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Verfasst: 27.10.2010, 14:01
von GerneKrankenVersichert
forenjunky hat geschrieben: das hier oft zitierte Krebsbeispiel ist lachhaft in meinen Augen, und es zeigt, wie leicht Menschen zu manipulieren sind. Ein dummer Satz und hunderte plappern ihn nach...
Was bitte genau ist an diesem Beispiel lachhaft und dumm?
forenjunky hat geschrieben: in wirklichkeit ist es doch nur ein deckmäntelchen, um wieder Kasse zu machen. sonst nichts. heute das Geld der Opfer, früher hat es eben das Sozialamt bezahlt.
Wow. War das früher toll. Wenn ich keinen Bock auf Krankenversicherung hatte, hat eben das Sozialamt bezahlt. Einfach so?

Und zu dem hier immer wieder genannten: "Es geht darum, Kasse zu machen" "Die KV-Beitäge sind an meinem Ruin/meinem Scheitern als Selbständige/einfach allem Schuld", der soll sich bitte mal in Ruhe mit den bestehenden Möglichkeiten beschäftigen, die ich nicht schon wieder wiederholen möchte. In unserem ach so bösen Abzocker-Staat besteht die Möglichkeit, einen erstklassigen Versicherungsschutz mit 0,-- (in Worten Null) Euro Eigenanteil zu erhalten, wenn man sich die Beiträge nicht leisten kann. Wenn jemand die gegebenen Möglichkeiten nicht nutzt, ist er ganz alleine Schuld und nicht der böse Staat/die blöde Krankenkasse/die doofe Allgemeinheit.

Und bevor jetzt hier die Ltd.-Welle auf Omas Namen anrollt, erkundigt euch besser vorher bei jemandem, der sich damit auskennt. Denn als Geschäftsführer ist man nicht nur dann selbständig, wenn man Anteile an einer GmbH/Ltd. hat. Nicht dass ihr hinterher wieder auf die bösen, blöden und doofen Regelungen und Leute schimpft.

Verfasst: 27.10.2010, 15:27
von CiceroOWL
BE v. 28./29.10.2004: Versicherungs- und Beitragsrecht

TOP 1 Versicherungsrechtliche Auswirkungen der Gründung von "Limited-Companies" (so genannte Limiteds)

Durch die Gründung von Limited-Companies (so genannte Limiteds) können die Vorteile der garantierten europäischen Niederlassungsfreiheit genutzt und Kapitalgesellschaften unter Nutzung eines einfachen und unbürokratischen Gesellschaftsrechts eines anderen europäischen Mitgliedstaates (z. B. Großbritannien) errichtet werden. Während die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland neben hohen Gründungskosten und der erforderlichen notariellen Beurkundung eine Stammeinlage von mindestens 25 000 EUR voraussetzt, wobei die Hälfte (also 12 500 EUR) auf ein Bankkonto der GmbH eingezahlt oder als Sacheinlage geleistet werden muss, kann dagegen in Großbritannien eine so genannte Limited schon mit einem Mindestkapitaleinsatz von ca. 1,40 EUR gegründet werden, und zwar in der Regel innerhalb von zwei Wochen bzw. in Einzelfällen sogar schon binnen 24 Stunden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Anerkennung ausländischer juristischer Personen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. Urteil vom 05.11.2002 - C-208/00 -, EuGHE I 2002 S. 9919, NJW 2002 S. 3614) sind die anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit dieser Gesellschaften anzuerkennen. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin mit Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 370/98 - (BGHZ Bd. 154 S. 185) entschieden, dass ausländische juristische Personen auch dann im Inland anzuerkennen sind, wenn sie ihren effektiven Verwaltungssitz in Deutschland haben. Damit erfolgte eine Abkehr von der bisher nach ständiger deutscher Rechtsprechung vertretenen so genannten "Sitztheorie", nach der die Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Landes zu beurteilen ist, in dem eine juristische Person ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat, was zur Folge hatte, dass diese regelmäßig in Deutschland nicht als Kapitalgesellschaft anerkannt wurde.

In der Praxis taucht vermehrt - und zwar vornehmlich in der Filmbranche - die Frage auf, ob eine in Großbritannien gegründete so genannte Limited mit Geschäftssitz in Deutschland sozialversicherungsrechtlich wie eine deutsche GmbH anzusehen ist. Arbeitnehmer, die eine Limited gründen, wären dann nicht mehr als abhängig Beschäftigte, sondern als Auftragnehmer (Ein-Personen-Limited) zu beurteilen.

Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass die Gründung einer Ein-Personen-GmbH bzw. einer Ein-Personen-Limited nicht von vornherein das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt und damit eine selbständige Tätigkeit dokumentiert wird. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit entsprechender Weisungsgebundenheit oder die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit mit entsprechend eigenem Unternehmerrisiko vorliegen. So sind z. B. in der Film- und Fernsehproduktion die nicht programmgestaltenden Mitarbeiter grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen (vgl. Abschnitt 3.1 des Abgrenzungskatalogs für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen vom 30.05.2000). Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer kann daher die Gründung einer Ein-Personen-GmbH bzw. einer Ein-Personen-Limited bei typischen Beschäftigungsverhältnissen - wie bei den nicht programmgestaltenden Mitarbeitern in der Film- und Fernsehproduktion - nicht zur Umgehung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses führen. Beurteilt nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen sind diese Personen vielmehr weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Film- und Fernsehproduktionsunternehmen eingegliedert. Ein Arbeitnehmer kann - anders als ein Arbeitgeber - nie eine juristische Person sein, so dass die Gründung einer Ein-Personen-Limited sozialversicherungsrechtlich ins Leere geht

Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Ltd. & Co. KG und GmbH & Co. KG [Bearbeiten]

* Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt die GmbH die Haftungsbegrenzungsfunktion, bei der Ltd. & Co. KG wird diese Aufgabe durch die Limited Company übernommen.
* Im Gegensatz zur GmbH oder GmbH & Co. KG ist das Kapital frei wählbar. Es muss kein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro in Bar vorgehalten werden. Der Gründer sollte aber bedenken, dass er seine Anteile an der Limited Company nicht als eigene Kommanditeinlage einbringen sollte, da diese insoweit nach § 172 Abs. 6 HGB gegenüber Dritten als nicht geleistet gilt.
* Für Gründung oder Kauf der Ltd. & Co. KG ist kein Besuch im Vereinigten Königreich erforderlich. Für Gründung oder Kauf einer GmbH & Co. KG hingegen muss ein Notar hinzugezogen werden.
* Die Ltd. & Co. KG ist in Deutschland steuerpflichtig, die Besteuerung erfolgt wie bei der GmbH & Co. KG. Der deutsche Steuerberater benötigt keine Kenntnisse des britischen Steuerrechts. Sofern man auf eine Komplementärvergütung verzichtet, ist es möglich, eine sogenannte Nullbilanz (dormant accounts) für die Ltd. einzureichen, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Limited weltweit keinen Umsatz zu verzeichnen hat.
* Bei einer GmbH müssen Änderungen notariell beglaubigt werden, Änderungen bei der Limited Company können ohne Notar erfolgen, aber häufig gegen Entgelt durch Unternehmensberater und Vermittler.
* Die englische Limited Company hat als „non trading company“ ausschließlich die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters und damit vereinfachte Berichtspflichten. Im Vergleich zu einer Komplementär-GmbH können die jährlichen Folgekosten der Limited Company unter bestimmten Bedingungen geringer gehalten werden.
* Bei jeder Personengesellschaft können Verluste aus der Anlaufphase jährlich mit anderen positiven Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden, was zu Steuererstattungen führen kann.
* Für die durch den/die Kommanditisten zu erbringende Hafteinlage ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben und muss nicht sofort eingezahlt werden. Ist sie aber noch nicht vollständig eingezahlt worden, kann der Kommanditist nach §§ 171 I HGB von den Gläubigern der KG in Höhe des Einlagebetrags persönlich in Anspruch genommen werden.
* „Limited“ ist die international meistverbreitete Rechtsform weltweit, da sie de facto in allen Commonwealth-Ländern wie zum Beispiel Australien, Neuseeland etc. Verwendung findet. Sie stellt in diesen Ländern das englischsprachige Gegenstück zur deutschen GmbH dar.
* Die Ltd. benötigt einen Verwalter in Großbritannien. Beim Gründungsvorgang muss eine ausländische Gesellschaft (eben die Ltd.) gegründet oder gekauft werden.
* Da die Ltd. und Co. KG praktisch mit zu vernachlässigendem Haftungskapital gegründet werden kann, ist mit geringerem Vertrauen in die Liquidität der Gesellschaft durch Banken und Geschäftspartner zu rechnen, wenn keine anderweitigen Sicherheiten bestellt werden.
* Es wird berichtet, dass Banken und Behörden teilweise skeptisch sind, und (ebenso wie bei der in Deutschland tätigen Ltd.) ist evtl. mit verstärkter Skepsis und Kontrolle durch die Finanzbehörden zu rechnen. Gelegentlich verweigern Banken einer Ltd. ein Geschäftskonto auf deren Namen.
* Für die britische Ltd. gilt nicht das deutsche Gesellschaftsrecht, sondern das Gesellschaftsrecht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Jedoch sollte man sich im Klaren sein, dass es kein einheitliches britisches Rechtssystem gibt. Eine gemeinsame Rechtsordnung bilden nur England und Wales („the laws of England and Wales“). In Schottland sowie auch Nordirland gilt zum Teil anderes Recht. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf England und Wales:
* Die britischen Anwaltshonorare für Gesellschaftsrecht sind durchweg höher als die in Deutschland. Verständigungsprobleme können zu höherem Aufwand für den Inhaber führen. Da das Vereinigte Königreich ein Vollmitglied der Europäischen Union ist, findet für eine Private Limited Company die Vorschriften der EuInsVO Anwendung. Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung von Insolvenzverfahren die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, auf dessen Territorium der Schuldner (der Ltd.) den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen (centre of main interests) hat. Wenn der tatsächliche Verwaltungssitz in Deutschland liegt, ist der Insolvenzantrag nach §3 InsO bei einem deutschen Gericht zu stellen. Der Limited steht es frei, den Gerichtsstand in ihren Statuten festzuschreiben und kann damit auch beeinflussen, ob deutsches oder britisches Recht zu tragen kommt. Für Insolvenzverfahren über Limiteds mit Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland sind daher grundsätzlich die deutschen Insolvenzgerichte international zuständig.
* Wird der Berichtspflicht für die britischen Behörden nicht korrekt nachgekommen, droht der Gesellschaft schneller als einer deutschen GmbH die Löschung, eine Reaktivierung ist allerdings möglich. Es ist genau darauf zu achten, dass die „annual accounts“ beim Companies House pünktlich eingeschickt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine gestaffelte Strafe zu zahlen. Ein verspäteter „annual return“ hingegen wird nicht mit Strafen geahndet
aus Wikipedia

wohl dem der glaubt eine ltd macht glücklich

mini GmbH heißt genauer Unternehmergesellschaft

Verfasst: 27.10.2010, 18:13
von Opfer des Sozialstaates
Schaltet hier jemand auch irgendwann sein Gehirn ein, wenn er irgendetwas gelesen (z.B. frühere Beiträge) hat oder irgendetwas aus irgendwo rein kopiert? Eher nicht!
CiceroOWL hat geschrieben:… BE v. 28./29.10.2004: Versicherungs- und Beitragsrecht …
Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Ltd. & Co. KG und GmbH & Co. KG. [Bearbeiten]
2004 und [Bearbeiten] hmm? Wir haben mittlerweile schon 2010!

Durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) gilt u.a. folgendes Gesetz:
§5 a GmbHG Absatz 1
Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
Auf Deutsch: man kann seit 1.10.2008 ein GmbH auch mit 1 € Stammkapital gründen. Wegen kleine Stammkapital sind auch die Gründungskosten dementsprechend weniger, man wird schon für ca. 300 - 400 € startklar sein. Das ist nur 63% von einem Pflicht (nochmal!!! - die GKV Beiträge für frei Mitglieder haben nichts und nochmal nichts mit ihren eigentlichem Einkommensverhältnis zu tun) GKV Beitrag für ein Monat. Somit lohnt die Investition auf jeden Fall, und wie durch Wunder! Ist man plötzlich gleichberechtigt mit allen anderen GKV Mitglieder.

Verfasst: 27.10.2010, 19:32
von Lady Butterfly
Schaltet hier jemand auch irgendwann sein Gehirn ein, wenn er irgendetwas gelesen (z.B. frühere Beiträge) hat
die Frage geb ich einfach mal an dich zurück....
man kann seit 1.10.2008 ein GmbH auch mit 1 € Stammkapital gründen.
da hast du recht - dabei bleibt es aber nicht. Du musst das Stammkapital mit deinem Überschuss auffüllen, bis 25.000 € erreicht sind.

http://de.wikipedia.org/wiki/Unternehme ... 3%A4nkt%29
http://www.mini-gmbh.de/mini-gmbh-stammkapital.html

außerdem heißt die Tatsache, dass du dich bei einer Mini-GmbH als Geschäftsführer anstellen lässt, noch lange nicht, dass du auch versicherungspflichtig wirst. Das gilt insbesondere dann, wenn du als einziger Geschäftsführer über alle Vollmachten verfügst, die zur Führung des Unternehmens notwendig sind. Und dieser Plan
muss ich nicht gleichzeitig „Gesellschafter“ sein, Inhaber könnte auch mein Oma oder ihr Freund bzw. sonstige Bekannte sein, weil die „mini GmbH“ keine weitere immense Gewinn erwirtschaften würde, außer das Gehalt von Geschäftsführers.


deutet doch gewaltig darauf hin.....
Hauptsache, dass Papierkram stimmt.
weit verbreiteter Irrtum, aber trotzdem falsch

wenn ich mit meiner „mini“ GmbH eine Mise mache, die Kosten dafür keinesfalls Die Kosten für übererhörten GKV Beiträge + 60% Säumniszuschläge auch annäherungsweise erreichen würden.
wovon willst du dann leben? davon abgesehen bekommst du Probleme mit dem Finanzamt, wenn du denen nicht schlüssig erklären kannst, dass du eine Gewinnerzielungsabsicht hast.

