MDK Gutachten anfordern
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Hallo,
das hat mir nun doch keine Ruhe gelassen - und siehe da - ich glaube ich habe die Antwort gefunden - vorweg - ich, und auch manch anderer waren auf dem Holzweg - sorry.
Ich formuliere mal die Frage so : Hat der Versicherte das Recht bei Akteneinsicht (Übersendung des MDK-Gutachtens), auch den Namen des Gutachters zu erfahren ?
Antwort: Ja, das hat er - BGH Urteil vom 11.6.2003 – IV ZR 418/02 .
Gut, da geht es um die PKV und Gutachten, aber ich denke, das gilt 1 zu 1 auch für die GKV.
Ich für meinen Teil sage sorry zu KKA. und auch zum Betroffenen.
Klar, man könnte jetzt noch "Haarspalterei" betreiben und argumentieren, dass dies nur für wirkliche Gutachten gilt und nicht für andere Schriftstücke des MDK, aber das lehne ich ab.
Gruss
Czauderna
das hat mir nun doch keine Ruhe gelassen - und siehe da - ich glaube ich habe die Antwort gefunden - vorweg - ich, und auch manch anderer waren auf dem Holzweg - sorry.
Ich formuliere mal die Frage so : Hat der Versicherte das Recht bei Akteneinsicht (Übersendung des MDK-Gutachtens), auch den Namen des Gutachters zu erfahren ?
Antwort: Ja, das hat er - BGH Urteil vom 11.6.2003 – IV ZR 418/02 .
Gut, da geht es um die PKV und Gutachten, aber ich denke, das gilt 1 zu 1 auch für die GKV.
Ich für meinen Teil sage sorry zu KKA. und auch zum Betroffenen.
Klar, man könnte jetzt noch "Haarspalterei" betreiben und argumentieren, dass dies nur für wirkliche Gutachten gilt und nicht für andere Schriftstücke des MDK, aber das lehne ich ab.
Gruss
Czauderna
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Meiner Ansicht nach passt das Urteil weder in Sachen Rechtsgrundlage (VVG) noch Sachverhalt (Frage der Qualifikation des Gutachters und deshalb Bekanntgabe) zu der Fragestellung im Bereich GKV (Rechtsgrundlage SGB) und Gutachterverfahren in der GKV (eigenständige Rechtsform des MDK als Gutachter). Im Bereich GKV ist öffentlich, welchen Qualitätsansprüchen ein MDK-Gutachten genügen muss, so dass man auch ohne den Namen des Gutachters zu kennen feststellen kann, ob ein Widerspruch lohnt.
http://www.gkv-spitzenverband.de/suche/ ... fault=true
http://www.gkv-spitzenverband.de/suche/ ... fault=true
Mag sein, allerdings überzeugt mich das Urteil dahingehend, dass der Name des Arztes (es ging nicht um die Qualifikation des Arztes -ein anderer, wenngleich interessanter Themenpunkt) dem Patienten zugänglich ist, sofern gefordert.GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Meiner Ansicht nach passt das Urteil weder in Sachen Rechtsgrundlage (VVG) noch Sachverhalt (Frage der Qualifikation des Gutachters und deshalb Bekanntgabe) zu der Fragestellung im Bereich GKV (Rechtsgrundlage SGB) und Gutachterverfahren in der GKV (eigenständige Rechtsform des MDK als Gutachter). Im Bereich GKV ist öffentlich, welchen Qualitätsansprüchen ein MDK-Gutachten genügen muss, so dass man auch ohne den Namen des Gutachters zu kennen feststellen kann, ob ein Widerspruch lohnt.
http://www.gkv-spitzenverband.de/suche/ ... fault=true
Gruss
KKA
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Doch.KKA hat geschrieben:[
(es ging nicht um die Qualifikation des Arztes -ein anderer, wenngleich interessanter Themenpunkt)
http://openjur.de/u/66901.html3. a) Die Beklagte weist allerdings mit Recht darauf hin, daß § 178m Satz 1 VVG einen Anspruch nur hinsichtlich solcher Gutachten gibt, die der Versicherer "eingeholt" hat. Daraus wird geschlossen, daß Gutachten fest angestellter Mitarbeiter der Leistungs-oder Fachabteilungen von Versicherungen nicht dem Auskunfts-und Einsichtnahmeanspruch des § 178m VVG unterliegen (Bach, aaO Rdn. 5). Die Beklagte meint, auch wenn sie externen Rat bei Fachärzten einhole, gehe es nur um eine Stellungnahme für ihre internen Zwecke. Zumindest habe der Kläger kein berechtigtes Interesse, über den sachlichen Inhalt dieser Stellungnahmen hinaus die Namen der Gutachter zu erfahren. Dieses Begehren des Klägers könne sich auch nicht auf den Wortlaut des § 178m VVG stützen.
