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Verfasst: 27.01.2013, 21:19
von JanneXX
reallyangry hat geschrieben:Hallo GKV,
am Ende eines jeden Beitrages schreibst du:
Meine Äußerungen stellen keine Rechtsberatung dar. Ich beziehe mich auf die momentane Rechtslage/Rechtssprechung, die sich jederzeit ändern kann, weshalb jeder selbst entscheiden muss, ob er den Rechtsweg einschlägt.
Was sind deiner Meinung nach die Vorraussetzungen dafür, dass sich die Rechtslage /Rechtssprechung jederzeit ändern kann?

Ich mache mal einen Vorschlag:

Vielleicht sollte die Krankenkasse Janne weiterhin Krankengeld zahlen und dann den Arzt auf Schadenersatz verklagen. Vermutlich würde spätestens dann, wenn der Arzt verurteilt worden ist, auch dem letzten Mediziner klar werden, dass er /sie den Patienten nicht ins offene Messer laufen lassen sollte.

Das war und ist mit Sicherheit nicht das Ansinnen meiner Ärzte!!! Nur sind wohl, je nachdem ob die AUBescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Entgeltfortzahlungsgesetz), Krankenkasse (Krankengeld), AfA, Jobcenter oder sonstigen Institutionen andere Feinheiten zu beachten. Und wer weiss das schon, zumal die Frage der Zuständigkeit ja bis heute nicht geklärt ist!

Aber das Risiko einer solchen Klage ist vermutlich selbst den "Top Juristen" einer KK zu hoch.
Ergo wälzen wir das doch lieber auf die ARMEN KRANKEN ab. Soll'n die doch zusehen, wie sie das bezahlen können.

Vor vielen Jahren wollte mir dieselbe Krankenkasse auch den Geldhahn abdrehen. Damals ging´s um einen Reha-Antrag, zu dem der betreffende Facharzt den Bericht partout nicht ausfüllte! Und damals die BfA die Reha zu streichen drohte. Alles angeblich wegen meiner fehlenden Mitwirkung!
In meiner Not ging ich damals zu meinen Hausärzten und diese haben sich am nächsten Tag, trotz erstem Urlaubstag (!), mit meinen Aktivitätsaufzeichnungen ans Telefon gesetzt und die Sache ins Rollen gebracht. Diese Ärzte soll ich nun verklagen!?
Neee, keine Sorge, es wird auch künftig über die schwächsten Glieder (Patienten) ausgetragen werden. Ist ja auch sehr erfolgreich, wie man hier liest.
Und warum meinst Du wurden die Patienten verpflichtet, die AU und sonstigen Bescheinigungen der KK vorzulegen?
Zuvor waren nämlich dazu die Arztpraxen in der Pflicht und die waren da im Umgang damit, nun sagen wir mal etwas großzügiger, sodass viele Bescheinigungen bestenfalls irgendwann einmal bei der KK vorlagen, oder gleich dem Patienten mitgeben wurden. Was der damit machte...


LG
ReallyAngry
Grüße von J-a-n-n-e :wink:

Verfasst: 27.01.2013, 21:45
von GerneKrankenVersichert
reallyangry hat geschrieben:
Was sind deiner Meinung nach die Vorraussetzungen dafür, dass sich die Rechtslage /Rechtssprechung jederzeit ändern kann?
Als Beispiel:
Nehmen wir mal an, es wird der § 46 Nr. 3 SGB V eingeführt: "bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit am Tag nach erstmaliger ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit", dann wird es die "BSG-Falle" mit der entsprechenden Rechtssprechung nicht mehr geben.

Ansonsten ist das BSG in seiner Rechtssprechung zu dem Thema klar und deutlich. Nach meiner Meinung wird das sich in der nächsten Zeit nicht ändern, da das letzte klare Urteil vom Mai 2012 ist.

Eine Garantie kann ich natürlich nicht geben, deshalb die Signatur.