Also: zuerst gründlich überlegen und dann schreiben :!:

lass dich zuerst mal fachkundig beraten, bevor du in ein paar Monaten wieder hier im Forum über den bösen Staat schimpfst.... :idea:

Gruß
Lady Butterfly

Verfasst: 27.10.2010, 20:31
von CiceroOWL
Statusfeststellungsverfahren

Die verschärfte Arbeitsmarkt und Wettbewerbssituation, steigende Lohn- und Lohnnebenkosten und eine zunehmende Deregulierung der Beschäftigung sind einige der Gründe für einen in den letzten Jahren immer stärker zu beobachtenden Trend zur sogenannten Scheinselbständigkeit.

Dabei handelt es sich, wie der Name schon sagt, nicht um "echte" Selbstständige, sondern in Wirklichkeit um Arbeitnehmer, die nur nach außen wie Selbstständige auftreten. Zu beobachten ist dies in den unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen.

Damit erhebliche Beitragsnachforderungen weitgehend vermieden werden, können Auftraggeber und Auftragnehmer eine Klärung bzw. Entscheidung über den Status des Erwerbstätigen durch ein optionales Anfrageverfahren beantragen.

Dabei entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung Bund über den Status des Erwerbstätigen.

Bei GmbH-Geschäftsführen, beschäftigten Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmlingen) besteht seit 2005 ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz ist das Statusfeststellungsverfahren allein in "Neufällen", d.h. bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten durchzuführen. Nach den melderechtlichen Festlegungen ist für derartige Anmeldungen der Meldegrund "10" (Beginn einer Beschäftigung) vorgesehen.

Entscheidend bleibt aber, dass es sich um einen "Neufall" handelt. Wurde beispielsweise im Anschluss an die Abmeldung einer geringfügigen Beschäftigung eine Anmeldung von demselben Arbeitgeber als versicherungspflichtige Beschäftigung (Arbeitsentgelt regelmäßig über 400,00 EUR monatlich) erstattet, handelt es sich dementsprechend ungeachtet des tatsächlich verwandten Meldegrundes nicht um einen "Neufall". Dieser liegt auch dann nicht vor, wenn bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis eine Eheschließung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt.
3.1 Beschäftigung

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, versicherungspflichtig. Da selbstständig Tätige in der Kranken-, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung generell nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen und in der Rentenversicherung nur ein kleiner Kreis selbstständig tätiger Personen versicherungspflichtig ist, bedarf es zur Unterscheidung einer selbständigen Tätigkeit von einer Beschäftigung als Arbeitnehmer bestimmter Abgrenzungskriterien.
3.2 Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vom Dienst-/Werkvertrag

Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers oder Werkvertragnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Dienst- oder Werkleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich nicht nur daran, dass der Beschäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann, sondern kann sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben.

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Tätigkeiten geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Aus Art und Organisation der Tätigkeit kann auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein. Dabei sind für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiederum folgt aus den getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.

Selbstständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann.

Zu typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehört u.a., dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung - statt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht werden - sowie die eigenständige Entscheidung über

* Einkaufs- und Verkaufspreise,
* Warenbezug,
* Einstellung von Personal,
* Einsatz von Kapital und Maschinen,
* die Zahlungsweise der Kunden (z.B. sofortige Barzahlung, Stundungsmöglichkeit, Einräumung von Rabatten),
* Art und Umfang der Kundenakquisition,
* Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z.B. Benutzung eigener Briefköpfe).

Gegen das Vorliegen einer selbststständigen Tätigkeit spricht:

* Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber in zeitlicher, fachlicher und örtlicher Hinsicht,
* Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers,
* Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf,
* keine Unternehmerinitiative,
* kein Unternehmerrisiko,
* festes Entgelt,
* Anspruch auf Urlaub,
* Entgeltfortzahlung,
* Leistungserbringung in eigener Person,
* keine Delegationsmöglichkeit an andere Personen,
* Arbeitsumfang wird von anderen bestimmt.

3.3 Optionales Anfrageverfahren

Mit dem optionalen Anfrageverfahren soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob der Auftragnehmer selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt und aufgrund der Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (z.B. Auftragnehmer und Auftraggeber). Jeder Beteiligte ist berechtigt, das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Dies gilt auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten über die Einleitung eines Anfrageverfahrens einig sind. Es ist ausreichend, wenn einer der Beteiligten das Anfrageverfahren beantragt. Der andere Beteiligte wird dann zum Verfahren herangezogen.

Für die im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens erforderliche Prüfung, ob eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung vorliegt, haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund erteilt nach Würdigung aller Umstände den Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) einen rechtsbehelfsfähigen begründeten Bescheid über den Status der Erwerbsperson und deren versicherungsrechtliche Beurteilung. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheides.
s
Aufgut Deutsch, nutz alles nichts es wird geprüft .

6.1 Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber

Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob eine Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Der Arbeitgeber ist hiernach der andere Partner des Arbeitsverhältnisses zu dem der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat. Das ist in der Regel derjenige, der Vertragspartei ist. Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch vertragliche Abreden führt nicht zu einer "Verdopplung" des Arbeitgebers.

Arbeitgeber können natürliche Personen (z.B. Privatperson, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau), juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts), aber auch Personengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder in welchen Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z.B. Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe (z.B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaft, handelt.

Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG gelten in diesem Zusammenhang nicht als ein Arbeitgeber.

Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber ist auch dann auszugehen, wenn neben der Berufung in ein Beamtenverhältnis auch ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird (z.B. Professoren, die gleichzeitig Chefärzte an Universitätskliniken sind).
Beispiel 1:

Sachverhalt:
Der freiberuflich selbstständige Zahnarzt Dr. Roland Neuhaus (Einzelunternehmer) beschäftigt die Arbeitnehmerin Sandra Göhlich mit Hilfsarbeiten in seinen Praxisräumen und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung.

Beurteilung:
Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, da Arbeitgeberidentität besteht (der Zahnarzt als Arbeitgeber ist dieselbe natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann); unbedeutend ist, dass sich die einzelnen Beschäftigungen klar abgrenzen lassen.
Beispiel 2:

Sachverhalt:
Die Auto GmbH betreibt ihrem Geschäftszweck nach eine Kfz-Werkstatt und eine Autovermietung. Frank Schuster arbeitet vormittags in der Kfz-Werkstatt und nachmittags in der Autovermietung.

Beurteilung:
Es handelt sich um zwei organisatorisch selbstständige Betriebe. Der Arbeitnehmer Frank Schuster steht in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zur Auto GmbH.

