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Verfasst: 31.12.2016, 00:14
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:Hallo Günter,

"ablenken" war noch nie mein Ziel,
eher "fokussieren".

Schönen Gruß,
guten Jahreswechsel
und ein prima 2017
mit viel Ruhe-Stand!

Anton
Hallo Anton,
Dachte ich mir doch. - auch dir einen guten Rutsch nach 2017 und auf ein weiteres, gutes, wenn auch manchmal "streitbares" Miteinander.
Guenter
PS. Dieser Wunsch gilt natürlich für alle Mitstreiter hier im Forum.

Verfasst: 31.12.2016, 04:02
von wem67
Update

Die KK hat meinem Widerspruch stattgegeben und wird bis auf weiteres bezahlen.
Was mich wundert ist, das die auch meinen Anwalt bezahlen, damit habe ich nicht gerechnet.
Danke für jegliche Hilfe.
Guten Rutsch wünscht,
Bitas

Verfasst: 07.01.2017, 09:38
von Anton Butz
Hallo Bitas,

das freut mich!

Dass die Krankenkasse nach einer Widerspruchs-Abhilfe
die Rechtsanwaltskosten zahlt, ist quasi zwangsläufig. Ich
persönlich bin der Meinung, dass sie dies auch müsste, wenn
dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, § 63 Abs. 1 S 2 SGB X:

"Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 41 unbeachtlich ist.
"

https://dejure.org/gesetze/SGB_X/63.html
Und andere machen in solchen Fällen Schadenersatz oder Schmerzens-
geld-Ansprüche geltend ....

Gleichzeitig rücken damit Fragen an die (Penner der) Bundesagentur
für Arbeit und (der) Jobcenter in den Focus:

Wie lange lassen sie dieses Sch....-Spiel der Krankenkassen
zum Nachteil der Versicherten noch laufen? Sollen damit
überflüssige Arbeitsplätze in den Arbeitsagenturen und
Jobcenter gesichert werden? Wie wäre es endlich mit
einer "Schnittstellen-Vereinbarung"?

Alles Gute für 2017!
Anton Butz

Verfasst: 21.03.2017, 16:04
von wem67
Hallo noch mal,

ich habe vergangenes Jahr Akteneinsicht nach §25 X verlangt, weil nach Aktenlage mein KK Geld eingestellt wurde.
Ich habe zwar ein Abhilfebescheid bekommen, möchte aber nach wie vor Wissen, was welche Ärzte über mich geschrieben haben.
Am 09.03 habe ich die KK erneut aufgefordert mir sämtliche Kopien zukommen zu lassen, wonach der MDK entschieden hat.
Heute habe ich Post bekommen, das ich grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht der Unterlagen habe.

Ist diese Aussage so korrekt?

Mir liegt lediglich eine Information vom MDK an den behandelnden Arzt vor, wonach er entschieden hat.
Aus dieser Imformation kann ich entnehmen das meine damalige behandelnde Psychologin einen Befund dem MDK zukommen lassen hat, den ich bis heute nicht kenne.

Wie komme ich an die Unterlagen die dem MDK vorliegen?

Darf ein Psycholge/Arzt dem MDK Befunde aushändigen, ohne eine Schweigepflichtentbindung?

Danke für jegliche verwertbare Hilfe und Gruß

wem67

Verfasst: 21.03.2017, 20:29
von Anton Butz
Hallo,

da das Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren wohl abgeschlossen ist, dürfte
§ 25 SGB X wohl kaum noch helfen.

Aber du kannst ja mal das Informationsfreiheitsgesetz - IFG durchschauen:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/ ... 00005.html
.

Verfasst: 21.03.2017, 20:48
von Pichilemu
Bei Sozialdaten wie einem Bericht des behandelnden Psychologen kann man sich immer auf § 83 SGB X berufen. Hat gegenüber dem IFG den unschlagbaren Vorteil, dass die Auskunft zwingend kostenlos ist.

Ich würde da gleich zum Widerspruch übergehen und den § 83 SGB X ausdrücklich erwähnen. Wenn der abgeschmettert ist, scheu dich nicht zu klagen, die Chancen stehen da sehr gut.

Verfasst: 23.03.2017, 15:07
von wem67
Hallo,

Danke für die Antworten.
Ich habe jetzt mehrfach mit dem MDK Bayern telefoniert.
Die konnten mich und meinen Fall im System nicht finden, die SB hat dann mehrmals mit der KK telefoniert......Ergebniss, die Befunde wurden von der KK zum MDK meiner Stadt übermittelt und diese haben, aus Datenschutzgründen, nach 90 Tagen alles gelöscht.
Deshalb war ich im System auch nicht mehr auffindbar.

Ich akzeptiere das so und werde halt nicht mehr in Erfahrung bringen was über mich geschrieben wurde.

Gruß