Verfasst: 27.01.2013, 21:47
von GerneKrankenVersichert
Machts Sinn hat geschrieben:Hallo,

GKV bezieht sich auf die "momentane Rechtslage/Rechtssprechung". Deswegen würde mich zunächst interessieren, wie er seine "Rechtsberatung" mit dem maßgeblichen Urteil des LSG BW vom 31.08.2012 in Einklang bringen kann.

Gruß!
Machts Sinn
Ich mache keine Rechtsberatung. Hatte ich doch klar und deutlich geschrieben. Zum Urteil des LSG - ich bin mir ziemlich sicher, dass es vom BSG einkassiert werden wird.

Verfasst: 27.01.2013, 21:49
von GerneKrankenVersichert
JanneXX hat geschrieben:Hallo GKV!

Der feine Unterschied liegt darin, dass Janne nicht einfach so aus freien Stücken sich erst montags um ihre FolgeAU gekümmert hat, sondern bei Erstfeststellung der AU am 31.8. von ihrem Hausarzt ua gesagt: "Janne, komm am Montag (13.9. um soundsoviel Uhr) wieder in die Sprechstunde. Ich kümmer mich derweil um einen Eiltermin beim Facharzt." Janne ging am Montag, 13.9. zur angegebenen Uhrzeit wieder zum Arzt, erhielt Facharzttermin und FolgeAU.
Dieser beschriebene Ablauf (Janne erhält Termin vom Arzt und geht am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Uhrzeit, zum Arzt) fand in den vergangenen mehr als 30 Jahren jedes Mal so statt, wenn ich einen Arzt, egal welcher Fachrichtung) aufsuchte. Und das ist auch heute noch so.

Oder wie handhabt ihr das?

Geht ihr generell ohne Termine zu euren Ärzten?

Gut, dass man in einem akuten Notfall sofort Arzt/Krankenhaus aufsucht (sofern man selbst dazu noch in der Lage ist) sollte hier nicht das Therma sein.
Diese "Lücken" sind daher vom (meinem) Arzt verursacht.

LG
Janne
Dazu hat das BSG sich doch klar geäußert. Und die Richterin ist dieser Rechtssprechung gefolgt. Der VdK ebenso. Alles Geisterfahrer?

Verfasst: 27.01.2013, 21:57
von GerneKrankenVersichert
Machts Sinn hat geschrieben:Ja Janne,

du hast völlig recht mit den entscheidenden Unterschieden. Und GKV müsste eigentlich in der Lage sein, dies zu erkennen, du hast es inzwischen ja oft genug geschrieben (aber die Ignoranz hier ist wohl ähnlich wie beim Prozessvertreter und beim Gericht).

Offenbar wollen auch die Krankenkassen und ihre Vertreter hier nicht wahrhaben, was konkret Sache ist. Das ist in diesem von Widersprüchlichkeiten geprägten Krankengeld-Recht allerdings kein Wunder …
Jaja, alle Geisterfahrer außer ich.
Machts Sinn hat geschrieben: Also mal ein Denkanstoß, vielleicht wird es dann auch im Detail klarer:

Es gibt – inzwischen – zwei Ansätze für Ausnahmen vom Erfordernis der überschneidenden AUBs bei Nichtbeschäftigten

a. den richterrechtlichen Grundsatz des BSG:
Hat der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (zB durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK), und macht er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krg beanspruchen.
b. den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch:

Das ist in der Sozialgerichtsbarkeit ein uraltes rechtliches Konstrukt und wie durch ein Wunder nun auch beim 1. Senat des BSG angekommen – dem LSG NRW sei Dank für den Gedanken! (Aber innerhalb der Krankengeld-Rechtsprechung sollte „denken“ inzwischen einfacher sein als „abschreiben“ und es gibt auch weitere Beispiele dafür, dass das in der Mittelinstanz so gesehen wird.)

Na, GKV "klingelt´s"?

