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Verfasst: 26.07.2013, 18:44
von KKA
vlac hat geschrieben:
@KKA: Gracious madam (sic!), I that do bring the news made not the match
No need to worry, I don't shoot the messenger... :-)

Gruss
KKA

Verfasst: 26.07.2013, 18:46
von KKA
@ Czauderna

Herzl. Glückwunsch zum 5000sten! Auf die nächsten 5000.......

Gruss
KKA

Verfasst: 26.07.2013, 19:24
von Czauderna
Hallo,
auch wenn es ermüdend sein wird, aber hier noch einmal - endgültig und genau kann man erst etwas sagen wenn der Spibu. seine Durchführungsbestimmungen veröffentlicht hat und das bis spätestens 15.09.2013 geschehen - bin dahin ist alles andere Mutmaßung und Spekulation.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 26.07.2013, 20:03
von Hasso33
Wenn es eine offizeille Mitgliedschaft ist, die nach entsprechenden Mahnungen ruht, gibt es nur einen Nachlass in Form eines reduzierten Säumniszuschlages, aber keinen Beitragserlass.

Gibt es keine offizielle Mitgliedschaft (d.h. offizielle Mitgliedschaft endete irgendwann ohne Folgeversicherung), ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ein völliger Erlass sowohl der Beiträge als auch der Säumniszuschläge bis zum Zeitpunkt der Meldung bei der Kasse vorgesehen.
Wie seriös der Focus-Artikel ist, bleibt abzuwarten, ebenso wie insbesondere die noch ausstehenden Durchführungsbestimmungen.


jetzt muss ich doch keine beiträge zahlen......

das ist aber die logische konsequenz, wen man die gestzestexte wortgenau deutet.

der spibu kann doch nicht auf gutdünken art bundesgesetze verwässern!?

forum-krankenversicherung.de/viewtopic.php?t=5761&postdays=0&postorder=asc&start=15


ich bin mir aber sicher, dass sich keiner dazu äussern wird, schliesslich bringt es mehr spass usern in not salz in die wunden zu streuen und ihnen vorwürfe zu machen, als sich konstruktiv zu äussern.

Verfasst: 26.07.2013, 20:31
von CiceroOWL
Wieso nicht äussern, im Moment gibt es ja noch keine Ausführugnsbestimmungen. Übrigens die Diskussion ist dort ja auch noch nicht abgeschlossen. >>> 15.09.2013

Verfasst: 26.07.2013, 21:04
von vlac
Hallo,

ich lehne mich jetzt mal sehr, sehr weit aus dem Fenster und hoffe, dass ich nicht rausfalle:

Der neue §256a (1) SGB V spricht von "Zeigt ein Versicherter dass Vorliegen (...) erst nach einem der in §186 (11) 1,2 SGB V genannten Zeitpunkte an" Dieser Zeitpunkt ist laut § 186 ((11) 1 der Tag, an dem erstmals kein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfalle besteht.

Die Frage ist nun: Wann ist dieser Zeitpunkt? Das muss der Spibu nun festlegen, und das hat nichts mit Verwässern zu tun. Das Gesetz sieht vor, dass nur die Beiträge zwischen dem Tag, an dem erstmals kein anderweitiger Anspruch bestand, und der Anzeige erlassen werden.

Falls das Angebot einer freiwilligen Weiterversicherung als Anzeige gewertet wird, dann wirst Du keine Chance haben, Deine Beitragsschulden auf diese Weise los zu werden.

Das Problem mit den konstruktiven Äußerungen ist bei Dir, dass es zwar Lösungen für Deine Situation gibt, und zwar viele, aber Du nur eine einzige Lösung haben möchtest: Du möchtest gerne gar nichts bezahlen.

Vielleicht wirst Du die Möglichkeit bekommen; wahrscheinlicher ist aber, dass das nicht passiert.

Du solltest also ernsthaft darüber nachdenken, zum Beispiel eine Ratenzahlung zu vereinbaren, und / oder ALG II zu beantragen.