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Verfasst: 21.04.2013, 18:36
von CiceroOWL
so so keine schlimen Erkrankungen, die sind aber bei dem Antrag mit angegeben worden oder? diese Erkrankungen sind denn auch im Vertrag mit enthalten.
Verfasst: 21.04.2013, 19:46
von Rossi
Nun ja, wenn Du der Diskussion hier folgst, dann ist deine Tochter kraft Gesetz in der GKV rückwirkend versicherungspflichtig. In der GKV musst Du ggf. auch komplett nachzahlen. Der mtl. Beitrag liegt bei ca. 150,00 €. Hier hast Du aber auch einen Leistungsanspruch rückwirkend. Allerdings ist dies nicht so einfach, denn in der GKV gibt es grundsätzlich das Sachleistungsprinzip.
Wenn die PKV hingegen die Tochter freiwillig nimmt, dann zahlst Du dort einen Prämienzuschlag. Rückwirkende Leistungen kannst Du nicht erhalten. Der 1. Monat ist frei, vom 2. - 5. Monat je eine Monatsprämie und danach 1/6 der Monatsprämie. Allerdings muss die PKV das Kindchen nicht nehmen; sie kann es!
Verfasst: 21.04.2013, 21:34
von Poet
@jupez: Ergänzend noch zu Rossi's Bemerkungen -> selbst wenn die PKV jetzt Deine Tochter für die Zukunft nehmen sollte, die für die Vergangenheit aufgelaufenen Beiträge à 150€/Monat musst Du trotzdem an die gesetzliche Kasse zahlen. Du musst die gesetzliche Kasse kündigen und wenn die Bindefrist bei der gesetzlichen Kasse von 18Monaten abgelaufen ist, dann kann Dein Kind im 19.Lebensmonat in die PKV wechseln. Die Kündigung muss dann in Monat Nr. 16 spätestens bei der Kasse eingehen. Dies wäre noch - wenn es ganz korrekt sein soll - zu beachten.
Außerdem: Alle Erkrankungen beim Antrag für die private Krankenversicherung angeben, jeden Arztbesuch...alles!
Verfasst: 21.04.2013, 22:12
von Rossi
Nun ja Poet, es hat wohl den Anschein, dass Jupez bislang nur Kontakt mit der PKV aufgenommen hat. Die GKV ist wohl noch im Dornröschenschlaf.
Wenn Jupez jetzt Kontakt mit der GKV aufnimmt, dann wird meines Erachtens das Theater losgehen. Sofern die Kasse meinen bescheidenen Ausführungen folgt, ist die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V einzutragen. Hinsichtlich der nachzuzahlenden Beiträge könnte man über einen Ermäßigungs- bzw. Erlassantrag gem. § 186 Abs. 11 SGB V nachdenken. Aber dieser wird in der Praxis der Kassen total unterschiedlich behandelt.
Wenn es so laufen würde, dann wird die PKV vermutlich auch wach werden. Denn in dieser Konstellation kann die PKV keinen Prämienzuschlag nach § 193 Abs. 4 VVG erheben, denn für das Kind besteht nämlich keine Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Kv. Das Kind ist nämlich versicherungspflichtig in der GKV. Daher kein Prämienzuschlag, da die Voraussetzungen des § 193 Abs. 4 VVG nicht vorliegen.
Dann aber wird sich die PKV sehrwohl überlegen, ob sie das Kind nimmt. Sie muss das Kind nicht nehmen.
Okay, wenn die PKV das Kind nimmt, dann muss die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V - entgegen deinen Ausführungen - nicht gekündigt werden. Ferner besteht auch keine Bindungsfrist von 18 Monaten. Denn die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V endet gem. § 190 Abs. 11 SGB V mit dem ersten Tag eines Anspruches auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, somit kraft Gesetz. Dies ist unweigerlich eine PKV-Versicherung. Einer Kündigung bzw. die Einhaltung einer Bindungsfrist bedarf es somit nicht.
Nun ja, was soll Jupez jetzt machen?
Verfasst: 21.04.2013, 22:19
von Poet
Rossi hat geschrieben:Okay, wenn die PKV das Kind nimmt, dann muss die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V - entgegen deinen Ausführungen - nicht gekündigt werden. Ferner besteht auch keine Bindungsfrist von 18 Monaten.
@Rossi: Nee, aber die werden auch fragen wo das Kind bisher versichert war und warum nicht freiwillig versichert in der GKV. Das Theater wird wohl so oder so losgehen, vermute ich mal. Natürlich auch beim Versuch des Einrichtens der Mitgliedschaft als 5.1.13er bei der gesetzlichen Kasse...ich vermute mal, dass jupez nicht herum kommt, die Beiträge nachzuzahlen, bei seinem Einkommen wird die Kasse eher nicht irgendwelche Beiträge erlassen.
