überflüssige "Schläfer"organisationen
Verfasst: 09.11.2011, 21:36
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Du willst es einfach nicht verstehen. Da ist nichts mit rechts oder links, sondern es geht hierarchisch geordnet zu. Die Rechtsaufsicht kann sich nicht einfach über eine gefestigte BSG-Rechtssprechung hinwegsetzen. Die Krankenkasse darf ein solches Rundschreiben nicht befolgen. Letzter Versuch: Was würdest du sagen, wenn das BVA ein Rundschreiben rausschicken würde, das dich entgegen der Rechtssprechung des BSG schlechter stellen würde und die Krankenkasse würde dieses befolgen?Machts Sinn hat geschrieben:Hallo GKV,
aha, mal wieder eine Antwort ohne Sachkenntnis nach dem Motto „Masse statt Klasse“ –oder plädierst du tatsächlich für Chaos im System: Rechtsaufsicht rechts, unterstellte Krankenkassen links?
Dein letzter Beitrag bezog sich auf die Begründung der DAK - die Untätigkeit hatte sich doch damit erledigt. Was soll die DAK denn noch schreiben, außer dass ihr Standpunkt, der vom Sozialgericht ganz klar bestätigt und mit einem BSG-Urteil untermauert wurde, bestehen bleibt? Mal warten, was das LSG meint.Machts Sinn hat geschrieben: Offenbar hast du - wie die DAK mit ihren Erwiderungen sowohl vor dem Sozialgericht wie auch vor dem Landessozialgericht - nicht bemerkt, dass es in den letzten 5 Beiträgen um eine U n t ä t i g k e i t s klage ging. Da kann man sich nicht auf Ausführungen im Widerspruchsbescheid beziehen; auch das Rundschreiben des BVA ist dann einfach nicht passend.
Gruß!
Machts Sinn
Sozialgericht Ulm hat geschrieben: Der Empfänger kann sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn sie objektiv – unter Berücksichtigung aller Umstände – nicht so verstanden werden konnte (BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris).
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Für einen an Treu und Glauben orientierten Adressaten lässt sich daher unzweifelhaft erkennen, dass die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 über beide Widersprüche entschieden hat. Deshalb ist die Beklagte ihrer Verpflichtung zu Verbescheidung des Widerspruchs schon vor Erhebung der Untätigkeitsklage nachgekommen gewesen."
Ich frage mich so langsam, wer sich hier bewusst oder unbewusst dumm anstellt...Machts Sinn hat geschrieben: Ich vermute mal, die wissen heute noch nicht, dass insgesamt zwei Widersprüche anhängig waren. Dann können sie über einen zweiten Widerspruch auch kaum entschieden haben; jedenfalls ist das bisher auch nie geltend gemacht worden.
Aber vielleicht stellen die sich ja nur bewusst dumm an ....
So wie ich das verstehe, sind sowohl DAK als auch das Gericht zu dem Entschluss gekommen, dass die DAK über beide Widersprüche entschieden ist. Nur du bist anderer Meinung, wozu das Sozialgericht dir auch ein paar Worte geschrieben hat:Sozialgericht Ulm hat geschrieben:
Für einen an Treu und Glauben orientierten Adressaten lässt sich daher unzweifelhaft erkennen, dass die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 über beide Widersprüche entschieden hat. Deshalb ist die Beklagte ihrer Verpflichtung zu Verbescheidung des Widerspruchs schon vor Erhebung der Untätigkeitsklage nachgekommen gewesen."
Sozialgericht Ulm hat geschrieben:
Der Empfänger kann sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn sie objektiv – unter Berücksichtigung aller Umstände – nicht so verstanden werden konnte (BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris).