GESETZGEBER-KRANKENGELD-FALLE auch für BESCHÄFTIGTE

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 08.04.2015, 10:28

Anton Butz hat geschrieben:Ja, ja,

der GKV-Spitzenverband zum Interessenvertreter der Versicherten mutiert – mit diesem Verständnis vom Krankengeld (Auszug aus der genannten Fundstelle):

So ist Krankengeld, anders als z. B. eine Rente, keine laufende Geldleistung, sondern muss jeweils gesondert ärztlich prognostiziert und abschnittsweise für einen konkreten Zeitraum bewilligt werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Krankengeldes, wonach dieses zur Überbrückung der jeweils ärztlich bescheinigten, gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit vorübergehend erbracht wird.
Hier mal eine Gegenmeinung:


Die immer wieder gleichsam formelhaft angeführte Bezugnahme auf Sinn und Zweck und Regelungszusammenhang vermag eine Begründung für die Verkürzung des gesetzlich eingeräumten Krankengeldanspruchs nicht zu ersetzen. Denn – ohne dass der 1. Senat angibt, was genau seiner Ansicht nach Sinn und Zweck der Vorschriften zum Krankengeld ausmacht -, kann ausgeschlossen werden, dass deren Sinn und Zweck darin bestehen, Krankengeldzahlungen an erkrankte Versicherte so frühzeitig wie möglich zu unterbinden. Die Behauptung, die Funktion des Krankengeldes sei ein „regelhaft kürzere Zeiten“ überbrückender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 15 und Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 16 juris), ist mit der insofern recht klaren Regelung des § 48 SGB V nicht zu vereinbaren. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V lautet: „Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren …“. Sinn und Zweck der Regelung dürften darin bestehen, Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld zu gewähren, solange sie arbeitsunfähig erkrankt sind („ohne zeitliche Begrenzung“, aber „längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren“).

Auszug, Beschluss des Sozialgerichtes Speyer vom 03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 4B5FB1C12C}
Das geht aber jetzt komplett am Thema vorbei, deshalb kein weiterer Kommentar.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 08.04.2015, 11:33

„Kein Kommentar“ ist ein „interessanter Kommentar“ weil die Begründung
„komplett am Thema vorbei“ wohl kaum zutrifft.

Hier geht es um die Neukonstruktion der BSG-Krankengeld-Falle durch das
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in die Gesetzgeber-Krankengeld-Falle und
um die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes dazu sowie um davon
abweichende richterliche Ausführungen zu Sinn und Zweck des
Krankengeldes.

Besser nochmals lesen, Seiten 51 bis 53:
http://www.bundestag.de/blob/366576/712 ... d-data.pdf

broemmel
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Beitrag von broemmel » 08.04.2015, 11:57

Solange Du nicht in der Lage bist die Frage von billy zu beantworten zeigt das die fehlenden Grundlagen für die Entstehung von Krankengeldansprüchen bei Dir.

Die Zitate sind absolut verfehlt und Du willst etwas konstruieren. Ich Frage mich nur warum Du darauf aus bist diese fiktive Verschlechterung herbeizusehnen.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 08.04.2015, 13:40

"Irrelevant" meint nicht "nicht in der Lage", sondern dass wir beginnen
müssen, uns auf das Thema dieses Threads zu konzentrieren. Noch ist es
möglich, vor der Gesetzesänderung aufzuwachen. Danach ist es zu spät -
ganz unabhängig davon, was der BSG-Präsidenten-Senat aus dem bis-
herigen prima Wortlaut über Jahre konstruiert hat.

billy
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Beitrag von billy » 08.04.2015, 18:53

Nun, dann lassen Sie mich abschließend einige Bemerkungen machen:

1. Dieser Thread sollte sich gemäß seiner Überschrift um die Ausdehnung Ihrer "Falle" auf Beschäftigte drehen. Mehrere User, darunter ich, haben auf versicherungsrechtliche Rechtsgrundlagen hingewiesen, die dies so gut wie unmöglich machen.
2. Die genannten Rechtsgrundlagen und ihre Wirkung haben Sie als fragwürdig bezeichnet ohne dies näher zu begründen (warum eigentlich?....Nein, ich erwarte darauf keine Antwort. Die käme eh nicht)
3. Dafür haben Sie dann die These aufgestellt, dass ein einmal erloschener KG-Anspruch für dieselbe AU/Erkrankung nicht wieder entstehen kann, da es nur einen einzigen gibt. Mit diesem Umstand begründen Sie die Ausweitung der "Falle" auf Beschäftigte.
4. Ich habe Ihnen daraufhin das Beispiel einer von Ihnen geschätzten Userin aus Ihrem Stammforum geschildert, bei der -entgegen Ihrer These- der KG-Anspruch aber doch neu entstanden ist. Dieses dürfte nach Ihrer These nicht möglich gewesen sein (auch wenn die Dame arbeitslos ist oder gibt es für Arbeitslose mehrere KG-Ansprüche pro AU. DAS wäre ja grandios....)