Vom Begriff des Arbeitgebers zu unterscheiden ist der für die Unfallversicherung maßgebliche Begriff des Unternehmens. Ein Arbeitgeber kann einen Beschäftigten in mehreren Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung einsetzen, ohne dass dies an der Einheitlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses etwas ändert. Gegebenenfalls ist das Arbeitsentgelt für die Beitragserhebung in der Unfallversicherung anteilig den einzelnen Unternehmen zuzuordnen.
6.2 Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber/Auftraggeber

Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbstständig tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor, bei der die abhängige Beschäftigung und die selbstständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.

Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Beschäftigung und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbstständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Von daher wird in aller Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sein, in dessen Rahmen der Beschäftigte seine Arbeitsleistung regelmäßig am selben Betriebsort, für denselben Betriebszweck, unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers erbringt.

Dementsprechend liegt keine selbstständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbstständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 18/93). Für die Abgrenzung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat - insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und vertraglichen Vereinbarungen - keine ausschlaggebende Bedeutung.
Beispiel:

Sachverhalt:
Der Arbeitgeber Baustoffhandel Moers betreibt eine Kiesgrube, in der der Arbeitnehmer Martin Schneider als Radladerfahrer und ergänzend auf Selbstständigenbasis als Maschinist für Wartungs- und Reparaturarbeiten an Anlagen des Betriebs tätig ist. Für seine Leistungen als Maschinist erstellt der Herr Schneider eigenständig Rechnungen, für die Arbeiten an den Anlagen setzt er nur zum Teil eigenes Handwerkszeug ein. Die Tätigkeit wird zu vom Arbeitgeber/Auftraggeber vorgegebenen (wenngleich auch arbeitnehmerunüblichen) Zeiten ausgeübt. Eine Gewerbeanmeldung liegt vor.

Beurteilung:
Herr Schneider ist im Ergebnis betriebsorganisatorisch und -technisch in dem vom Arbeitgeber zumindest übergeordnet vorgegebenen Betriebsablauf integriert und auch hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit Weisungen unterworfen. Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
6.3 Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtungen

Werden zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, ist grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn - bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern - diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Insofern ist die Arbeitgebereigenschaft rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen.
Beispiel 1:

Sachverhalt:
Herr Jochen Albertz ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der Bauhandel GmbH und der Tiefbau GmbH. Der Arbeitnehmer Zoltan Stevic wird bei der Bauhandel GmbH im Rahmen einer mehr als geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung beschäftigt und bei der Tiefbau GmbH im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die ausgeübten Tätigkeiten sind - vom Umfang abgesehen - identisch. Das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen übt Herr Albertz aus.

Beurteilung:
Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Beispiel 2:

Sachverhalt:
In der Baulogistik Kommanditgesellschaft (KG) werden versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. In dieser KG ist die natürliche Person Herr Felix Nougath Komplementär, der mit über 60 % an der Baulogistik Kommanditgesellschaft beteiligt ist. Kommanditist mit einer Beteiligung von 40 % ist Herr Dieter Brose. Auf dem Betriebsgelände der Baulogistik Kommanditgesellschaft befindet sich auch die Kran KG. In dieser Kran KG ist Herr Felix Nougath mit 70 % der Gesellschaftsanteile ebenfalls Komplementär. Die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Baulogistik Kommanditgesellschaft KG sind gleichzeitig in der Kran KG als geringfügig Beschäftigte tätig.

Beurteilung:
In einer KG erfolgt die Vertretung grundsätzlich durch natürliche Personen; hier also durch den Komplementär Herrn Felix Nougath. In beiden Gesellschaften handelt es sich demnach bei dem Komplementär um dieselbe natürliche Person (Herr Felix Nougath). Da es sich allerdings um Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Beispiel 3:

Sachverhalt:
Das Hilfswerk Hamburg e.V. hält 100 % der Kapitalanteile an der Pflege GmbH. Herr Bernd Hansen ist als Geschäftsführer der Pflege GmbH gleichzeitig auch Geschäftsführer des Hilfswerks Hamburg e.V. und dem Vorstand verantwortlich. Mitarbeiter, die hauptberuflich beim Hilfswerk Hamburg e.V. beschäftigt sind, üben daneben bei der Pflege GmbH geringfügige Beschäftigungen aus.

Beurteilung:
Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Verbot von Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitgebers

Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen, sind nach § 32 SGB I nichtig. Die Regelung hat im Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden Abgrenzung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses von mehreren Beschäftigungen - zum sozialversicherungsrechtlichen Schutz von Arbeitnehmerinteressen und zur Abwehr möglicher Manipulationsmöglichkeiten zulasten der Solidargemeinschaft - vor allem in den Fällen Bedeutung, in denen die bisher ausgeübte Beschäftigung in Teilen mit dem Ziel ausgelagert wird, im gleichen Umfang und mit gleichem Inhalt entweder als vermeintlich rechtlich selbstständige Tätigkeit oder geringfügige Beschäftigung fortgeführt zu werden. Dies gilt insbesondere im Fall der Arbeitnehmerüberlassung, wenn ein Teil des Arbeitsverhältnisses auf ein Leiharbeitsunternehmen übergeht, dieses die Arbeitnehmer "zurück" verleiht und diese dort die gleichen bzw. (berufstypisch) vergleichbaren Tätigkeiten unter gleichen Direktiven wie bisher verrichten.
Beispiel 4:

Sachverhalt:
Die Alleskauf-Frischmarkt GmbH beschäftigte mehrere Arbeitnehmer als Verkäufer in ihren Supermärkten. Für die Regalauffüllung mit neuen Waren aus Sonderaktionen lässt sich die Alleskauf-Frischmarkt GmbH diese Arbeitnehmer über ein Leiharbeitsunternehmen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen verleihen.

Beurteilung:
Die Beschäftigungen werden im Rahmen einheitlicher Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, da die berufstypische Mehrarbeit der Arbeitnehmer für die Alleskauf-Frischmarkt GmbH über ein Verleihunternehmen eine zum Nachteil des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer führende Vertragsgestaltung darstellt.

Quelle BKK Online SV Leexikon.

also alles nicht so einfach,es gibt auch entsprechende Urteile zum Geschäftsführer und der Versicherungspflicht.


Gemeinsames Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen;

hier: Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens vom 05.07.2005 zum Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit

Durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) wurde ein Anfrageverfahren zur Statusfeststellung Erwerbstätiger eingeführt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 20.12.1999 zusammengefasst.

Das Rundschreiben wurde zuletzt aufgrund der Änderung des Verfahrens zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Statusfeststellungen für abhängig Beschäftigte durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sowie das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818) aktualisiert. In der Fassung vom 05.07.2005 berücksichtigte das Rundschreiben das für beschäftigte geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sowie mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner eingeführte obligatorische Statusfeststellungsverfahren, an dessen Ergebnis die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich gebunden ist. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit wurde in den "Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung)" vom 11.11.2004 zusammengefasst.

Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auf mitarbeitende Abkömmlinge ausgedehnt und die Regelungen zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen abhängig Beschäftigter, die nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit eingeleitet worden sind, aufgehoben.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, Rechtsprechung (z. B. zur verbindlichen Feststellung der Sozialversicherungspflicht durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern ohne Geschäftsführerfunktion mit einer Kapitalbeteiligung von 50 v. H.) sowie zwischenzeitlich erzielter Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wurde das gemeinsame Rundschreiben vom 05.07.2005 überarbeitet. Darüber hinaus wurden die gemeinsamen Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer vom 11.11.2004 eingearbeitet.

Das aktualisierte Rundschreiben löst mit Wirkung vom 01.06.2010 die gemeinsamen Grundsätze vom 11.11.2004 sowie das gemeinsamen Rundschreiben vom 05.07.2005 ab. Die bisherige gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen vom 11.11.2004 wurde als Anlage in das Rundschreiben aufgenommen und gilt unverändert weiter.


TOP 2 Frage-/Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) haben sich für flexible Arbeitszeitmodelle umfassende Änderungen mit Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergeben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben diese Änderungen und deren Auswirkungen in dem gemeinsamen Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31.03.2009 dargestellt.

Zwischenzeitlich sind zahlreiche Fragen und Sachverhalte aufgetreten, zu denen das gemeinsame Rundschreiben keine Ausführungen enthält. Dies gilt unter anderem für die Frage der beitragsfreien Entgeltumwandlung von Wertguthaben zur betrieblichen Altersversorgung. Im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 9 SvEV bzw. des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV können künftige Entgeltansprüche beitragsfrei in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Bei Arbeitsentgelt aus Wertguthaben handelt es sich aber nicht um künftige Entgeltansprüche. Die beitragsfreie Verwendung von Wertguthaben für eine Entgeltumwandlung im Störfall war bisher über § 23b Abs. 3a SGB IV geregelt. Mit der Beschränkung dieser Möglichkeit auf bestimmte Bestandsfälle ist für Neufälle eine gesetzliche Regelung für die entsprechende Wertguthabenverwendung weggefallen. Darüber hinaus bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für die entsprechende beitragsfreie Verwendung von Wertguthaben.

Um dem in § 1a Abs. 1 BetrAVG normierten Entgeltumwandlungsanspruch auch in einer Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Fällen realisieren zu können, in denen mit der Entgeltumwandlung bereits in der Arbeitsphase begonnen wurde, sowie um der Gleichbehandlung kontinuierlicher und diskontinuierlicher Altersteilzeitarbeit Rechnung zu tragen, wurde bisher die beitragsfreie Entgeltumwandlung im Rahmen der Altersteilzeit zugelassen, wenn der Arbeitgeber während der Arbeitsphase die Hälfte des Vollzeitarbeitsentgelts (vor der Entgeltumwandlung) ins Wertguthaben einstellt und festgelegt wird, dass auch während der Freistellungsphase aus diesem Wertguthaben eine entsprechende Entgeltumwandlung erfolgt. Dabei ist ausreichend, wenn mindestens im letzten Monat der Arbeitsphase mit der Entgeltumwandlung begonnen wird.

Im Zusammenhang mit der Änderung der Vorschriften zu den flexiblen Arbeitszeitregelungen soll dies aus denselben Gründen im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 9 SvEV bzw. des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für sonstige Wertguthabenvereinbarungen außerhalb von Altersteilzeitvereinbarungen sowie bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - unter Berücksichtigung der bereits im betreffenden Kalenderjahr erfolgten beitragsfreien Entgeltumwandlung - auch im Störfall gelten. Auch wenn es an einer eindeutigen Rechtsgrundlage fehlt, soll der zukünftige Wegfall der einzigen (Sonder-)Regelung zur entsprechenden beitragsfreien Verwendung von Wertguthaben nicht zu einem gänzlichen Ausschluss der Entgeltumwandlungsmöglichkeit (auch bei Altersteilzeit) führen.

Be v.BE v. 13./14.04.2010

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die zwischenzeitlich aufgetretenen Fragen und Sachverhalte erörtert und die Ergebnisse in dem als Anlage beigefügten Frage- /Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen vom 13.04.2010 zusammengefasst. Der Frage-/Antwortkatalog dient der Ergänzung des gemeinsamen Rundschreibens zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31.03.2009.

Fachkundige Beratung

Verfasst: 28.10.2010, 00:46
von Opfer des Sozialstaates
Fachkundige Beratung?! Wieder sehr gutes TIPP! Ich wende mich direkt an @ CiceroOWL, der als erstes nicht zuhören kann, worum es geht bzw. das einfach nicht versteht und als zweites quer durch Internet irgendwelche dokus als Antwort zusammen kopiert, wieder ohne zu verstehen welche Sorgen der „Beratungssuchende“ überhaupt hat und was der mit diesen Datenmüll anfangen könnte.
Beim allen Respekt lieber @Lady Butterfly, „fachkundige Beratung“, kommt mir vor, wie ähnliche „Profi“ Berater von meiner GKK, die auf mich noch losschimpfen konnten, als ich meine Einkommensteuererklärung an mein GKK einreichte ( leider exakt ein Jahr später als die Beiträge erhoben wurden, weil Finanzamt gibt mir kein Steuerbescheid, das einzige Urkunde was GKK wahrnimmt, für laufende Monate oder Jahr) „jetzt könnten wir Sie runter stufen und die übermengen von Beiträge aus Vorjahr würden sich ausgleichen, da Sie (ich) aber jetzt nicht mehr frei Versichert sind geht das nicht mehr“.

Die ( ... !!!!) fachkundige Beratung war die Anfang von Ende. Die netten Leute bei GKK, hätten schon vor knapp zehn Jahren, als ich mich entschlossen habe bei GKK zu bleiben, einfach sagen können, dass die Beiträge nach irgendwann festgelegten Bescheid erhoben werden, egal wie viel ich dann verdiene und die werden mit vollen Staatsmacht eingefordert + Säumniszuschläge (damals waren die noch 1% in Monat seit 2007 doch schon 5% in Monat) und keine Märchen erzählen.
Und über die rot-schwarz Gesundheitsreformen (2007) hätten die mich auch evtl. „beraten“ können. Dann hätte ich mich evtl. noch rechtzeitig vor diesen „staatliche Fürsorge“ , die mir, wie schon geschrieben, in 4-5 Monaten 4000,- € gekostet hat, noch retten können.

Komisch, dass GKK nicht gefragt hat, wovon ich und meine Familie leben, nachdem Vollstreckungen, zweimalige Lohnpfändung und VERBOT auf Krankenkassenleistungen, obwohl die laufende monatliche Beiträge einkassiert wurden? Wie Sie @Lady Butterfly das fragen? Alle Achtung!

Es ist ok, dass rein monetär ein einfaches Arbeit sich nicht lohnt z.b. gegenüber hartz IV, obwohl jede Partei vor dem Wahlen das Gegenteil verspricht, aber das die Bemühungen eines einzelnen, nicht gleich zu einen harz IV Empfänger (Bei meiner Fall hätte es ein einfaches hartz IV Anmeldung mir alle meine sorgen mit GKV gespart) zu werden, so hart bestraft werden sind echt bitteres Realität, kein Wunder, dass so viele gut gebildete deutsche ihren Heimat rücken gehren und auswandern.

