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Verfasst: 20.12.2016, 01:11
von Franki 01
Anton Butz hat geschrieben:Hallo Franki 01,

soweit mir bekannt ist, müssen Arbeitslose ihre (gesundheitliche) Leistungsfähigkeit
nicht selbst beurteilen,
sondern sich nur im Rahmen ihres Leistungsvermögens, dessen
Klärung gelegentlich nicht einfach ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen.

Wenn es mal echt darauf ankommt, gerne detaillierter.

Schönen Gruß
Anton Butz
Hallo Anton
nein müssen sie auch nicht, so wie jeder andere auch nicht. Dafür gibt es Ärzte die das feststellen. Und so ist es doch hier, es besteht eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit, und diese ist bei Antragstellung von Alg I anzugeben.

MfG

Verfasst: 20.12.2016, 09:45
von Anton Butz
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§ 6 Abs. 2 Satz 1 AU-RL:

Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich.
Das gilt nicht - mehr - wenn der MDK sein Gutachten als hinfällig ansieht oder
das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt.
-

Verfasst: 20.12.2016, 11:00
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 AU-RL:

Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich.
Das gilt nicht - mehr - wenn der MDK sein Gutachten als hinfällig ansieht oder
das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt.
-
Hallo,
Ja gilt das denn auch für die Bewilligung von ALG 1 ?.
Wenn ja, dann müsste doch rückwirkend die Leistung ALG-1 aufgehoben werden und eine Rueckforderung vorgenommen werden oder ein Erstattungsanspruch bei der Kasse gestellt werden. Ist das so Anton ?
Gruß
Czauderna

Verfasst: 20.12.2016, 12:25
von Anton Butz
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Mit "Aufhebung und Rückforderung" wäre das BSG wohl nicht einverstanden.
Dafür gibt es Spezialregelungen, §§ 102 ff SGB X.

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Verfasst: 20.12.2016, 14:33
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.

Mit "Aufhebung und Rückforderung" wäre das BSG wohl nicht einverstanden.
Dafür gibt es Spezialregelungen, §§ 102 ff SGB X.

.
Hallo anton,

okay, also Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes gegenüber der Kasse.
Bedeutet das aber widerum nicht, dass der Bescheid vom Arbeitsamt als vorläufig gekennzeichnet sein muss und dass das Arbeitsamt dazu seinen Erstattungsanspruch bei der Kasse direkt geltend machen muss und kann das Arbeitsamt den Leistungsbezieher verpflichten gegen die Entscheidung der Krankenkasse (Einstellung Krankengeld oder Verweigern des Anspruchs) Rechtsmittel einzulegen ?.
Ich gebe zu, eine spannende Frage und wenn anders als dich sollte ich das fragen ?.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 20.12.2016, 17:10
von Anton Butz
Hallo Günter,

deine "spannenden Fragen" erscheinen mir vergleichsweise nachrangig, zumal
sie kaum Foren-Bedeutung haben - aber tendenziell liegst du völlig richtig. Jeden-
falls hätte ich an der Abwicklung der Arbeitsagenturen im Verhältnis zu den Ver-
sicherten nichts zu kritisieren - wohl aber im Verhältnis zu den Krankenkassen
(insgesamt).

Schönen Gruß
Anton

Verfasst: 20.12.2016, 18:43
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:Hallo Günter,

deine "spannenden Fragen" erscheinen mir vergleichsweise nachrangig, zumal
sie kaum Foren-Bedeutung haben - aber tendenziell liegst du völlig richtig. Jeden-
falls hätte ich an der Abwicklung der Arbeitsagenturen im Verhältnis zu den Ver-
sicherten nichts zu kritisieren - wohl aber im Verhältnis zu den Krankenkassen
(insgesamt).

