Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden ... ?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 23.10.2012, 13:55

Der zuständige Richter hat sehr wohl gezeigt das er entscheiden kann.

Er stellte beim Erörterungstermin nämlich fest, das die ganzen Anträge auf einstweilige Anordnung usw. nicht zum tragen kommen können. Daraufhin hat Wurmie diese zurückgezogen.

Wenn dann noch im Gespräch erwähnt wird das am gleichen Tag der Widerspruchsausschuss tagt und über den Widerspruch entscheidet dann weiss der Richter das im Bereich Krankengeld von ihm jetzt nix zu entscheiden ist.

Denn das Vorverfahren war ja noch nicht abgeschlossen und Wurmie hatte keinen klagefähigen Bescheid.

Nur zur Klarstellung: wenn sich Sozialgerichte mit Argumenten aus diesem Forum befassen, könnte das insbesondere bedeuten, dass die vom Kläger oder Antragsteller in das Verfahren eingebracht wurden.
Das verstehe wer will. Der Richter hat sich damit beschäftigt und festgestellt das nix zutrifft. Das hat der nur gemacht weil Du Wurmie mit den ganzen Schreiben zum SG gejagt hast.
Also abwarten, ich arbeite weiterhin aktiv daran, neue Ideen für das kleine Vorfeld des eigentlichen gerichtlichen Verfahrens einzubringen.
Also übersetzt: Du suchst weiter Leute die Du zum ausprobieren vors Gericht schicken willst.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 23.10.2012, 14:03

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Gast

Beitrag von Gast » 23.10.2012, 16:32

So jetzt,

also bevor hier der und der da und sowieso alle hier weiter Diskutieren ich war vor Ort also sprich SG. Das ganze mit der Auschiebende Wirkung u.s.w haben Richter und SB diskutiert wo ich ja keine Ahnung von habe soviel §§§§§§§§§§§§ und dagingen die Meinungen auseinander da sind sie sich nicht einig worden. Dann ging es weiter und dan kam die Geschichte mit den MDK, und anhörung u.s.w. Und das alles würde vom Richter als sehr unproffesionel eingestuft und so ginge das nicht. Dann noch kurz über die Sitzung vom Widerspruchausschuss von der KK und da meinte er dann. Ich solle sofort die klage einreichen und es würde dann von ihm aus ein GA in Auftrag gegeben werden. SO ENDE. Alle andere Spekulationen kann man sich jetzt für was anderes aufheben.Und ja auch ich bin entäuscht das MS nicht weitermacht aber er wollte die schnelle Entscheidung, die hat LEIDER nicht stattgefunden. Das muss ich einfach Akzeptieren. Jetzt gehe ich morgen zum Amtsgericht und hole mir den Beratungsschein,habe schon für Donnerstag ein Termin beim Anwalt. Ich höre hier jetzt nicht auf wo es drauf ankommt. Mann braucht halt leider einen Langen Atem.

Grüsse Wurmie

reallyangry
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Beitrag von reallyangry » 23.10.2012, 17:42

Der Richter, der den Mut hat, aus einem Schneeball (= Wurmie oder Einzelfall) eine Lawine zu machen (= klare Entscheidung, die dafür sorgt, dass auf diesem Gebiet mal endlich eine für alle nachvollziehbare Regelung getroffen wird) sitzt mit Sicherheit eher nicht an irgendeinem "kleinen SG" in Dtschl..
In diesem Land fehlen Entscheidungsträger, die einen A-R-S-C-H in der Hose haben.
LG

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.10.2012, 17:50

Hallo,
diese Erkenntnis nützt aber dem Betroffenen relativ wenig - sie zeigt eben auch, dass nicht immer die "Keule" das richtige Mittel ist um trotzdem zum Ziel zu kommen. Ich habe in den vergangenen Tagen einem Bekannten bei seinem Fall geholfen, bei dem es um einen Tag verspäteter Vorstellung beim Arzt und dazu noch um Versäumnis der Widerspruchsfrist ging.
Und siehe da, wir kamen ganz ohne §§ und Gericht aus - wir haben unsere
Gespräche und unser "Widerspruchsschreiben" eben so verfasst, dass die Kasse, bzw. der zuständige Mitarbeiter sogar selbst auf die Idee kam, dass das nicht so gut seitens der Kasse gelaufen ist - Bestätigung behandelnder Arzt, ob MDK. weiss ich nicht, jedenfalls wird weiter Krankengeld gezahlt.
Ach ja, und der Kassenmitasrbeiter wusste nicht, dass ich ein "Kollege" war.
Nur mal so.
Gruss
Czauderna

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 23.10.2012, 18:37

Nur zur Klarstellung: wenn sich Sozialgerichte mit Argumenten aus diesem Forum befassen, könnte das insbesondere bedeuten, dass die vom Kläger oder Antragsteller in das Verfahren eingebracht wurden.