Kleines Tipp für sog. Forumexperten :
Angenommen ich verliere meine Sozialversicherungspflichtigen Job (dh. Ich war GKV versichert), ich bin dann kurzfristig nicht GKV versichert, meine Oma, oder wer auch immer gründet einen GmbH, dass habt ihr schon verstanden, dass die Gründung für bis 400,- € möglich ist, und stellt mich als Geschäftsführer ein (Grunde genommen könnte Oma selbst auch Geschäftsführer sein und mich als Angestellte mit Lohn einstellen, Vorteil als Geschäftsführer eingestellt zu werden liegt einfach daran, das man bezüglich Rentenversicherung auch Wahlfreiheit hat, es ist natürlich ein ganz anderes Thema, aber ein Mathematiker hat schon längst ausgerechnet, das alle geboren nach 1970 kein Chance bezüglich irgendwelche Rentenkassenauszahlungen haben werden, egal wie viel die da einzahlen werden).
Frage an „experten“ lautet, wieso ist der Geschäftsführer einfach kraft des Gesetzes nicht schon automatisch Versicherungspflichtig?
§5 SGBV Absatz 1 Versicherungspflichtig sind

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren …
Ist doch eindeutig geregelt, warum überhaupt die meterlange unsinnige Gelaber von @CiceroOWL.

Und was die 25 % Auffüllen Betrifft, steht in Gesetz
§5a GmbHG
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.
Man bildet das aus Jahresüberschuss. Ich glaube, dass wir immer noch in einem freien Land leben und es kein Gesetz gibt, wo vorgeschrieben ist, wie seinerseits in Planwirtschaft (DDR), wie viel Jahresüberschuss ein neu geründetes GmbH erzielen muss, und falls nicht, welche Strafmaßnahmen für nicht „Planerfüllung“ gibt.

Verfasst: 28.10.2010, 01:06
von leser
Nur kurz
Opfer des Sozialstaates hat geschrieben:...Selbstverständlich sehe ich das Problematik etwas einseitig, eben nur als Zahler und nicht als Leistungsempfänger...
(auch wenn ich es nachvollziehen kann, ich hatte in meiner Bekanntschaft einen ähnlichen Fall...)
Genau das ist das Kernproblem. Da zuviele es nur so gesehen und versucht haben, sich diesem System zu entziehen, sind genau - leider zu Deinem Leidwesen - all diese Bestimmungen geschaffen worden. Dies ist ein öffentliches Forum, vielleicht interessiert Dich die Abhandlung von Cicero nicht, aber andere Teilnehmer... Die Bezeichnung »Opfer des Sozialstaates« ist ein Paradoxon. Glaub mir, die wirklichen Probleme werden erst beginnen, wenn der Sozialstaat am Ende ist...

Vergessen wir mal die (...!!!) Beratung, die Du nicht bekommen hast, einen Beitragsbescheid hast Du doch bekommen, oder? Red mit der Kasse und versuch was mit der Zahlungsvereinbarung bzw. der Höhe der Raten zu retten. Die Kasse wird auch ein Interesse haben, das Problem zu lösen. Bei HartzIV kann die Kasse auch nichts mehr eintreiben.

Ach noch was, bevor Du was mit Oma anstellst, bedenke bitte auch die Rechtsfolgen für sie :lol:

Verfasst: 28.10.2010, 09:42
von CiceroOWL
Guten Morgen, ich wollte natürlich nicht dazubeitragen das sich das Opfer des Sozialstaates sich hier gegängelt fühlt und sich seiner freien Markttätigkeit entzieht. Ich verstehe natürlich aufgrund der Komplexität des dargestellten Vorganges, das es nicht immer ganz einfach ist diesen zu so darzustellen um eine hilfreiche Hilfestellung zu geben.

Verfasst: 28.10.2010, 20:09
von Lady Butterfly
Die ( ... !!!!) fachkundige Beratung war die Anfang von Ende.
... mit fachkundiger Beratung meinte ich die z. B. eines Steuerberaters, der dich bei der Gründung unterstützen kann und Spielräume zu deinen Gunsten ausnutzen kann.....aber ich glaube, dass willst du eigentlich gar nicht - denn wenn mal was klappen würde, könnstest du ja nicht mehr über die ach so böse Welt und die noch bösere Krankenkasse schimpfen :?
Komisch, dass GKK nicht gefragt hat, wovon ich und meine Familie leben, nachdem Vollstreckungen, zweimalige Lohnpfändung und VERBOT auf Krankenkassenleistungen, obwohl die laufende monatliche Beiträge einkassiert wurden?
zum einen gibt es einen Pfändungsfreibetrag, dessen Höhe sich nach dem Familienstand und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder richtet. Zum anderen führen die Kassenmitarbeiter Gesetze aus, die sie nicht selbst gemacht haben, aber auch dass interessiert dich wohl nicht. Und ja: für eine Versicherung muss man zahlen.
wieso ist der Geschäftsführer einfach kraft des Gesetzes nicht schon automatisch Versicherungspflichtig?


weil eine Geschäftsführertätigkeit, wie sie dir vorschwebt, keine Beschäftigung darstellt - und eine Beschäftigung ist nun mal die Voraussetzung für eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Du zitierst übrigens die falsche Nummer...bei einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist die Beitragsbemessung im wesentlichen gleich der Beitragsbemessung von freiwilligen Mitgliedern...

Vorteil als Geschäftsführer eingestellt zu werden liegt einfach daran, das man bezüglich Rentenversicherung auch Wahlfreiheit hat,


wenn deine Geschäftsführetätigkeit als Beschäftigung eingestuft wird (Voraussetzug für die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, die du anstrebst), wirst du auch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung....

meine Oma, oder wer auch immer gründet einen GmbH, dass habt ihr schon verstanden, dass die Gründung für bis 400,- € möglich ist, und stellt mich als Geschäftsführer ein


was passiert eigentlich, wenn deine Oma stirbt oder du dich - mit wem auch immer - zerstreitest??????

Man bildet das aus Jahresüberschuss. Ich glaube, dass wir immer noch in einem freien Land leben und es kein Gesetz gibt, wo vorgeschrieben ist, wie seinerseits in Planwirtschaft (DDR), wie viel Jahresüberschuss ein neu geründetes GmbH erzielen muss, und falls nicht, welche Strafmaßnahmen für nicht „Planerfüllung“ gibt.