Verfasst: 21.04.2013, 22:34
von Rossi
Nun ja, die PKV hat wohl bislang nicht nachgefragt. Die PKV wollte das Kind ganz offensichtlich mit einer Prämiennachzahlung aufnehmen. Damit hat die PKV im ersten Anlauf zu erkennen gegeben, dass das Kind in die PKV gehört und dort eine Pflicht zur Versicherung hat.
Sicherlich wird Jupez nicht herum kommen die Beiträge nachzuzahlen. Die Gretchenfrage ist, welchen Weg er geht? Bislang hat es den Anschein, dass die PKV noch nicht wach geworden ist und den Prämienzuschlag fordert. Der Prämienzuschlag ist derzeit geringer als die nachzuzahlenden Beiträge in der GKV. Ob der Ermäßigungs- bzw. Erlassantrag in der GKV funktionieren wird, ist völlig offen.
Mit deinem Posting bist Du allerdings nicht auf deine Aussage eingegangen, dass für die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V eine Kündigungs- und Bindungsfrist einzuhalten ist. Diese gibt es nach meiner Ansicht nämlich nicht.
Verfasst: 21.04.2013, 23:01
von Poet
@Rossi:...ach so ja, hatte ich vergessen. Der § 190 Abs. 11 SGB V bezieht sich meines Wissens auf Rentner. Aber das spielt hier keine Rolle. Die Mitgliedschaft wird hier über den §5.1.13 eingerichtet und zwar als freiwillig versichertes Kind. Da es keine zuständige Vorkasse gibt, greift §175 SGB V (Wahlrecht). Wird dieses zugunsten einer bestimmten Kasse ausgeübt, gilt nach meinem Verständnis dann auch die Bindefrist lt §175 SGB V. Deine Überlegung bezieht sich auf die Konstellation, dass jemand zwangsweise über 5.1.13 bei der zuständigen Kasse versichert wird und diese Mitgliedschaft endet dann freilich auch ohne Einhaltung einer Bindefrist wenn eine andere Versicherung an deren Stelle tritt.
Verfasst: 21.04.2013, 23:54
von Rossi
Okay, wir ändern die Hausnummer. Wir machen aus § 190 Abs. 11 den § 190 Abs. 13 SGB V.
Einverstanden?!
Bevor Du jetzt weiter postest; musst Du mir zunächst nachfolgendes erklären.
Zitat:
Die Mitgliedschaft wird hier über den §5.1.13 eingerichtet und zwar als freiwillig versichertes Kind
Wie? Die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Pflichtversicherung) wird jetzt zu einer Mitgliedschaft nach § 9 SGB V umgewandelt?!
Wo steht dies denn jetzt im SGB V?
Ich glaube, dass Du hier etwas erheblich verwechselst. Ich kann es nur aus meiner Praxis erahnen, was Du jetzt verkaufen möchtest. Daher meine Denkansätze. Du hast den § 237 SGB V im Kopf?! Dieser § regelt die Beitragsbemessung für die Pflichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Beitragsbemessung für diesen Personenkreis (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) erfolgt "entsprechend "zu den freiwillig Versicherten im Sinne von § 9 SGB .
Das ist leider mal wieder alles. Damit werden die Pflichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V keinesfalls mitgliedschaftsrechtlich gleichgestellt, sondern nur beitragsrechtlich.
Auf alle weiteren Ausführungen hinsichtlich deiner Denkweise zu dem Status eines freiwillig Versicherten (§ 9 SGB V) im Verhältnis zu der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V möchte ich hier zunächst nicht weiter eingehen.
Du musst mir erst die Rechtsgrundlage benennen, wonach der die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu einer Mitgliedschaft nach § 9 SGB V umgepohlt wird.
Danach können wir sehr gern über alles weitere - unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften - selbstverständlch konstruktiv diskutieren. Wir nehmen uns das Gesetz, lesen darin und kommen zu einem Ergebnis.
@KV-Profi
Solche Aussagen sind in meiner Praxis leider ein tagesgeschäft.
Bitte habe Nachsicht zu dem Oberlehrerton.
Verfasst: 22.04.2013, 00:08
von CiceroOWL
Doofe Frage wie wurden denn bisher die Rechnung für das Neugeborene bezahlt, Geburt, Krankenhaus Medikamnete usw? Jetzt nicht durch die GKV oder, sonst kämen die doch glatt auf die Idee konkludentes Handeln zu unterstellen?
