RV Träger macht, wenndu einen neune Antrag stellst.



Im gleichen Schreiben befand sich ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeisleben.

Wenn ich diesen Antrag nicht ausfülle, versage man mir mein Krankengeld, das allerdings schon einige Zeit nicht mehr

gezahlt. Arbeitamt zahlt mit ziemlicher Sicherheit nicht, da keine Ansprüche erworben bzw. ausgeschöpft. Ich denke vom Überbrückungsgeld

Der DRV –das mir während der Integrationsmaßnahme bezahlt wurde- werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt, ist das

richtig?



Gruß Hajo
Käme darauf an ob die 12 Monate innerhalb von 2 Jahren voll sind.

Verfasst: 18.03.2013, 08:34
von CiceroOWL
Beim Krankengeld werden Beiträge abgeführt, beim Übergangsgeld auch. Mir stellt sich jetzt die Frage warum der zweite MDK Termin ohne dich stattfand. Neue Arztberichte gab es doch nicht und du bis weiter krank.

Verfasst: 18.03.2013, 08:57
von hajo
Der erste Termin fand ohne mein Wissen statt. Aufgrund dieses Gutachtens verlor ich mein Krankengeld. Darauf habe ich Widerspruch erhoben, worauf ein zweites Gutachten folgte, worauf meinem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte, und ich einen Antrag von der KK bekam G 100. Wenn ich diesen Antrag nicht umgehend ausfülle, verliere ich mein Krankengeld...ha, ha, ha.
CiceroOWL hat geschrieben:Beim Krankengeld werden Beiträge abgeführt, beim Übergangsgeld auch. Mir stellt sich jetzt die Frage warum der zweite MDK Termin ohne dich stattfand. Neue Arztberichte gab es doch nicht und du bis weiter krank.

Verfasst: 18.03.2013, 09:00
von hajo
wenn das so ist mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, dann fehlt mir zu meinem Jahr die Zeit vom 26. 2. bis 18. 3. ...... na, super
CiceroOWL hat geschrieben:Beim Krankengeld werden Beiträge abgeführt, beim Übergangsgeld auch. Mir stellt sich jetzt die Frage warum der zweite MDK Termin ohne dich stattfand. Neue Arztberichte gab es doch nicht und du bis weiter krank.

Verfasst: 18.03.2013, 09:26
von hajo
Den Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben, kannst du zurücksenden, du hast ja bereits eine Maßnahme abgebrochen.. Der Widerspruch wird aufrecht erhalten. Frage wäre denn was der RV Träger macht, wenndu einen neune Antrag stellst.


Die Maßnahme wurde nicht von mir sondern von der DRV aus gesundheitlichen Gründen beendet. Ein Vordruck G 110 war auch dabei.

Verfasst: 18.03.2013, 12:26
von hajo
Lt. dem Mitarbeiter der Krankenkasse der mich anrief, liegt es im Ermessen des MDK ob er mich persönlich begutachten will oder ober nach Aktenlage entscheiden will. Lt. Mitarbeiter waren das zwei verschiedene MDK´s. Ist das sicher, daß vom Überbrückungsgeld der Rentenversicherung Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden?
CiceroOWL hat geschrieben:Beim Krankengeld werden Beiträge abgeführt, beim Übergangsgeld auch. Mir stellt sich jetzt die Frage warum der zweite MDK Termin ohne dich stattfand. Neue Arztberichte gab es doch nicht und du bis weiter krank.

Verfasst: 18.03.2013, 13:43
von Poet
@hajo: 2x nach Aktenlage beurteilen und das nach Widerspruch auf das 1.MdK-Ergebnis? Was ist das denn?

Frage: Traust Du Dir zu dort persönlich vorstellig zu werden?

Ach ja: Widerspruch aufrecht halten, auf jeden Fall.

Verfasst: 18.03.2013, 13:46
von hajo
Ja natürlich, wenn die aus dem Untergrund auftauchen. Ich habe ja mit meinem letzten Widerspruch auch die Einsichtnahme in die MDK-Unterlagen verlangt.
Poet hat geschrieben:@hajo: 2x nach Aktenlage beurteilen und das nach Widerspruch auf das 1.MdK-Ergebnis? Was ist das denn?

Frage: Traust Du Dir zu dort persönlich vorstellig zu werden?

Ach ja: Widerspruch aufrecht halten, auf jeden Fall.

Verfasst: 18.03.2013, 17:31
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 18.03.2013, 22:19
von Poet
hajo hat geschrieben:Ja natürlich, wenn die aus dem Untergrund auftauchen. Ich habe ja mit meinem letzten Widerspruch auch die Einsichtnahme in die MDK-Unterlagen verlangt.
Poet hat geschrieben:@hajo: 2x nach Aktenlage beurteilen und das nach Widerspruch auf das 1.MdK-Ergebnis? Was ist das denn?