Gruß!
Machts Sinn
Palimm, palimm - im ersten Fall geht es darum, dass die Arbeitsunfähigkeit beendet wurde, obwohl sie weiterhin vorlag und deshalb kein lückenloser Nachweis möglich war. Weshalb ich davon ausgehe, dass das BSG das auf dieser Grundlage getroffene Urteil des LSG einkassieren wird.

Janne muss selbst entscheiden, was sie macht. Worauf ich nur hinweisen möchte, ist die Tatsache, dass das alles nicht so einfach ist wie von dir dargestellt und deine Wertungen (alle blöd außer mir) an der Realität vorbeigehen.

Verfasst: 27.01.2013, 22:04
von Habssatt
Hallo zusammen,

Jetzt habe ich doch wirklich den Strang einige mal durchlesen müssen
um den Pferdefuß zu finden, ja, die Ablenkung kam durch diesen seltsamen
Beschluss durch die SG Richterin.

Aber: Fassen wir mal zusammen.


Aus gesundheitlichen Gründen hatte ich meinen Arbeitsplatz zu 31.8.10 gekündigt, mich arbeitslos gemeldet und hätte ab 1.9.10 Anspruch auf ALG I gehabt (wurde mir vom Arbeitsamt auch so bestätigt).
Am 30.8. bat mich meine langjährige Therapeutin telefonisch dringend umgehend meinen Hausarzt aufzusuchen, nachdem ich zum vereinbarten Termin ein paar Tage zuvor nicht erschienen bin. Daraufhin rief ich bei meinem Hausarzt bzgl. Terminvereinbarung an und bekam nach meinem Hinweis auf die Dringlichkeit für den Folgetag, 31.8., einen Termin. Früherer Termin war wegen Urlaubszeit in der Gemeinschaftspraxis nicht möglich.
Am 31.8.10 erfolgte dann auch die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Hier fängt der fatale Fehler schon an!!

Finkenbusch, mein Freund und Helfer sagt:
Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses
Nur im Ausnahmefall kann eine Arbeitsunfähigkeit, die nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist, zu einem Anspruch auf Krankengeld führen. Versicherungspflichtige haben nach beendeter Mitgliedschaft einen Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft (vgl. § 19 Abs. 2 SGB V). Der nachgehende Leistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintritt (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V)
http://www.finkenbusch.de/?p=1215

Und dazu mein Beitrag:
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.5.2002, B 1 KR 24/01 R
Der geltend gemachte Anspruch ist schließlich nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger durch die Arbeitsunfähigkeit keine Einkommenseinbuße erlitten hat. Nach seiner Zweckbestimmung soll das Krankengeld allerdings einen krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt ausgleichen, erfüllt also seine Funktion nur, wenn infolge der Arbeitsunfähigkeit Lohn oder Lohnersatzleistungen weggefallen sind. Das war hier nicht der Fall, da das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Krankheit geendet und der Kläger sich weder arbeitslos gemeldet noch einen Anschlussarbeitsplatz konkret in Aussicht hatte. Durch die Zubilligung eines nachgehenden Krankengeldanspruchs wird er daher im Ergebnis finanziell besser gestellt als er ohne die Erkrankung gestanden hätte. Dennoch steht dies dem Klagebegehren nicht entgegen.