Schönen Gruß
Anton
Hallo Anton,
na ja, für dich ist das vielleicht so, du hast spannendere Fragen als ich - deiner Meinung nach - okay, aber trotzdem danke dass du mir geantwortet hast.
Gruss

Günter

Verfasst: 21.12.2016, 21:33
von Franki 01
Anton Butz hat geschrieben:.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 AU-RL:

Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich.
Das gilt nicht - mehr - wenn der MDK sein Gutachten als hinfällig ansieht oder
das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt.
-
Hallo Anton,

Ehrlich ?

dann schau dir mal den kompletten Absatz 2 § 6 Au-Rl an;

(2)
1
Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich.
2
Bestehen zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst
Meinungsverschiedenheiten, kann die Vertragsärztin oderder Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung von Gründen bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen.
3
Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist dieser Antrag unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des Medizinischen Dienstes zu stellen.


hier nochmal Komplett: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-11 ... -03-17.pdf

MfG

Verfasst: 21.12.2016, 22:24
von Franki 01
zum AlG I

Merkblatt 1 Agentur für Arbeit Seite 31:

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen
, erhalten Sie, wenn Sie pflichtversichert sind, anschließend von Ihrer zuständigen Krankenkasse in der
Regel Krankengeld in Höhe des Betrages, der Ihnen
zuletzt als Leistung von Ihrer Agentur für Arbeit gewährt
wurde.


das ist wohl bei Wem67 so eingetreten. Nun ist wem67 weiter Au, aber das Krankengeld soll eingestellt werden.
ALGI gibt es aber nur wenn wem67 wieder arbeitsfähig ist!

Können Sie bereits bei Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung wegen Krankheit keine Beschäftigung ausüben, stehen Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sprechen Sie nach Ihrer Genesung unverzüglich erneut persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit vor. Bis dahin bleibt Ihre Krankenkasse für Leistungen zuständig.



Komplett: https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/ ... TBAI377610

Mfg

Verfasst: 22.12.2016, 00:23
von Anton Butz
Hallo Franki,

Zusammenhänge mit deiner Argumentation kann ich nicht erkennen, dir aber
bestätigen, dass sich auch wem67 wirklich sehr gewundert hat, vielleicht immer
noch wundert. Wer in seiner Situation ist, kann sich damit aber abfinden und wer
in die Situation kommt, sollte sich an diesen Fall erinnern.

Schönen Gruß
Anton Butz

Verfasst: 22.12.2016, 01:15
von Franki 01
Anton Butz hat geschrieben:Hallo Franki,

Zusammenhänge mit deiner Argumentation kann ich nicht erkennen, dir aber
bestätigen, dass sich auch wem67 wirklich sehr gewundert hat, vielleicht immer
noch wundert. Wer in seiner Situation ist, kann sich damit aber abfinden und wer
in die Situation kommt, sollte sich an diesen Fall erinnern.

Schönen Gruß
Anton Butz
Hallo Anton,

das ist schon sehr merkwürdig !

Wie wärs mal mit der Wahrheit?

der bloße Tipp Alg I zu beantragen kann ganz schön in die Hose gehn ! Nämlich dann , wenn man bei Antragstellung bewußt falsche Angaben macht.


Wem 67 ist seit 6.6.2016 AU und das bis 19,12. 2016 (erstmal)

am 23.11. hat wem67 einen Brief der Krankenkasse erhalten, das er ab 24.11. wieder arbeitsfähig sei

wem67 hat sich sofort am 24.11. arbeitslos gemeldet, dabei aber schon verschwiegen das, wem 67 bis 19.12. AU ist. Sonst wäre es nicht zu der Bewilligung des ALG I ab 24.11. gekommen, wie wem 67 am 14.12. , also noch vor Ablauf seiner Au betstätigt.

Es gibt kein ALG I bei AU ! Und schon garnicht wenn ein Widerspruch anhängig ist, wie wem67 am , ebenfalls 24.11 also gleichzeitig einen ALG I Antrag erstellt hat.
http://up.picr.de/27608686lu.pdf

wem67 ist also bis 19.12 AU, legt Widerspruch ein gegen die Entscheidung des MDK und untermauert damit seine AU.
Stellt aber eine Antrag auf ALG I, und zwar ebenfalls am 24.11.(Bewilligt wird ab Antragstellung) wider besseren Wissen um seine Leistungfähigkeit? Zu Unrecht bezogen Leistungen werden zurück gefordert! Was werden denn hier für Tipps gegeben?
Die Wahrheit! Krank ist Krank und da gibts Krankengeld! Fertig !

Na Halleluja !

Verfasst: 22.12.2016, 09:57
von Anton Butz
.