Einerseits richtig - es gibt keine Gesetz, dass dir vorschreibt, einen Jahresüberschuss zu erwirtschaften. Aber es gibt ein Gesetz, dass dir vorschreibt, Bücher zu führen, den Jahresüberschuss zu errechnen und sogar wie du den Jahresüberschuss errechnen musst. Es nennt sich übrigens "Handelsgestzbuch". Und dann gibt es noch ein Finanzamt, dass von dir verlangt, dass du ihm nachweist, dass du eine Gewinnerzielungsabsicht hast. Und es gibt ein Gewerbeamt, ein Handelsregister und vieles mehr - und über alles gibt es Vorschriften....

die Strafmaßnahme, die die Markwirtschaft vorsieht, wenn du keinen Überschuss erwirtschaftes heißt übrigens INSOLVENZ oder allgemeinverständlich: PLEITE

du wirfst hier viele verschiedene Dinge in einen Topf und wirbelst sie durcheinander - wenn du das auch früher so gemacht hast, sehe ich hier eine Ursache für deine Probleme... :?:

Deshalb nochmals: wenn du so etwas wirklich vor hast, suche fachkundige Beratung (Steuerberater, IHK etc.) und mach dich selbst schlau - auf dem Weg winken einige Fallstricke, über die man sehr leicht stolpern kann :!: :idea:

mit deinen Schimpf-Tiraden und deinen Ideen, die du hier geschildert hast, wirst du sonst wieder eine Bruchlandung hinlegen.

Und jetzt klinke ich mich aus diesem Thread endgültig aus, weil hier wohl keine Beratung gewünscht wird, sondern jemand einfach seinen Frust abladen will :? :roll:


Gruß
Lady Butterfly

Verfasst: 28.10.2010, 20:14
von CiceroOWL
dito

Re: Fachkundige Beratung

Verfasst: 29.10.2010, 08:51
von GerneKrankenVersichert
Opfer des Sozialstaates hat geschrieben: Die ( ... !!!!) fachkundige Beratung war die Anfang von Ende. Die netten Leute bei GKK, hätten schon vor knapp zehn Jahren, als ich mich entschlossen habe bei GKK zu bleiben, einfach sagen können, dass die Beiträge nach irgendwann festgelegten Bescheid erhoben werden, egal wie viel ich dann verdiene und die werden mit vollen Staatsmacht eingefordert + Säumniszuschläge (damals waren die noch 1% in Monat seit 2007 doch schon 5% in Monat) und keine Märchen erzählen.
Ich bin mir zu 99,9 % sicher, dass auch bei deiner Krankenkasse die entsprechenden Hinweise ein Teil des Beitragsbescheids sind.
Opfer des Sozialstaates hat geschrieben: Und über die rot-schwarz Gesundheitsreformen (2007) hätten die mich auch evtl. „beraten“ können. Dann hätte ich mich evtl. noch rechtzeitig vor diesen „staatliche Fürsorge“ , die mir, wie schon geschrieben, in 4-5 Monaten 4000,- € gekostet hat, noch retten können.
Und auch hier gehe ich davon aus, dass du darüber informiert wurdest. Wahrscheinlich mittels einer als "Werbeblättchen" geschmähten Mitgliederzeitung. Aber was wäre eigentlich deine Alternative gewesen?
Opfer des Sozialstaates hat geschrieben: Es ist ok, dass rein monetär ein einfaches Arbeit sich nicht lohnt z.b. gegenüber hartz IV, obwohl jede Partei vor dem Wahlen das Gegenteil verspricht, aber das die Bemühungen eines einzelnen, nicht gleich zu einen harz IV Empfänger (Bei meiner Fall hätte es ein einfaches hartz IV Anmeldung mir alle meine sorgen mit GKV gespart) zu werden, so hart bestraft werden sind echt bitteres Realität, kein Wunder, dass so viele gut gebildete deutsche ihren Heimat rücken gehren und auswandern.
Ach ja, die Leier. Du hast - aus welchen Gründen auch immer - darauf verzichtet, die Möglichkeiten unseres Sozialstaates zu nutzen. Das war alleine deine Entscheidung. Jetzt auf die zu schimpfen, die diese Möglichkeiten nutzen (müssen), ist mir jetzt doch zu billig.
Opfer des Sozialstaates hat geschrieben: Kleines Tipp für sog. Forumexperten :
Alleine der kleine Zusatz "sog." lässt mich vermuten, dass du extrem beratungsresistent bist, worauf auch die Länge des Threads und deine immer wiederkehrenden "Argumente" und das erfolglose Sozialgerichtsverfahren, auf dessen Sinnlosigkeit dich die "sog." Experten im Vorfeld hingewiesen haben, schließen lässt.
Opfer des Sozialstaates hat geschrieben: Angenommen ich verliere meine Sozialversicherungspflichtigen Job (dh. Ich war GKV versichert), ich bin dann kurzfristig nicht GKV versichert,
Wird nicht funktionieren mit der kurzfristigen Nichtversicherung, du weißt schon, 2007 war da was.
Opfer des Sozialstaates hat geschrieben: meine Oma, oder wer auch immer gründet einen GmbH, dass habt ihr schon verstanden, dass die Gründung für bis 400,- € möglich ist, und stellt mich als Geschäftsführer ein (Grunde genommen könnte Oma selbst auch Geschäftsführer sein und mich als Angestellte mit Lohn einstellen,
Achtung, als Geschäftsführer ist die liebe Oma plötzlich hauptberuflich selbstständig und muss höhere Beiträge zahlen. Und wenn du Geschäftsführer bist und der einzige Angestellte der GmbH, so bist du ebenfalls hauptberuflich selbständig. So wie Cicero es weiter oben bereits ausführlich dargestellt hat.
Opfer des Sozialstaates hat geschrieben: Frage an „experten“ lautet, wieso ist der Geschäftsführer einfach kraft des Gesetzes nicht schon automatisch Versicherungspflichtig?
§5 SGBV Absatz 1 Versicherungspflichtig sind

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren …
Ist doch eindeutig geregelt, warum überhaupt die meterlange unsinnige Gelaber von @CiceroOWL.
Ja, ja, ich weiß, das "Opfer" weiß alles besser als die "experten", die ja nur unsinnig labern. Der kleine, aber feine Unterschied besteht in der Bemessung der Beiträge. Eine Versicherungspflicht als Angestellter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) führt dazu, dass die Beiträge ausschließlich aus dem Arbeitsentgelt ohne eine Mindestbemessungsgrenze berechnet werden (§ 226 SGB V). Die hinter der freiwilligen Versicherung nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V führt dazu, dass die Beiträge *** einer freiwilligen Versicherung berechnet werden (§ 227 SGB V, § 240 SGB V). Und wer hauptberuflich selbstständig tätig ist, zahlt nun mal die hier schon öfters beschriebenen Beiträge für Selbstständige, unabhängig davon, ob er sich nun für einen freiwillige Weiterversicherung entschieden hat oder die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wegen fehlender anderweitiger Absicherung greift.

P. S. *** warum das Programm die Worte a n a l o g in drei Sternchen umwandelt, ist mir jetzt doch ziemlich schleierhaft.

