DAK, Bundesversicherungsamt, Sozialgerichtsbarkeit - Nirvana
Moderator: Czauderna
überflüssige "Schläfer"organisationen
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Widerspruchsausschuss der DAK
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Hallo Machts Sinn,
du weißt, ich halte mich da raus - nur kann es sein, dass du hier den rein kopierten Text optisch so darstellst, als ob es sich um eine Begründung seitens
eines Gerichtes handelt, du aber tatsächlich dort eigenen Text eingefügt hast ??
Es ist also für den Leser nicht klar ersichtlich was das Gericht selbst ausgeführt hat und was du dazu geschrieben hast.
Vielleicht liege ich da auch falsch, glaube ich aber nicht so ganz.
Gruss
Czauderna
du weißt, ich halte mich da raus - nur kann es sein, dass du hier den rein kopierten Text optisch so darstellst, als ob es sich um eine Begründung seitens
eines Gerichtes handelt, du aber tatsächlich dort eigenen Text eingefügt hast ??
Es ist also für den Leser nicht klar ersichtlich was das Gericht selbst ausgeführt hat und was du dazu geschrieben hast.
Vielleicht liege ich da auch falsch, glaube ich aber nicht so ganz.
Gruss
Czauderna
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Irgendwie habe ich den Eindruck, dass du dich da in etwas verrennst .
Das BVA hat ein Rundschreiben herausgegeben, das - wenn man deiner Interpretation folgt - im Widerspruch zur geltenden höchstrichterlichen Rechtssprechung steht. Warum, wieso, weshalb könnte nur das BVA beantworten.
Die DAK ist an die höchstrichterliche Rechtssprechung gebunden und kann nicht einfach sagen: "Okay, das BVA hat ein Rundschreiben rausgeschickt, das der Rechtssprechung widerspricht, also nehmen wir jetzt das."
Von daher ist es doch nur logisch und folgerichtig, dass die DAK bei ihrer in erster Instanz bestätigten Argumentation bleibt.
Die einzige Chance, die ich sehe, ist die ganze Angelegenheit bis zum BSG durchzuziehen. Wenn das BSG seine höchstrichterliche Rechtssprechung dann ändert, werden die Kassen sich ab diesem Zeitpunkt daran halten müssen. Aber vorher nicht - sie dürfen es noch nicht einmal.
Vielleicht wäre ein Grundkurs "Recht" mal hilfreich, bevor du alle möglichen Stellen unnütz beschäftigst. Diese Kapazitäten fehlen nämlich für Leute, die ein berechtigtes Anliegen haben.
Das BVA hat ein Rundschreiben herausgegeben, das - wenn man deiner Interpretation folgt - im Widerspruch zur geltenden höchstrichterlichen Rechtssprechung steht. Warum, wieso, weshalb könnte nur das BVA beantworten.
Die DAK ist an die höchstrichterliche Rechtssprechung gebunden und kann nicht einfach sagen: "Okay, das BVA hat ein Rundschreiben rausgeschickt, das der Rechtssprechung widerspricht, also nehmen wir jetzt das."
Von daher ist es doch nur logisch und folgerichtig, dass die DAK bei ihrer in erster Instanz bestätigten Argumentation bleibt.
Die einzige Chance, die ich sehe, ist die ganze Angelegenheit bis zum BSG durchzuziehen. Wenn das BSG seine höchstrichterliche Rechtssprechung dann ändert, werden die Kassen sich ab diesem Zeitpunkt daran halten müssen. Aber vorher nicht - sie dürfen es noch nicht einmal.
Vielleicht wäre ein Grundkurs "Recht" mal hilfreich, bevor du alle möglichen Stellen unnütz beschäftigst. Diese Kapazitäten fehlen nämlich für Leute, die ein berechtigtes Anliegen haben.
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Du willst es einfach nicht verstehen. Da ist nichts mit rechts oder links, sondern es geht hierarchisch geordnet zu. Die Rechtsaufsicht kann sich nicht einfach über eine gefestigte BSG-Rechtssprechung hinwegsetzen. Die Krankenkasse darf ein solches Rundschreiben nicht befolgen. Letzter Versuch: Was würdest du sagen, wenn das BVA ein Rundschreiben rausschicken würde, das dich entgegen der Rechtssprechung des BSG schlechter stellen würde und die Krankenkasse würde dieses befolgen?Machts Sinn hat geschrieben:Hallo GKV,
aha, mal wieder eine Antwort ohne Sachkenntnis nach dem Motto „Masse statt Klasse“ –oder plädierst du tatsächlich für Chaos im System: Rechtsaufsicht rechts, unterstellte Krankenkassen links?
Dein letzter Beitrag bezog sich auf die Begründung der DAK - die Untätigkeit hatte sich doch damit erledigt. Was soll die DAK denn noch schreiben, außer dass ihr Standpunkt, der vom Sozialgericht ganz klar bestätigt und mit einem BSG-Urteil untermauert wurde, bestehen bleibt? Mal warten, was das LSG meint.Machts Sinn hat geschrieben: Offenbar hast du - wie die DAK mit ihren Erwiderungen sowohl vor dem Sozialgericht wie auch vor dem Landessozialgericht - nicht bemerkt, dass es in den letzten 5 Beiträgen um eine U n t ä t i g k e i t s klage ging. Da kann man sich nicht auf Ausführungen im Widerspruchsbescheid beziehen; auch das Rundschreiben des BVA ist dann einfach nicht passend.
Gruß!
Machts Sinn
Sozialgericht Ulm hat geschrieben: Der Empfänger kann sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn sie objektiv – unter Berücksichtigung aller Umstände – nicht so verstanden werden konnte (BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris).
...
Für einen an Treu und Glauben orientierten Adressaten lässt sich daher unzweifelhaft erkennen, dass die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 über beide Widersprüche entschieden hat. Deshalb ist die Beklagte ihrer Verpflichtung zu Verbescheidung des Widerspruchs schon vor Erhebung der Untätigkeitsklage nachgekommen gewesen."
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Ich frage mich so langsam, wer sich hier bewusst oder unbewusst dumm anstellt...Machts Sinn hat geschrieben: Ich vermute mal, die wissen heute noch nicht, dass insgesamt zwei Widersprüche anhängig waren. Dann können sie über einen zweiten Widerspruch auch kaum entschieden haben; jedenfalls ist das bisher auch nie geltend gemacht worden.
Aber vielleicht stellen die sich ja nur bewusst dumm an ....
So wie ich das verstehe, sind sowohl DAK als auch das Gericht zu dem Entschluss gekommen, dass die DAK über beide Widersprüche entschieden ist. Nur du bist anderer Meinung, wozu das Sozialgericht dir auch ein paar Worte geschrieben hat:Sozialgericht Ulm hat geschrieben:
Für einen an Treu und Glauben orientierten Adressaten lässt sich daher unzweifelhaft erkennen, dass die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 über beide Widersprüche entschieden hat. Deshalb ist die Beklagte ihrer Verpflichtung zu Verbescheidung des Widerspruchs schon vor Erhebung der Untätigkeitsklage nachgekommen gewesen."
Sozialgericht Ulm hat geschrieben:
Der Empfänger kann sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn sie objektiv – unter Berücksichtigung aller Umstände – nicht so verstanden werden konnte (BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris).