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Verfasst: 22.02.2014, 16:08
von Czauderna
Hallo,
nach dieser Frage von Billy ist es Zeit diesen Thread zu schließen. das ist zwar bedauerlich, aber ich denke, dass alle folgenden Beiträge niemanden mehr weiterbringen in der Sache.

Verfasst: 22.02.2014, 16:36
von Czauderna
Hallo,
so etwas nennt man Zufall, hat sich doch eine Minute vor dem Schließen noch ein Beitrag eingefunden. Und da eine konkrete Frage an den Admin. gestellt wurde, also nicht an mich als Moderator, hab ich den Thread wieder aufgemacht - wenn der Admin. mit liest und antwortet ist es okay, wenn nicht mach ich eben später wieder zu.
Ich kann es nur noch einmal wie mit der Gebetsmühle wiederholen - persönliche Differenzen gehören hier nicht her und schaden nicht nur dem Forum sondern den "Streitenden" selbst auch, denn mit jeder Attacke untereinander schwindet auch immer ein wenig die Glaubwürdigkeit der Betroffenen. Gut, und der Scherz muss jetzt kommen, es gibt Ausnahmen, was Rossi und ich uns schon "attackiert" t haben, da dürfte uns beiden niemand mehr auch nur irgend etwas glauben, aber ich denke, und jetzt wieder ernst, ihr wisst, wie ich es meine, klärt das per PN ab, und wenn das auch nicht geht, dann begegnet Euch eben mit vornehmer Zurückhaltung.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 22.02.2014, 16:48
von derKVProfi
Lady Butterfly hat geschrieben:die Aussagen vom KVProfi bleiben widersprüchlich

Nein, Sie recherchieren falsch oder Sie behaupten hier wissentlich Unwahrheiten!

- er behauptet, dass er Versicherungsberater sei, im entsprechenden Verzeichnis taucht aber weder sein Name noch die Firma des Unternehmens, für das er tätig ist, auf. Laut der IHK "müssen sich Versicherungsvermittler und –berater, die gewerbsmäßig tätig sind, unter Bußgeldbewehrung in diesem Online-Register verzeichnen lassen" - da stellt sich doch die Frage, wieso der Name Thorulf Müller und die Firma verssulting dort nicht verzeichnet sind...
http://www.vv-register.de/

Komisch ich finde die Firma VersSulting im VV Register - als VersSulting und auch über die genannte Registernummer!

- die Nummer, die im Impressum angegeben wurde, ist die Nummer eines Eintrags ins Handelsregister - hier müssen alle Kapitaluntenehmen inkl. ihrer Geschäftsführer eingetragen werden. Das ist also eine gesetzliche Verpflichtung, die sich aufgrund der Rechtsform des Unternehmens ergibt

Die Nummer im Impressum ist die Nummer des VV-Registers. Die HRB Nummer ist gemeäß TDG auch angegeben!

- er behauptet, dass er Geschäftsführer der verssulting sein bzw. in der Geschäftsführung tätig sei - in Impressum taucht sein Name allerdings nicht auf - wieso?

Im Impressum der Firma VersSulting steht mein Name!

- er weist ständig darauf hin, wie wichtig die Haftung für Falschberatung sei - was sicherlich richtig ist. Dennoch stellt sich dann die Frage, wieso das Unternehmen, für das er tätig ist, ausgerechnet die Rechtsform gewählt hat, bei der die Haftung auf das absolute Minimum beschränkt ist.

Nun, diese Frage geht schon wieder in den persönlichen Bereich! Ich beantweotrte Sie dennoch.

Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf die Beratung, wie bereits aufgeführt. Die Beratung gegenüber Mandanten ergibt sich aus anderen Rechtsvorschriften. Gegenüber Lieferanten haften wir nur mit dem Stammkapital! Warum sollte man Kapital binden, dass man anderweitig gut gebrauchen kann, wenn es keine Rolle spielt?


- als Begründung gibt er an, die Notwendigkeit ergebe sich daraus, dass er verschiedene Geschäftsmodelle betreibe - deshalb müsse man juristische Personen gründen. Außerdem sei dies so üblich. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass bei ihr die Haftung auf das Minimum (Haftung ist auf das Stammkapital beschränkt, dies beträgt min. 1 Euro).

Die Haftung ist gegenüber den Mandanten nicht beschränkt und es besteht eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung. Die Haftung aus der Beratung regelt sich aus anderen Rechtsvorschriften. Das war aber ausführlich dargelegt!

beschränkt ist. Um die Verbraucher auf diesen Umstand hinzuweisen, verpflichtet der Gesetzgeber zu dem Zusatz "haftungsbeschränkt" in der Firma. Bei anderen Kapitalgesellschaften wie z. B. der GmbH oder der AG ist die Haftung besser.

