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Verfasst: 01.07.2012, 15:07
von reallyangry
Setzt doch mal bitte einen Link, damit man weiss, was Ihr mit "Kasseler Kommentar" meint. Ich finde die Diskussion interessant, kann ihr aber so nicht folgen.
LG
Really Angry

Kassler Kommentar

Verfasst: 01.07.2012, 15:47
von CiceroOWL
beck-shop.de/Kasseler-Kommentar-Sozialversicherungsrecht/productview.aspx?product=19esv.info/978-3-503-04026-1

esv.info/978-3-503-02788-0

esv.info/978-3-503-04046-9

Mal so zur Info, wenn du an dem Thema intressiert bist da gib t es noch verschiedene andere Kommentare zu.

Gruss,

Jochen

Verfasst: 14.07.2012, 08:16
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 14.07.2012, 13:38
von CiceroOWL
ISBN: 978-3-537-55030-9

ISBN: 978-3-537-33109-0

ISBN: 978-3-537-31308-9

ISBN: 978-3-537-55010-1

ISBN: 978-3-537-31310-2

http://nomos.beck.de/default.aspx?modid=401

ISBN 978-3-8029-7511-

ISBN 978-3-8329-7258-5

ISBN 978-3-503-13633-9

ISBN 978-3-8329-6274-6

ISBN 978-3-406-60347-1

978-3-406-57894-6

ISBN 978-3-406-58417-6

ISBN 978-3-503-02788-0

978-3-406-45832-3

978-3-648-02623-6

Müßte als allgemeiner Eingstieg,reichen, hoffe ich.

Verfasst: 15.07.2012, 22:37
von Rossi
Na ja, Machts Sinn, unser Jochen stellt hier wohl öfter irgendwelche Dinge ein.

Irgendwann hat Jochen mir geraten den Kasseler Kommentar zu lesen. Danach hat er den ganzen Krempel hier eingesellt.

Ich bleibe bei meiner bescheidenen Ansicht, es kommt darauf an, wie der Krankengeldbescheid formuliert ist.

Meine bescheidene Ansicht wird ja immerhin auch vom BVA unterstützt.

Noch einmal zu diesen Zitat:

Das Bundesversicherungsamt hält es rechtlich für zulässig, wenn die Krankenkasse eine Entscheidung über die Krankengeldbewilligung trifft, die sich von vorne herein jeweils nur auf die Dauer der "vom Arzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit" erstreckt.

Wenn man diesem Rat nicht folgt und dennoch in dem Krankengeldbescheid reinballert, dass man "ab dem XX.XX.XXXX für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld .." bewilligt, muss man sich nicht wundern, wenn es ein VA mit Dauerwirkung ist.

Jenes ist nicht nur mein Rat, sondern auch die Kirschenzeit der Sozialhilfeträger, die jetzt auch vom BVA noch einmal klargestellt wird.


Was soll´s!

Jochen mag bitte die entsprechenden Kommentierungen einstellen, mehr nicht!

Verfasst: 15.07.2012, 22:41
von CiceroOWL
wozu, der Nachweis der Literatur liegt vor und gut ist, lesen soll jeder selbst, selbst ist Mann.

Verfasst: 15.07.2012, 23:11
von Rossi
Na ja Hut ab, Jochen!

Hm, hast Du überhaupt verstanden worum es geht?

Steht genau diese Problematik explizit im Kassler Kommentar?

Bitte keine Nummer im hopp, hopp Schweinsgalopp. Denn dort könnte der Schuss nach hinten losgehen. Muss natürlich nicht!

Ich mache mal ein Beispiel:

Beispiel 1:

Sie erhalten ab dem 01.02.2012 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 20,00 Euro.

Dies ist schon mal ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn dort steht drinne, dass er "ab" dem XX.XX.XXXX bis auf weiteres Krankengeld für die Dauer der AU erhält.

Wenn dann der Hausarzt immer weiter eine AU (Vertragsarzt) feststellt, dann liegen doch wohl unweigerlich alle Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld vor.

Wenn dann die Kasse dies anders meint (keine AU mehr), dann muss die Kasse diesen VA mit Dauerwirkung aufheben. Genau in dieser Konstellation hat dann der Widerspruch des Kunden gegen die Aufhebung der Kasse aufschiebende Wirkung und die Kasse muss weiterlöhnen.

Beispiel 2:


Sie erhalten während der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom XX.XX.XXXX - XX.XX.XXXX Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 20,00 €.

Dieser Bescheid der Kasse erledigt sich durch Fristablauf, weil dort nicht "ab", drinnesteht, sondern weil der Bescheid von Anfang an befristet war.

Auch wenn der Kunde dann weiterhin durch den Vertragsarzt AU´s vorlegt, ergeben sich keinerlei Rechtsansprüche aus diesem Bescheid, weil er ja von Anfang an befristet war.

