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Verfasst: 03.04.2014, 18:58
von freiwillig
Wo ist überhaupt fixiert, dass ein Beitragserlass/ eine Beitragsminderung für den Nacherhebungszeitraum einen Antrag des betroffenen Mitgliedes voraussetzt ?
Mit der Anzeige der Versicherungspflicht, deren Datum ( und der Erfüllung der 3-Monats-Forderung) liegen doch alle Sachverhalte auf dem Tisch ?
Wozu der "Antrag" als Barriere ?
Verfasst: 03.04.2014, 19:48
von Czauderna
Hallo,
sagt doch auch keiner - ein Antrag ist nur bei "Altfällen" notwendig.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 03.04.2014, 20:15
von freiwillig
Danke Cauderna,
ich muss leider nachfragen, was ein "Altfall" ist. (Wenn man hier nicht täglich dem Diskurs folgt, ist es sehr mühsam, die "lokalen Wortschöpfungen" aufzuschlüsseln).
Verfasst: 04.04.2014, 09:48
von Czauderna
Hallo,
ein Beispiel : Herr Mustermann hatte sich am 1.1.2012 bei seiner alten Krankenkasse gemeldet und dort die Wiederaufnahme, rückwirkend zum
01.10.2010 beantragt. In der Zwischenzeit war er nicht krankenversichert.
Die Kasse hat ihn aufgenommen und einen Beitragsrückstand von 3000,00 €
errechnet, der seit Januar 2012 durch Herrn Mustermann per Ratenzahlung
getilgt wird. Herr Mustermann hat seit dem 01.04.2013 eine Beschäftigung und ist deshalb ganz normal bei seiner Krankenkasse versichert. Nun kam die gesetzliche Regelung zum 01.08.2013 und Herr Mustermann zählt nicht zu den Fällen, die dort direkt angesprochen wurden, sondern bei Ihm handelt es sich um einen "Altfall" - d.h. er bekommt auch seine "Schulden" erlassen, aber nur auf Antrag.
Gruss
Czauderna