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Dass eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung ehrenamtlicher Richter erforderlich war, ist in
mehreren Punkten offensichtlich, sowohl beim Blick auf den Sachverhalt als auch auf die sog. „Rechtsanwendung“:
Bereits der dritte Satz der Tatbestandsschilderung des LSG-Beschlusses vom 24.07.2018, L 1 KR 196/16
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
„Sein letztes Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 9. September 2014 zum 30. November 2014 beendet.“
erfährt mit der Formulierung
„Ursprünglich bestand eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis des Klägers, das
eine Versicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld begründete, endete nach § 190 Abs. 2 SGB V mit dem Arbeitsverhältnisses und
der Entgeltzahlung am 30.November 2015. Während des Bezugs von Krankengeld setzte sich die Mitgliedschaft bei der Beklagten jedoch
nach § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V fort. Tatsächlich bezogen hat der Kläger Krankengeld nur bis zum 5. Januar 2015. Ab dem 6. Januar 2015
bestand dann auch kein Anspruch auf Krankengeld mehr.“
keine angemessene Bewertung. Damit täuscht das LSG BRB, wie seit vielen Jahren die gesamte GKV und die übrige Sozialgerichtsbarkeit,
darüber hinweg, dass dann auch bei fortbestehendem (ruhendem) Arbeitsverhältnis dieselben Folgen eintreten müssten, weil das Beschäf-
tigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) mit Ablauf der Entgeltfortzahlung endet (§ 190 Abs. 2 SGB V) und die Mit-
gliedschaft nur erhalten bleibt, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld bezogen wird (§ 192 Abs. 2 SGB V). Die Fik-
tion der fortbestehenden Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für längstens einen Monat gilt nicht, wenn Krankengeld bezogen wird (§ 7
Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB V).
Der völlig identische sozialversicherungsrechtliche Status nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wirft deswegen die Frage auf, mit welchem
Recht Personen ohne Arbeitsverhältnis seit 13 Jahren, 10 Jahre lang per illegaler BSG-Krankengeld-Falle und seit 3 Jahren durch die
leicht entschärfte unverhältnismäßige gesetzliche Krankengeld-Falle, von ihren mit Zwangsbeiträgen erworbenen Krankengeld-An-
sprüchen getrennt und im Vergleich mit Personen im (ruhenden) Arbeitsverhältnis extrem benachteiligt werden.
Eine ohne Rechtsgrund unterschiedliche Verwaltungs- und Entscheidungs-Praxis begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken -
entweder weil die Krankengeld-Falle gegen Personen ohne Arbeitsverhältnis eingesetzt wird oder weil sie Personen mit
Arbeitsverhältnis verschont. Das (ruehende) Arbeitsverhältnis ist kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal!
Wo bleibt die Gleichheit im Recht?
Es geht um Millionen-Beträge! Weiter so, wie lange noch? Und wer verantwortet dies?
§ 5 SGB V
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/5.html
§ 190 SGB V
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/190.html
§ 192 SGB V
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/192.html
§ 7 SGB IV
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiv/7.html
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