Das funktioniert zuverlässig nur mit der vollen Wahrheit. Dann ist dieses Ergebnis
zwangsläufig.

Die Frage ist allerdings, ob die Bundesagentur für Arbeit beim GKV-Spitzenverband endlich
mal Einfluss nehmen müsste, dass die Krankenkassen nicht länger zu Lasten der Arbeitsagenturen
"dilletantieren". Aber das würde wem´s Thread hier sprengen, also damit hier genug.

Wenn du dich nun einer anderen wichtigen Frage annehmen willst:

Wer liegt zur gesetzlichen Krankengeld-Falle richtiger, die SBK oder die TK?
http://www.swr.de/forum/read.php?2,8359 ... #msg-85842

.

Verfasst: 22.12.2016, 13:26
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.

Das funktioniert zuverlässig nur mit der vollen Wahrheit. Dann ist dieses Ergebnis
zwangsläufig.

Die Frage ist allerdings, ob die Bundesagentur für Arbeit beim GKV-Spitzenverband endlich
mal Einfluss nehmen müsste, dass die Krankenkassen nicht länger zu Lasten der Arbeitsagenturen
"dilletantieren". Aber das würde wem´s Thread hier sprengen, also damit hier genug.

Wenn du dich nun einer anderen wichtigen Frage annehmen willst:

Wer liegt zur gesetzlichen Krankengeld-Falle richtiger, die SBK oder die TK?
http://www.swr.de/forum/read.php?2,8359 ... #msg-85842

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Hallo Anton,
ich gehe nun nicht davon aus, dass du mit diesem Beitrag ablenken willst von dem was Franki 01 zum Thema geschrieben hat.
Frage an den Thread-Ersteller - reichen dir die Antworten oder fehlt noch was ?.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 22.12.2016, 16:49
von wem67
Hallo,

Ich habe eben erst alles gelesen.
Ich hatte mit der SB von der AfA eine Menge Stress/Streit gehabt.
Mit solchen Menschen kann ich nicht umgehen, gehört zu meinem Krankheitsbild.
Erst mal vorweg, ich habe der SB die Wahrheit gesagt, die wissen das ich bis 19.12 AU bin. Ich habe mich mit meinem Restleistungsvermögen zur Verfügung gestellt. Die SB meine dann, bevor der ÄD nicht mein Restleistungsvermögen festgestellt hat, bekomme ich kein Geld.
Ich habe trotzdem meinen ALG1 Antrag abgegeben und wie durch ein Wunder haben die sofort bewilligt und bereits für November bezahlt.
Ich vermute einfach das der SB von der Leistungsabteilung nicht aufgepasst hat.
Ich habe nach wie vor keinen Fehler gemacht, auch mein Anwalt hat mir empfohlen zur AfA zu gehen.
Mein Widerspruch läuft noch und wird auch weiter gekämpft, weil mir die ALG1 Tage/Wochen/Monate bei Gewinn des Widerspruchs, hinten angehängt werden.
Ich bin weiter AU bis 16.01.17.
Von der DRV habe ich erneut eine Reha bewilligt bekommen, die wird Ende Februar statt finden.
Die Reha Ärzte entlassen gefühlte 90% der Patienten für Arbeitsfähig, weil die ja von der DRV bezahlt werden und das so erwartet wird.
Mein Facharzt hat bereits angedeutet, das er dem Ergebnis der Reha folgen wird.
Mein Psychologe meint, das es unmöglich ist in der jetzigen Situation irgendwelche Fortschritte zu machen.
Eigentlich benötige ich eine EM Rente, für erst mal ein Jahr, um an meinen Störungen zu arbeiten.
Aber meine Genesung interessiert keinen, AfA, DRV und KK wollen sparen.....Geiz ist geil....steht ganz oben auf dem Programm und wenn ich in meiner Verfassung zum JC muss, ist der Spaß ganz vorbei......

Gruß
Bitas

Verfasst: 30.12.2016, 23:33
von Anton Butz
Hallo Günter,

"ablenken" war noch nie mein Ziel,
eher "fokussieren".

Schönen Gruß,
guten Jahreswechsel
und ein prima 2017
mit viel Ruhe-Stand!

Anton