Ich wollte diesen Text eigentlich nicht einstellen, aber irgendwer muss der Lady B. in Ihrem Verfolgungswahn gegen meine Person auch einmal die persönlichen Grenzen aufzeigen:
Und nun, wollen wir noch einmal auf die von Lady B. zitierten Texte eingehen.
Diese stammen aus dem Entwurf zum RDG - BT Drucksache 16/3655
Ich finde das immer klasse, wenn jemand Unterlagen verlinkt und sogar aus Ihnen zitiert, aber eben nicht vollständig.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603655.pdf
S 32.
3. Keine abschließende Regelung der Rechtsdienstleis- tungsbefugnisse
Das neue Gesetz soll die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht mehr abschließend regeln.
Befugnisse zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung kön- nen sich auch aus anderen Gesetzen ergeben. Insbesondere die umfassende Rechtsberatungs- und -vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte wird sich auch künftig allein aus den Vor- schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ableiten. Entsprechendes gilt für die Rechtsdienstleistungsbefugnisse der Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschafts- prüfer aufgrund der entsprechenden Berufsgesetze. Eine gesonderte, redundante Regelung dieser Rechtsberatungs- befugnisse im RDG erfolgt nicht mehr. Künftig neu hinzutre- tende Rechtsdienstleistungsbefugnisse in anderen Berufen sollen sachnah in dem jeweiligen Berufsgesetz – etwa für Ver- sicherungsvermittler aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG Nr. L 9 S. 3 v. 15. Januar 2003) in der Gewerbeordnung – ge- regelt werden. Dies gilt nicht nur für rechtliche Befugnisse der Versicherungsmakler, sondern auch für den Beruf des Versicherungsberaters, der bisher noch im RBerG geregelt ist. Auch die Rechtsdienstleistungsbefugnisse dieses Berufs- stands sollen künftig in dem Spezialgesetz geregelt werden (vgl. Allgemeine Begründung, II.11).
Darüber hinaus soll dem Problem begegnet werden, dass sich in einer Vielzahl von anderen, nicht speziell rechts- dienstleistende Tätigkeiten regelnden Gesetzen Vorschriften finden, die Rechtsberatungsbefugnisse enthalten. Obwohl bereits nach geltendem Recht spezielle und ausdrücklich ge- regelte Rechtsberatungsbefugnisse – etwa die erst jüngst in § 1908f Abs. 4 BGB verankerte Befugnis anerkannter Be- treuungsvereine zur Beratung bei der Errichtung einer Vor- sorgevollmacht – Vorrang gegenüber den Regelungen im RBerG haben, ist es hinsichtlich der Reichweite anderer Vor- schriften in der Vergangenheit mehrfach zu Anwendungs- fragen bezüglich des Verhältnisses zum Rechtsberatungs- gesetz gekommen. Aus jüngster Vergangenheit sei etwa die Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung ge- nannt, deren Einziehung durch die Kassenärzte sich als an sich erlaubnispflichtiger Forderungseinzug darstellen kann. Einen weiteren Anwendungsfall für eine spezialgesetzlich geregelte Rechtsdienstleistungsbefugnis enthält § 23 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Auch die im vom Bundesministerium der Justiz jüngst vorgelegten Referentenentwurf zur Reform des Versicherungsvertrags- rechts vorgesehene Befugnis der privaten Krankenversiche- rer, bestimmte Rechtsdienstleistungen für ihre Versiche- rungsnehmer zu erbringen (§ 192 VVG-E), fällt hierunter. Um für die Zukunft Probleme zu verhindern, soll ein gene- reller Vorrang der in anderen Gesetzen geregelten Rechts- beratungsbefugnisse gegenüber den Regelungen in diesem Gesetz eingeführt werden. Durch diese Klarstellung des Rangverhältnisses werden künftig Änderungen des RDG aufgrund von Widersprüchen zu anderen gesetzlichen Rege- lungen vermieden.
ODER S 41
c) Versicherungsberater
Der Gesetzentwurf sieht eine Registrierung für Versiche- rungsberater nicht vor. Die Versicherungsberatung als eigen- ständiger, gesetzlich geregelter Beruf soll künftig innerhalb der gesetzlichen Neuregelung des Versicherungsvermittler- rechts (vgl. dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache 303/06) geregelt werden. Der dauer- hafte Erhalt des Berufs des Versicherungsberaters, den das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt hat (BVerfG, 1 BvR 981/81 v. 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 284 = NJW 1988, 543 – „Versicherungsberater“), wird durch diese Neuregelung sichergestellt. Insbesondere die Berufsbezeich- nung und die das Berufsbild des Versicherungsberaters prä- gende Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft, die sich vor allem in dem unbedingten Provisionsannahmever- bot niederschlägt, werden gesetzlich geregelt bleiben. Hier- durch wird zugleich sichergestellt, dass der Beruf des Versicherungsberaters auch weiterhin als ein mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbarer Beruf angesehen werden wird.
Eine Regelung innerhalb des RDG ist hierfür nicht erforder- lich. § 1 Abs. 2 RDG enthält den Grundsatz, dass Rechts- dienstleistungsbefugnisse in anderen Gesetzen geregelt werden können. Eine spezialgesetzliche Regelung verdient gegenüber einer Regelung im RDG den Vorzug, soweit da- mit spezielle Bereiche einheitlich und im Zusammenhang geregelt werden können. Das ist bei der Versicherungsbera- tung der Fall. Die graduelle Abstufung der beim Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligten Berufe vom Versi- cherungsvertreter über den Versicherungsmakler zum unab- hängigen Versicherungsberater kann für den Versicherungs- nehmer gerade bei einer einheitlichen gesetzlichen Regelung transparent gemacht werden.
