Seite 5 von 5
Verfasst: 25.02.2012, 03:18
von leser
Hallo Machts Sinn,
Machts Sinn hat geschrieben:Deswegen nochmals: hier geht es um die Chance, den Krankengeld-Anspruch wesentlich zu verlängern, obwohl dieser eigentlich bereits ausgeschöpft scheint und die Krankenkasse einen Aussteuerungsbescheid erteilt hat.
Mir ist immer noch nicht klar, was Du damit erreichen willst. Es klingt inzwischen einfach nur noch nach "
längerer Krankengeldanspruch als 78 Wochen"... Das ist doch vom Grundsatz her kein Thema. Ein Leistungsanspruch könnte jederzeit verlängert oder vergrößert werden (mal eine entsprechende Gesetzesinitiative auch beim Krankengeld vorausgesetzt). Das "System gesetzliche Krankenversicherung" ist als Non-Profit-Unternehmen ganz einfach, glaub's mir. Als Krankenkasse musst Du entweder die Beiträge erhöhen (rate ich Dir von ab, da dann etliche Versicherte die Kasse verlassen werden) oder Du musst an anderer Stelle sparen. Was schlägst Du Deinem Verwaltungsrat oder Deiner Versichertenvertretung vor (und vielleicht gibt es noch was anderes als Verwaltungskosten
)?
Du rufst nach der Einheitskasse, aber ich bin mir sicher, dass Dir nicht entgangen ist, dass ausgerechnet für staatliche Leistungen Dein "Lieblingskind"
die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs von vornherein ausgeschlossen ist. Leider driften die Diskussionen im Forum häufig in Polemik ab, also möchte ich mich Deinem Wunsch nach einer Rückkehr zur sachlichen Diskussion gern anschließen.
Lieben Gruß
Leser
Verfasst: 26.02.2012, 12:54
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 26.02.2012, 14:23
von Czauderna
Hallo,
die einfachste Lösung wäre die Krankengeldfrage zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Es zählen einheitlich nur die Erst-Au. auslösenden Diagnosen
und wenn dann die 78 Wochen vorbei sind, gibt es auf diese Diagnose kein Krankengeld mehr - nie mehr !!.
Hinzutretende Erkrankungen lösen (wie bisher) keine Verlängerung des Krankengeldanspruchs aus. Neue Arbeitsunfähigkeiten mit einer neuen Diagnose
( also nicht hinzugetreten) lösen einen neuen Anspruch aus (Versicherung mit Krankengeldanspruch vorausgesetzt). Neuerkrankungen wegen seinerzeit hinzugetretenen Erkrankungen lösen nur dann einen neuen Krankengeldanspruch aus, wenn sie nach Ablauf von einem Monat nach Ende des Leistungsanspruchs eine Arbeitsunfähigkeit auslösen.
Aufschiebende Wirkung wegen Widerspruchs halte ich nur dann wirklich für sinnvoll, wenn dies gesetzlich abschließend verankert wird und nicht nur im
Sozialversicherungsrecht gilt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 26.02.2012, 23:41
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 26.02.2012, 23:47
von Gast
Verfasst: 27.02.2012, 00:44
von leser
Machts Sinn hat geschrieben:...Aber "Recht" ist nicht völlig egal und Rechtsprechung hat Auswirkungen. Deswegen kann ich deiner Frage nicht folgen.
...
Jedenfalls können Versicherte die ihnen nach dem LSG-Urteil zustehenden Rechte nur wahren, wenn sie ihre Aussteuerungsbescheide schnellstmöglichst mit dem Widerspruch anfechten bzw. einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
...
Das meine ich ja gerade, mit einem Widerspruch oder Überprüfungsantrag stelle ich auch meine (bisherigen) Krankengeldansprüche in Frage (einen Überprüfungsantrag muss ich schließlich begründen). Ich bin mir nicht sicher, ob das pauschal ein kluger Weg ist, da die Folgen nicht sicher einschätzbar sind... (gleichzeitig laufender Versicherungsschutz?)
Wenn es Dir lediglich um eine Vereinheitlichungen der Rechtsanwendung geht, bin ich wieder bei Dir (auch wenn ich die Vorgehensweise aus meinem Rechtsempfinden nicht teile). Die Frage bleibt dann - wenn alle Kasse dann danach verfahren - ob dies ein Vorteil für die Versicherten ist oder ob sich hier die Threads dann nicht mit Unmutsäußerungen, neben den Primärkassen, auch über die anderen Kassen füllen...
Verfasst: 28.02.2012, 09:11
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 01.03.2012, 01:33
von leser
Machts Sinn hat geschrieben:Und was meinst du mit „gleichzeitig laufender Versicherungsschutz?“
[...]
Und jetzt bin ich hoffentlich auch bei dir: Rechtsanwendung ist Subsumtion, Tatbestand und Rechtsfolge und hat auf dieser Ebene nichts mit Vor- oder Nachteilen zu tun, weder für Versicherte noch für Krankenkassen. Das ist der Unterschied zur Gesetzgebung und anderer fragwürdiger Rechtschöpfung, woran es im Krankenversicherungssystem aber sicher nicht allein mangelt.
Da bist Du bei mir. Aber:
Mit gleichzeitig laufender Versicherungsschutz meine ich z.B. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V oder auch die aus einem Krankenanspruch entstehenden Beitragszeiten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung...
Ich kann Dir nicht sagen, wie Sozialgerichte entscheiden, wenn man versucht einen Präzedenzfall aus dem Hut zu zaubern. Ich kann Dir aus eigener Erfahrung allerdings versichern, dass solche Beispielfälle als Begründung vor Gericht auch schnell "weggewischt" werden, wenn aus Sicht des SG der Sachverhalt nicht zu dem eigenen passt. Und die Schlussfolgerung kann auch im eigenen Fall ein anderes Ergebnis liefern... Übrigens für beide Seiten, Beklagte/r als auch Kläger... Da sollte man noch ein paar Argumente, als "ich versuch's einfach mal" zur Hand haben und sich auch möglicher Folgen bewusst sein.
Verfasst: 03.03.2012, 09:20
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 03.03.2012, 12:12
von Czauderna
Hallo,
danke für die Steilvorlage - Machts Sinn heißt ab sofort Kolumbus ??
Spass muss sein, auch bei einem solchen Thema !!
Aber Spaß beiseite, du bist noch eine Antwort in einem anderen Strang schuldig.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 08.03.2012, 10:18
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 19.10.2012, 09:38
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.