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Verfasst: 28.03.2014, 09:32
von CiceroOWL
CiceroOWL hat geschrieben:CiceroOWL hat geschrieben:Was denn sonst, normalerweise sollte jetzt die kohle weitergebunkert werden, wenn man wie in dem Interview dargestellt Verhältnisse vermeiden will wo Gesundheitsleistungen weiter eingeschränkt werden.
Frage: Was sind die Kostentreiber?
Antwort: In allen Bereichen der Gesundheitsversorgung - Kliniken,
Medikamente, ärztliche Behandlung - haben wir Kostensteigerungen von
etwa fünf Prozent pro Jahr. Wenn man nicht rechtzeitig gegensteuert,
käme es zu Rationierungen. Dann bekäme ich ab 60 keine Hüfte mehr
oder dürfte nicht mehr zur Dialyse, wenn ich nicht mehr arbeite. Das
würde ich für extrem unmoralisch halten. Im englischen
Gesundheitssystem fängt man schon damit an.
krankenkassen-direkt.de/kassen/kassenprofil.pl?sheet=pm&pm=235069905&kasse=14380638&val=1391851408
Das Ganze wird eh immer mehr in den Bereich Rationierung hinauslaufen.
Krankenkassenreform: Änderungen im Gesetzentwurf verschärfen Kassenwettbewerb
Der am 26.03.2014 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Kassenreform ab dem 01.01.2015 hat keine wesentlichen neuen Überraschungen parat. Doch auf den zweiten Blick sind einige Detailänderungen gegenüber dem bisherigen Referentenentwurf festzustellen, die für Kassen und Versicherte durchaus von Bedeutung sein können.
Insgesamt wird der Gesetzentwurf weiter in die Richtung eines verschärften Kassenwettbewerbs geführt. So ist in der Kabinettsfassung nun eine Regelung enthalten, nach der Kassen ihre Mitglieder vor der erstmaligen Einführung oder einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes auf die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts hinweisen müssen. Überraschend ist zusätzlich die Verpflichtung aufgenommen worden, dass die Krankenkassen zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass ein Wechsel in eine günstigere Krankenkasse möglich ist, sofern der neu erhobene Zusatzbeitrag bzw. der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jeweils im Herbst des Vorjahres vom sog. "Schätzerkreis" von Finanzexperten für das Jahr im Voraus festgelegt.
Bezugspunkt für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist der Ablauf des Monats, für den die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöhen. Die Mitgliedschaft kann bis zu diesem Zeitpunkt gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht befreit nicht von der Tragung des erhöhten Zusatzbeitrags im Zeitraum bis zur Wirksamkeit des Krankenkassenwechsels.
Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird. Damit wird klargestellt, das eine Änderung oder erstmalige Erhebung des Zusatzbeitragssatzes auch unterjährig möglich ist. Komplett neu ist die Option, die Wirksamkeit eines Zusatzbeitragssatzes sogar vor Inkrafttreten einer entsprechenden Satzungsregelung ausdrücklich zuzulassen.
http://www.sv-lex.de/aktuelles/nachrich ... r9XA8.xing
Verfasst: 07.04.2014, 13:32
von CiceroOWL
Voraussichtlich genau 0,9% Zusatzbeitrag (Beitragssatz 15,5%)
BKK Herkules
energie-BKK
mhplus BKK
pronova BKK
Shell BKK/Life
Voraussichtlich weniger als 0,9% Zusatzbeitrag (Beitragssatz 14,7 bis 15,4%)
BIG direkt
BKK exklusiv
BKK firmus
BKK Gildem. Seidenst.
BKK VDN
BKK VerbundPlus
hkk
Knappschaft
Metzinger BKK
Techniker Krankenkasse
Voraussichtlich ohne Zusatzbeitrag (Beitragssatz 14,6%)
BKK Scheufelen
BKK Schwarzw.-Baar-Heubg.
IKK Brandenburg und Berlin
Siemag BKK
http://www.t-online.de/wirtschaft/versi ... tiger.html
Umfrage: Drei von vier Versicherten prüfen Kassenwechsel bei Zusatzbeitrag
03.04.2014,
Drei von vier gesetzlich Versicherten in Deutschland würden ab dem kommenden Jahr ihre Krankenkasse wechseln, wenn diese einen deutlich höheren Zusatzbeitrag erhebt als andere. Dies ist das Ergebnis einer Online-Umfrage des Internetportals t-online.de , an der ca. 3600 Leser teilgenommen haben.
