Krankengeld-Falle - setzt sich Recht durch?

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Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.05.2017, 11:33

Anton Butz hat geschrieben:.
Die BSG-Pressemitteilung ...

... vom 04.05.2017 lässt bisher keine Medien-Resonanz erkennen.

Aber die JurAgentur Kassel wird doch hoffentlich wieder berichten:

Bild
.
Hallo anton,
selbst hingehen, dann kannst du aus erster Hand berichten und bist nicht auf andere angewiesen. Deine Geschichte mit dem "spurlos verschwinden" ist schon amüsant - wie muss man sich das vorstellen - mit einem Betonklotz bei den Fischen ?.
Aber nun mal wieder zur Sache - es ist schon schwer zu verstehen, dass Du ausgerechnet die Möglichkeiten der persönlichen Anwesenheit nicht ausnutzt - also, wenn ich du wäre (was ich mir nun nicht vorstellen kann und will), ich bin Rentner, habe Zeit - ich würde auf jeden Fall dahin gehen
und mir das anhören - müsste ja nicht jeder wissen vor Ort, dass ich derjenige bin, der dem BSG solche "Machenschaften" vorwirft.
Ich weiß nicht, ob du deiner Sache damit ein Gefallen tust, aber - du wirst es wissen.
Gruss
Guenter
Zuletzt geändert von Czauderna am 08.05.2017, 14:29, insgesamt 1-mal geändert.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 08.05.2017, 13:39

.
Öffentlichkeit in den BSG-Terminen am 11.05.2017


Hallo Guenter,

hast du hier nicht gelesen, dass die Urteile bereits am 14.04.2017 feststanden?
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post23672

Im Übrigen kommt es überhaupt nicht darauf an, was am 11.05.2017 beim BSG zu „hören“ ist,
sondern nur darauf, wie darüber entschieden und wie die Urteile begründet werden. Beides gibt es
hinterher schriftlich bzw. als Datei für Auszüge und evtl. erforderliche Kritik, ähnlich wie hier:
http://up.picr.de/28657173wg.pdf

Also was soll der Aufwand? Da ist es doch weit effizienter, außer Herrn Wortmann von der
JurAgentur auch Tatjana Coerschulte und Petra Wettlaufer-Pohl, beide von der HNA (Hessische
Niedersächsische Allgemeine), eine E-Mail zu schreiben. Die drei könnten dann zusammen mit
Dr. h.c. Peter Masuch als Fachmann im Quartett den Presseclub Kassel e.V. kompetent vertreten
und natürlich dementsprechend berichten.

Die meisten kennen sich, das passt schon:
https://www.hna.de/politik/waere-manchm ... 46951.html
https://www.hna.de/politik/interview-bs ... 97363.html
Und es müsste genügen, wenn sich plötzlich alle um die kümmern, die bisher durchs Rost fielen.
http://www.weser-kurier.de/startseite_a ... nfy-reload

Aber ja, damit nicht jeder extra suchen muss, ich könnte einige Infos auslegen:
http://community.zeit.de/user

Schönen Gruß
Anton

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 08.05.2017, 14:45

.
Zuletzt bearbeitet von Czauderna am Mo Mai 08, 2017 2:29 pm, insgesamt 1-mal bearbeitet
Hallo Guenter,

bitte bedenke: wenn du deinen Text nachträglich änderst, passt meine Antwort nicht mehr.

Schönen Gruß
Anton

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.05.2017, 15:57

Anton Butz hat geschrieben:.
Zuletzt bearbeitet von Czauderna am Mo Mai 08, 2017 2:29 pm, insgesamt 1-mal bearbeitet
Hallo Guenter,

bitte bedenke: wenn du deinen Text nachträglich änderst, passt meine Antwort nicht mehr.

Schönen Gruß
Anton
Hallo Anton,
aber das weiß ich doch - es war aber belanglos - ich hatte BGS geschrieben statt BSG - und der Bundesgrenzschutz hat nun wirklich damit nix zu tun - danke aber trotzdem für den Hinweis.
Gruss
Guenter

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 08.05.2017, 18:41

.
kurzer Prozess – oder nicht?

Wenn richtig wäre, was die gesamte Sozialgerichtsbarkeit Deutschlands mit ihrer Krankengeld-„Recht“sprechung prak-
tiziert, könnte es sich auch der 3. Senat am 11.05.2017 ziemlich einfach machen:

Der Vorsitzende zeigt die beiden Urteile des 1. BSG-Senats vom 16.12.2014, B 1 KR 19/14 R und B 1 KR 25/14 R, her

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

verweist auf die ständige Rechtsprechung des BSG, legt die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
dar und weist auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hin …
.

