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Verfasst: 04.05.2015, 08:14
von GerneKrankenVersichert
@AB
Es ist schwierig, den angeblichen Willen des Gesetzgebers zu erkennen, wenn du nicht nur die Gesetzesbegründung, sondern auch Diskussionbeiträge der Opposition als Quelle heranziehst. Bitte streiche doch die Aussagen, die von der Opposition kamen und damit den Wunsch der Oppostion, nicht aber den Willen des Gesetzgebers darstellen. Danke.
Verfasst: 04.05.2015, 09:43
von Anton Butz
Noch mal zurück zu billy:
billy hat geschrieben:
... ja, nach derzeitiger Rechtslage ist es korrekt. Wenn Sie damit die Frage nach der moralischen Richtigkeit, dem praktischen realen Leben und dem Verständnis eines normalen Bürgers meinen.....ich denke, da sind sich hier alle einig: nein, es ist nicht korrekt.
Dass die BSG-Entscheidung „nach derzeitiger Rechtslage
korrekt ist“, steht als unbegründete Behauptung im Raum. Nach meiner Auffassung ist inzwischen das Gegenteil bewiesen – auch wenn die Opposition hier dies nie eingestehen wird. Unabhängig davon macht BSG-"Recht"sprechung allein nicht die "Rechtslage" aus.
Wer mit Blick auf das praktische reale Leben und das Verständnis eines normalen Bürgers
Einigkeit gegen die moralische Richtigkeit sieht, sollte mit dieser Erkenntnis wesentlich verantwortlicher umgehen - das gehört zu den
staatsbürgerlichen Pflichten.
Natürlich ließen sich - wie von GKV gewünscht - die Gesetzesmaterialien hier noch mehr „filtern“ oder präzisieren, aber mit Blick auf den sonst gültigen Grundsatz der gestuften Darlegungs- und Beweislast soll dies nicht einseitig noch weiter übertrieben werden. Momentan dürfte jedenfalls ausreichend sein, dass GKV dazu nicht mehr eingefallen ist.
Wie diese „Rechtswidrigkeit“ durch
Richterrecht gedeckt sein soll, wird GKV sicher noch darlegen / beweisen – falls er den von ihm für diesen Thread aufgestellten Anforderungen auch selbst genügen will. Auch seine „pragmatische“ Ausrede, dass der
Gesetzgeber mit der „Rechtswidrigkeit“ einverstanden ist, dürfte kaum überzeugen und sollte von ihm belegt / bewiesen werden – gerne mit Gesichtspunkten dazu, woher das BSG das Recht zu diesem Satz nimmt:
Entgegen der Auffassung des LSG findet die Regelung nämlich aus den genannten Gründen auch uneingeschränkt Anwendung, wenn es um eine Folge-AU aufgrund derselben Krankheit geht.
Dieser Satz bringt die BSG-Willkür nämlich auf den Punkt.
LB hat zu lange bzw. viel nicht gelesen und muss sich erst neu orientieren und von Broemmel kam zur Sache ohnehin noch nichts Verwertbares. Pardon – aber das musste jetzt mal raus.
Verfasst: 04.05.2015, 10:53
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:
Natürlich ließen sich - wie von GKV gewünscht - die Gesetzesmaterialien hier noch mehr „filtern“ oder präzisieren, aber mit Blick auf den sonst gültigen Grundsatz der gestuften Darlegungs- und Beweislast soll dies nicht einseitig noch weiter übertrieben werden. Momentan dürfte jedenfalls ausreichend sein, dass GKV dazu nicht mehr eingefallen ist.
Gut. Lasse ich mich auf deine Argumentation ein, ohne die von dir genannte Quelle im Kontext gelesen zu haben. Wenn der Gesetzgeber von EINEM Karenztag spricht und vorher ZWEI Karenztage gegolten haben, gab es dann vor der Änderung in EINEN Karenztag ZWEI Krankengeldfälle? Oder wie begründest du, dass die Anzahl der Tage (vorher ZWEI, jetzt EINER) plötzlich für die Anzahl der Krankengeldfälle gelten soll (früher ZWEI, heute EINER?!?).
