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Verfasst: 26.10.2015, 09:55
von Anton Butz

Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht und
„Die Bewilligung von Krankengeld als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“


Was auch in diesem Forum seit Jahren geltend gemacht wird und in Teil II. (ab Seite 18, achtzehn) der Festschrift /
Strafanzeige umfassend dargestellt ist

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scheint nun langsam auch bei der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein und damit bei den
Fachanwälten für Sozialrecht anzukommen.

Darauf deutet jedenfalls das Inhaltsverzeichnis von Heft 4 der 6 x jährlich erscheinenden Fachzeitschrift ASR- Anwalt /
Anwältin im Sozialrecht
hin:

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http://dav-sozialrecht.de/files/downloa ... 15_IHV.pdf

Allerdings erscheint fraglich, ob eine „Anmerkung“ zu dieser speziellen Thematik den Erwartungen der in der
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht vereinten ca. 1.160 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten „gerecht“ wird

http://dav-sozialrecht.de/de/was-wir-machen

und dem Anspruch der Fachzeitschrift genügt

http://www.fachzeitungen.de/zeitschrift ... ozialrecht

Vielleicht können Kommunikation und Austausch der Mitglieder untereinander bereits bei der Herbsttagung 2015
und Mitgliederversammlung
der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein vom 29. bis 31.10.2015
in Istanbul auch dazu gefördert werden.

http://dav-sozialrecht.de/files/downloa ... t%204C.pdf

Damit wäre das Profil der im Sozialrecht tätigen Anwälte und Anwältinnen zu einem zentralen Punkt des deutschen
Sozialrechts zu schärfen.

„Vertrauen ist gut, Anwalt sollte besser sein!“

Schönen Gruß
Anton Butz

Verfasst: 26.10.2015, 15:00
von Anton Butz
SG Speyer überzeugender als BSG Kassel!

Nach meiner Selektion ist für den Deutschen Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht,
– jedenfalls für die Autorin und für die Redaktion – das Ergebnis des Sozialgerichtes Speyer
nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach dem Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2
SGB V, überzeugender als die „Recht“sprechung des BSG, mit ihren gravierenden Folgen und
sozialen Verwerfungen. Dass der Befristung der Attestierung der AU regelmäßig eine nur ab-
schnittsweise Krankengeldbewilligung folge, sei dem SGB V nicht zu entnehmen, weshalb
das SG Speyer richtigerweise den Verstoß des BSG gegen § 31 SGB I rüge und die weitere
Entwicklung im Hinblick auf den Zuständigkeitswechsel beim BSG spannend bleibe.

Schönen Gruß
Anton Butz

Verfasst: 27.10.2015, 11:28
von Anton Butz
Tatortprinzip

Dazu

http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... ght=#78712

gibt es (auch unter Hinweis auf die §§ 143 Abs. 1 Satz 1 GVG; 7 ff. StPO) inzwischen mehrere Antworten,
im Kern:

Nach dem Tatortprinzip ist für die Prüfung und Bearbeitung von Strafanzeigen grundsätzlich die für den
Tatort (Gericht) örtlich zuständige Staatsanwaltschaft berufen.


Einmal mit dem Zusatz:

„Dies wäre im Falle einer Strafanzeige gegen Richter des Bundessozialgerichts die Staatsanwaltschaft
Kassel.“


Dann muss wohl die Serienbrief-Funktion genutzt werden.

.

Verfasst: 28.10.2015, 10:06
von Anton Butz
.

Rechtsanwaltskammern


Auch zur Beteiligung der Rechtsanwaltskammern

http://www.krankenkassenforum.de/knnen- ... ght=#78666

gibt es Reaktionen. Gemessen an der Fragestellung

Wie konnte es über 15 Jahre soweit kommen und haben die Anwaltschaft, insbesondere die Fachanwälte für Sozialrecht, die Arbeitsgemeinschaft für Sozialrecht und der Deutsche Anwaltverein strafrechtlich relevante Mitverantwortung?

ist das Feld der Antworten bemerkenswert weit; es reicht von der beliebigen

- Bitte um Verständnis, dass E-Mail´s von Absendern ohne postalische Zustelladresse und sonstigen Kontaktdaten grundsätzlich nicht bearbeitet werden

