Verfasst: 21.07.2013, 14:38
Hallo Roemer,
inflationäre §§ Auflistung, dazu noch wenn § soundso nicht greift dann käme § suchmichmal zur Anwendung, aber nur dann, wenn §§ schlagmichtot davon nicht betroffen ist, ist für viele Mitleser kaum durchschaubar. Lass es mich mit anderen Worten versuchen zu erklären......Ich gehe dabei stets von der ALTEN Regelung aus!
Du unterstreichst immer wieder den Punkt, wonach IMMER (ich komme später auf das 'IMMER der Versicherte.. zurück) der Versicherte die Verantwortung für die Folgen aus nicht lückenloser AU Bescheinigung zu tragen hat. Das ist zweifelsohne rechtens und aus deiner Sicht bzw. der KK und des Gesetzgebers absolut korrekt.
Demzufolge ist das ...ja was nun.....ich nenne es mal BSG Fallenopfer, mittels Benachrichtigung durch die KK, ab Datum soundso
1. nicht mehr berechtigt KRG Leistungen zu beziehen
2. nicht mehr Mitglied der betreffenden KK ist (§192/V)
3. aufgefordert, für eine Weiterversicherung im Rahmen der freiwilligen Versicherung unverzüglich bzw. innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens Sorge zu tragen
Aus 192/V erkenne ich partout kein 'Fortbestehen der Mitgliedschaft' wenn
a/ der Versicherte AU und arbeitslos ist (arbeitslos NACH Feststellung der AU)
b/ der Versicherte ärztlicherseits weiterhin krankgeschrieben ist und die AfA ALG I Leistungen demzufolge verweigert (da für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar, wie es so schön heisst)
c/ der Versicherte keinen Zugriff auf eine Familienversicherung hat
d/ der Versicherte keine HartzIV Leistungen bezieht
Und diese Fallkonstellationen sind anscheinend nicht selten anzutreffen.
Das der 'Nicht-mehr-Versicherte' gesetzlich in der Pflicht steht eine Krankenversicherung abzuschließen, ist korrekt (§5V).
Nur, der Versicherte ist nach wie vor von seinem Arzt krankgeschrieben, der MDK bescheinigt ihm Arbeitsfähigkeit. Der Widerspruch wird abgelehnt. Fachanwälte, Sozialverbände und der liebe Gott sind jetzt gefragt, mittels Klage beim Sozialgericht dem Versicherten zu seinem Recht (und damit Leistungsanspruch) zu verhelfen. Vorausgesetzt, der Nicht-mehr-Versicherte hat a/ die finanziellen Mittel, b/ die psychische und/oder physische Kraft und c/ ein ihm behilfliches soziales Umfeld, um den Rechtsanspruchmarathon durchzustehen. Bekanntlich kann dieser Vorgang, bis zur engültigen Rechtsprechung/Entscheidung, sehr viel Zeit in Anspruch nehmen.
Und, was macht der, wohlgemerkt kranke, Versicherte?
Er ist einkommenslos und kann sich eine freiwillige Versicherung geschweige denn PKV nicht leisten. Er hat durchaus berechtigte Existenzängste und fragt sich, mangels Kenntnis des SGB Urwalds, wie er in der Zwischenzeit seinen Unterhalt bestreiten soll.
Sicher verweist du den Nicht-mehr-Versicherten jetzt auf H4 Ansprüche oder rätst den Gang zum Sozialamt zwecks Grundsicherung und Krankenversicherung.
Das der kranke Nicht-mehr-Versicherte mit all dem (KK, Anwalt, Gericht, Jobcenter, AfA, Ärzten, Sozialamt usw.) völlig überlastet sein kann, ist dem Gesetzgeber offensichtlich engtgangen..und wird an mancher Stelle auch gern übersehen. Die Verantwortung für diesen Irrsinn wird schlichtweg auf den Bürger abgewälzt. Ein Ergebnis des hemmungslosen neoliberalen Profitwahns.
Es könnte, ja müsste im Sinne einer Solidargemeinschaft immer möglich sein (...und wäre es auch), diesen Menschen schneller zu helfen bzw. die Gesetze dahingehend zu ändern.
Obwohl ich die Neuregelung im Detail nicht kenne, ist zu vermuten, dass diese Erleichterungen für die Versicherten beinhalten. Endlich, wenn dem so ist!
Und, mein lieber Roemer, nein, ich will hier keine Ängste schüren. Im Gegenteil. Aus den vielen 'BSG-Fällen' hier, sind aber genau diese Ängste m.E. verständlich, nachvollziehbar und berechtigt. Denn ohne Hilfe von Außen, geht es offensichtlich nicht wenigen Menschen schlechter als notwendig.
Jetzt sind wir d'accord...