Wobei der Knackpunkt nach wie vor das Ende des Krankengeldanspruchs und der Beginn eines erneuten Anspruchs ist. Deshalb noch einmal die Frage: Wann endet der Krankengeldanspruch aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Anton Butz hat geschrieben:
Wie diese „Rechtswidrigkeit“ durch Richterrecht gedeckt sein soll, wird GKV sicher noch darlegen / beweisen – falls er den von ihm für diesen Thread aufgestellten Anforderungen auch selbst genügen will.
Welche der vielen Rechtswidrigkeiten des BSG meinst du denn? Gerne lege ich dir meine Argumentation dar.
Anton Butz hat geschrieben:
Auch seine „pragmatische“ Ausrede, dass der Gesetzgeber mit der „Rechtswidrigkeit“ einverstanden ist, dürfte kaum überzeugen und sollte von ihm belegt / bewiesen werden –
Du spielst gerne mit dem Wörtchen "nicht", gell? Meine Arbeitshypothese war:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Wäre der Gesetzgeber mit dieser Interpretation durch das BSG nicht einverstanden, hätte er das Gesetz schon längst geändert.
1. Schritt Obersatz Definition
Der Gesetzgeber kann Gesetze ändern.
2. Satz Untersatz
Das Ende des Anspruchs auf Krankengeld kann gesetzlich im SGB V festgelegt werden.
3. Schlusssatz
Also kann der Gesetzgeber das Ende des Anspruchs auf Krankengeld gesetzlich festlegen und damit eine Änderung der bisherigen Rechtssprechung herbeiführen.
Davon, dass jemand etwas ändert, mit dem er nicht einverstanden ist, gehe ich einfach mal aus. Wenn er es nicht tut, kann er jedoch nicht dem Gegenüber den Vorwurf machen, dass er sich seinen Wünschen nicht anpasst. Und ein Dritter kann nicht behaupten, der "Nichtanpasser" verhalte sich rechtswidrig, wenn es überhaupt keine eindeutige Rechtsgrundlage gibt. Ich erspare mir weitere Ausführungen zur Gewaltenteilung und wer sich an was zu halten hat und wer wem aus welchen Gründen übergeordnet ist. Diese Grundlagen sollten allen Teilnehmern der Diskussion bekannt sein. Wie eigentlich auch der Fakt, dass es der Gesetzgeber ist, der die Gesetze macht. Etwas schwieriger ist es schon mit dem Richterrecht, aber dazu hatte ich ja bereits ein Fachbuch verlinkt:
https://books.google.de/books?id=MpfeDr ... cht&f=true
Anton Butz hat geschrieben:
gerne mit Gesichtspunkten dazu, woher das BSG das Recht zu diesem Satz nimmt:
Entgegen der Auffassung des LSG findet die Regelung nämlich aus den genannten Gründen auch uneingeschränkt Anwendung, wenn es um eine Folge-AU aufgrund derselben Krankheit geht.
Quelle? Gesamtes Zitat? Dir hatte doch mal ein Anwalt geschrieben, dass eine Rechtsauffassung nicht aus der Ansammlung willkürlicher Zitate besteht, sondern diese auch im Kontext gelesen werden müssen. Fang doch bitte mal damit an.
Verfasst: 04.05.2015, 11:40
von Anton Butz
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Gut. Lasse ich mich auf deine Argumentation ein, ohne die von dir genannte Quelle
im Kontext gelesen zu haben. Wenn der Gesetzgeber von EINEM Karenztag spricht
und vorher ZWEI Karenztage gegolten haben, gab es dann vor der Änderung in
EINEN Karenztag ZWEI Krankengeldfälle? Oder wie begründest du, dass die Anzahl
der Tage (vorher ZWEI, jetzt EINER) plötzlich für die Anzahl der Krankengeldfälle
gelten soll (früher ZWEI, heute EINER?!?).