über die offensichtlich unzutreffende Ausgrenzung

- die Eingabe befasse sich mit angeblicher Rechtsbeugung durch Richter am Sozialgericht. Berufsrecht sei davon nicht betroffen und ein aufsichtsrechtliches Einschreiten daher nicht angezeigt

und

- die Berufsaufsicht umfasse nicht die Zuständigkeit, einen vermeintlichen Verstoß gegen Straftatbestände zu prüfen

mit dem unterstützenden Hinweis auf die Zuständigkeit anderer

- für Rechtsbeugung seien allein die Strafverfolgungsbehörden zuständig; über diesen Weg würden auch Mittäter zur Verantwortung gezogen

aber auch die Erklärung

- es gebe keine Berufspflicht zur Rechtsfortbildung … Kostenrisiko …

und Überlegungsansätze

- zur möglichen Mitverantwortung der Anwaltschaft, wobei Berufsaufsicht die Bewertung des Verhaltens von konkret benannten Rechtsanwälten, nicht jedoch die abstrakte Beantwortung berufsrechtlicher Fragen betreffe. Überdies sei die geschilderte Problematik dem Sozialrecht und nicht dem anwaltlichen Berufsrecht zuzuordnen

sowie

- allgemeine Rechtsausführungen zu sozialrechtlichen Fragen seien nicht zu machen. Der Mail lasse sich nicht entnehmen, welchem Rechtsanwalt eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten vorgeworfen werde; ggf. sollen konkrete Angaben gemacht werden, dann wäre die RAK gehalten, das geschilderte Verhalten zu prüfen und im Falle eines festgestellten Verstoßes ggf. zu sanktionieren

Diese vielfältigen Reaktionen reizen geradezu, bei der BRAK näher nachzufragen, ob und inwieweit die zum Krankengeld-Recht des § 46 SGB V tätigen Anwälte in den letzten Jahren – allgemein aber auch jede/r Einzelne – ihrer Funktion als Organe der Rechtspflege dienten und wie es um Fragen der Beihilfe steht, wenn es überhaupt so weit kommen konnte.

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Verfasst: 30.10.2015, 00:04
von Anton Butz
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Berufsrecht vs. Strafrecht

Inzwischen verdichtet sich der Eindruck, dass strafrechtlich relevantes
Verhalten von Rechtsanwälten berufsrechtlich unbedenklich wäre.

Abgrenzung ist alles!

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Verfasst: 31.10.2015, 10:18
von Anton Butz
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DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht

Vor der erneuten Beteiligung der Rechtsanwaltskammern und ggf. der Bundes-
rechtsanwaltskammer drängt sich die Frage an die ARGE Sozialrecht im DAV auf,
weshalb die Organisation der Fachanwälte für Sozialrecht erst jetzt langsam darauf
kommt


Inhaltsverzeichnis von Heft 4 der 6 x jährlich erscheinenden Fachzeitschrift ASR-
Anwalt/Anwältin im Sozialrecht
:

Bild

http://dav-sozialrecht.de/files/downloa ... 15_IHV.pdf

und ob die Problematik präziser darstellbar ist. Immerhin sind die damit aufgeworfenen
Fragen nicht neu, sondern mindestens 15 Jahre alt. Dabei verwundert auch, dass das
Thema bisher nicht von der Vertretung der Versicherten (auch VdK, SoVD, Gewerk-
schaften) allgemein aufgegriffen wurde, sondern sich seitdem nach zweieinhalb
Jahren immer noch nur einzelne Sozialrichter/innen aus Rheinland-Pfalz und
Nordrhein-Westfalen damit abmühen.

Das kann doch nichts mit "Korruption im Gesundheitswesen" und den zur
Debatte stehenden 13.000 Millionen zu tun haben!

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Verfasst: 03.11.2015, 08:15
von Anton Butz
„Die Bewilligung von Krankengeld als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“

Das Thema bekommt neuen Auftrieb. Am 21.10.2015 hat sich erstmals ein ein fünfköpfiges
Richtergremium mit zwei Sätzen über diese ihm vorliegenden Argumente

http://up.picr.de/23419037ri.pdf

hinweggesetzt. Ebenfalls erstmals war nicht nur die Krankengeld-Einstellung Gegenstand des
Verfahrens, sondern gleichzeitig auch die Krankengeld-Bewilligung mit ihrer angeblichen
"abschnittsweisen Befristung".

Verfasst: 03.11.2015, 20:21
von Anton Butz
Erste Erkenntnis:

Trotz des Widerspruchs vom 21.06.2010
Um möglichen Risiken zu begegnen, wird auch der Bescheid vom 20.08.2009 vorsorglich mit Widerspruch angefochten. Die Frist ist gewahrt (§ 66 SGG). In der Sache wird geltend gemacht, dass eine Befristung der Krankengeldbewilligung durch das SGB V nicht vorgesehen ist und es wie in anderen Leistungsbereichen einer derart vagen Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, nicht bedarf. Auch eine wirksame Ermessensentscheidung ist mangels Ermessensausübung und –begründung nicht gegeben. Zudem wäre die Befristung von einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum abhängig, woran es mangels Bestimmtheit aber fehlt (BSG-Urteil vom 23.01.2008, B 10 LW 1/07 R, Nr. 19). Auf Bedingung, Auflage und Vorbehalt braucht nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung nicht näher eingegangen zu werden. Die zum 03.06.2010 getroffene Entscheidung ist mit dem Bewilligungsbescheid vom 20.08.2009 jedenfalls nicht rechtlich haltbar „vorbereitet“ worden.
ist das Landessozialgericht über die Krankengeld-Bewilligung vom 20.08.2009 mit ihrer angeblich "abschnittsweisen Befristung" ebenso hinweggegangen wie
über die Widerspruchsentscheidung dazu und auch über den Klageantrag:
den Bescheid vom 20.08.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 26.08.2010 aufzuheben, soweit die Krankengeldbewilligung dadurch abschnittsweise befristet ist, hilfsweise festzustellen, dass von diesen Bescheiden und von den einzelnen Krankengeldzahlungen keine wirksame Befristung, auch nicht zum 02.06.2010, ausgeht, sondern Krankengeld durch unbefristeten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligt wurde
Somit hat das Landessozialgericht lediglich über einen Teil des Streitstoffes entschieden.

