Erhöh. Zusatzbeitrag:Falsches Datum in Kündigungsbestätigung

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 21.04.2016, 10:47

Christo hat geschrieben: Dann natürlich die ungeschickte Formulierung, dass du hier in Deutschland nicht versichert wärst.
Aufgrund dieser, wie du es nennst "ungeschickten" Formulierung kann ich allerdings ein Szenario konstruieren, bei dem alles zusammenpassen würde.

Person A arbeitet im grenznahen Bereich im Ausland und erhält die Leistungsaushilfe von einer deutschen Krankenkasse aufgrund eines S1. Person A geht davon aus, sie sei "in Deutschland versichert", da sie überhaupt keinen Unterschied bei der Leistungsgewährung bemerkt.

Endet das Beschäftigungsverhältnis im Ausland, wird die aushelfende Krankenkasse nachfragen, wie die weitere Versicherung aussieht. Da Person A in Deutschland nicht versichert war, hat die Kasse keine Möglichkeit, eine Versicherung zu begründen. Weder eine Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V noch eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist möglich.

Die einzige Möglichkeit, die die deutsche Krankenkasse hat, ist die Karte zu sperren. Mittlerweile fällt das aufgrund neuer Softwaremöglichkeiten in den meisten Arztpraxen auf.

Wenn nun noch dazu kommt, dass bei einer Beschäftigungsaufnahme in Deutschland keine Anmeldung erstellt wurde, diese einer anderen Kasse übermittelt wurde oder was auch sonst alles noch so schief gehen kann, kann ich mir dieses Szenario schon vorstellen. Denn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb Deutschlands zum 01.04.2015 kann nicht mehr dazu führen, dass eine Mitgliedschaft beendet wird.

Ohne wirklich alle Fakten zu kennen bin ich bei der Beurteilung des Sachverhaltes sehr vorsichtig. Ich weiß nicht, wie das bei der hkk geregelt ist, aber bei uns macht Kollege Computer bei einer Abmeldung des Arbeitgebers alles ganz alleine, von den Anschreiben zur Klärung des Versicherungsverhältnisses bis zur Einstufung nach § 188 Abs. 4 SGB V, wenn der Versicherte sich nicht meldet. Die Beendigung einer Mitgliedschaft (in Deutschland) erfordert das Eingreifen eines Mitarbeiters und der benötigt einen Nachweis über den weiteren Versicherungsschutz.

Bei der Beendigung einer Leistungsaushilfe durch die Mitteilung des ausländischen Trägers wird derjenige zweimal angeschrieben und auf die Folgen hingewiesen und das war es. Eine solche Leistungsaushilfe kann also auch mit Wohnsitz Deutschland beendet werden.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 21.04.2016, 18:49

Ohne wirklich alle Fakten zu kennen bin ich bei der Beurteilung des Sachverhaltes sehr vorsichtig. Ich weiß nicht, wie das bei der GKV A geregelt ist, aber bei uns macht Kollege Computer bei einer Abmeldung des Arbeitgebers alles ganz alleine, von den Anschreiben zur Klärung des Versicherungsverhältnisses bis zur Einstufung nach § 188 Abs. 4 SGB V, wenn der Versicherte sich nicht meldet. Die Beendigung einer Mitgliedschaft (in Deutschland) erfordert das Eingreifen eines Mitarbeiters und der benötigt einen Nachweis über den weiteren Versicherungsschutz.
Die Fakten sehen relativ einfach aus.
Zwei Personen sind bei GKV A versichert: Person X als Mitglied; Person Y familienversichert.

Zum 31.03.2015 (die Jahreszahl stimmt) kündigt X die Mitgliedschaft in der GKV A. Es gab schon vorher Probleme. Jedenfalls findet in dem Zeitraum der Kündigungsfrist X keine andere Versicherung, die ihm besser gefällt.
Alles bleibt beim Alten. Der Arbeitgeber meldet X weiterhin an die GKV A. GKV A zieht weiterhin die SV-Beiträge ein.

Nun hat irgendjmd. (bei der GKV A) X und Y am 01.04.2015 bei der GKV A abgemeldet im System.
Über diese Abmeldung wurden weder X, noch Y informiert.
Dass eine GKV das Ende einer Familienversicherung nicht ankündigt, ist schon ein Ding.