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 08.05.2017, 20:19

Wenn die Rechtsverfolgung missbräuchlich wäre, hätte es der Kläger niemals bis zum BSG geschafft.

Dann wäre nämlich spätestens beim LSG Schluss gewesen. Denn das LSG darf die Revision nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann zulassen, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung aufweist oder wenn das LSG von einem Urteil des BSG oder BVerfG abweicht.

Sollte die Revision nicht zugelassen worden sein, was ich hier für am wahrscheinlichsten halte, hätte das BSG der Nichtzulassungsbeschwerde zuvor stattgegeben haben müssen, damit die Revision beim BSG anhängig wird. Wenn es das getan hat, kann bereits keine missbräuchliche Rechtsverfolgung vorliegen.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 08.05.2017, 21:49

Ja Pichilemu,

ich glaube nicht, dass richtig ist, was die gesamte Sozialgerichtsbarkeit Deutsch-
lands mit ihrer Krankengeld-„Recht“sprechung praktiziert, und bin damit beim sel-
ben Ergebnis – unabhängig davon, ob die Revision im Falle des LSG Rheinland-Pfalz
am 16.10.2014 – also vor den genannten Entscheidungen des BSG vom 16.12.2014 –
zugelassen wurde und ob sich das LSG NSB veranlasst sah, trotz der Watsch´n vom
16.12.2014 zum Urteil vom 10.09.2013 die Revision mit Urteil vom 26.01.2016
zuzulassen.

So einfach kann es sich das BSG aber auch aus anderen Gründen nicht machen: Das
Recht wird durch das Gesetz vorgegeben und das BSG wendet das Gesetz an.

Die Auffälligkeiten dazu beginnen bereits mit Kenntnisnahme des Gesetzes-Wortlauts:
§ 46 S. 1 Nr. 2 SGB V in der bis 22.7.2015 geltenden Fassung

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. ...
2. ... von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Obwohl alles im Singular steht, wird der Text bisher ausschließlich im Plural angewandt:
fiktiv:

Die Ansprüche auf Krankengeld(er) entstehen
1. ...
2. ... von den Tagen an, die auf die Tage der ärztlichen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeiten folgen.

Dafür gibt es keine rechtlich nachvollziehbare Begründung. Im Gegenteil: das geht schon des-
wegen nicht, weil der Gesetzgeber 1960/1961 und 1988 von nur einem Karenztag ausging, nicht
von je einem Karenztag zu jeder AU-Bescheinigung.

Im Übrigen ist eindeutig, dass bereits im Ansatz zwischen der ärztlichen Feststellung und der
Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden ist.

Damit scheidet auch "Papageien-Rechtsprechung" nach diesen Mustern aus:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 09.05.2017, 07:29

.
Auch die vom BSG dazu aufgestellten Grundsätze haben keinen ausreichenden Gesetzes-Bezug:
dass wenn der Versicherte

(1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er

(2.) daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (zB durch die Fehlbeurteilung der AU des Vertragsarztes und des MDK), und er

(3.)- zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht,

er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen und die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krg beanspruchen kann.

Unabhängig davon ließ der 1. BSG-Senat mit seinen Ausführungen, was in der Macht eines Versicherten steht und ihm zumutbar ist, jeden Realitätsbezug ständig völlig vermissen. Ebenso beliebig ist seine Abgrenzung im Zusammenhang mit „von der Krankenkasse zu vertretenden Fehlentscheidungen“, z. B. Fehlbeurteilungen der „Kassen-Vertragsärzte“.
.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 09.05.2017, 08:28

Nun ja, was erwartest Du, Anton?!

Hast Du mal geguckt, wie die Verfahren terminiert sind?

1. Verfahren um 09:30 Uhr
2. Verfahren um 10:15 Uhr
3. Verfahren um 11:15 Uhr

Ich weiß jetzt nicht, ob Du überhaupt schon mal an einer Sitzung des BSG teilgenommen hast?

Bei Sitzungsbeginn erfolgt zunächst die Begrüßung, Feststellung, dass alle erschienen sind. Dann wird erst einmal über die Zulässigkeit der Revision gesprochen und danach zum eigentlichen Sachverhalt. Dort darf dann jeder etwas vortragen. Nach den Vortrag ziehen sich die Richter für min. 15 Minuten zur Beratung zurück und verkünden das Urteil.