Danke.
Am besten, wir konzentrieren uns zunächst mal nur darauf, zumal du die Quellen noch nicht im
Kontext gelesen hast und der „Kern“ offenbar noch nicht angekommen ist.
Vielleicht trägt die Gegenfrage zur Klärung bei:
Wo sollte zwischen diesen beiden Gesetzestexten
real:
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht … von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
u n d
fiktiv:
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht … am zweiten Tag nach der ärztlichen Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit.
insoweit ein Unterschied sein?
Der / die Karenztag/e geh/t/en dem Beginn des Krankengeldes jeweils voraus. Anlässlich der Folge-AUB
gibt es keine/n weitere/n Karenztag/e – weder früher jeweils zwei noch jetzt jeweils einen.
Folge: jeweils nur
ein Krankengeld-Anspruch.
Verfasst: 04.05.2015, 12:41
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:
Am besten, wir konzentrieren uns zunächst mal nur darauf, zumal du die Quellen noch nicht im
Kontext gelesen hast und der „Kern“ offenbar noch nicht angekommen ist.
Vielleicht trägt die Gegenfrage zur Klärung bei:
Wo sollte zwischen diesen beiden Gesetzestexten
real:
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht … von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
u n d
fiktiv:
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht … am zweiten Tag nach der ärztlichen Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit.
insoweit ein Unterschied sein?
Der / die Karenztag/e geh/t/en dem Beginn des Krankengeldes jeweils voraus. Anlässlich der Folge-AUB
gibt es keine/n weitere/n Karenztag/e – weder früher jeweils zwei noch jetzt jeweils einen.
Folge: jeweils nur
ein Krankengeld-Anspruch.
Anton, Anton, jetzt stellst du deine Argumentation doch selbst auf den Kopf. Auf diesem EINEN Tag baust du doch alles auf. Aber selbst wenn ich mich auch noch auf diese Argumentation einlasse, bleibt immer noch die Frage, ob und wann dieser EINE Krankengeldanspruch endet. Also, wann??????
Verfasst: 04.05.2015, 13:14
von Anton Butz
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
wenn ich mich auch noch auf diese Argumentation einlasse, bleibt immer
noch die Frage, ob und wann dieser EINE Krankengeldanspruch endet.
Auf diese bereits mehrfach gestellte Frage würdest du in Unkenntnis der fiktiven
Konstruktions-„Recht“sprechung des 1. BSG-Senates gar nicht kommen. Nach dem
Gesetz – hier nach § 46 SGB V – gilt zum Krankengeld nämlich exakt dasselbe wie
bei hunderten anderen Sozialleistungen, auf die der Anspruch nach § 40 SGB I ent-
steht, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraus-
setzungen vorliegen und zu denen ein „Ende“ ebenfalls nicht geregelt ist:
Der materiell-rechtliche Anspruch endet, wenn dies im Gesetz bestimmt ist,
spätestens mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
(Für Tief-Schürfer ergänzend: abweichend von der fiktiven Konstrutkions-„Recht“-
sprechung des 1. BSG-Senates bedarf die dann aber immer noch bestehende
"formalrechtliche" Rechtsposition eines "actus contrarius").
Verfasst: 04.05.2015, 15:13
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
wenn ich mich auch noch auf diese Argumentation einlasse, bleibt immer
noch die Frage, ob und wann dieser EINE Krankengeldanspruch endet.