Verfasst: 22.04.2013, 00:12
von CiceroOWL
Poet hat geschrieben:Rossi hat geschrieben:Okay, wenn die PKV das Kind nimmt, dann muss die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V - entgegen deinen Ausführungen - nicht gekündigt werden. Ferner besteht auch keine Bindungsfrist von 18 Monaten.
@Rossi: Nee, aber die werden auch fragen wo das Kind bisher versichert war und warum nicht freiwillig versichert in der GKV. Das Theater wird wohl so oder so losgehen, vermute ich mal. Natürlich auch beim Versuch des Einrichtens der Mitgliedschaft als 5.1.13er bei der gesetzlichen Kasse...ich vermute mal, dass jupez nicht herum kommt, die Beiträge nachzuzahlen, bei seinem Einkommen wird die Kasse eher nicht irgendwelche Beiträge erlassen.
JAE Übergrenzer Und Beitragserlaß Scherz oder?
Verfasst: 22.04.2013, 01:27
von derKVProfi
Was ist denn hier los?
Wenn Roosi Recht hat, und eine Pflicht zur Versicherung in der GKV besteht, dann hat die PKV auch kein Recht einen Beitrag (Strafbeitrag) für die Zeit der Nicht-Versicherung zu fordern. Das nur einmal vorweg!
Wer die Kosten bisher getragen hat? Der Vater! Das nennt man Selbstzahler! Das ist das, was jeder PKV Versicherte ist = Selbstzahler! Wo ist das Problem, außer das es in Deutschland seit dem GKV WSG nicht mehr zulässig ist?
Was unser Fragesteller machen sollte - nun, diese Entscheidung kann ihm niemand abnehmen! Entweder GKV und Nachzahlen oder PKV und ab Beginn zahlen. Aber die Strafbeiträge würde ich verwehren.
Und nun noch für den Fragesteller: Vertriebskosten! Die sind in jedem Tarif kalkuliert und müssen gemäß VVG-InfoV ausgewiesen werden. Auch dann, wenn die nicht gezahlt werden würden. Die werden nämlich nicht vom abzuschließenden Versicherten, sondern vom Kollektiv gesamt getragen und sind kalkuliert, also im Beitrag enthalten. Die kann man auch nicht heraus diskutieren!
Verfasst: 22.04.2013, 09:40
von Poet
Rossi hat geschrieben:Du musst mir erst die Rechtsgrundlage benennen, wonach der die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu einer Mitgliedschaft nach § 9 SGB V umgepohlt wird.
@Rossi: Mensch Rossi, meine Aussage mit der frw. Versicherung bezog sich natürlich auf die
Beitragsbemessung als frw. Versicherte nach dem Einrichten der Mitgliedschaft nach 5.1.13. Das sieht ein Blinder mit'm Krückstock. Das nächste Mal schreibe ich es nur für Dich ganz eindeutig. Von "Umpolen" habe ich nichts geschrieben und verkaufen möchte ich Dir auch nichts.
Zumindest hast Du Dich zur Bindefrist nicht mehr geäußert, das ist für mich ja wie eine Aufnahme in den Adelsstand durch Rossi höchstpersönlich!
Ich schwebe also durch den Tag...
Verfasst: 22.04.2013, 09:58
von Jupez
@Thorulf: Danke für die Ausführungen, ist verständlich. Natürlich muss am Ende ich entscheiden, interessant wäre natürlich für mich was ihr als Profis machen würdet. Ich würde wahrscheinlich jetzt einfach das Kind in der PKV anmelden, etwas anderes haben die mir bei der PKV auch gar nicht gesagt.
@Cicero: verstehe den Unterton nicht, meinst du ich würde absichtlich Erkrankungen verschweigen oder was soll das "soso"? Mal abgesehen davon, dass mir schleierhaft ist, wie du darauf kommst, dass ich sowas vorhaben könnte wird wohl kaum etwas so gründlich dokumentiert wie der Gesundheitszustand eines Neugeborenen und die Dokumentation muss man komplett mit einreichen.
Verfasst: 22.04.2013, 21:55
von Poet
@Jupez: Unsere Erfahrung sagt uns, dass ganz häufig privat Versicherte bei Abschluss eines Vertrages irgendwelche Erkrankungen nicht angeben, weil sie denken, dass es nicht relevant sei. Ist es auch nicht, solange es nicht zur Leistungspflicht der PKV kommt. Dann geht der Mist nämlich los und endet häufig mit der Beendigung der Versicherung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten. Also, jede noch so kleine Krankheit und jeden Arztbesuch angeben. Darauf bezieht sich die Äußerung von Cicero.
Verfasst: 22.04.2013, 22:14
von CiceroOWL
Genau darauf zielt die Fragestellung ab. einfache Fahrlässigkeit reicht da schon aus.