.

Verfasst: 05.11.2015, 10:34
von Anton Butz
Durch "Auswürfeln"

wäre das Ergebnis weit ge"rechter",
auf jeden Fall akzeptabler.

Die "erste Erkenntnis" steht nicht mehr
allein.
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Verfasst: 05.11.2015, 18:08
von Anton Butz
"Abschmetter"-Techniken der Sozialgerichtsbarkeit

Auch über die dem Gericht – nochmals – mit der Formulierung
Insgesamt geht es um die „fiktive BSG-Krankengeld-Konstruktion des abschnittsweisen
Krankengeld-Anspruchs und der gesetzesautomatischen abschnittsweisen Krankengeld-
Gewährung im SGB X-widrigen Selbstvollzug“, hier auch bei unbefristeter AU-Feststellung/
-Bescheinigung. Über die umfassend dargestellte Problematik gehen nicht nur der Wider-
spruchsbescheid vom 26.08.2010 und die Urteile des SG Ulm vom 23.01.2013 komplett
hinweg, womit dem Kläger sowohl das Vorverfahren wie auch das Klageverfahren inso-
weit insgesamt entgangen sind. Hierbei handelt es sich um „Eigenheiten“ fast der ge-
samten Krankengeld-Rechtsprechung, den Beispielen des BSG blind folgend.

Da das sozialrechtliche Gehör dazu in den letzten Jahren strikt verschlossen war, wird
nun vollinhaltlich auf die Ausführungen in den bisherigen Teilen I. bis III. des beige-
fügten Entwurfs einer Strafanzeige Bezug genommen. ...
vorgelegten Argumente (s. http://up.picr.de/23601150xk.pdf) hat sich das fünfköpfige
Richtergremium
mit zwei Sätzen hinweggesetzt.

Hier sind sie:

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Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 21.10.2015, L 5 KR 902/13

Ob die ehrenamtlichen Richter wohl bemerkt haben, was da "abzunicken" war?

Da geht die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vielleicht verantwortlicher mit „Gegen-
meinungen“ um, jedenfalls im Kommentar-Bereich:
http://www.ekkw.de/aktuell/meldung/index_16890.htm

Und das 7. Evangelische Juristenforum heute am 05.11.2015 um 18 Uhr im Haus der Kirche in
Kassel zum Thema «Ehrenamt in Kirche und Justiz»?

.

Verfasst: 08.11.2015, 00:14
von Anton Butz
.
Plattitüden - keinen Kommentar (mehr) wert.

Verfasst: 08.11.2015, 01:13
von broemmel
Stimmt es?

Du hattest eine Gerichtsverhandlung in Deinem eigenen verfahren?
Und Du hast gekniffen? Bist also nicht hingegangen?

Anstatt persönlich und offen Deine Meinung zu vertreten bist Du nur in der Lage anonym im Internet gegen die Richter zu wettern?

Reife Leistung.

Verfasst: 08.11.2015, 19:06
von Anton Butz
.
Die "Höhle der Löwen" war bereits Gegenstand
der Diskussion im anderen ("meinem") Forum.

Falls es dazu Nachfragen gibt: bitte dort.

.

Verfasst: 08.11.2015, 20:55
von Czauderna
Hallo,
Ja bitte nicht einen einzelnen Fall hier behandeln - lt. Ueberschrift geht es doch um ein grundsätzliche Thema.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 08.11.2015, 22:43
von broemmel
Naja.
Hier behauptet jemand das massiv Rechtsbeugung erfolgt und die Richter müssen alle angezeigt werden.

Nun hat er Gelegenheit diese ganzen Vorwürfe und seine unumstößliche Rechtsposition vor einem LSG darzulegen und dann kneift er. Statt dessen schreibt er lieber anonym massenhaft e-Mail und wettert weiter gegen Richter die alle keine Ahnung haben.

Ich finde schon das Leser dies wissen sollten. Ansonsten nennen sie das ganze Geschreibsel noch ernst.