b) Jedenfalls wenn der Versicherer wie hier ein externes Gutachten eingeholt hat, ist er zu dessen Offenlegung verpflichtet. Daß dieses Gutachten der Prüfung seiner Leistungspflicht, mithin internen Zwecken dient, ändert daran nach dem Wortlaut des Gesetzes nichts. Der Versicherer holt das Gutachten ein, um sich in einer Zweifelsfrage Gewißheit zu verschaffen. Dazu bedarf es eines unbefangenen und fachlich geeigneten Sachverständigen. Fehlt es daran, kann das Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen. Unter diesem Gesichtspunkt macht es keinen Sinn, wenn der Versicherer die Identität des Sachverständigen geheimhalten möchte. Eine solche Einschränkung würde das in § 178m VVG gewährleistete Recht des Versicherten auf Einsicht entwerten, weil ihm die Prüfung der Kompetenz und Unbefangenheit des Gutachters verschlossen bliebe. Erst die umfassende Kenntnis des Gutachtens einschließlich seines Urhebers erlaubt dem Versicherten eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Kostenerstattung Aussicht auf Erfolg hat (LG Stuttgart NJW-RR 1998, 173). Insofern dient § 178m VVG der Waffengleichheit unter den Beteiligten des Versicherungsvertrages (Römer in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 178m Rdn. 1).
Hallo,
ich blättere für diesen Post kurz mal ein paar Seiten in diesem Thread zurück, und möchte vorab dafür um Entschuldigung bitten.
Denn mir erscheint die hier mehrmals in den Raum gestellte Aussage, ein Arzt des MdK handele nicht eigenverantwortlich, sehr interessant.
Ich persönlich halte sie für nicht haltbar. Denn auch Ärzte, die beim Medizinischen Dienst der krankenkassen angestellt sind, und dort Gutachten anfertigen, und Stellungnahmen abgeben, sind der Berufsordnung für Ärzte verpflichtet. Dies ist sogar ausdrücklich in § 23 (1)der Musterberufsordnung fest gelegt:
"Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben."
In § 25 Satz 1 kommen die Autoren der Musterberufsordnung dann explizit auf die Frage der Gutachten zu sprechen:
"Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen."
Im Grunde ist dies eine Fortschreibung und Verdeutlichung der in § 2 fest gelegten allgemeinen Berufspflichten:
"(2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen."
Auch wenn "die Krankenkasse" beim "MdK" ein Gutachten anfordert, ist es immer ein Arzt, der dieses Gutachten erstellt, und der dabei die Regeln des Berufsstandes einhalten muss. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Stellungnahmen um Gesundheitszeugnisse; die Verpflichtungen, die sich nach den Buchstaben des Gesetzes daraus ergeben, sind immer an die Person des ausstellenden Arztes gebunden, auch wenn sie Pflichtverletzungen hier nur sehr schwer nachweisen lassen. Aber dennoch gilt: Nicht der MdK haftet, theoretisch auch in strafrechtlicher Hinsicht, sondern der betreffende Arzt.
Zumindest die Qualifikation des Stellung nehmenden Arztes ist also schon zunächst einmal eine Information, die zur Geltendmachung rechtlicher Interessen notwendig ist: Ohne Kenntnis der Qualifikation kann keine Einschätzung darüber getroffen werden, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten worden sind. Ein richtig erscheinendes Gutachten kann tatsächlich unrichtig sein, wenn der Arzt, der es ausgestellt hat, überhaupt nicht die Qualifikation besitzt, eine solche Einschätzung zu treffen. Wenn sich Chirurgen oder Internisten zu psychischen Fragestellungen äußern, was durchaus passiert, dann zwingt sich geradezu die Frage auf, auf welcher fachlichen Grundlage der betreffende Arzt zu seinen Antworten in dieser Fragestellung gelangt sind. Eigentlich müsste man sich schon bei der Krankenkasse diese Frage stellen, während man eine für den Patienten negative Entscheidung trifft.