Auf diese bereits mehrfach gestellte Frage würdest du in Unkenntnis der fiktiven
Konstruktions-„Recht“sprechung des 1. BSG-Senates gar nicht kommen. Nach dem
Gesetz – hier nach § 46 SGB V – gilt zum Krankengeld nämlich exakt dasselbe wie
bei hunderten anderen Sozialleistungen, auf die der Anspruch nach § 40 SGB I ent-
steht, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraus-
setzungen vorliegen und zu denen ein „Ende“ ebenfalls nicht geregelt ist:
Der materiell-rechtliche Anspruch endet, wenn dies im Gesetz bestimmt ist,
spätestens mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
(Für Tief-Schürfer ergänzend: abweichend von der fiktiven Konstrutkions-„Recht“-
sprechung des 1. BSG-Senates bedarf die dann aber immer noch bestehende
"formalrechtliche" Rechtsposition eines "actus contrarius").
Dieser
fettgedruckte Satz von dir, hast du da mal eine Quelle?
Ich finde ihn gut, denn er sagt ja genau das aus, was das BSG zum Ende des Krankengeldanspruchs schreibt. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, endet der Anspruch. Und was sind die Anspruchsvoraussetzungen?
§ 46 SGB V
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld laut § 46 SGB V (das mit dem Versicherungsgedöns lasse ich mal unter den Tisch fallen)
-
ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Nehmen wir mal als praktisches Beispiel Frau Holle. Sie geht am 16.03.2015 zum Arzt, der eine Arbeitsunfähigkeit feststellt. Laut seiner Feststellung wird Frau Holle voraussichtlich bis zum 25.03.2015 arbeitsunfähig sein.
Also haben wir die
-
ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vom 16.03.2015 bis 25.03.2015
- einen Anspruch auf Krankengeld vom 17.03.2015 - 25.03.2015
Frau Holle merkt am 25.03.2015, dass sie doch noch nicht so fit ist, wie der Arzt dachte. Also macht sie sich wieder auf dem Weg zum Arzt, der eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03.2015 feststellt.
Wir haben wieder
- die
ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, also sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld weiterhin erfüllt und
der Anspruch endet nicht.
Wenn Frau Holle allerdings erst am 26.03.2015 zum Arzt geht, der am 26.03.2015 die Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03.2015 feststellt, gibt es keine
ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit vor dem Ende der Arbeitsunfähigkeit am 25.03.2015 und damit fehlt es an den Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld endet mit dem 25.03.2015.
Der materiell-rechtliche Anspruch endet, wenn dies im Gesetz bestimmt ist, spätestens mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Ab dem 27.03.2015 kann ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entstehen, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Aber das ist ja nicht dein Thema.
Konsequenterweise bleibt das BSG bei dieser Rechtssprechung, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" feststellt. Denn dann endet der Anspruch auf Krankengeld nicht.
Folgen könnte ich deiner Argumentation, wenn im Gesetz stünde "im übrigen von dem Tag, der der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit folgt" und die Feststellung nicht erwähnt würde.
Verfasst: 04.05.2015, 20:21
von Anton Butz
Der fettgedruckte Satz ist die Zusammenfassung für das allgemeine Sozialrecht
– samt Krankengeld – und eine der Schnittstellen zur Anwendung des § 48 SGB X.
Eine Fundstelle fand ich nicht – aber wir sind ja einig. Das gilt wohl auch für die
Anspruchsvoraussetzung der „Arbeitsunfähigkeit“.
Bei der "ärztlichen Feststellung der AU" wird es schon schwieriger. Unstreitig dürfte
auch sein, dass ohne sie ein Krankengeld-Anspruch nicht entsteht. Wenn es bei
deiner bisherigen „Einlassung auf meine Argumentation“ bleibt, dass es früher zwei
und jetzt einen Karenztag/e nur einmal vor Beginn des Krankengeldes gab/gibt,
kommt es für den weiteren Krankengeld-Anspruch nicht darauf an – insgesamt
auch nicht auf dein Beispiel mit Frau Holle.
