Wegen Lücke am Wochenende nach KH keine KV und kein KG mehr
Moderator: Czauderna
nun schreibt nicht in Rätseln und gebt den Grund auch an, warum das Rundschreiben aus 2010 so in dem Wortlaut nicht mehr greift:
sv-lex.de/?id=7841
Sehr wohl kann dennoch ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim SG gestellt werden, solange über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde (ich würde nur nicht mit dem Rundschreiben argumentieren...:
.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/eilbeschluesse-gegen-krankengeldeinstellung-nur-auf-einstweilige-a_208_76456.html )
sv-lex.de/?id=7841
Sehr wohl kann dennoch ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim SG gestellt werden, solange über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde (ich würde nur nicht mit dem Rundschreiben argumentieren...:
.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/eilbeschluesse-gegen-krankengeldeinstellung-nur-auf-einstweilige-a_208_76456.html )
[quote="leser"]nun schreibt nicht in Rätseln und gebt den Grund auch an, warum das Rundschreiben aus 2010 so in dem Wortlaut nicht mehr greift:
.sv-lex.de/?id=7841
Sehr wohl kann dennoch ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim SG gestellt werden, solange über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde (ich würde nur nicht mit dem Rundschreiben argumentieren...:
haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/eilbeschluesse-gegen-krankengeldeinstellung-nur-auf-einstweilige-a_208_76456.html )
Klar kann / muss da noch ein Antrag auf einstweilige Anordnung durchgezogen werden, nur denn nicht mit dem alten Rundscheiben von 2010 sondern mit der von dir zitierten Rechtsquelle. Denn das BVA rundschreiben löst bei landesunmittelbaren Kassen nichts aus.
.sv-lex.de/?id=7841
Sehr wohl kann dennoch ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim SG gestellt werden, solange über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde (ich würde nur nicht mit dem Rundschreiben argumentieren...:
haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/eilbeschluesse-gegen-krankengeldeinstellung-nur-auf-einstweilige-a_208_76456.html )
Klar kann / muss da noch ein Antrag auf einstweilige Anordnung durchgezogen werden, nur denn nicht mit dem alten Rundscheiben von 2010 sondern mit der von dir zitierten Rechtsquelle. Denn das BVA rundschreiben löst bei landesunmittelbaren Kassen nichts aus.
Hallo KKA,KKA hat geschrieben:Ja, was denn nun? Wie hilft das Hilflos? Was sollte/kann er KONKRET tun?
Gruss
KKA
mein Rat bleibt - Entscheidung der Kasse über den Widerspruch abwarten und dann erst klagen weil ich es so sehe, dass ohne ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren das Gericht nichts entscheiden wird. Ob die Fallkonstellation Grund für eine "einstweilige Verfügung" bietet, das glaube ich nicht.
Gruss
Czauderna
Dankeschön, das Ihr versucht mir mit Rat beiseite zu stehen und mir dementsprechendes zu verlinken.
Ich weiß das bis zur Entscheidung eines Widerspruchs 3 Monate vergehen können. Wer hat Erfahrungen damit, wird das von der KK auch ausgenutzt oder kann man schon mal mit einer schnelleren Entscheidung rechnen. Noch ist keine Urlaubszeit.
Ich weiß das bis zur Entscheidung eines Widerspruchs 3 Monate vergehen können. Wer hat Erfahrungen damit, wird das von der KK auch ausgenutzt oder kann man schon mal mit einer schnelleren Entscheidung rechnen. Noch ist keine Urlaubszeit.
CiceroOML, ich habe leider keine Ahnung, bisher habe ich nur die Rückantwort vom Einschreiben des Widerspruchs erhalten. Bei telefonischer Nachfrage wurde mir dann nur bestätigt das der Widerspruch vorliegt. Termin zur Entscheidung oder wann mein Widerspruch entschieden wird, konnte mir nicht genannt werden. Ebenso wenig wann der Widerspruchsausschuss tagt.
Eigentlich müsste doch der Widerspruch mir auch noch schriftlich bestätigt werden?
Eigentlich müsste doch der Widerspruch mir auch noch schriftlich bestätigt werden?
Zuletzt geändert von Hilflos am 27.04.2013, 11:41, insgesamt 1-mal geändert.
Danke, Günter, ich denke auch, dass erst nach Abschluß des WV die juristische Variante zum tragen kommen kann. Allerdings gestatte ich mir als Nichtbetroffener die Frage, wovon Hilflos in der Übergangszeit seinen Unterhalt bestreiten soll/kann?Czauderna hat geschrieben:Hallo KKA,KKA hat geschrieben:Ja, was denn nun? Wie hilft das Hilflos? Was sollte/kann er KONKRET tun?