Ob der Name des Gutachters hingegen eine für die rechtlichen Interessen des Betroffenen notwendige Information darstellt, bezweifele ich zunächst einmal-. Allerdings ist es auch so, dass die Rechtssprechung in Bezug auf eine Vielzahl von Behörden grundsätzlich in die Richtung geht, dass die Sorge vor möglichen Anfeindungen, mit meinen eigenen Worten ausgedrückt, allein noch kein schutzwürdiges Belang darstellt. Einmal abgesehen davon müsste der Name des Gutachters, sollte sich um das Gutachten ein Rechtsstreit entfachen, spätestens vor Gericht offen gelegt werden müsste, und dort nur wenn es wirklich sehr gute Gründe gibt, dem Kläger vorenthalten werden könnte.
ich blättere für diesen Post kurz mal ein paar Seiten in diesem Thread zurück, und möchte vorab dafür um Entschuldigung bitten.
Denn mir erscheint die hier mehrmals in den Raum gestellte Aussage, ein Arzt des MdK handele nicht eigenverantwortlich, sehr interessant.
Ich persönlich halte sie für nicht haltbar. Denn auch Ärzte, die beim Medizinischen Dienst der krankenkassen angestellt sind, und dort Gutachten anfertigen, und Stellungnahmen abgeben, sind der Berufsordnung für Ärzte verpflichtet. Dies ist sogar ausdrücklich in § 23 (1)der Musterberufsordnung fest gelegt:
"Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben."
In § 25 Satz 1 kommen die Autoren der Musterberufsordnung dann explizit auf die Frage der Gutachten zu sprechen:
"Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen."
Im Grunde ist dies eine Fortschreibung und Verdeutlichung der in § 2 fest gelegten allgemeinen Berufspflichten:
"(2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen."
Auch wenn "die Krankenkasse" beim "MdK" ein Gutachten anfordert, ist es immer ein Arzt, der dieses Gutachten erstellt, und der dabei die Regeln des Berufsstandes einhalten muss. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Stellungnahmen um Gesundheitszeugnisse; die Verpflichtungen, die sich nach den Buchstaben des Gesetzes daraus ergeben, sind immer an die Person des ausstellenden Arztes gebunden, auch wenn sie Pflichtverletzungen hier nur sehr schwer nachweisen lassen. Aber dennoch gilt: Nicht der MdK haftet, theoretisch auch in strafrechtlicher Hinsicht, sondern der betreffende Arzt.
Zumindest die Qualifikation des Stellung nehmenden Arztes ist also schon zunächst einmal eine Information, die zur Geltendmachung rechtlicher Interessen notwendig ist: Ohne Kenntnis der Qualifikation kann keine Einschätzung darüber getroffen werden, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten worden sind. Ein richtig erscheinendes Gutachten kann tatsächlich unrichtig sein, wenn der Arzt, der es ausgestellt hat, überhaupt nicht die Qualifikation besitzt, eine solche Einschätzung zu treffen. Wenn sich Chirurgen oder Internisten zu psychischen Fragestellungen äußern, was durchaus passiert, dann zwingt sich geradezu die Frage auf, auf welcher fachlichen Grundlage der betreffende Arzt zu seinen Antworten in dieser Fragestellung gelangt sind. Eigentlich müsste man sich schon bei der Krankenkasse diese Frage stellen, während man eine für den Patienten negative Entscheidung trifft.
Ob der Name des Gutachters hingegen eine für die rechtlichen Interessen des Betroffenen notwendige Information darstellt, bezweifele ich zunächst einmal-. Allerdings ist es auch so, dass die Rechtssprechung in Bezug auf eine Vielzahl von Behörden grundsätzlich in die Richtung geht, dass die Sorge vor möglichen Anfeindungen, mit meinen eigenen Worten ausgedrückt, allein noch kein schutzwürdiges Belang darstellt. Einmal abgesehen davon müsste der Name des Gutachters, sollte sich um das Gutachten ein Rechtsstreit entfachen, spätestens vor Gericht offen gelegt werden müsste, und dort nur wenn es wirklich sehr gute Gründe gibt, dem Kläger vorenthalten werden könnte.
@schemesch: Das Gutachten hat auf jeden Fall ein Facharzt gemacht, meist mit Zusatzausbildung zum Sozialmediziner.