Auf dem Flur stehen schon die Beteiligten des nächsten Verfahrens.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 09.05.2017, 14:28

Hallo Rossi,

45 Minuten sind mehr als das Doppelte der Zeit, die der 1. Senat für seine Termine am 16.12.2014 vorsah. Das ist ausreichend, die illegale BSG-Krankengeld-Falle und den gleichermaßen rechtswidrigen Selbstvollzug jenseits des SGB X zu verdeutlichen, den Beklagten-Vertretern rechtliches Gehör einzuräumen und daraufhin einen Rechtsprechungs-Wechsel einzuleiten. Immerhin ist der dritte Senat frei, sich über die selbstreferentielle Rechtsprechung des 1. Senats hinwegzusetzen und die Krankengeld-Rechtsprechung von vorne aufzurollen, um den früheren rechtlichen Zustand bei unveränderter Rechtslage wieder herzustellen.

Schönen Gruß
Anton

Rossi
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Beitrag von Rossi » 09.05.2017, 14:31

Dann dürfen wir mal alle gespannt sein, wie die Entscheidung aussieht!!!!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.05.2017, 15:16

Hallo,
ja, das sind wir wohl - und was die Zeit angeht - wenn man bedenkt, dass ein Thema in 45 Minuten vom BSG abgehakt wird, mit dem wir uns hier schon seit Jahren beschäftigen müssen - dann steigt die Spannung noch mehr.
Ich befürchte aber, dass wir auch in der nächsten Zeit (also, über die Bundestagswahl hinaus) damit auseinanderzusetzen haben - aber, wir sind ja noch "jung und rüstig", das schaffen wir schon.
Gruss
Czauderna

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 09.05.2017, 23:57

.
Spannung und mehr ...

Hallo Rossi und Guenter,

vermutlich steigt die Spannung nicht nur hier, sondern noch mehr beim größten Teil der GKV, die die Ära der ihr vom BSG aufgezwungenen illegalen BSG-Krankengeld-Falle zusammen mit den Opfern und ihren Schicksalen gerne aus der Geschichte der gesetzlichen Krankenversicherung ausradieren würde.

So wird der 11.05.2017 ein historischer Tag, sowohl als letzte Hoffnung für die Versicherten wie auch als letzte Chance für den sozialen Rechtsstaat. Was von der fiktiven rechtlichen Konstruktion danach noch übrig ist, wird die Rechtsanwendung zur unverhältnismäßigen gesetzlichen Krankengeld-Falle ab 23.07.2015 beeinflussen.

Wieder zur Sache:

Vielleicht realisiert der 3. BSG-Senat, dass die „Macht“ und das „Zumutbare“ der Versicherten gegenüber den Ärzten bisher ebenso begrenzt sind, wie in den letzten Jahren ihre Aussichten, von den Sozialgerichten zum Krankengeld „RECHT“ zu bekommen.

Das Unrecht drückt sich in stereotypen Sätzen aus:
Nach den unangefochtenen bindenden Feststellungen des LSG ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem die AU-Feststellung ausnahmsweise – rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs – hätte nachgeholt werden können.

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. … Der erkennende Senat hat die … Rechtsauffassung, dass auch unzutreffende ärztliche Meinungsäußerungen und Handlungsempfehlungen gegenüber Versicherten zu rechtlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs der KK des Versicherten zuzurechnen sind, bereits in seinem Urteil vom 10.5.2012 als unzutreffend verworfen. Insoweit fehlt es bereits an einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung. Von KKn nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten können zwar ggf Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krg-Ansprüche gegen KKn auslösen. Hieran hält der Senat fest. Der Kläger kann sich danach gegenüber der Beklagten nicht wirksam darauf berufen, er habe sich auf die Äußerung von Dr. … verlassen, zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krg genüge - wie geschehen - eine AU-Feststellung am … oder die Ausstellung einer AU-Bescheinigung mit Rückdatierung der AU-Feststellung auf den …

Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, bereits am … einen anderen Arzt zur Feststellung der AU aufzusuchen oder aber den hausärztlichen Notfalldienst in Anspruch zu nehmen.

Von KKn nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten können zwar ggf Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krg-Ansprüche gegen KKn auslösen
zusammengefasst:
… genügt es nicht, dass der Kläger am 9.12. einen Arzt zur weiteren AU-Feststellung aufsuchte, dieser ihn aber auf einen Untersuchungstermin am 11.12. verwies. Die Beklagte muss sich falsche Rechtsauskünfte des Arztes nicht zurechnen lassen. Ob der Kläger deshalb von ihm Schadensersatz beanspruchen kann, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Dieser sog. „Recht“sprechung ist nicht zu entnehmen, weshalb die Krankenkassen für Fehler der Vertragsärzte bei der AU-Beurteilung einzustehen haben, nicht aber für deren Fehler im Zusammenhang mit der AU-Bescheinigung.