Man mag mich verbessern, aber ich kann nicht erkennen, wo ich das Thema verlassen habe.

Aber lassen wir es gut sein, Herr Butz. Sie WOLLEN nicht antworten, weil Sie keine Antwort haben. Wie auch.....es gibt ja keine. Mehr wollte ich gar nicht wissen. Insofern....danke für die Antwort.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.04.2015, 20:06

Hallo Anton,
Ich denke, dass Billy logisch argumentiert und eine sachliche Frage an dich gerichtet hat. Du solltest dir die Chance nicht entgehen lassen, denn ohne Antwort bleibst du weiter auf der Verliererstrasse. - ach ja, auf meine Frage hat bisher auch noch niemand geantwortet , aber das ist nicht so schlimm.
Gruß
Czauderna

billy
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Beitrag von billy » 08.04.2015, 20:15

Hallo Czauderna,
sorry....auch mein Ego ist wohl manchmal größer als es sein sollte.

Zu deiner Frage:
Ja, nach meiner Meinung geht das heute und auch zukünftig. Nur, dass der KG-Anspruch bis zur nächsten Feststellung am darauffolgenden Freitag ruht.
Die Tatsache, dass der Arzt die AU rückwirkend feststellt, spielt keine Rolle bzw. führt nicht dazu, dass durchgehend gezahlt wird, da es immer nur auf den Tag der ärztlichen Feststellung ankommt. Das ist heute so und wird auch zukünftig so sein.

Alle außer AB einverstanden?

billy
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Beitrag von billy » 08.04.2015, 20:22

Nachtrag:

Der KG-Anspruch ruht deshalb, weil der Arzt rückwirkend durchgehend AU bescheinigt. Folge: die Zeit dazwischen wird auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet.

billy
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Beitrag von billy » 08.04.2015, 20:26

Und eine Korrektur (für die Erbsenzähler im Forum):

Nach dem VSG ruht der Anspruch nur bis Donnerstag und dann wird wieder gezahlt.

So, ich hoffe, ich hab jetzt alles :D

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.04.2015, 20:37

Hallo Billy,
Danke für die Antwort, warten wir nun auf Anton.
Gruß
Czauderna

billy
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Beitrag von billy » 08.04.2015, 20:38

Sorry für die Polemik:

Was der sagt, ist doch klar. Es gibt nur einen KG-Anspruch und der ist wech.....

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 08.04.2015, 21:38

Ja Czauderna,

das hätte klar sein müssen: die Frage war zwar nicht individuell aber
allgemein längst beantwortet - bei billy ist meine Antwort, bzw.besser das
Ergebnis, angekommen. Aber wenn dazu noch offene Fragen sind – immer
gerne, auch von Foris, die bisher noch nichts zur Meinungsbildung in der Sache
- oder nur zur Stimmung - beigetragen haben.

Ansonsten steht offenbar immer noch eine „nur rhetorische Frage“ im Raum,
die sich auch durch den Hinweis von 1:40 pm, „uns auf das Thema dieses
Threads zu konzentrieren“ nicht erledigen ließ. Also ein weiterer Klärungs-
Versuch nun mit einer Gegenfrage:

Was hat das genannte Beispiel aus der Vergangenheit mit der geplanten
Gesetzgeber-Krankengeld-Falle der Zukunft – also mit dem Thema hier –
zu tun? Was ist da verkannt worden und von wem?

Schönen Abend!
Anton Butz

billy
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Beitrag von billy » 08.04.2015, 22:39

Oha, Herr Butz, das nenn ich aber sehr eingleisig denken. Aber gut.....

Es heißt bisher in 46 SGB V "DER Anspruch....entsteht". Zukünftig wird ergänzt "DER Anspruch....bleibt bestehen...". Woraus schließen Sie, dass kein neuer entstehen kann? Nur aus dem Wort "DER"....??? Da fehlen mir die Worte.....

Wenn broemmel auch drastischer in seinen Reaktionen ist (sorry broemmel :roll:), aber er hat Recht: Sie wollen partout eine Veschlechterung herbeireden

billy
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Beitrag von billy » 08.04.2015, 22:49

Auch ein Ansatz:

Es heißt in 190 SGB V "DIE versicherungspflichtige Mitgliedschaft endet......". Trotzdem wissen wir doch alle, dass es eine neue geben kann.......

Bei Ihrer Argumentation tun sich gerade unglaubliche Möglichkeiten für alle Sozialversicherungsträger auf, gaaaanz viel Geld zu sparen. Solche Formulierungen finden wir zuhauf. Hoffentlich lesen die nicht mit.....

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 09.04.2015, 09:28

Oha, jetzt wird´s aber vielgleisig – das ganze weite Feld zwischen
Versicherungsverhältnis und Anspruch, wobei sich als Voraussetzung
für weitere Diskussion zunächst Sinn-Fragen stellen:

Wird die Gefahr tatsächlich größer wenn sie erkannt ist?

Werden Überbringer schlechter Nachrichten immer noch geköpft?


Schönen Tag!
Anton Butz

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