O. K. bis hier her?
Aber wenn du den bisherigen Schritten meiner Argumentation jetzt nicht mehr zu
folgen bereit wärst, und ich bis hier her dir folgen würde, käme ich trotzdem nicht
zu den von dir genannten Beurteilungen / Folgen des Arztbesuches vom
26.03.2015.
Verfasst: 05.05.2015, 08:59
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:Der fettgedruckte Satz ist die Zusammenfassung für das allgemeine Sozialrecht
– samt Krankengeld – und eine der Schnittstellen zur Anwendung des § 48 SGB X.
Eine Fundstelle fand ich nicht – aber wir sind ja einig. Das gilt wohl auch für die
Anspruchsvoraussetzung der „Arbeitsunfähigkeit“.
Bei der "ärztlichen Feststellung der AU" wird es schon schwieriger. Unstreitig dürfte
auch sein, dass ohne sie ein Krankengeld-Anspruch nicht entsteht. Wenn es bei
deiner bisherigen „Einlassung auf meine Argumentation“ bleibt, dass es früher zwei
und jetzt einen Karenztag/e nur einmal vor Beginn des Krankengeldes gab/gibt,
kommt es für den weiteren Krankengeld-Anspruch nicht darauf an – insgesamt
auch nicht auf dein Beispiel mit Frau Holle.
Wow, das ist ja der Hammer. Also ein einmal entstandener Krankengeldanspruch besteht immer weiter und endet nicht? Es gibt niemals mehr einen Karenztag und wenn ich einmal ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld hatte, ist es egal, was danach ist, da ich ja immer noch meinen Anspruch habe? Toll, so was. Kann ich diesen Anspruch eigentlich auch an meine Nachkommen vererben?
Verfasst: 05.05.2015, 10:49
von Anton Butz
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Also ein einmal entstandener Krankengeldanspruch besteht immer
weiter und endet nicht?
Deine Interpretation zu diesem Satz
Der materiell-rechtliche Anspruch endet, wenn dies im Gesetz bestimmt
ist, spätestens mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
kann jetzt nicht dein Ernst sein. Das würde durch Ablenkung zeigen, dass deine
Sachargumente zur
„BSG-Plural-Auslegung des Singular-Wortlauts von § 46 S.
1 Nr. 2 SGB V unter Berücksichtigung der gesetzlichen Karenztagregelung“
erschöpft sind.
Ist das korrekt?
Fällt evtl. „deinen Kollegen/innen“ oder den Lesern noch was ein? (Sonst
hätte Broemmel ja doch noch recht mit der Äußerung: „Naja. Diskussion
ist etwas anderes“).
Verfasst: 05.05.2015, 11:30
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Also ein einmal entstandener Krankengeldanspruch besteht immer
weiter und endet nicht?
Deine Interpretation zu diesem Satz
Der materiell-rechtliche Anspruch endet, wenn dies im Gesetz bestimmt
ist, spätestens mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
kann jetzt nicht dein Ernst sein. Das würde durch Ablenkung zeigen, dass deine
Sachargumente zur
„BSG-Plural-Auslegung des Singular-Wortlauts von § 46 S.
1 Nr. 2 SGB V unter Berücksichtigung der gesetzlichen Karenztagregelung“
erschöpft sind.
Ist das korrekt?
Fällt evtl. „deinen Kollegen/innen“ oder den Lesern noch was ein? (Sonst
hätte Broemmel ja doch noch recht mit der Äußerung: „Naja. Diskussion
ist etwas anderes“).
Weißt du Anton, meine Sachargumente habe ich in der Vergangenheit klar mit Quellenangaben dargelegt. Aber du gehst einfach darüber hinweg, da für dich und deine Rechtsauffassung nur das gilt, was dir gerade gefällt.
Du weigerst dich beharrlich, eine Antwort darauf zu geben, wann denn nun ein Anspruch auf Krankengeld endet. Mit der Begründung, dass nur "EIN" Krankengeldanspruch entsteht, der nicht endet. Ja, was ist denn dann die logische Konsequenz außer einem lebenslangen Anspruch, der niemals endet?
