@AlfonsoX: Was erzählen die denn, wieso soll der schwebend sein? Schwebend unwirksam ist z.B. etwas was dem Grunde nach gilt aber noch dem Einverständnis eines Dritten bedarf. Schwebend wirksam ist etwas, was wirksam ist aber erst zu einem späteren Zeitpunkt.AlfonsoX hat geschrieben: Den gerichtlichen Vergleich mit Beschluss vom 20.04.13 meinte sie, sei
"schwebend" ich möge mich doch bitte an meinen Anwalt oder AG wenden,
das sei schließlich Arbeitsrecht. Da kann die KK nix machen.
Und was hat das mit Deinem Fall zu tun? Die Beitragsabteilung soll den AG erinnern, dass die DEÜV-Meldung rückwirkend gemacht werden muss. Klar ist das Aufgabe der Kasse...