Nur 22,4 Prozent der User gaben an, Ihrer Krankenkasse auf jeden Fall treu bleiben zu wollen, auch wenn sie durch einen Wechsel in eine andere Kasse Geld durch einen geringeren Zusatzbeitrag sparen würden.
Die große Mehrheit der Besucher von genau 74 Prozent gab an, einen Kassenwechsel auf jeden Fall zu prüfen, sollte die eigene Krankenkasse einen verhältnismäßig hohen Zusatzbeitrag 2015 einführen.
http://www.krankenkassenratgeber.de/new ... itrag.html
Verfasst: 08.04.2014, 20:35
von Poet
@Cicero: Mal sehen ob die Aussagen halten wenn der noch in der Schublade liegende Vorschlag kommt, dass auch die Kassen welche keinen ZB benötigen zumindest aber in der Höhe des durchschnittlichen ZB an den Fonds abführen müssen...denn mit dem ersten Wurf kommt der Gesetzgeber ja nicht an die Finanzreserven dieser Kassen.
Was für mich auch noch unklar ist, wie die Regelung bei den ALGIIern werden soll. Versicherungspflicht vor Familienversicherung ist klar aber sollen die Pauschalbeiträge wirklich direkt an den Fonds gehen von der ARGE oder ist es ein Formulierungsfehler? Bleibt es dabei, dass diese keinen ZB zahlen müssen oder überlasst man das wie bisher dem Satzungsrecht?
Verfasst: 08.04.2014, 20:39
von CiceroOWL
Soweit ich den Gesetzentwurf gelesen habe und verstehe wird der ZB direkt abgeführt.
b)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II wird für einKalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu ermittelt dasBundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der
sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze derKrankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mit-glieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a vondem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitrags-satz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt einfinanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbe-
trags. Den Ausgleich führt das Bundesversicherungsamt für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch.
Verfasst: 08.04.2014, 21:16
von Poet
...ev. wohl zusammen mit den normalen pauschalen ALGIIer-KV-Beiträgen:
"Für jeden Monat, in dem Arbeitslosengeld II bezogen wird, gilt zukünftig eine pauschale beitragspflichtige Einnahme, deren Höhe unabhängig davon ist, für wie viele Tage Arbeitslosengeld II bezogen wird und ob daneben noch weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden. Dadurch
werden mehr Beziehende von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig und sind bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen. Der neue pauschalierte Beitrag zur Kranken-und Pflegeversicherung für Beziehende von Arbeitslosengeld II ist dabei finanzneutral ausgestaltet. Die Beitragszahlung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit und die
zugelassenen kommunalen Träger an den Gesundheitsfonds."
Würde im Umkehrschluss für die ALGIer bedeuten, dass diese einen ev. ZB selbst zahlen und deren Beiträge weiterhin an die Kassen gehen. q.e.d
Verfasst: 08.04.2014, 21:35
von CiceroOWL
Würde ich auch so sehen, aber nix genaues weiss man ja nicht
Verfasst: 08.04.2014, 21:52
von Poet
...ein weiterer Schritt, die gewaltigen Finanzströme in einen großen Hafen zu leiten.
Verfasst: 11.04.2014, 22:22
von Rossi
Nun ja Poet
Zitat:
Würde im Umkehrschluss für die ALGIer bedeuten, dass diese einen ev. ZB selbst zahlen und deren Beiträge weiterhin an die Kassen gehen. q.e.d
Vielleicht werden die ALG II-Emfpänger ab dem 01.01.2015 gern gesehene Mitgleider, die einen roten Teppich von der Kasse oder vom Gesundheitsfondes ausgerollt bekommen.
Denn ab dem 01.01.2015 gibt es den § 242 Abs. 3 SGB V. Dort wird für bestimmte Personengruppen geregelt, dass für diese Personengruppen nur der sog. durchschnittliche Beitragssatz von der Kasse erhoben werden kann. Die ALG II-Empfänger gehören zu dieser Personengruppe. Der ALG II-Empfänger muss diesen Zusatzbeitrag auch nicht selber löhnen bzw. aufbringen.
Allerdings muss man den § 242 Abs. 3 SGB V und die übrigen Bestimmungen sehr wörtlich lesen und nehmen.