Ja, und in fünf Jahren ist die UG relativ automatisch eine GmbH!

Außerdem fällt bei einer kurzen Recherche auf, dass viele Versicherungsberater offensichtlich die Rechtsform des Einzelunternehmen gewählt haben - das bedeutet, dass sie nicht nur mit ihrem guten Namen haften, sondern auch mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Und der Geschäftsführer einer UG oder GmbH haftet auch mit seinem guten Namen und seinem Privatvermögen, auch die Person, die die Beratung erbringt. In der Beratung von Mandanten ergeben sich die Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften. Ich hatte die gesetzliche Grundlage schon vor Stunden aufgeführt!

Es steht dem KVProfi selbstverständlich frei, die Rechtsform zu wählen, die er für richtig/sinnvoll hält - das kritisiere ich hier auch nicht. Aber dann soll er bitte hier nicht behaupten, dass er persönlich haftet.

Wo habe ich das wann und in welchem Bezug so gesagt? Davon abgesehen ist die Haftungsbeschränkung der juristischen Person für die Beratung und etwaige Fehler nicht maßgeblich!

- und wenn Wortschöpfungen wie "VersSulting" oder "SellSulting" nicht kreativ und phantasievoll sind.....

Das sind die Namen und keine Berufsbezeichnungen. Bitte bleiben Sie bei dem, was Sie gesagt haben!
Die Namen sind mit Phantasie gewählt. Die Berufsbezeichnungen, die sie als "phantasievoll" zu diffamieren versuchten, sind es nicht!


Und abschließend: ich würde mich über ein kurzes Statement des Admins darüber freuen, was hier im Forum gewünscht ist.

Das sollte er einmal tun - ja! Warum nicht.

Ich bin der Meinung, dass die meisten Dauer-User hier allenfalls Tipps, Ratschläge und Hinweise geben, die keinesfalls eine unzulässige Rechtsdienstleistung darstellen. Dies merkt man (nach meiner Meinung) auch an den häufigen Hinweisen, doch einfach bei der Kasse nachzuhören, sich dort an höherer Stelle zu beschweren oder sich qualifizierte Hilfe zu suchen.

Das bestreitet niemand. Eine Vielzahl von Ausdsagen sind ja auch sauber und unproblematisch! Niemand hat das gegenteil behauptet. Aber es gibt immer wieder Ansätze und Grenzverletzungen.Und meine Anregung zu dem Thema ist ja nicht negativ, sondern geht in die Richtung: Vorsicht!

Außerdem finden sich hier häufig allgemeine Diskussionen zu Rechsfragen (wie auch diese) - wobei es interessant ist, die verschiedenen Meinungen zu lesen. Eine Rechtsdienstleistung ist auch dies sicher nicht.

Nein, eine Diskussion im Sinne einer allgemeinen eröterung ist keine Rechtsberatung!

Der Rest erübrigt weitere Kommentierungen!
Der Admin sollte auch bitte Stellung beziehen zu offensichtlichen Unwahrheiten (nicht registriert, keine Registernummer im Impressum, Geschäftsleitung nicht im Impressum genannt) die verbreitet werden, das auch noch penetrant und wiederholt, und zu Diffamierung (Wortschöpfungen, Wahl der Rechtsform) und Falschaussagen (Haftung/haftungsbeschränkt).

Verfasst: 22.02.2014, 17:02
von derKVProfi
Ich wollte diesen Text eigentlich nicht einstellen, aber irgendwer muss der Lady B. in Ihrem Verfolgungswahn gegen meine Person auch einmal die persönlichen Grenzen aufzeigen:

Und nun, wollen wir noch einmal auf die von Lady B. zitierten Texte eingehen.