Die Sache ist erst aufgeflogen, als der Zahnarzt Y die Behandlung verweigerte, weil die GKV ihm sagte: "Y ist jedenfalls in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert."

X denkt sich, dass kann doch Alles nur ein Irrtum sein - ein Fehler, der sich leicht beheben lässt.
Denkst Du?
Worte und schriftliche Aufforderungen bringen keine Lösung.
Auf die Frage: 'Wenn in Deutschland eine Versicherungspflicht herrscht, müssten Sie mir dann nicht nachweisen, wo ich denn sonst versichert sei?' kam nur ein Schulterzucken der GKV A.

Tja, und erst als das Schreiben vom Sozialgericht bei der GKV A eintrudelte, bestätigte die GKV A den Versicherungsschutz für X und Y.

Jetzt wissen wir auch, warum die GKV A dem X nicht über die Erhöhung des Zusatzbeitrags informiert hat - na weil, X im System der GKV A nicht als Mitglied erfasst war.
Die Beendigung einer Mitgliedschaft (in Deutschland) erfordert das Eingreifen eines Mitarbeiters und der benötigt einen Nachweis über den weiteren Versicherungsschutz.
Genau aus diesem Grund wollen wir ja wissen, wer der Mitarbeiter war, der die Mitgliedschaft am 01.04.2015 manuell beendet hat. Selbstverständlich reagiert die GKV A nicht darauf.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 21.04.2016, 18:52

Das ist jetzt eine Provokation meinerseits:
Aber bei der GKV A ist das u.g. Szenarium absolut möglich.

Mein heisser Tip an alle GKV-Mitglieder, die keinen Bock haben, Beiträge zu zahlen!

Wechselt zur GKV A!
Kündigt nach 18 Monaten!
Sucht Euch keine neue Kasse!
Die GKV A meldet Euch ab und meldet sich nicht mehr bei Euch.
Wenn Ihr alt und schwach seid, könnt Ihr Euch zurück einklagen in die GKV A - und müsst schlimmstenfalls nur 4 Jahre Beiträge nachzahlen.
Es ist kein Betrug Eurerseits!

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 22.04.2016, 09:37

Ah, jetzt kommt also eine zusätzliche Information auf den Tisch.

Bei einer Kündigung benötigt die alte Kasse keinen Nachweis über den weiteren Versicherungsschutz, wenn eine zur Meldung verpflichtete Stelle (in diesem Fall der Arbeitgeber) vorliegt. Sie muss nur die Abmeldung des Arbeitgebers überwachen.

Wenn ich das richtig verstehe, geht es bei dem Heil- und Kostenplan um den Familienversicherten. Dann könnte es durchaus sein, dass die Mitgliedschaft wieder eröffnet wurde, als keine Abmeldung des Arbeitgebers kam, die Familienversicherung allerdings vergessen wurde. In dem Fall wäre das alles kein Indiz dafür, dass keine Mitteilung über die Beitragserhöhung erging.

Es ist sehr schwierig, bei deinen Beschreibungen durchzublicken, da die Informationen immer nur stückchenweise kommen und für die Beurteilung des Sachverhaltes wichtige Informationen wie die, dass zwei Personen betroffen sind (einmal der Versicherte und dann der Familienversicherte) lange Zeit fehlen.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 27.04.2016, 15:35

Dann könnte es durchaus sein, dass die Mitgliedschaft wieder eröffnet wurde, als keine Abmeldung des Arbeitgebers kam, die Familienversicherung allerdings vergessen wurde. In dem Fall wäre das alles kein Indiz dafür, dass keine Mitteilung über die Beitragserhöhung erging.
Da beisst sich die Katze in den Schwanz.
Das Problem ist, dass die GKV A sich nicht erklärt, was wirklich vorgefallen ist (wer versichert war und wer nicht?). Die Auskunft zu den gespeicherten Daten war leider bislang erfolglos. Die Aufforderung dazu liegt der GKV A seit Januar 2016 vor.

Letztendlich wäre das Vergessen der Familienversicherung ein Pflichtverstoss der GKV A gewesen, schließlich entsteht der Anspruch auf die Familienversicherung per Gesetz. Die Voraussetzungen lagen vor.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.04.2016, 17:44

Du machst wohl nie einen Fehler, oder? Es geht doch nicht darum, dass die Familienversicherung aus irgendwelchen Gründen rechtswidrig nicht durchgeführt wurde, sondern dass wahrscheinlich einfach vergessen wurde, sie wieder einzutragen.