@vlac, KKA,broemmel & Czauderna: Ein MdK-Arzt handelt von Amts wegen auch wenn er der Berufsordnung verpflichtet ist. Er selbst kann nicht verklagt oder belangt werden außer bei Amtsmissbrauch. Bei Fehlern haftet der MdK oder die GKV. Das Erfahren des Namens ist wertlos.
@vlac, KKA,broemmel & Czauderna: Ein MdK-Arzt handelt von Amts wegen auch wenn er der Berufsordnung verpflichtet ist. Er selbst kann nicht verklagt oder belangt werden außer bei Amtsmissbrauch. Bei Fehlern haftet der MdK oder die GKV. Das Erfahren des Namens ist wertlos.
Aus dem vorherigen Post habe ich aber erfahren, dass z. B. ein fachfremder Arzt das Gutachten erstellen kann.
Also kann der Facharzt beim MDK Orthopäde sein und das Gutachten ausstellen, obwohl der Patient an einer Augenkrankheit leidet und eigentlich ein Augenarzt beim MDK das qualifiierte Gutachten erstellen soll.
Wie jetzt.....
Bin nun völlig verwirrt. Wie kann ich nun erfahren, ob das Gutachten ein Facharzt für meine Krankheit ausgestellt hat, da ja der Name geschwärzt ist oder ein fachfremder.
Also kann der Facharzt beim MDK Orthopäde sein und das Gutachten ausstellen, obwohl der Patient an einer Augenkrankheit leidet und eigentlich ein Augenarzt beim MDK das qualifiierte Gutachten erstellen soll.
Wie jetzt.....
Bin nun völlig verwirrt. Wie kann ich nun erfahren, ob das Gutachten ein Facharzt für meine Krankheit ausgestellt hat, da ja der Name geschwärzt ist oder ein fachfremder.
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Der braucht sich dir nicht zu erschließen, mir schon. Den 'Stellenwert', wie du es bezeichnest, findest du in der simplen Formel, dass einem, über einen anderen (meist kranken) Menschen, beurteilenden Arzt nicht ein automatisches Recht auf Anonymität eingeräumt wird. Wenn jemand über dich anonym befindet, egal in welcher Disziplin, würde ich gerne die mittlerweile nutzlose Diskussion mit dir weiterführen.roemer70 hat geschrieben:.....womit sich mir immer noch nicht erschließt, welchen Stellenwert der Name hat.
Gruss
KKA
Warum reduzierst du meine Position auf das Streben nach einem persönlichen Vorteil? Vorteilsbeschaffung vermittelt mir etwas negatives, im Zusammenhang behaftet mit bösen Absichten (z.B.sobald mir der Name bekannt ist). Das ist natürlich Unsinn. Wenn es denn einen allgemeinen Vorteil gibt, dann den, dass der MDK die eine oder andere Bewertung nicht so schludrig und voreilig beschließen und als (vermeintlich unabhängige) Institution verantwortungsbewusster mit den Patienten umgehen würde. Transparenz schafft Bewusstsein!roemer70 hat geschrieben:KKA, warum lieferst Du mir keine Erklärung, welchen persönlichen Vorteil ich aus der Kenntnis des Namens hätte? Ich versuche doch zu verstehen.
Schlimm genug, dass wir zunehmend in einer anonymisierten Welt leben und arbeiten. Ich mokiere mich nicht (mehr) über anonym verfasste Standardbriefe z.B. vom Finanzamt, der Gemeinde oder Versicherungen. Das sehe ich aber ganz anders, wenn ein Arzt eine medizinische Bewertung abgibt, defacto über meinen Körper verfügt.
Im Übrigen bricht sich die Kasse keinen Ast ab zu schreiben ' der MDK Herr/Frau Dr........... befindet (nach Aktenlage), dass Sie ab........wieder arbeitsfähig sind'...
Wenn du deine 'Kassenbrille' für einen Moment beiseite legst, ist es dir vielleicht möglich meine Position zu verstehen. Wenn nicht, dann tut es mir leid. Wirklich.
PS. Ich persönlich hatte keine Probleme mit dem MDK, aber erst nachdem ich auf Anforderung eine persönliche Begutachtung erreichte...und da saß mir leibhaftig ein Arzt mit Namen gegenüber! Geht doch!
Gruss
KKA