Gut schwitzen!
Gruss
KKA
inflationäre §§ Auflistung, dazu noch wenn § soundso nicht greift dann käme § suchmichmal zur Anwendung, aber nur dann, wenn §§ schlagmichtot davon nicht betroffen ist, ist für viele Mitleser kaum durchschaubar. Lass es mich mit anderen Worten versuchen zu erklären......Ich gehe dabei stets von der ALTEN Regelung aus!
Du unterstreichst immer wieder den Punkt, wonach IMMER (ich komme später auf das 'IMMER der Versicherte.. zurück) der Versicherte die Verantwortung für die Folgen aus nicht lückenloser AU Bescheinigung zu tragen hat. Das ist zweifelsohne rechtens und aus deiner Sicht bzw. der KK und des Gesetzgebers absolut korrekt.
Demzufolge ist das ...ja was nun.....ich nenne es mal BSG Fallenopfer, mittels Benachrichtigung durch die KK, ab Datum soundso
1. nicht mehr berechtigt KRG Leistungen zu beziehen
2. nicht mehr Mitglied der betreffenden KK ist (§192/V)
3. aufgefordert, für eine Weiterversicherung im Rahmen der freiwilligen Versicherung unverzüglich bzw. innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens Sorge zu tragen
Aus 192/V erkenne ich partout kein 'Fortbestehen der Mitgliedschaft' wenn
a/ der Versicherte AU und arbeitslos ist (arbeitslos NACH Feststellung der AU)
b/ der Versicherte ärztlicherseits weiterhin krankgeschrieben ist und die AfA ALG I Leistungen demzufolge verweigert (da für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar, wie es so schön heisst)
c/ der Versicherte keinen Zugriff auf eine Familienversicherung hat
d/ der Versicherte keine HartzIV Leistungen bezieht
Und diese Fallkonstellationen sind anscheinend nicht selten anzutreffen.
Das der 'Nicht-mehr-Versicherte' gesetzlich in der Pflicht steht eine Krankenversicherung abzuschließen, ist korrekt (§5V).
Nur, der Versicherte ist nach wie vor von seinem Arzt krankgeschrieben, der MDK bescheinigt ihm Arbeitsfähigkeit. Der Widerspruch wird abgelehnt. Fachanwälte, Sozialverbände und der liebe Gott sind jetzt gefragt, mittels Klage beim Sozialgericht dem Versicherten zu seinem Recht (und damit Leistungsanspruch) zu verhelfen. Vorausgesetzt, der Nicht-mehr-Versicherte hat a/ die finanziellen Mittel, b/ die psychische und/oder physische Kraft und c/ ein ihm behilfliches soziales Umfeld, um den Rechtsanspruchmarathon durchzustehen. Bekanntlich kann dieser Vorgang, bis zur engültigen Rechtsprechung/Entscheidung, sehr viel Zeit in Anspruch nehmen.
Und, was macht der, wohlgemerkt kranke, Versicherte?
Er ist einkommenslos und kann sich eine freiwillige Versicherung geschweige denn PKV nicht leisten. Er hat durchaus berechtigte Existenzängste und fragt sich, mangels Kenntnis des SGB Urwalds, wie er in der Zwischenzeit seinen Unterhalt bestreiten soll.
Sicher verweist du den Nicht-mehr-Versicherten jetzt auf H4 Ansprüche oder rätst den Gang zum Sozialamt zwecks Grundsicherung und Krankenversicherung.
Das der kranke Nicht-mehr-Versicherte mit all dem (KK, Anwalt, Gericht, Jobcenter, AfA, Ärzten, Sozialamt usw.) völlig überlastet sein kann, ist dem Gesetzgeber offensichtlich engtgangen..und wird an mancher Stelle auch gern übersehen. Die Verantwortung für diesen Irrsinn wird schlichtweg auf den Bürger abgewälzt. Ein Ergebnis des hemmungslosen neoliberalen Profitwahns.
Es könnte, ja müsste im Sinne einer Solidargemeinschaft immer möglich sein (...und wäre es auch), diesen Menschen schneller zu helfen bzw. die Gesetze dahingehend zu ändern.
Obwohl ich die Neuregelung im Detail nicht kenne, ist zu vermuten, dass diese Erleichterungen für die Versicherten beinhalten. Endlich, wenn dem so ist!
Und, mein lieber Roemer, nein, ich will hier keine Ängste schüren. Im Gegenteil. Aus den vielen 'BSG-Fällen' hier, sind aber genau diese Ängste m.E. verständlich, nachvollziehbar und berechtigt. Denn ohne Hilfe von Außen, geht es offensichtlich nicht wenigen Menschen schlechter als notwendig.
Jetzt sind wir d'accord...
Gut schwitzen!
Gruss
KKA