Dementsprechend hat das BSG in der Vergangenheit der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes nur bei dessen (erstmaliger) Berechnung Bedeutung beigemessen; für die Entstehung des Anspruchs und für das weitere Schicksal eines einmal entstandenen Krankengeldanspruchs sollte es dagegen auf diesen Gesichtspunkt nicht ankommen, so dass Krankengeld auch zu gewähren war, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit kein Lohnausfall herbeigeführt werden konnte (BSGE 33, 254, 260 = SozR Nr 67 zu § 165 RVO Bl Aa 83; BSGE 68, 11 = SozR 3-2200 § 182 Nr 4 unter ausdrücklicher Aufgabe der anderslautenden Auffassung in BSGE 43, 86 = SozR 2200 § 182 Nr 18; vgl auch Schulin, SGb 1977, 476). Mit der Neuordnung des Leistungsrechts im Sozialgesetzbuch hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 19 und § 48 Abs 2 SGB V den Krankengeldanspruch zwar enger an den Bestand des jeweiligen Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnisses gebunden und damit auch den Lohnersatzcharakter des Krankengeldes stärker zur Geltung gebracht. Daraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Krankengeldberechtigung anders als früher nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach von einem konkret nachweisbaren Lohnausfall abhängig gemacht werden sollte. Eine ausdrückliche Einschränkung in diesem Sinne, wie sie etwa § 47a SGB V in der bis zum 21. Juni 2000 gültig gewesenen Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl I 1859) für den Anspruch auf zusätzliches Krankengeld beim Ausfall einmalig gezahlten Arbeitsentgelts vorgesehen hatte, enthalten die §§ 44 und 47 SGB V nicht. Das steht der Annahme entgegen, aus der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes leite sich die Forderung nach einer durch die Arbeitsunfähigkeit verursachten Einkommenseinbuße als weiterer (ungeschriebener) Voraussetzung des Krankengeldanspruchs ab.

Jetzt gibt es noch weitere Urteile wobei sich die Krankenkasse auf die ALG oder ALG II
Meldung beruft, um weiteres Krankengeld zu verweigern, ebenso zu den hier geschilderten
Krankmeldungen aus der Vergangenheit, auf die sich die jeweilige Krankenkassen nicht stützen konnten und zur Nachzahlung und oder Weiterzahlung verurteilt wurden, weil die falsche Entscheidung der Krankenkasse nicht dem Versicherten anzulasten waren.

Oder sollte ich da falsch liegen? Den Part überlasse ich dann doch lieber Machtssinn.


Gruß

Habssatt

Verfasst: 27.01.2013, 22:10
von JanneXX
GKV, wenn das LSG in der Berufung bestätigen sollte, dass Ärzte künftig für jede falsch (falsch zB nach Kassenmeinung) oder verspätet ausgestellte Bescheinigung dem Patienten gegenüber schadensersatzpflichtig sind - dann sehe ich weiter :!:
Und in der zwischenzeit werde ich neue Wege beschreiten.

LG
Janne

Verfasst: 27.01.2013, 22:12
von GerneKrankenVersichert
Es geht nicht um den Anspruch ab 01.09. - so wie ich das rausgelesen habe, ist der aufgrund des Urteils des BSG vom Mai 2012 nicht strittig. Strittig ist der Anspruch nach der Lücke in der Krankschreibung.

Verfasst: 27.01.2013, 22:18
von GerneKrankenVersichert
JanneXX hat geschrieben:GKV, wenn das LSG in der Berufung bestätigen sollte, dass Ärzte künftig für jede falsch (falsch zB nach Kassenmeinung) oder verspätet ausgestellte Bescheinigung dem Patienten gegenüber schadensersatzpflichtig sind - dann sehe ich weiter :!:
Das LSG wird nicht über Schadensersatzansprüche entscheiden, da es nicht zuständig ist.
JanneXX hat geschrieben: Und in der zwischenzeit werde ich neue Wege beschreiten.

LG
Janne
Viel Erfolg

Verfasst: 27.01.2013, 22:20
von JanneXX
Hallo Habssatt,

die "ollen Kamellen" sind schon lange vom Tisch.
Unstrittig, dh für die Zeit wird Krankengeld gezahlt, ist die Zeit vom 1.9.-10.9.
Und die Zeit ab 11.9., so die Meinung des SG, liegt in Gottes Hand, da ich meinen Arzt auf Schadensersatz verklagen kann, weil die Krankenkasse nicht (mehr) für Fehler der Ärzte aufkommen mag.