Verfasst: 05.05.2015, 13:00
von Anton Butz
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Du weigerst dich beharrlich, eine Antwort darauf zu geben, wann
denn nun ein Anspruch auf Krankengeld endet.
Falls dir die – wiederholte –Antwort tatsächlich nichts sagen sollte, noch
ein Versuch:
Der materiell-rechtliche Anspruch endet, wenn dies im Gesetz – z. B.
durch §§ 48, 50, 51 SGB V – bestimmt ist, spätestens mit Wegfall der
Anspruchsvoraussetzungen – z. B. der Arbeitsunfähigkeit.
Vorschlag zur Güte: wir klammern die
„BSG-Plural-Auslegung des Singular-
Wortlauts von § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V unter Berücksichtigung der gesetz-
lichen Karenztagregelung" hier zunächst aus.
Der 1. BSG-Senat nimmt für sich in Anspruch, bei seinen „Überlegungen stets
auch das gesamte Regelungssystem im Blick“ zu haben. Vielleicht sollten wir
zunächst mal Herrn Professor Dr. Schlegel zu seinem „Karenztag-Verständnis“
aus den Gesetzgebungsverfahren der Jahre 1960/1961 und 1988 sowie zu den
Auswirkungen im Zusammenhang mit AU-Folgebescheinigungen befragen.
Immerhin war er bei der Entscheidung vom 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R,
Senats-Vorsitzender und dementsprechend für den entscheidenden
Satz mitverantwortlich:
Entgegen der Auffassung des LSG findet die Regelung
nämlich aus den genannten Gründen auch uneingeschränkt
Anwendung, wenn es um eine Folge-AU aufgrund derselben
Krankheit geht
Fundstelle:
http://www.aok-business.de/fachthemen/p ... d/3257397/
Auch als Vizepräsident des Bundessozialgerichts, zumindest aber als Vorsitzender
des Vorstandes des Deutschen Sozialrechtsverbandes e. V. sollte er zur näheren
Klärung beitragen können.
Verfasst: 05.05.2015, 13:28
von broemmel
Anton Butz hat geschrieben:GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Also ein einmal entstandener Krankengeldanspruch besteht immer
weiter und endet nicht?
Deine Interpretation zu diesem Satz
Der materiell-rechtliche Anspruch endet, wenn dies im Gesetz bestimmt
ist, spätestens mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
kann jetzt nicht dein Ernst sein. Das würde durch Ablenkung zeigen, dass deine
Sachargumente zur
„BSG-Plural-Auslegung des Singular-Wortlauts von § 46 S.
1 Nr. 2 SGB V unter Berücksichtigung der gesetzlichen Karenztagregelung“
erschöpft sind.
Ist das korrekt?
Fällt evtl. „deinen Kollegen/innen“ oder den Lesern noch was ein? (Sonst
hätte Broemmel ja doch noch recht mit der Äußerung: „Naja. Diskussion
ist etwas anderes“).
Es ist echt immer wieder ermüdend.
Wir sollten das hier beenden. AB will doch nur wieder irgendwo Aufmerksamkeit und bejubelt werden.
So viel Ignoranz grenzt wirklich an Starrsinn oder noch schlimmerem.
@AB
Sei doch einfach mal so ehrlich zu allen und sage deutlich zu welchem Datum der Anspruch im Beispiel von GKV endet. Oder bist Du dazu nicht in der Lage?
Traurig, wenn auf Deinem PC die Datumstaste klemmt. Kauf Dir doch mal einen neuen. (Andere Hinderungsgründe fallen mir nicht ein)
Im übrigen noch eine allgemeine Anmerkung zu Dir.
Ich muss hier nichts abliefern. Du hast hier ein Thema angefangen und willst Deine Ansichten begründen und beweisen.