Welche Informationen hast du denn auf welcher Rechtsgrundlage wie angefordert? So ganz verstehe ich nicht, warum bei dir alles zu einem Riesenproblem wird, was woanders nebenbei erledigt wird.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 27.04.2016, 18:55

Eine Auskunft, zu den zu mir gespeicherten Daten, insb. welche Daten dem Rentenversicherungsträger übertragen wurden - im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 19.01.2016.
Der Anspruch leitet sich aus dem § 83 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Nr 1 SGB X ab.
Für die Aufforderung liegt mir ein Zustellbeleg vom Januar 2016 vor.
Seitdem herrscht Funkstille seitens der GKV A.

Den Bundesdatenschutzbeauftragten habe ich Anfang März 2016 gebeten, mir zu helfen. Der kommt aber auch nicht weiter. Die Kasse blockiert.
Deshalb habe ich den Sachverhalt nunmehr auch an das Bundesversicherungsamt eskaliert.

Warum will ich wissen, welche Daten die GKV A an die Rentenkasse weitergeleitet hat. Naja, die GKV A hat in dem Zeitraum RV-Beiträge bei meinem Arbeitgeber zwangsweise abgebucht. Um später die Rentenpunkte auszurechnen, muss ja die Rentenkasse wissen, wie viel ich eingezahlt habe.
Diese personenbezogenen Daten müssen ja irgendwo geflossen sein.
Ja oder Nein?
Falls Nein - dann muss ich mich zügig darum kümmern, dass die Rentenkasse von meinen Beiträgen informiert wird.
Falls Ja - dann kann die GKV A nicht mehr behaupten, gar nicht gewusst zu haben, dass sie in dem Zeitraum meine Einzugsstelle war. Denn wenn Beitragsdaten an die Rentenkasse geflossen sein, muss die GKV A ja davon wissen - und auch die Frage beantworten, wie denn eine GKV RV-Beiträge einzieht, ohne die Einzugsstelle zu sein.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 27.04.2016, 19:54

Hallo,
da liegst du falsch mit deiner Annahme. Die Kasse bucht nicht zwangsweise Rentenversicherungsbeiträge ab, sondern nimmt allenfalls eine Abbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigung beim Arbeitgeber vor. Des weiteren erfolgt die Abbuchung auf Grundlage der vom Arbeitgeber erstellten Beitragsnachweisung, die nicht nach Versicherten sondern nach Beitragsgruppen aufgemacht ist, darunter befindet sich auch die Rentenversicherung. Die Kasse weiß definitiv nicht, dass sich Rentenversicherungsbeiträge für einen bestimmten Versicherten in der Gesamtsumme "Rentenversicherung" befinden. Die Kasse erfährt erst durch die Meldung des Arbeitgebers "DEUEVO_Meldung) entweder bei der Abmeldung oder der Jahresmeldung oder einer Unterbrechungsmeldung davon, dass die Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Die Kasse behält auch die Rentenversicherung nicht sondern muss diese sofort an die Rentenversicherung weiterleiten, auch das funktioniert durch Gesamtüberweisung und nicht detailliert nach Versicherten.
Gruss
Czauderna

vlac
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Beitrag von vlac » 27.04.2016, 19:58

Hallo,

wenn ich das richtig verstanden habe, dann warst Du in den Quartalen 3 und 4 des Jahres 2015 mehrmals beim Arzt, was auch bedeutet, dass die Krankenkassenkarte problemlos eingelesen wurde. Probleme gab es nur beim Heil- und Kostenplan, und Deine Vermutung, Du seist nicht versichert gewesen, scheint einzig auf der hier viel zitierten Aussage der Sprechstundenhilfe zu beruhen. Oder hat die Krankenkasse Dir direkt gesagt, dass Du nicht versichert warst? Falls ja: Warum hast Du nach der Klärung nicht auf die Bearbeitung des HKP bestanden?

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.04.2016, 20:07

arianna67 hat geschrieben:Eine Auskunft, zu den zu mir gespeicherten Daten, insb. welche Daten dem Rentenversicherungsträger übertragen wurden - im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 19.01.2016.
Der Anspruch leitet sich aus dem § 83 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Nr 1 SGB X ab.
Wie, Werkstudent bist du auch noch? Das ist die einzige Konstellation, bei der für Familienversicherte Rentenversicherungsbeiträge an die Kasse abgeführt werden.