Diese stammen aus dem Entwurf zum RDG - BT Drucksache 16/3655

Ich finde das immer klasse, wenn jemand Unterlagen verlinkt und sogar aus Ihnen zitiert, aber eben nicht vollständig.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603655.pdf

S 32.
3. Keine abschließende Regelung der Rechtsdienstleis- tungsbefugnisse
Das neue Gesetz soll die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht mehr abschließend regeln.
Befugnisse zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung kön- nen sich auch aus anderen Gesetzen ergeben. Insbesondere die umfassende Rechtsberatungs- und -vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte wird sich auch künftig allein aus den Vor- schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ableiten. Entsprechendes gilt für die Rechtsdienstleistungsbefugnisse der Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschafts- prüfer aufgrund der entsprechenden Berufsgesetze. Eine gesonderte, redundante Regelung dieser Rechtsberatungs- befugnisse im RDG erfolgt nicht mehr. Künftig neu hinzutre- tende Rechtsdienstleistungsbefugnisse in anderen Berufen sollen sachnah in dem jeweiligen Berufsgesetz – etwa für Ver- sicherungsvermittler aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG Nr. L 9 S. 3 v. 15. Januar 2003) in der Gewerbeordnung – ge- regelt werden. Dies gilt nicht nur für rechtliche Befugnisse der Versicherungsmakler, sondern auch für den Beruf des Versicherungsberaters, der bisher noch im RBerG geregelt ist. Auch die Rechtsdienstleistungsbefugnisse dieses Berufs- stands sollen künftig in dem Spezialgesetz geregelt werden (vgl. Allgemeine Begründung, II.11).
Darüber hinaus soll dem Problem begegnet werden, dass sich in einer Vielzahl von anderen, nicht speziell rechts- dienstleistende Tätigkeiten regelnden Gesetzen Vorschriften finden, die Rechtsberatungsbefugnisse enthalten. Obwohl bereits nach geltendem Recht spezielle und ausdrücklich ge- regelte Rechtsberatungsbefugnisse – etwa die erst jüngst in § 1908f Abs. 4 BGB verankerte Befugnis anerkannter Be- treuungsvereine zur Beratung bei der Errichtung einer Vor- sorgevollmacht – Vorrang gegenüber den Regelungen im RBerG haben, ist es hinsichtlich der Reichweite anderer Vor- schriften in der Vergangenheit mehrfach zu Anwendungs- fragen bezüglich des Verhältnisses zum Rechtsberatungs- gesetz gekommen. Aus jüngster Vergangenheit sei etwa die Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung ge- nannt, deren Einziehung durch die Kassenärzte sich als an sich erlaubnispflichtiger Forderungseinzug darstellen kann. Einen weiteren Anwendungsfall für eine spezialgesetzlich geregelte Rechtsdienstleistungsbefugnis enthält § 23 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Auch die im vom Bundesministerium der Justiz jüngst vorgelegten Referentenentwurf zur Reform des Versicherungsvertrags- rechts vorgesehene Befugnis der privaten Krankenversiche- rer, bestimmte Rechtsdienstleistungen für ihre Versiche- rungsnehmer zu erbringen (§ 192 VVG-E), fällt hierunter. Um für die Zukunft Probleme zu verhindern, soll ein gene- reller Vorrang der in anderen Gesetzen geregelten Rechts- beratungsbefugnisse gegenüber den Regelungen in diesem Gesetz eingeführt werden. Durch diese Klarstellung des Rangverhältnisses werden künftig Änderungen des RDG aufgrund von Widersprüchen zu anderen gesetzlichen Rege- lungen vermieden.
ODER S 41
c) Versicherungsberater
Der Gesetzentwurf sieht eine Registrierung für Versiche- rungsberater nicht vor. Die Versicherungsberatung als eigen- ständiger, gesetzlich geregelter Beruf soll künftig innerhalb der gesetzlichen Neuregelung des Versicherungsvermittler- rechts (vgl. dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache 303/06) geregelt werden. Der dauer- hafte Erhalt des Berufs des Versicherungsberaters, den das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt hat (BVerfG, 1 BvR 981/81 v. 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 284 = NJW 1988, 543 – „Versicherungsberater“), wird durch diese Neuregelung sichergestellt. Insbesondere die Berufsbezeich- nung und die das Berufsbild des Versicherungsberaters prä- gende Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft, die sich vor allem in dem unbedingten Provisionsannahmever- bot niederschlägt, werden gesetzlich geregelt bleiben. Hier- durch wird zugleich sichergestellt, dass der Beruf des Versicherungsberaters auch weiterhin als ein mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbarer Beruf angesehen werden wird.