Dabei hat auch die Rechtsinstanz längst bemerkt, dass die Ärzte (2012/2013 von den Krankenkassen) gehindert wurden, Arbeitsunfähigkeit entsprechend ihren Feststellungen zur Dauer zu bescheinigen. Damit wurden die Risiken der Versicherten willkürlich vervielfacht, obwohl höchstrichterliche Rechtsprechung die unbefristete AU-Bescheinigung ausdrücklich akzeptierte.

Im Übrigen wird Arbeitsunfähigkeit seit jeher regelmäßig „voraussichtlich bis“ bescheinigt. Wenn in der – damaligen – "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" (Muster Nr. 17)

Bild

kein „letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegeben war, handelte es sich – schon damals – nicht um eine „Endbescheinigung“.

Trotz unzureichender rechtlicher Basis hat die gesamte Sozialgerichtsbarkeit die Bauteile der BSG-Krankengeld-Falle entsprechend den BSG-„Vorgaben“ („strikt“, „restriktiv“) jahrelang (meist nicht nur) gedankenlos vervielfältigt.

Dies bedarf endlich der höchstrichterlichen Korrektur.

.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 11.05.2017, 07:26

.
Das Ende der BSG-Krankengeld-Falle


in der Zeit angekommen
schamhaft verschwiegen
trotzdem gar gekocht
zu Mittag zerlegt

ein schönes Bild (u. l.):
http://www.zeit.de/gesellschaft/2017-05 ... d-12934173
.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 11.05.2017, 14:24

BSG-Pressemitteilung vom 11. Mai 2017:

Krankengeldanspruch eines Versicherten auch bei irrtümlichem
Nichterstellen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch einen
Vertragsarzt aus nichtmedizinischen Gründen
Eine Krankenkasse darf Versicherten, die in den Jahren 2012/2013 zur
Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) zeitgerecht
persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeldzahlungen nicht
verweigern, wenn der Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung irr-
tümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt. Das hat der 3. Senat
des Bundessozialgerichts am 11. Mai 2017 zugunsten der Klägerin in ein-
nem Revisionsverfahren entschieden: In dem Verfahren (Az. B 3 KR 22/
15 R) meinte ein Hausarzt, der Klägerin brauche am letzten Tag der bis-
her bescheinigten AU-Dauer nicht erneut AU (wegen einer vorliegenden
depressiven Episode) attestiert zu werden, weil dies bei einem am Folge-
tag vereinbarten Termin durch eine Fachärztin ohnehin erfolgen werde
(was auch geschah).

In einem weiteren Verfahren (Az. B 3 KR 12/16 R) hatte der Arzt angegeben,
es sei "leider ... verpasst" worden, eine AU-Bescheinigung (wegen Zustands
nach Mamma-Carcinom und Chemotherapie) auszustellen und bejahte nach-
träglich durchgehende AU. In diesem Fall hat die beklagte Krankenkasse
den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aner-
kannt.

Die Weitergewährung von Krankengeld hängt nach den gesetzlichen Vor-
schriften (in der bis 22. Juli 2015 geltenden Fassung) davon ab, dass am
letzten Tag der bestehenden AU für die Folgezeit erneut AU ärztlich fest-
gestellt wird. Schon bisher war aber ausnahmsweise Krankengeld zu zahlen,
wenn der Arzt die AU-Folgebescheinigung aufgrund einer medizinischen Fehl-
beurteilung nicht erstellte, der Versicherte aber selbst insoweit alles in seiner
Macht Stehende getan hatte. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat
nun entschieden, dass eine Krankenkasse ausnahmsweise Krankengeld
auch gewähren muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Not-
wendigkeit einer AU-Bescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen be-
ruht. Dies gilt aber nur unter engen Voraussetzungen. Der Versicherte darf
auch insoweit nicht auf - ungewisse - Regressansprüche gegen den Arzt
verwiesen werden. Aufgrund der AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses (GBA), die - anders als das Gesetz - eine rückwirkende AU-
Attestierung erlauben, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass
ein Vertragsarzt weiß, dass ein solches Attest aber zum Verlust langzeitiger
Krankengeld-Ansprüche des Versicherten führt. Die Krankenkassen wirken
durch Vertreter an den Beschlüssen im GBA mit. Deshalb erscheint es treu-
widrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz ihrer Mit-
verantwortung für die Richtlinien von ihrer Leistungspflicht befreien
könnten.
http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publi ... 17_21.html
.

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