Kann es sein, dass die Kasse dir mitgeteilt hat, dass sie dir nichts mitteilen kann und du damit nicht zufrieden bist?

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 27.04.2016, 20:35

Vielen Dank für die Antworten!
da liegst du falsch mit deiner Annahme
Ja meinetwegen. Wenn mir GKV die Auskunft erteilt hätte, wüsste ich das schon früher.
Die Kasse behält auch die Rentenversicherung nicht sondern muss diese sofort an die Rentenversicherung weiterleiten, auch das funktioniert durch Gesamtüberweisung und nicht detailliert nach Versicherten.
Woher weiß denn eigentlich der Rentenversicherungsträger, für wen Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden?

Ich kann mir das technisch nur schwer vorstellen. Arbeitgeber führt im Jahr (sagen wir mal) EUR 10.000 RV-Beiträge für den Arbeitgeber ab.
In der Datenbank von dem Rentenversicherungsträger muss ja dann auch irgendwie dieser Beiträg mit einer konkreten Person verknüpft werden.
Die GKV agiert dort in der Mitte als Einzugsstelle.
Kann es sein, dass die Kasse dir mitgeteilt hat, dass sie dir nichts mitteilen kann und du damit nicht zufrieden bist?
Nein, die GKV hat gar nicht reagiert.
Oder hat die Krankenkasse Dir direkt gesagt, dass Du nicht versichert warst? Falls ja: Warum hast Du nach der Klärung nicht auf die Bearbeitung des HKP bestanden?
Ja, die Krankenkasse hat es mir direkt gesagt - mehrfach telefonisch. Auch die Lohnkostenstelle von meinem Arbeitgeber hat dort angerufen und bekam die gleiche Antwort.
Eine schriftliche Auskunft wurde mir verweigert, da die GKV A überhaupt nicht für mich zuständig sei. Daraufhin habe ich das Sozialgericht angerufen.

Versteht Ihr mich nicht?
Mit meiner Aufforderung preiszugeben, welche Daten die GKV A über mich gespeichert hat, möchte ich den Sachverhalt aufklären.
Dabei interessiert mich auch, was nun im Zeitraum 01.04.2015 - 19.01.2016 genau los war.

Aber die Kasse weigert sich. Ich bekomme immer mehr das Gefühl, dass die GKV A den Fehler nicht zugeben will.
Falls ja: Warum hast Du nach der Klärung nicht auf die Bearbeitung des HKP bestanden?
Ich erwarte mit der Auskunft, die mir die GKV A schuldet, natürlich Auskunft, was mit den HKP denn nun passiert ist. Die können ja nicht im Nirwana verschwunden sein.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.04.2016, 20:52

Wer bist du denn jetzt? X oder Y? Da geht alles sowas von durcheinander, dass ich nicht mehr durchblicke.

Wenn X versichert ist und du als Y familienversichert, hast du nicht automatisch ein Auskunftsrecht über die Daten von X.

Wenn Y dann noch, ggf. irgendwann zwischendurch in ein Nicht-EU-Land, beispielsweise die Ukraine verzogen ist, besteht kein FV-Anspruch und die Aussage "Y ist in Deutschland nicht krankenversichert" ergibt plötzlich einen Sinn. Oder oder oder - aus deinen Schilderungen werde ich nicht schlau, und ich glaube, da bin ich hier icht alleine.

Und die Rentenversicherung erhält Meldungen über das beitragspflichtige Entgelt. Sonst nichts. Da werden keine Einzelbuchungen durchgeführt, das wäre viel zu aufwändig.

arianna67
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Beitrag von arianna67 » 27.04.2016, 23:08

Wer bist du denn jetzt? X oder Y? Da geht alles sowas von durcheinander, dass ich nicht mehr durchblicke.
Ich bin das voll sozialversicherungspflichtige Mitglied in der GKV A.
Wenn X versichert ist und du als Y familienversichert, hast du nicht automatisch ein Auskunftsrecht über die Daten von X.
Ich bin X.
Wenn Y dann noch, ggf. irgendwann zwischendurch in ein Nicht-EU-Land, beispielsweise die Ukraine verzogen ist, besteht kein FV-Anspruch und die Aussage "Y ist in Deutschland nicht krankenversichert" ergibt plötzlich einen Sinn. Oder oder oder - aus deinen Schilderungen werde ich nicht schlau, und ich glaube, da bin ich hier icht alleine.
Sowohl X und Y leben im Gültigkeitsbereich des SGB. Hier gab es keinerlei Zu- oder Wegzüge aus Deutschland.