Das was Du hier als "Nachweis" ablieferst ist aber mehr als dürftig. Und eine Linie ist bei Dir überhaupt nicht zu sehen.
Ich schreibe es für Dich mal einfach auf:
Es wird eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt und zwar mit einem Beginn und einem voraussichtlichen Ende. Für die Arbeitsunfähigkeit gibt es einen Krankengeldanspruch. Falls das Versicherungsverhältinis einen Krankengeldanspruch vorsieht.
Die AU endet mit dem vorher festgestellten Datum. Wenn keine Arbeitsfähigkeit vorliegt wird eine neue Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Und da wird genauso wie vorher ein neuer Krankengeldanspruch generiert. Mit der Massgabe das ein entsprechendes Versicherungsverhältinis vorliegt.
Das ist geltende Rechtsprechung. Das ist auch nachvollziehbar.
Und das was Du hier konstruieren willst kannst Du nicht nachweisen.
Und das Du vor einem Jura Forum kneifst sagt schon einiges aus. Denn Du behauptest ja das die Rechtsauslegung des BST Rechtsbeugung ist. Wenn Du da was ändern wolltest, dann wäre das ja vor Gericht (hast Du ja schon mehrfach versucht und es kam nur heisse Luft heraus).
Ansprechpartner vor Gericht sind nicht die Krankenkassen. Die müssen sich an das BSG halten. Also wenn Du ja sooo Recht hast müssten sich die Anwälte ja alle 10 Finger nach Deiner Arumentation lecken. Damit würden sie ja jeden Fall vor Gericht gewinnen. Oder etwa nicht?
Hmmmm wo findet man Rechtsanwälte? Hier? In Deinem Abnickforum?
Naja. Überlag mal selber. Vielleicht kommst Du ja selber drauf.
Verfasst: 05.05.2015, 16:28
von Anton Butz
broemmel hat geschrieben:
Es wird eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt und zwar mit einem
Beginn und einem voraussichtlichen Ende. Für die Arbeitsunfähig-
keit gibt es einen Krankengeldanspruch. Falls das Versicherungs-
verhältinis einen Krankengeldanspruch vorsieht.
Die AU endet mit dem vorher festgestellten Datum. Wenn keine
Arbeitsfähigkeit vorliegt wird eine neue Arbeitsunfähigkeit festge-
stellt. Und da wird genauso wie vorher ein neuer Krankengeldan-
spruch generiert. Mit der Massgabe das ein entsprechendes Ver-
sicherungsverhältinis vorliegt.
Das ist geltende Rechtsprechung.
Exakt so ist es – 100%ige Übereinstimmung:
http://www.krankenkassenforum.de/umstri ... ght=#76116
Nicht-Kassen-Vertreter dürfen diese Rechtsanwendungs- und Entscheidungspraxis
hinterfragen, wenn sich wie hier der Eindruck aufdrängt, dass sich das Bundes“sozial“-
gericht beliebig über maßgebliche Gesetze hinwegsetzt, die Rechte der Versicherten
durch unverhältnismäßige Erweiterung ihrer Pflichten („Obliegenheiten“) einschränkt
und die Folgen damit einhergehender Risiken als willkürliche Nachteile den Versicher-
ten aufbürdet.
Die Kritik an der
„BSG-Plural-Auslegung des Singular-Wortlauts von § 46 S. 1
Nr. 2 SGB V offenbar völlig vorbei an der Karenztagregelung des Gesetzgebers“
scheint einen wunden Punkt zu treffen.
Im nächsten Beitrag dann die Erläuterung, wie ich zu einem von GKV abweichenden
Ergebnis als Folge des Arztbesuches vom 26.03.2015 komme – falls nicht wieder
was dazwischen kommt.
Verfasst: 05.05.2015, 16:42
von broemmel
Auf gut Deutsch:
du kannst kein Datum nennen.
Traurig traurig.
Aber sagt viel über Deine angebliche Logik aus.