Verfasst: 05.02.2015, 12:57
Hallo,
heute Nachmittag wird die KV anrufen und es wird der Fachheini am Telefon sein und mir sagen ob sie die Leistungen mir gewähren oder ob das Ruhen bestand haben soll.
Ich bin jetzt tatsächlich soweit dann eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu beantragen, denn ich habe ohnehin nichts zu verlieren.
Mir geht dieser Gesetzestext mit der "Wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung" nicht aus dem Kopf, vll. könnt Ihr mir helfen:
Sobal ein geschuldeter Betrag der KV in Vollstreckung ist, sagt sie, dass sie für darüber hinaus offene Beträge laut GKV-Spitztenverband keine Ratenzahlung für diese Beträge eingehen DARF.
Somit wird schonmal in der Praxis über weite Teile den vermutlich vorhandenen Willen des Gesetzgebers, dass es die Möglichkeit einer Ratenzahlung gäbe entgegen gewirkt.
Man hat in diesem Zeitpunkt, so wie ich Mitte Januar nur noch die Möglichkeit mit dem HZA Ratenzahlung zu vereinbaren.
Unter Ratenzahlungsvereinbarung versteht man rechtlich wohl scheinbar quasi immer eine Stundung mit Ratenzahlung- also die Verschiebung der Fälligkeit zu den einzelnen Ratenterminen.
Da aber ausschließlich bereits fällige Beträge in die Vollstreckung gehen, KANN das HZA keine Stundung anbieten??!! (Verstehe ich diesen Punkt richtig?)
Das HZA zieht nun die Forderung ein und bewilligt wie bei mir einen Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung, was im Endeffekt einer Stundung sehr ähnelt, nur rein rechtlich unterschieden wird.
Da meine Beitragschulden von im Moment 2,5 Monatsbeiträgen! bereits zum Anfangsteil ca. 3 Wochen in der Vollstreckung waren, bevor ich überhaupt über das Ruhen der Leistungen Bescheid bekam, war doch im Grunde eine "wirksame Ratenzahlungsvereinbarung, welche das Ende des Ruhens ausgelöst" hätte von vornherein UNMÖGLICH?! (richtig?) (also eine Stundung incl. Ratenzahlung)
Wenn so der normale Vorgang wäre, dann hätte das Gesetz ja im Grunde keinen Sinn.
Jetzt stellen sich die Fragen:
Möchte der Gesetzgeber durch die Formuliereung einer Vereinbarung nicht, dass bei Ratenzahlung mit einem HZA Leistungsanspruch besteht?
oder:
Ist die Formulierung zu vernachlässigen und ein "Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung" gilt hier als Grund des Endes eines Leistungsruhens?
Ich überlege nämlich schon wie ich meinen Antrag ans Gericht formulieren will und wie ich ihn begründen sollte.
Danke
heute Nachmittag wird die KV anrufen und es wird der Fachheini am Telefon sein und mir sagen ob sie die Leistungen mir gewähren oder ob das Ruhen bestand haben soll.
Ich bin jetzt tatsächlich soweit dann eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu beantragen, denn ich habe ohnehin nichts zu verlieren.
Mir geht dieser Gesetzestext mit der "Wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung" nicht aus dem Kopf, vll. könnt Ihr mir helfen:
Sobal ein geschuldeter Betrag der KV in Vollstreckung ist, sagt sie, dass sie für darüber hinaus offene Beträge laut GKV-Spitztenverband keine Ratenzahlung für diese Beträge eingehen DARF.
Somit wird schonmal in der Praxis über weite Teile den vermutlich vorhandenen Willen des Gesetzgebers, dass es die Möglichkeit einer Ratenzahlung gäbe entgegen gewirkt.
Man hat in diesem Zeitpunkt, so wie ich Mitte Januar nur noch die Möglichkeit mit dem HZA Ratenzahlung zu vereinbaren.
Unter Ratenzahlungsvereinbarung versteht man rechtlich wohl scheinbar quasi immer eine Stundung mit Ratenzahlung- also die Verschiebung der Fälligkeit zu den einzelnen Ratenterminen.
Da aber ausschließlich bereits fällige Beträge in die Vollstreckung gehen, KANN das HZA keine Stundung anbieten??!! (Verstehe ich diesen Punkt richtig?)
Das HZA zieht nun die Forderung ein und bewilligt wie bei mir einen Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung, was im Endeffekt einer Stundung sehr ähnelt, nur rein rechtlich unterschieden wird.
Da meine Beitragschulden von im Moment 2,5 Monatsbeiträgen! bereits zum Anfangsteil ca. 3 Wochen in der Vollstreckung waren, bevor ich überhaupt über das Ruhen der Leistungen Bescheid bekam, war doch im Grunde eine "wirksame Ratenzahlungsvereinbarung, welche das Ende des Ruhens ausgelöst" hätte von vornherein UNMÖGLICH?! (richtig?) (also eine Stundung incl. Ratenzahlung)
Wenn so der normale Vorgang wäre, dann hätte das Gesetz ja im Grunde keinen Sinn.
Jetzt stellen sich die Fragen:
Möchte der Gesetzgeber durch die Formuliereung einer Vereinbarung nicht, dass bei Ratenzahlung mit einem HZA Leistungsanspruch besteht?
oder:
Ist die Formulierung zu vernachlässigen und ein "Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung" gilt hier als Grund des Endes eines Leistungsruhens?
Ich überlege nämlich schon wie ich meinen Antrag ans Gericht formulieren will und wie ich ihn begründen sollte.
Danke