P. S. 2: Ich glaube, ich hab's. Versuch: ***. Treffer! Mann, ist das Programm hier verklemmt :roll:

Verfasst: 29.10.2010, 13:24
von Czauderna
Hallo,
zweifelsfrei ist nicht alles Gold was da so glänzt in der Sozialgesetzgebung und Rechtsprechung, aber zu verlangen dass auf alle persönlichen Eventualitäten Rücksichtgenommen werden muss, das ist schon stark daneben.
Die "Tricks" die hier mit der Oma als Geschäftsführer beschrieben werden sind so wenig wert wie die Aussage dass die Erde eine Scheibe wäre.
Aus meiner Praxis kann ich berichten dass solche Spielereinen schon oft probiert wurden und immer schief gegangen sind - FInanzamt und Krankenkassen sind nunmal nicht so doof um solche "Taschenspielereien" nicht schon im Ansatz zu erkennen.
Was den Begriff "sog. Experten" angeht - wir, also die "sog. Experten" machen diesen Job schon seit zig Jahren - ich denke dass ein "Opfer des Sozialstaates" nicht auf eine so lange Karriere zurückblicken kann, und wenn ja, dann sollte er seine Haltung doch mal überdenken.,
Gruss
Czauderna

Verfasst: 29.10.2010, 14:03
von GerneKrankenVersichert
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
zweifelsfrei ist nicht alles Gold was da so glänzt in der Sozialgesetzgebung
Ganz meine Meinung. So wie mit der Einführung des SGB V 1989 müsste mal wieder das über die Jahre entstandene Stückwerk zu einem logischen Ganzen zusammengefügt werden. Ob sich das Kind dann Bürgerversicherung oder Kopfpauschale mit Sozialausgleich nennt, wäre mir persönlich ziemlich schnuppe. Wichtig wäre m. E., dass die Beitragsbemessung für alle gleich ist - alle zahlen von allen Einkunftsarten, entweder in den Bürgerversicherungsgesundheitsfonds oder die entsprechenden Steuern für den Sozialausgleich bei der Kopfpauschale.

All das ändert jedoch nichts daran, dass das vorhandene Stückwerk auch heute genügend Möglichkeiten bietet und in den letzten Jahren eher sozialer als unsozialer geworden ist.

Re: Fachkundige Beratung

Verfasst: 30.10.2010, 00:54
von leser
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:...
P. S. *** warum das Programm die Worte a n a l o g in drei Sternchen umwandelt, ist mir jetzt doch ziemlich schleierhaft.
P. S. 2: Ich glaube, ich hab's. Versuch: ***. Treffer! Mann, ist das Programm hier verklemmt
Lach! Na hör mal, dies ist schließlich ein anständiges Forum hier! :lol:

finish

Verfasst: 02.11.2010, 00:57
von Opfer des Sozialstaates
Es ist natürlich klar, dass das Beispiel mit „Oma GmbH“(echt jetzt, hab extra so genannt, damit etwas an Experten ankommt) etwas zu weit hergeholt war. Habe auch nicht ernsthaft beabsichtigt, würde alleine schon deswegen nicht funktionieren, weil ich meine Oma nie persönlich kennenlernen konnte. Auch meiner Mutter könnte ich die Gesellschafter Posten nicht überlassen, weil sie schon vor 21 Jahren an Krebs gestorben ist, genau wie mein früherer Arbeitgeber und Freund, der damals neben seine Aufgaben als Geschäftsführender Gesellschafter sogar auch SPD Mitglied war, sein roten Schein hat er selbstverständlich

(das Wort: selbstverständlich, verstehen nur diejenige, die ihr Ehmann verlieren z.B. durch plötzliches Tod, und dann noch zusätzlich mit drei hinter gebliebene Kindern von einer Insolvenzverwalter (die Kriminelle an sich bzw. unter uns! Aber auch alles gesetzlich , genau wie GKV!) noch vollständig außer einander genommen werden und nur mit einzigen Ziel den Insolvenzverwalter zu bereichern)

schon währen Gas-Gerhard Ära niedergelegt. (so schön wie @CiceroOWL in jedem Artikel ende meint „Mehr Sein als Schein.“) Er war auch derjenige, der mir vorgeschlagen hat, bei GKV zu bleiben, aber das war nur freundlich gemeinter Vorschlag. Damals (knapp vor zehn Jahren) hätte keine auch in schlimmsten Albträumen vorstellen können, dass ein langjährige freies GKV Mitleid, der sonst fast immer höchst Beiträge leistet, in Falle Zahlungsunfähigkeit mit Säumniszuschlägen bestraft wird , die ZEHNFACHE von Strafmaßnahmen z.B. gegenüber einer Steuerhinterzieher sind, der eigentlich ein Kriminaldelikt begangen hat.

Ich bin auch nicht traurig darüber, dass mein „Oma GmbH“ ohne weiteres so einfach nicht funktionieren würde. In Gegenteil, ich bin traurig darüber, dass ähnliche aber viel raffiniertere Schemas, wenn jemand unbedingt unseren Sozialstaat ausnutzen will, sehr wohl funktionieren. Die Leute natürlich schrieben darüber nicht in dieser Forum.
Genau so wie ich in Polen Zigaretten einkaufe und plötzlich alle meine minderjährige Kinder Volljährige Vollraucher sind, oder mir eine Führerschein in Ungar machen kann und damit hier rumfahre, könnte ich auch ohne weiteres mir ein zweiten Wohnsitz in Bulgarien anmelden und da eine Firma gründen und unzählige sozialversicherungspflichtige hier beschäftigen. Ungefähr so, ganz genau weiß ich es auch nicht (und ich brauche diesbezüglich auch keine Beratung von sog. Experten).
Aber wer was will, erreicht das immer in unserer solidarischen Gesellschaft und auch ohne sog. fachkundige Beratung.
Z.B. ein einfaches Lichtbild direkt auf die Krankenkassenkarte, die Schlüssel zu Solidarität, seit Jahren gesprochen und aus Kostengründen immer wieder abgelehnt, ich glaube wenn mein liebe Oma doch noch leben würde, würden auch ihr Schweine in Stall auf die Begründung sich tot lachen.
So, ohne jegliche bzw. eingeschränkte Authentifizierung, ist doch viel einfacher für die Pharmaindustrie Oligarchie Baronen ihr Umsatz (50% von gesamt Ausgaben von GKV) zu generieren.
Wenn die sog. fachkundige Berater diesen Thread gelesen haben, was habt ihr für Threadstarterin @killahbabe was Vernünftiges vorgeschlagen? Einzige vernünftige Vorschlag war von
Czauderna hat geschrieben: … , da musst du wirklich Glück haben …
Alle andere versuchen erst verständlich sein und dann irgendwelche § und Rechtsprechungen, von irgendwann, auf jedenfalls vor 2007, bevor die Solidartät grundlegend geändert wurde, heranzuziehen und dann meint ihr, dass ihr am laufenden sind? Ist das nicht heuchlerisch???
Echt jetzt! Ich kann mir anders nicht erklären, wieso ihr alle nicht das einfaches Problem
Peacemaker hat geschrieben:Was wir wollen ist schnell erklärt,
XX,XX% KK-Beiträge vom Einkommen bezahlen...
als Problem nicht zugibt und eher drauf steht, dass alles bei den Leuten hierzulande, die so dämlich sind, dass die noch einfach ehrliche Bürger sind, vernichtet wird.