Frage: Traust Du Dir zu dort persönlich vorstellig zu werden?

Ach ja: Widerspruch aufrecht halten, auf jeden Fall.
@hajo: Du könntest neben den ganzen Empfehlungen hier noch ein Schriftstück hinterherschieben, dass Du gerne persönlich beim MdK und nicht nach Aktenlage beurteilt werden möchtest. Vielleicht hast Du es aber auch schon in den Widerspruch hineinformuliert.

Um genau beurteilen zu können was die Gründe für die Arbeitsfähigkeit sein sollen, müsste man das Gutachten kennen.

Verfasst: 19.03.2013, 07:53
von hajo
Das frag ich mich auch. Es handelt sich hier doch nicht um einen Schnupfen.....

Bei dem Bescheid war auch ein Vordruck 110 dabei und ein Anlage zur Erhebung der berufliche Situation dabei.

Ich habe kein Problem die Anrufe -wie Machts Sinn vorgeschlagen hat- zu tätigen. Ich befürchte aber, daß ich nicht bis zu den Vorständen durchkomme. Außerdem habe ich keinen Plan, was ich dann alles ausführen soll, wenn ich z. B. so einen Vorstand ans Telefon bekäme. Was ist interessant für das Bundesversicherungsamt und auf was "springen" die an?

Wie ist das mit dem Rückruf und Entschuldigungsschreiben gemeint?

Ein Anruf beim MdK geht wohl nicht, da ich keine Ahnung hab welcher MdK das war.

Zum Überbrückungsgeld: Wenn das tatsächlich so ist, daß vom Überbrückungsgeld und Krankengeld Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt werden, dann hätte ich auch das Jahr für den Anspruch des ALG1
und zwar am heutigen Tag :(
Ich würde heute folgendes machen: Einen Anruf bei der Sachbearbeiterin der Krankenkasse. Ich möchte Sie darauf hinweisen, daß ja wohl in meinem Fall einiges falsch gelaufen ist und daß ich bereits Klage beim Sozialgericht eingereicht habe. Außerdem daß ich heute ihren Vorstand sowie die Rechtsaufsicht beim Bundesversicherungsamt informiere. Ob sowas zieht?
Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Hajo,

da soll mal einer ruhig bleiben und ein Arbeitsunfähiger gesunden!?

Für mich ist nicht nachvollziehbar, was die Kasse da macht - und ich glaube, damit spreche ich mal für alle hier, stimmts?

Vermutlich arbeiten verschiedene Leute an deinem Fall. Derjenige, der den G 100 zugeschickt hat, geht offenbar davon aus, dass deinem Widerspruch abgeholfen wurde. Und derjenige, der schreibt, dass deinem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, weiß vom andern nichts ...

Jedenfalls schließt sich der Kreis bei der Deutschen BKK bisher nicht. Auch deine ergänzende Widerspruchsbegründung kann noch nicht bekannt gewesen sein, als die Briefe dort raus gingen und der Antrag an das Sozialgericht ohnehin nicht ...

Also ich glaube nicht, dass du da persönlich hingehen musst, sondern bin schon wieder bei meiner Standardempfehlung für solche Fälle: zwei Anrufe, der erste beim Vorstand, Herr Kolanoski oder Herr Stein, der zweite bei der Rechtsaufsicht (in diesem Fall Bundesversicherungsamt) mit der Bitte um Klärung innerhalb eines Tages, Rückruf und Entschuldigungsschreiben.

P.S.:

a.) aus wessen Feder stammt denn das hier:
Den Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben, kannst du zurücksenden, du hast ja bereits eine Maßnahme abgebrochen.. Der Widerspruch wird aufrecht erhalten. Frage wäre denn was der RV Träger macht, wenn du einen neuen Antrag stellst.
b.) da das Jahr ohnehin nicht voll ist, kommt es auf die Versicherungspflicht während des Übg-Bezuges derzeit nicht an.

c.) Spürnase sei wachsam - vielleicht liest der SB der BKK Cicero?

Gruß!
Machts Sinn

Nachtrag: in diesem Fall ein dritter Anruf - bei der obersten Leitung des MDK! Die sollen mal ihre Burschen und Mädels mit der Begutachtungsanleitung AU von 11/2011 vertraut machen ...

Verfasst: 19.03.2013, 08:41
von CiceroOWL
Guten Morgen, ich würde das denn doch in Schriftform machen, Anrufe sind zwar nett, aber nicht unbedingt dienbar im zu führenden Prozess.

Verfasst: 19.03.2013, 10:16
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.