Eine Regelung innerhalb des RDG ist hierfür nicht erforder- lich. § 1 Abs. 2 RDG enthält den Grundsatz, dass Rechts- dienstleistungsbefugnisse in anderen Gesetzen geregelt werden können. Eine spezialgesetzliche Regelung verdient gegenüber einer Regelung im RDG den Vorzug, soweit da- mit spezielle Bereiche einheitlich und im Zusammenhang geregelt werden können. Das ist bei der Versicherungsbera- tung der Fall. Die graduelle Abstufung der beim Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligten Berufe vom Versi- cherungsvertreter über den Versicherungsmakler zum unab- hängigen Versicherungsberater kann für den Versicherungs- nehmer gerade bei einer einheitlichen gesetzlichen Regelung transparent gemacht werden.
Ein weiterer wesentlicher Grund für die Regelung der Versi- cherungsberatung außerhalb des RDG ist die Pflicht, die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermitt- lung (ABl. L 9 S. 3 vom 15. Januar 2003) auch für den Beruf des Versicherungsberaters in das deutsche Recht umzuset- zen. Aufgrund des weiten, funktionalen Vermittlerbegriffs, der sich mit dem in Deutschland verwendeten Begriff der Versicherungsvermittlung nicht deckt, fällt ein wesentlicher Teil der Versicherungsberatung, nämlich jede auf den Ab- schluss eines konkreten Versicherungsvertrags gerichtete Beratungstätigkeit, in den Anwendungsbereich der Ver- mittlerrichtlinie (so zur Versicherungsberatung ausdrücklich der Richtlinienvorschlag der Kommission, KOM(2000) 511 endg., Erl. zu Artikel 2 a. E.). Die hauptberuflich betriebene Versicherungsberatung ist danach insbesondere kein „ande- rer Beruf“ im Sinn der Richtlinie, weil dieser Beruf im Kern, nämlich mit einem Teil seiner gesetzlichen Legaldefinition (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 RBerG), auf die Beratung und Vertretung beim Abschluss von Versicherungsverträgen ge- richtet ist.
Die Anwendbarkeit der Vermittlerrichtlinie auf Versiche- rungsberater führt aber dazu, dass bei einer Regelung inner- halb des RDG sämtliche Vorschriften, die für Versicherungs- vertreter und -makler zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, für Versicherungsberater nochmals geson- dert umgesetzt werden müssen. Dies betrifft etwa die Vor- schriften über die Beratungs- und Dokumentationspflichten oder die Pflichten zur Fremdgeldverwahrung. Außerdem müsste im Fall getrennter Registrierung von Versicherungs- beratern und Versicherungsvermittlern eine einheitliche Auskunftsstelle geschaffen werden, die einen leichten und schnellen Zugang aus den verschiedenen Registern ermög- licht (Artikel 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Vermittler-Richtlinie). Schließlich stehen die Vorgaben zur Haftpflichtversicherung (Artikel 4 Abs. 3 der Vermittler-Richtlinie) und zur Schaf- fung eines Sanktionentatbestands (Artikel 8 der Vermitt- ler-Richtlinie) nicht im Einklang mit dem Regelungskonzept des RDG. Insgesamt würde die Regelung im RDG damit einen erheblichen Regelungs- und wohl auch Verwaltungs- mehraufwand mit sich bringen, der bei einer einheitlichen Regelung vermeidbar ist, zumal die rechtliche Stellung der Versicherungsberater nicht davon abhängt, in welchem Ge- setz ihr Beruf geregelt ist.
Hinzu kommt schließlich, dass die Versicherungsberater aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 2 RDG künftig keinen Alleinstellungsanspruch für die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen mehr werden beanspruchen können. Rechtsdienstleistungsbefugnisse können vielmehr unabhängig davon, ob die Versicherungs- beratung im RDG geregelt bleibt, auch für Versicherungs- vermittler, insbesondere Versicherungsmakler, geregelt werden (vgl. dazu § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO-E im Gesetz- entwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versiche- rungsvermittlerrechts, Bundesratsdrucksache 303/06). Auch dies spricht für eine zusammenhängende Regelung der Rechtsdienstleistungsbefugnisse dieser Berufe außerhalb des RDG.
Da steht sehr dezidiert, warum der Versicherungsberater (übrigens steht da Rechtsberatung) machen darf und warum er im RDG nicht namentlich aufgeführt ist. Hatte ich aber schon angemerkt: EU, VersVermV, EU-Vermittlerrichtlinie, VVG und GewO Reform, etc. Das ist ja alles parallel abgelaufen und umgesetzt worden. Der Versicherungsmakler oder -vertreter darf das auch, aber nur als Annextätigkeit. Steht dort jetzt nicht explizit, aber eben woanders!

Lady B. hätte nur in dem von Ihr verlinkten Druckstück einmal strg+f drücken müssen und in das Suchfeld den Begriff Versicherungsberater eingeben müssen.

Versicherungsberatung ist Rechtsberatung und zwar im Sinne des RDG!

Ich halte übrigens fest, dass das, was Lady B. in Bezug auf die Anwendbarkeit des RDG, RDGEG in Bezug auf das Unternehmen VersSulting, den Berufsstand Versicherungsberater und mich, sehr wohl eine Eröterung im Einzelfall darstellen kann und somit asn für sich schon unzulässige Rechtsdienstleistung darstellen kann. Das werde ich dann noch prüfen lassen!

Die Unwahrheiten, die Sie hier über mich, den Berufsstand des Versicherungebraters und die VersSulting verbreitet, könnten auch geeignet sein einen Straftatbestand zu erfüllen. Auch das werden ich prüfen lassen.

Kinder, der Spaß ist jetzt vorbei - hier geht es um persönliche und berufliche Diffamierung in einer unerträglichen Art und Weise!

Verfasst: 22.02.2014, 17:49
von Carola
Irgendwie seh ich kein Sinn hier für die Forenleser hier
etwas für sich mitzunehmen.
Egal wer im Recht sein sollte, juckt hier mittlerweile keinen mehr.
Lass zumachen Czauderna.
lg

Verfasst: 22.02.2014, 18:17
von Lady Butterfly
- er behauptet, dass er Geschäftsführer der verssulting sein bzw. in der Geschäftsführung tätig sei - in Impressum taucht sein Name allerdings nicht auf - wieso?

Im Impressum der Firma VersSulting steht mein Name!
als Autor bzw. "Geschäftsleiter", aber nicht als Geschäftsführer, oder?
ich geh mal davon aus, dass der Unterschied Ihnen bekannt ist....

das Impressum wurde offensichtlich zwischenzeitlich geändert bzw. ergänzt - jetzt steht tatsächlich die Nummer im Impressum der Verssulting. Und mit der Nummer ist tatsächlich auch was zu finden. Auf der Homepage des KV-Profis seh ich die Nummer immer noch nicht....
DerKVProfi hat geschrieben: Ich halte übrigens fest, dass das, was Lady B. in Bezug auf die Anwendbarkeit des RDG, RDGEG in Bezug auf das Unternehmen VersSulting, den Berufsstand Versicherungsberater und mich, sehr wohl eine Eröterung im Einzelfall darstellen kann und somit asn für sich schon unzulässige Rechtsdienstleistung darstellen kann. Das werde ich dann noch prüfen lassen!

Die Unwahrheiten, die Sie hier über mich, den Berufsstand des Versicherungebraters und die VersSulting verbreitet, könnten auch geeignet sein einen Straftatbestand zu erfüllen. Auch das werden ich prüfen lassen.

Kinder, der Spaß ist jetzt vorbei - hier geht es um persönliche und berufliche Diffamierung in einer unerträglichen Art und Weise!
na der Anwalt wird sich freuen.... zu dem Thema Diffamierung: was kostet eigentlich die "Zicke", als die mich der selbst ernannte Profi bezeichnet hat?
Die Beleidigung setzt den rechtswidrigen Abngriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraus. Als möglche Alternativen kommen Werturteile gegenüber dem Betroffenen, Werturteile über den Betroffenen gegenüber Dritten und Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen in Betracht.

Selbstverständlich sind alle Schimpfwörter, wie z. B. Trottel, Schwachkopf, Idiot, alte Zicke oder Schwein als Beleidigung zu werten.

http://www.aufrecht.de/beitraege-unsere ... -netz.html
Fazit: ein jeder kehr vor der eigenen Tür.....

Verfasst: 22.02.2014, 20:23
von Bully
Hallo,

tja, da verbringt man doch einige Zeit hier im Forum,

und man sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht,

darum ein ganz großes Danke an den KVProfi,

nachdem Sie Ihre Fußnote abgeändert haben, viel es uns hier wie Schuppen von den Augen.
eine super Idee, für eine kostenlose bundesweite Werbung

wir haben es gerade mal durchgerechnet, was was eine derartige Werbung
über einen zertifizierten Google Partner ( Adwords ) kostet.

In Ihrer Branche beträgt der Klickpreis 2,50 Euro
für eine bundesweite Werbung über Adwords müßten Sie monatlich
ca. 4000,00 Euro in die Hand nehmen.

wieviel Aufträge man daraus generieren kann, ist uns bekannt.

unbekannt ist wieviel Aufträge man über so einem Forum generieren könnte.

das würden wir auch gerne herausfinden

und darum unsere Frage

Ist hier eine Werbung für jedermann erlaubt.

Gruß Bully