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Spannung und mehr ...
Hallo Rossi und Guenter,
vermutlich steigt die Spannung nicht nur hier, sondern noch mehr beim größten Teil der GKV, die die Ära der ihr vom BSG aufgezwungenen illegalen BSG-Krankengeld-Falle zusammen mit den Opfern und ihren Schicksalen gerne aus der Geschichte der gesetzlichen Krankenversicherung ausradieren würde.
So wird der 11.05.2017 ein historischer Tag, sowohl als letzte Hoffnung für die Versicherten wie auch als letzte Chance für den sozialen Rechtsstaat. Was von der fiktiven rechtlichen Konstruktion danach noch übrig ist, wird die Rechtsanwendung zur unverhältnismäßigen gesetzlichen Krankengeld-Falle ab 23.07.2015 beeinflussen.
Wieder zur Sache:
Vielleicht realisiert der 3. BSG-Senat, dass die „Macht“ und das „Zumutbare“ der Versicherten gegenüber den Ärzten bisher ebenso begrenzt sind, wie in den letzten Jahren ihre Aussichten, von den Sozialgerichten zum Krankengeld „RECHT“ zu bekommen.
Das Unrecht drückt sich in stereotypen Sätzen aus:
Nach den unangefochtenen bindenden Feststellungen des LSG ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem die AU-Feststellung ausnahmsweise – rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs – hätte nachgeholt werden können.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. … Der erkennende Senat hat die … Rechtsauffassung, dass auch unzutreffende ärztliche Meinungsäußerungen und Handlungsempfehlungen gegenüber Versicherten zu rechtlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs der KK des Versicherten zuzurechnen sind, bereits in seinem Urteil vom 10.5.2012 als unzutreffend verworfen. Insoweit fehlt es bereits an einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung. Von KKn nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten können zwar ggf Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krg-Ansprüche gegen KKn auslösen. Hieran hält der Senat fest. Der Kläger kann sich danach gegenüber der Beklagten nicht wirksam darauf berufen, er habe sich auf die Äußerung von Dr. … verlassen, zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krg genüge - wie geschehen - eine AU-Feststellung am … oder die Ausstellung einer AU-Bescheinigung mit Rückdatierung der AU-Feststellung auf den …
Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, bereits am … einen anderen Arzt zur Feststellung der AU aufzusuchen oder aber den hausärztlichen Notfalldienst in Anspruch zu nehmen.
Von KKn nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten können zwar ggf Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krg-Ansprüche gegen KKn auslösen
zusammengefasst:
… genügt es nicht, dass der Kläger am 9.12. einen Arzt zur weiteren AU-Feststellung aufsuchte, dieser ihn aber auf einen Untersuchungstermin am 11.12. verwies. Die Beklagte muss sich falsche Rechtsauskünfte des Arztes nicht zurechnen lassen. Ob der Kläger deshalb von ihm Schadensersatz beanspruchen kann, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Dieser sog. „Recht“sprechung ist nicht zu entnehmen, weshalb die Krankenkassen für Fehler der Vertragsärzte bei der AU-Beurteilung einzustehen haben, nicht aber für deren Fehler im Zusammenhang mit der AU-Bescheinigung.
Dabei hat auch die Rechtsinstanz längst bemerkt, dass die Ärzte (2012/2013 von den Krankenkassen) gehindert wurden, Arbeitsunfähigkeit entsprechend ihren Feststellungen zur Dauer zu bescheinigen. Damit wurden die Risiken der Versicherten willkürlich vervielfacht, obwohl höchstrichterliche Rechtsprechung die unbefristete AU-Bescheinigung ausdrücklich akzeptierte.
Im Übrigen wird Arbeitsunfähigkeit seit jeher regelmäßig „voraussichtlich bis“ bescheinigt. Wenn in der – damaligen – "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" (Muster Nr. 17)
kein „letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegeben war, handelte es sich – schon damals – nicht um eine „Endbescheinigung“.
Trotz unzureichender rechtlicher Basis hat die gesamte Sozialgerichtsbarkeit die Bauteile der BSG-Krankengeld-Falle entsprechend den BSG-„Vorgaben“ („strikt“, „restriktiv“) jahrelang (meist nicht nur) gedankenlos vervielfältigt.
Dies bedarf endlich der höchstrichterlichen Korrektur.
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