Der Grund für den ganzen Ärger ist die Kündigung zum 31.03.2015 (das Jahr stimmt). Die Kasse die Mitgliedschaft danach beendet. Damit fiel auch die Familienversicherung weg. So schilderte es mir die GKV A im Januar am Telefon. Ob es stimmt, weiß ich nicht. Es scheint aber wohl so zu sein, dass die GKV A wohl gar nicht mitbekommen hat, dass der Arbeitgeber nach dem 01.04.2015 weiterhin Beiträge für X zahlt.

Was ist denn das für ein komisches Meldesystem? Jmd., der keinen Bock mehr auf Pflichtversicherung hat, kann sich so elegant und leicht aus dem System verabschieden.
Und die Rentenversicherung erhält Meldungen über das beitragspflichtige Entgelt. Sonst nichts. Da werden keine Einzelbuchungen durchgeführt, das wäre viel zu aufwändig.
Von wem erhält denn die Rentenkasse diese Meldung? Von der 1. Einzugsstelle oder 2. von der zur Meldung verpflichteten Stelle?
Falls 2., d.h. die Einzugsstelle geht gegenüber der Rentenkasse stets in Vorleistung, z.B. falls der RV-Beitrag beim Arbeitgeber nicht eingezogen werden kann?

vlac
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Beitrag von vlac » 27.04.2016, 23:39

Hallo,

es ist in der Tat nicht leicht, die Berichte von arianna67 nachzuvollziehen, und normalerweise würde ih sagen, dass hier wahrscheinlich jemand heillos mit der Situation überfordert ist. Wenn man die Beiträge allerdings einmal sehr genau liest, dann fällt zunächst einmal auf, dass die Fragestellerin sich offensichtlich in den Sozialgesetzbüchern zurecht findet, und auch die Widerspruchs- und Klageprozesse kennt, und zwar nicht nur ein bisschen, sondern ziemlich detailliert. Dies steht in einem sehr starken Kontrast zu den unübersichtlichen, widersprüchlichen Berichten des Werdegangs der Geschichte. Vor dem Hintergrund der juristischen Versiertheit der Fragestellerin entsteht auch ein sehr starker Widerspruch zwischen dem, was Getan werden müsste, und dem, was tatsächlich getan wird.

Und nicht zuletzt erweitert sich dieser Gegensatz auch auf Krankenkasse und Arzt, die in der Darstellung weitgehend passiv und anders, als man es eigentlich erwarten würde, gehandelt haben sollen.

Es fällt auf, dass sehr viel Energie darauf verwandt wird, den Wechsel der Krankenkasse zum geforderten Zeitpunkt zu forcieren, und Sozialdaten abzufragen, weil angeblich "der Versicherungsschutz verweigert" wurde, aber keinerlei Bemühungen erkennbar werden, die Gewährung der angeblich verweigerten Leistungen unter Verweis auf die gesetzlich fest gelegte Bearbeitungsfrist durchzusetzen, die durch Film, Funk, Fernsehen, Forum wirklich sehr gut dokumentiert ist, und der wie gesagt am Sozialgesetzbuch gestählten Fragestellerin, ebenso wie einem Arzt, eigentlich geläufig sein müsste.

Stattdessen geschah, dem Bericht nach zu urteilen, dies: Der Arzt reicht den Heil- und Kostenplan ein, und schickt, nachdem er darauf keine Antwort bekommen hat, den gleichen HKP einfach noch mal zur Krankenkasse. Weder Arzt noch Patientin (es war von "ich" die Rede) fragen mal bei der Krankenkasse nach, oder verweisen gar auf die Bearbeitungsfrist. Stattdessen machen sie, ich rekapituliere weiterhin das Berichtete, trotz der ungeklärten Frage der Kostenübernahme einen Behandlungstermin aus, und erst, als die Patientin dann an jenem Tag im Januar in der Praxis stand, wird die Sprechstundenhilfe damit beauftragt, mal bei der Krankenkasse anzurufen, worauf hin das hier viel zitierte, viel monierte Zitat gefallen sein soll. Es gab überhaupt keinen Grund, das zwischen Tür und Angel und in letzter Minute zu machen.