Gruss
KKA
mein Rat bleibt - Entscheidung der Kasse über den Widerspruch abwarten und dann erst klagen weil ich es so sehe, dass ohne ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren das Gericht nichts entscheiden wird. Ob die Fallkonstellation Grund für eine "einstweilige Verfügung" bietet, das glaube ich nicht.
Gruss
Czauderna
Interessant auch, dass niemand hier auf die vermeintlich nicht lückenlos
beigebrachte AU näher eingeht. Wenn ich die diversen Kommentare richtig verstanden habe, gilt der Krankenhausaufenthalt als Nachweis der AU und da Hilflos nach seiner Entlassung (Freitag) am darauffolgenden Montag eine Nachfolge AU von seinem Arzt erhielt, besteht nach meiner Logik keine Lücke. Sehen die KKler das in diesem Fall ebenso?
Oder habe ich da etwas fehlinterpretiert?
Für eine unmissverständliche Positionierung wäre ich sehr dankbar.
Gruss
KKA
Hallo,
na, ich denke schon, dass die
Positionierung klar sein dürfte - Hilflos ist im Recht und die Kasse im Unrecht,
würde ich das anders sehen, hätte ich ihm das auch hier rein geschrieben. aber das ist nicht die Frage, wie ich oder andere das sehen, die Frage ist, wie soll er vorgehen - Gericht ohne Widerspruchsbescheid oder erst danach.
Gruss
Czauderna
na, ich denke schon, dass die
Positionierung klar sein dürfte - Hilflos ist im Recht und die Kasse im Unrecht,
würde ich das anders sehen, hätte ich ihm das auch hier rein geschrieben. aber das ist nicht die Frage, wie ich oder andere das sehen, die Frage ist, wie soll er vorgehen - Gericht ohne Widerspruchsbescheid oder erst danach.
Gruss
Czauderna
-
- Beiträge: 45
- Registriert: 22.12.2011, 17:24
Moin
Na so eine ähnliche Geschichte kenn ich doch selber!!!
die KK lässt sich sehr gerne Zeit, da im Quartal eine Widerrufssitzung ist, so ist es zumindest bei der AOK.
Nehm dir einen Anwalt, wenn Du die Kohle dazu hast. ein Widerrufschreiben liegt in etwa bei 200 - 300€, denn ein Widerrufschreiben deckt der Rechtschutz leider nicht ab, er nutzt Dir erst was bei einer Klage gegen die KK...
ich hab jetzt am 3.5.2013 Greichtsverhandlung, mein Vorfall war am 19.12.2011.
Ich will Dir jetzt nicht den Mut nehmen, aber Kämpfe wenn Du die Kraft und das finanzielle dazu hast.
Mein Vorschlag.. Geh sofort ins Arbeitsamt und stell einen Hartz IV Antrag, denn der wird Dir statgegeben!!!!
Gruß
Matthew
Na so eine ähnliche Geschichte kenn ich doch selber!!!
die KK lässt sich sehr gerne Zeit, da im Quartal eine Widerrufssitzung ist, so ist es zumindest bei der AOK.
Nehm dir einen Anwalt, wenn Du die Kohle dazu hast. ein Widerrufschreiben liegt in etwa bei 200 - 300€, denn ein Widerrufschreiben deckt der Rechtschutz leider nicht ab, er nutzt Dir erst was bei einer Klage gegen die KK...
ich hab jetzt am 3.5.2013 Greichtsverhandlung, mein Vorfall war am 19.12.2011.
Ich will Dir jetzt nicht den Mut nehmen, aber Kämpfe wenn Du die Kraft und das finanzielle dazu hast.
Mein Vorschlag.. Geh sofort ins Arbeitsamt und stell einen Hartz IV Antrag, denn der wird Dir statgegeben!!!!
Gruß
Matthew
Zuletzt geändert von Matthew1904 am 27.04.2013, 20:51, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo KKA,KKA hat geschrieben:Interessant auch, dass niemand hier auf die vermeintlich nicht lückenlos beigebrachte AU näher eingeht. Wenn ich die diversen Kommentare richtig verstanden habe, gilt der Krankenhausaufenthalt als Nachweis der AU und da Hilflos nach seiner Entlassung (Freitag) am darauffolgenden Montag eine Nachfolge AU von seinem Arzt erhielt, besteht nach meiner Logik keine Lücke. Sehen die KKler das in diesem Fall ebenso?
Oder habe ich da etwas fehlinterpretiert?
Für eine unmissverständliche Positionierung wäre ich sehr dankbar.
das steht doch schon im 2. Beitrag auf der ersten Seite (Autor: Sportsfreund) - samt Auszug aus einem Besprechungsergebnis. Und da es bislang keine anderslautende Meinung gab, sollte das doch reichen, oder?
Gruß
roemer70