Folglich kann bei dieser Formulierung des Bescheides auch keine aufschiebende Wirkung (Kasse muss aufgrund des Widerspruches weiterzahlen) entfalten, weil er sich durch Fristablauf erledigt.

Sorry, Jochen, das ist alles und war unsere Kirschenzeit, mehr nicht.

Verfasst: 16.07.2012, 12:00
von CiceroOWL
[5] Schriftliche Mitteilungen der Krankenkassen über die Festsetzung (Berechnung) des Krankengeldes oder die Zahlung des Krankengeldes für bestimmte Zeiträume sind Verwaltungsakte. Auch die Überweisung des Krankengeldes ohne vorherigen Bescheid kann ein Verwaltungsakt sein, wenn ein Regelungscharakter erkennbar ist.

[6] Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes setzt voraus, das dieser dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Bekannt gegeben ist der Verwaltungsakt, sobald die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Betroffenen gelangt ist, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (üblicherweise genügt das Einwerfen des Bescheides in den Briefkasten). Ein schriftlicher Bescheid, der durch die Post im Inland übermittelt wird, gilt gemäß [akt.: § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X] grundsätzlich mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Steht alles im GR v. 12.06.2001 zum Thema Eimalzahlungen.


Im Prinzip rossi frage ich mich gerade warum wir uns hier einer theologischen Diskussion unterziehen wenn doch bereits alles bereits vor 12 Jahren festgelegt wurde.

Na denn mal noch eine gesunde Woche.

Gruss

Jochen

Verfasst: 16.07.2012, 18:26
von Rossi
Sorry, hier geht es nicht darum, ob es ein Verwaltungsakt ist, oder kein Verwaltungsakt ist.

Es geht darum, ob es von der Formulierung des Textes um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, oder eben nicht.

Von daher bringen die von Dir eingestellten Textpassagen - meines Erachtens - nix. Auch wenn die Klamotten schon über 12 Jahren alt sind.

Verfasst: 16.07.2012, 19:17
von CiceroOWL
juxt mir auch relativ wenig da das Krankengeld 123 jahre alt ist sonst noch konstruktives zur Sache beizutragen oder nur olle Kammellen lutschen?

Verfasst: 16.07.2012, 20:48
von Rossi
Niedlich Jochen, Deine Argumentation! Offensichtlich alles sehr selbstsicher. Dies hatten wir eben bei der RV-Pflicht für Selbständige unterhalb von 400,000 Euro auch.

Auf der anderen Seite lautet der Slogan ja, wo kein Kläger ist, dort ist auch kein Richter.

@Machts Sinn

Wir beide gehen hier völlig konform, was den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung angeht.

Unser Babyjahre aus dem SGB XII interessieren niemanden; ist doch in Ordnung.

Aber bitte später nicht meckern.

Verfasst: 17.07.2012, 14:44
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 17.07.2012, 15:17
von CiceroOWL

Verfasst: 17.07.2012, 20:17
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 17.07.2012, 20:21
von CiceroOWL
Machts Sinn hat geschrieben:Und hier der selbst erbrachte Gegenbeweis:
CiceroOWL hat geschrieben: http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... %A4ger.pdf

... ganz nett zulesen, wenn man in den Kirschenbaum muss.
Hallo Cicero,

dann pass´ mal auf, dass du beim Lesen nicht von der Leiter fällst, wenn du hier beim Schießen schon das eigene Knie triffst ...

Da die Feststellung eines befristeten Anspruchs auf Krankengeld ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (Seite 21) gilt das natürlich auch und erst recht für die Feststellung eines u n befristeten Anspruchs auf Krankengeld.

http://www.wkdis.de/aktuelles/soziales/ ... iderspruch

Bewilligung hat keine Dauerwirkung

Krankengeld bewilligen die Krankenkassen regelmäßig im zweiwöchigen Turnus nach Vorlage eines ärztlichen Auszahlscheines. Bereits das Bundessozialgericht (BSG) hatte in ständiger Rechtsprechung konsequent entschieden, dass Krankengeld durch die Krankenkasse jeweils immer abschnittsweise gewährt wird und dabei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen ist. Folglich wird die Leistungsentscheidung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut getroffen. Das LSG Bayern hat sich dieser konsequenten Linie nun angeschlossen und sieht in der Krankengeldbewilligung ebenfalls keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Daher kann gegen die Einstellung der Leistung kein Widerspruch (mit aufschiebender Wirkung) eingelegt werden. Vielmehr muss ein Anspruch auf Krankengeld im Eilverfahren vor einem Sozialgerichten im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) verfolgt werden.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.6.2011, Az. L 4 KR 76/11 (rechtskräftig)

http://www.bundesversicherungsamt.de/cl ... iben61.pdf

Nee bestimmt nicht