Denn ab dem 01.01.2015 ist für jeden ALG II-Empfänger ggf. der durschnittliche Zusatzbeitrag zu löhnen. Es ist dabei völlig egal, ob die Kasse überhaupt einen Zusatzbeitrag erhebt oder ob der kasssenindividuelle Zuzsatzbeitrag höher oder niedriger ist. Der Gesundheitsfonds bekommt immer die normale Pauschale und den Zusatzbeitrag
Verfasst: 11.04.2014, 22:54
von Poet
@Rossi: Dann bin ich auch gespannt wie das mit der Beitragszahlung von der ARGE zum Fonds laufen soll...das mit dem roten Teppich glaube ich noch nicht, die durchschnittlichen LA in dieser Personengruppe liegen (z.Zt.) über dem was die Kassen ausgeglichen bekommen.
Verfasst: 11.04.2014, 23:28
von Rossi
Nun ja, nun bist Du auf einmal gespannt und wartest ab. Es ist alles geregelt zwischen der ARGE bzw. seit über 3 Jahren sind es Jobcenter.
Verfasst: 12.04.2014, 08:26
von Poet
@Rossi: Wenn Du es weißt dann raus mit der Sprache...
Wie hoch ist die Pauschale? Wie wird die Zahl der ALGIIer ermittelt, von denen Beiträge pauschal abgeführt wird? Müsste von der Logik her rückwirkend sein....
Wenn dann die Beitragseinzugstellen der Kassen nicht mehr zwischengeschaltet sind, erfolgt die Zahlung direkt an den Fonds auch rückwirkend oder startet man im Januar mit einer Vorauszahlung?
Erfolgen die Zahlungen monatlich oder in größeren Abschnitten?
Verfasst: 12.04.2014, 15:32
von Rossi
Nun ja Poet, bei den ALG II-Empfängern wird sich sehr viel verändern.
Ab dem 01.01.2016 wird der Vorrang der Fami abgeschafft. Alle ALG II-Empfänger unterliegen der Versicherungspflicht, mit Ausnahme der privat Versicherten.
Der Gesundheitsfonds erhält somit für alle ALG II-Empfänger mit einer Pflichtversicherung (Fami geht nicht mehr) Beiträge. Eine Beitragsminderung, weil bpsw. andere beitragspflichtige Einnahmen (Lohn, ALG I oder Rente) vorhanden sind, gibt es auch nicht mehr. Ab dem 01.01.2016 spricht man daher bei den ALG II-Emfpängern um einen Pauschalbeitrag. Dieser liegt bei ca. 80,00 € für die Kv und ca. 12,30 € für die Pv. Diese Pauschale ist schon fällig, wenn man auch nur 1 Tag innerhalb des Monats ALG II erhält. Dazu kommt dann noch generell der durchschnittliche Zusatzbeitrag.
Ich stelle mir es gerade mal vor. Ein Familienvater geht malochen; der Lohn ist nicht allzu hoch. Er hat noch eine Ehefrau (Hausfrau) und 3 Kinder im Alter ab 15 Jahre; es wird ergänzend ALG II gewährt. Bislang hat der Gesundheitsfonds vom ALG-Träger keine Beiträge erhalten, denn der Lohn des Vaters war oberhalb der Bemessungsgrundlage im ALG II. Die Ehefrau und die 3 Kinder waren in der Fami.
Ab dem 01.01.2016 bekommt der Gesundheitsfonds 5 x die Pauschale; also immerhin 461,50 € pro Monat; vorher war es eine Nullnummer. Dat iss doch wat oder?!
Verfasst: 12.04.2014, 20:31
von Poet
@Rossi: Danke für die Infos. Ein paar Hintergründe fehlen natürlich noch...
Weißt Du wirklich genau, dass auch für die Fami-Kinder Versicherungspflicht eintritt und dann die Pauschale fließt? Ich dachte der Passus mit dem Aufheben des Fave-Vorranges bezieht sich nur auf die Erwachsenen.
80€ pro Kopf pro Monat klingen viel aber der GF zahlt monatlich durchschnittlich rd. 270€ pro Versicherten an die Kassen für Leistungs- und Verwaltungsausgaben.
Verfasst: 13.04.2014, 22:27
von Rossi
Es wird defintiv kommen. Natürlich nur bei den ALG II-Empfängern, d.h., ab Vollendung des 15 Lebensjahres. Es ist somit egal, ob es ein Kind oder Ehegatte ist.
Hier ein Zitat aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf (Seite 39)
Aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind zukünftig alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich versicherungspflichtig, soweit sie nicht privat krankenversichert oder dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Die Familienversicherung ist nicht mehr vorrangig vor der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Bisher waren Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II bezogen haben, nur dann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie nicht nach § 10 SGB V vorrangig familienversichert waren. Die notwendige Prüfung, ob eine Familienversicherung vorrangig ist, war für die Jobcenter und die Krankenkassen verwaltungsaufwändig und fehleranfällig. Diese Prüfung entfällt nun für Beziehende von Arbeitslosengeld II. Zukünftig gibt es einen einheitlichen Versicherungspflichttatbestand wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II
Auch eine Minderung der beitragspflichtigen Einnahme (bspw. Lohn, ALG I, etc.) wird abgeschafft.