Ein weiterer wesentlicher Grund für die Regelung der Versi- cherungsberatung außerhalb des RDG ist die Pflicht, die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermitt- lung (ABl. L 9 S. 3 vom 15. Januar 2003) auch für den Beruf des Versicherungsberaters in das deutsche Recht umzuset- zen. Aufgrund des weiten, funktionalen Vermittlerbegriffs, der sich mit dem in Deutschland verwendeten Begriff der Versicherungsvermittlung nicht deckt, fällt ein wesentlicher Teil der Versicherungsberatung, nämlich jede auf den Ab- schluss eines konkreten Versicherungsvertrags gerichtete Beratungstätigkeit, in den Anwendungsbereich der Ver- mittlerrichtlinie (so zur Versicherungsberatung ausdrücklich der Richtlinienvorschlag der Kommission, KOM(2000) 511 endg., Erl. zu Artikel 2 a. E.). Die hauptberuflich betriebene Versicherungsberatung ist danach insbesondere kein „ande- rer Beruf“ im Sinn der Richtlinie, weil dieser Beruf im Kern, nämlich mit einem Teil seiner gesetzlichen Legaldefinition (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 RBerG), auf die Beratung und Vertretung beim Abschluss von Versicherungsverträgen ge- richtet ist.
Die Anwendbarkeit der Vermittlerrichtlinie auf Versiche- rungsberater führt aber dazu, dass bei einer Regelung inner- halb des RDG sämtliche Vorschriften, die für Versicherungs- vertreter und -makler zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, für Versicherungsberater nochmals geson- dert umgesetzt werden müssen. Dies betrifft etwa die Vor- schriften über die Beratungs- und Dokumentationspflichten oder die Pflichten zur Fremdgeldverwahrung. Außerdem müsste im Fall getrennter Registrierung von Versicherungs- beratern und Versicherungsvermittlern eine einheitliche Auskunftsstelle geschaffen werden, die einen leichten und schnellen Zugang aus den verschiedenen Registern ermög- licht (Artikel 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Vermittler-Richtlinie). Schließlich stehen die Vorgaben zur Haftpflichtversicherung (Artikel 4 Abs. 3 der Vermittler-Richtlinie) und zur Schaf- fung eines Sanktionentatbestands (Artikel 8 der Vermitt- ler-Richtlinie) nicht im Einklang mit dem Regelungskonzept des RDG. Insgesamt würde die Regelung im RDG damit einen erheblichen Regelungs- und wohl auch Verwaltungs- mehraufwand mit sich bringen, der bei einer einheitlichen Regelung vermeidbar ist, zumal die rechtliche Stellung der Versicherungsberater nicht davon abhängt, in welchem Ge- setz ihr Beruf geregelt ist.
Hinzu kommt schließlich, dass die Versicherungsberater aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 2 RDG künftig keinen Alleinstellungsanspruch für die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen mehr werden beanspruchen können. Rechtsdienstleistungsbefugnisse können vielmehr unabhängig davon, ob die Versicherungs- beratung im RDG geregelt bleibt, auch für Versicherungs- vermittler, insbesondere Versicherungsmakler, geregelt werden (vgl. dazu § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO-E im Gesetz- entwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versiche- rungsvermittlerrechts, Bundesratsdrucksache 303/06). Auch dies spricht für eine zusammenhängende Regelung der Rechtsdienstleistungsbefugnisse dieser Berufe außerhalb des RDG.
Da steht sehr dezidiert, warum der Versicherungsberater (übrigens steht da Rechtsberatung) machen darf und warum er im RDG nicht namentlich aufgeführt ist. Hatte ich aber schon angemerkt: EU, VersVermV, EU-Vermittlerrichtlinie, VVG und GewO Reform, etc. Das ist ja alles parallel abgelaufen und umgesetzt worden. Der Versicherungsmakler oder -vertreter darf das auch, aber nur als Annextätigkeit. Steht dort jetzt nicht explizit, aber eben woanders!
Lady B. hätte nur in dem von Ihr verlinkten Druckstück einmal strg+f drücken müssen und in das Suchfeld den Begriff Versicherungsberater eingeben müssen.
Versicherungsberatung ist Rechtsberatung und zwar im Sinne des RDG!
Ich halte übrigens fest, dass das, was Lady B. in Bezug auf die Anwendbarkeit des RDG, RDGEG in Bezug auf das Unternehmen VersSulting, den Berufsstand Versicherungsberater und mich, sehr wohl eine Eröterung im Einzelfall darstellen kann und somit asn für sich schon unzulässige Rechtsdienstleistung darstellen kann. Das werde ich dann noch prüfen lassen!
Die Unwahrheiten, die Sie hier über mich, den Berufsstand des Versicherungebraters und die VersSulting verbreitet, könnten auch geeignet sein einen Straftatbestand zu erfüllen. Auch das werden ich prüfen lassen.
Kinder, der Spaß ist jetzt vorbei - hier geht es um persönliche und berufliche Diffamierung in einer unerträglichen Art und Weise!