Und wenn man sich die Sache mal genau anschaut, dann geht es bei dem Vorwurf des verweigerten Versicherungsschutzes tatsächlich ausschließlich um den vom Zahnarzt eingereichten HKP.

Darüber hinaus schreibt die Fragestellerin selbst: "Da ich in Q3 und Q4 2015 öfters zum Arzt musste, haben sich die Arztpraxen schon gewundert, warum die GKV die Kostenpläne komplett ignoriert." Vom fehlenden Versicherungsschutz, mit meinen eigenen Worten zusammen gefasst, habe sie erst durch das viel zitierte Telefonat im Januar erfahren.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Krankenkassenkarte in mehreren Quartalen, und der Aussage nach auch in mehreren Arztpraxen problemlos eingelesen worden sein dürfte. Die Krankenkasse hat sich auch danach nicht gemeldet, und die Ärzte auf Probleme hingewiesen; Ähnliches würde man auch erwarten, wenn ein Arzt oder ein Patient einen Heil- und Kostenplan einreicht. Doch tatsächlich sei überhaupt nichts passiert.

Das ein Versicherungsverhältnis besteht, hat dann die Krankenkasse wohl einige Tage nach dem angeblichen Telefonat bestätigt, und ich habe in diesem Zusammenhang Zweifel daran, ob dies tatsächlich, wie behauptet, erst durch den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht forciert wurde: Die Fragestellerin berichtet, sie habe bei der Krankenkasse nachgehakt, zitiert dann aus der Antwortmail, in der die Krankenkasse mitteilt, man bearbeite die Anfrage, und moniert dann, dass sich die Krankenkasse danach "mehr als zwei Tage" nicht wieder gemeldet habe, was im Umkehrschluss aber auch bedeutet, dass sich die Krankenkasse vor dem dritten Tag bei der Fragestellerin gemeldet hat - offensichtlich mit der Aussage, dass Versicherungsschutz besteht.

Wir wissen auch mittlerweile, dass die Probleme, falls sich das alles tatsächlich so zugetragen haben sollte, für die Fragestellerin nicht völlig unerwartet gekommen sein müssen: Sie hatte zum 1. April die Krankenkasse gekündigt, sich aber dann nach eigener Aussage nicht für eine neue Krankenkasse entschieden. Selbst wenn Krankenkasse es schaffen, solche "Spezial-Fälle" ohne größeren Herzensbruch zu meistern, kann man nicht allen Ernstes davon ausgehen, dass dies automatisch der Fall ist, und dann so extrem laut weh klagen, wie es die Fragestellerin hier tat und tut, wenn es nicht passiert. Eine gute Vorbeugung in solchen Fällen ist stets, der Krankenkasse kurz mitzuteilen, dass man es sich anders überlegt hat.

Aber wie gesagt: Es hat mehrere Arztbesuche gegeben, es wurde zwei Mal ein HKP eingereicht, und in keinem Fall hat sich die Krankenkasse angeblich gerührt, genauso wenig wie sie sich dazu bereit gefunden haben soll, die Aussage, es bestehe kein Versicherungsschutz schriftlich zu bestätigen, und genauso wenig wie der Arzt und die Fragestellerin sich besonders bemüht haben, als von der Krankenkasse auf den Leistungsantrag hin angeblich keine Reaktion kam: So viel Untätigkeit auf so vielen Ebenen ist schon arg erstaunlich.

Was genau passiert ist, ob von dem hier Berichteten überhaupt irgendetwas geschehen ist, wird wohl für immer eines der großen Geheimnise der Forumsgeschichte bleiben.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.04.2016, 00:00

Hallo,
die Meldungen (DUEVO) werden vom Arbeitgeber im Datenaustauschverfahren an die Krankenkasse übermittelt und von dieser, ebenfalls im Datenaustauschverfahren an den RV-Träger. Das passiert automatisch und grundsätzlich ohne dass ein Mensch da händisch etwas tun muss.
Gruss
Czauderna

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