Zitat aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
Auszug Begründung aus dem Gesetzentwurf (Seite 48)
In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die beitragspflichtigen Einnahmen von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, neu geregelt. Als beitragspflichtige Einnahmen dieser Personen gilt demnach das 0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße. Abweichend von dem Grundsatz in § 223 Absatz 1, der eine kalendertägliche Zahlung der Beiträge vorsieht, sind die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II für jeden Kalendermonat zu zahlen, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht.
Diese Neuregelung bedeutet, dass für jeden Monat, in dem Arbeitslosengeld II bezogen wird, zukünftig eine pauschale beitragspflichtige Einnahme gilt, deren Höhe unabhängig davon ist, für wie viele Tage Arbeitslosengeld II bezogen wird und ob daneben noch weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden.
Nach bisheriger Rechtslage oblag es den Jobcentern zu prüfen, ob neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II weitere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. aus versicherungspflichtiger Beschäftigung) erzielt wurden, die den Beitrag des Bundes mindern. Die Jobcenter mussten auch berücksichtigen, wenn Arbeitslosengeld II nur während eines Teils des Monats bezogen wurde. Diese Prüfungen waren für die Jobcenter verwaltungsaufwändig und fehleranfällig. Zukünftig entfallen diese Prüfungen. Die Beitragszahlung erfolgt stattdessen in Form eines pauschalierten, einheitlichen Beitrags durch die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger an den Gesundheitsfonds. Die Zugrundelegung einer monatlichen und nicht wie bisher einer täglichen beitragspflichtigen Einnahme erleichtert die Beitragsberechnung erheblich.
Der neue Faktor trägt im Hinblick auf die Berechnung der Beiträge dem Umstand Rechnung, dass einerseits der Vorrang der Familienversicherung vor der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr gilt und dadurch mehr Beziehende von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig werden. Andererseits wird berücksichtigt, dass für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielen, zukünftig eine pauschale beitragspflichtige Einnahme gilt. Der neue Faktor gewährleistet somit eine finanzneutrale Umsetzung und stellt sicher, dass aus der Neuregelung keine Mehrbelastungen für die Grundsicherung und keine Mindereinnahmen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung entstehen.
Als Folgeänderung zum neuen § 232a Absatz 1 Nummer 2 kann der bisherige Absatz 1a entfallen. Stattdessen wird im neugefassten Absatz 1a eine Überprüfung des mit diesem Gesetz neu festgelegten Faktors für das Jahr 2018 und mit Wirkung zum 1. Januar 2018 vorgesehen (Revisionsklausel). Der Faktor nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist im Hinblick auf Veränderungen bei der Struktur der Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II zu überprüfen. Dadurch werden besondere Entwicklungen am Arbeitsmarkt berücksichtigt. Sollte sich dabei die Notwendigkeit einer Korrektur des Faktors ergeben, ist dieser mit Wirkung zum 1. Januar 2018 entsprechend anzupassen.
Die grundsätzliche finanzielle Neutralität der Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen ist in erster Linie davon abhängig, dass nach der Neufestsetzung des Faktors nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Veränderungen in der Struktur der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten stattfinden. Signifikante Veränderungen in der Struktur der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, beispielsweise aufgrund tiefgreifender arbeitsmarktpolitischer Reformen, können einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Kostenneutralität der Pauschale im Zeitverlauf ausüben. In der Folge kann es zu relevanten Mehrbelastungen der Grundsicherung oder zu relevanten Mindereinnahmen für die gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung kommen. Das gilt insbesondere für strukturelle Veränderungen bei der Gruppe der Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielen. Das Nähere über das Verfahren einer nachträglichen Korrektur einschließlich der Zahlung bestimmen das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Es war einfach alles viel zu viel und Fehler waren vorprogrammiert.
Verfasst: 14.04.2014, 07:24
von Poet
@Rossi: Das ist in der Tat besser als das Ganze Hin- und Hergeschiebe. Bedeutet das, dass alle ALGII-Empfänger ab 15Jahre dann ab 2015 generell pflichtversichert sind, auch die bisher Familienversicherten? Ergibt das ein Wahlrecht oder wird per Meldeverfahren einfach umgestellt bei der Kasse wo die Fami durchgeführt wurde?