Also abwarten, ich arbeite weiterhin aktiv daran, neue Ideen für das kleine Vorfeld des eigentlichen gerichtlichen Verfahrens einzubringen. Dabei geht es um die schnellen Erfolge wie bei Sabaton und wenn es schwieriger wird um die Klärung – falls die Gerichte dazu in der Lage sind, sich nicht lieber drücken ...
das ist keine Häme....einfach ne Feststellung....

glaubst du denn wirklich, dass Sozialrichter von dir - einem juristischen Laien - Nachhilfe brauchen/wollen?
Der Richter, der den Mut hat, aus einem Schneeball (= Wurmie oder Einzelfall) eine Lawine zu machen (= klare Entscheidung, die dafür sorgt, dass auf diesem Gebiet mal endlich eine für alle nachvollziehbare Regelung getroffen wird) sitzt mit Sicherheit eher nicht an irgendeinem "kleinen SG" in Dtschl..
In diesem Land fehlen Entscheidungsträger, die einen A-R-S-C-H in der Hose haben.
diejenigen, die die bestehenden Regelungen ändern könnten, sind wohl eher in Berlin.

und wenn du so was bis ganz nach oben zum BSG durchziehen möchtest, brauchst du Unterstützung. Nicht von Machts Sinn, sondern am besten von einem großen, erfahrenen Verband mit entsprechenden Ressourcen. Geld, erfahrene Anwälte und Zeit, die es bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung braucht.

Einen unerfahrenen Laien ganz ohne Unterstützung auf diesen Weg zu hetzen ist nach meiner Meinung unverantwortlich.

CiceroOWL
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PKH neu

Beitrag von CiceroOWL » 23.10.2012, 21:07


Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 03.11.2012, 09:19

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GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 03.11.2012, 09:54

...und täglich grüßt das Murmeltier. Da es ja nicht sein kann, dass deine Ansicht nicht die einzig wahre ist, kann es ja nur an einer Verschwörung liegen, wenn alle anderen es anders sehen - und dann wird mal wieder der Fall Meyer ausgepackt. Und natürlich sind alle deutschen Gerichte an der Verschwörung beteiligt - das BVerfG an vorderster Front!

broemmel
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Beitrag von broemmel » 03.11.2012, 10:24

Pure verzweiflung von ms.

Ach ja. Wo wir beim ThemaHirngespinst sind.

Elvis lebt und betreibt einen Zeitungskiosk in Wuppertal

Gast

Beitrag von Gast » 03.11.2012, 10:41

nein Elvis lebt in Buxterhude

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 04.11.2012, 20:51

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broemmel
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Beitrag von broemmel » 04.11.2012, 22:12

Ich war dieses Wochenende in Buxtehude. Da war Elvis nicht. Also doch eher Wuppertal

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 05.11.2012, 10:19

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GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.11.2012, 11:29

Das Gericht kann so locker drüber weggehen, da der Einwand bereits vom BSG geprüft wurde.

http://lexetius.com/2009,1862
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Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass die ab 30. 3. 2005 geltende Gesetzesfassung nach ihrem Wortlaut für andere Versicherte als Selbstständige nicht zu passen scheint. Würde man strikt dem Wortlaut der Neuregelung folgen, könnten die nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V Versicherten mit Krg-Berechtigung in aller Regel überhaupt kein Krg mehr beanspruchen, da sie vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in aller Regel kein Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) erzielt haben, das für die Beitragsbemessung maßgebend war (für diese Schlussfolgerung allerdings Vay, aaO, § 47 SGB V RdNr 43). Das widerspräche aber der ausdrücklichen Einbeziehung der nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V versicherten Übg-Bezieher in den Kreis der Versicherten mit Krg-Berechtigung durch § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V.
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2. Die Beklagte hat aus der Anwendbarkeit von § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V auch zutreffend gefolgert, dass 80 vH des Bemessungsbetrages, den die BfA für das unmittelbar vor Krg-Beginn gewährte Übg zugrunde gelegt hat, als Regelentgelt zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Neuregelung ist § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V nämlich so zu lesen, dass für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag gilt, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Lediglich bei versicherten Selbstständigen ist dagegen derjenige kalendertägliche Betrag maßgeblich, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Der Gesetzgeber wollte mit der Ergänzung des § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V um die Worte "aus Arbeitseinkommen" die gesetzliche Regelung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Regelentgeltberechnung bei Selbstständigen im Sinne einer Klarstellung der geltenden Rechtslage anpassen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Verwaltungsvereinfachungsgesetzes, BR-Drucks 676/04, S 48, zu Art 4 Nr 2 [§ 47 SGB V]). Der Gesetzgeber wollte mithin nicht bewirken, dass andere als selbstständige Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, aber bisher Krg-berechtigt waren, durch eine Änderung der Berechnungsvorschriften vom Krg-Bezug künftig ausgeschlossen werden.
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Für diesen Personenkreis ist es systemgerecht, entsprechend der bis zum 30. 3. 2005 geltenden Regelung auf den zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebenden kalendertäglichen Geldbetrag abzustellen (in diesem Sinne auch Gerlach, aaO, K § 47 RdNr 166 mwN). Das entsprach bereits der früheren Regelung in § 180 Abs 3a RVO (vgl zB Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 2, Stand März 1988, S 394rI; H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung Teil 2, Band 1, 18. Aufl, Stand 31. 1. 1988, § 182 RVO Anm 23 Buchst c) und galt auch nach Inkrafttreten des SGB V durch die Verweisung in § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V auf § 235 Abs 1 Satz 1 SGB V (aF) fort. Erst § 235 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF durch Art 4 Nr 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Gesetz vom 18. 12. 1989, BGBl I 2261) hat ab 1. 1. 1995 die beitragspflichtigen Einnahmen auf 80 vH des Regelentgelts begrenzt, das der Berechnung des Übg zugrunde liegt. Zutreffend hat die Beklagte danach 80 vH des Regelentgelts, das der Berechnung des Übg zugrunde lag, gemäß § 235 Abs 1 Satz 1 SGB V als maßgeblich angesehen.

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