LG
Janne

Verfasst: 27.01.2013, 22:38
von JanneXX
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
JanneXX hat geschrieben:GKV, wenn das LSG in der Berufung bestätigen sollte, dass Ärzte künftig für jede falsch (falsch zB nach Kassenmeinung) oder verspätet ausgestellte Bescheinigung dem Patienten gegenüber schadensersatzpflichtig sind - dann sehe ich weiter :!:
Das LSG wird nicht über Schadensersatzansprüche entscheiden, da es nicht zuständig ist.

Hmmh, möglicherweise hab ich was missverstanden. Welches Gericht ist denn zuständig, wenn ich gegen das Urteil des Sozialgerichts Rechtsmittel (sprich: Berufung) einlege?
Und womit hat sich dieses bitte von Dir zu benennende Gericht auseinander zu setzen, wenn die Begründung des SG darin besteht, dass ein fehlerhaftes Handeln des Arztes keinen Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse begründen kann, sondern eventuell einen Schadensersatzanspruch gegen Ihre Ärztin?

JanneXX hat geschrieben: Und in der zwischenzeit werde ich neue Wege beschreiten.

LG
Janne
Viel Erfolg
Danke!

Verfasst: 27.01.2013, 23:33
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 27.01.2013, 23:39
von JanneXX
Und um die Diskussion der vergangenen Stunden auf das für mich wesentliche zurück zu bringen:

1. Alle Argumente der KK, die sie während der vergangenen Jahre zur Begründung der Nichtzahlung des Krankengeldes vorbrachte, konnten entkräftet werden. Übrig blieben lediglich die vom Arzt verursachten Lücken.

2. Auf welchen Satz aus dem BSG-Urteil vom 10.5.12 AZ B 1 KR 19/11 R sich die Richterin tatsächlich bezieht, ist bisher reine Spekulation und zwar so lange, bis mir Niederschrift oder Urteil vorliegen.

Ob sich meine Vermutung bestätigt, dass es sich um Punkt 27 des BSG-Urteil handeln könnte, hier die betreffende Passage:
"Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass von KKn nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten zwar ggf Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krg-Ansprüche gegen KKn auslösen können." wird sich zeigen.
MMn betrifft diese klare ergänzende Ansage Ärzte, die ihren Patienten unzutreffende rechtliche Ratschläge geben.
Und wie schon geschrieben trifft und traf dies auf meine Ärzte nicht zu.

Dennoch danke für Eure Beiträge!

Gute Nacht wünscht Euch
Janne

PS: Und immerhin wurde bei der mündl. Verhandlung doch endlich anerkannt, dass die Lücken vom Arzt (und nicht von mir) verursacht wurden! Nach (gefühlt) 593 Wiederholungen ist das für mich auch schon ein Erfolg 8)

Verfasst: 27.01.2013, 23:55
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 28.01.2013, 00:00
von roemer70
Machts Sinn hat geschrieben:Und, GKV, kühn finde ich, dass du dir auch endlich mal eine Aussage über obergerichtliche Rechtsprechung zutraust: „einkassiert“ (weil rechtswidrig - stark!) – das würde Roemer70 nie schaffen, vielleicht Czauderna ("billige Taschenspielertricks" und "ins offene Messer laufen lassen").[...]
Aber immerhin, du bist der Einzige aus dem Kassen-Lager, der sich fachlich auf eine Diskussion einlässt – und damit Roemer und Cicero weit voraus!
Machts Sinn, es ist schon erstaunlich, was Du alles über mich vermutest - und wie regelmäßig Du damit falsch liegst! Musste ich das nicht schon einmal schreiben?
Weniger verwunderlich finde ich, dass Du in einem Thread, in dem ich bislang nicht aktiv war, auf etwas reagierst, mit dem Du an anderer (moderierter!) Stelle konfrontiert wurdest. Das passt ins Bild. Schade eigentlich...

Also, Machts Sinn, ich würde mich freuen, wenn Du solche unqualifizierten Äußerungen über mich lassen könntest.

Gruß
roemer70