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Verfasst: 17.05.2013, 16:59
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben: Die PBeaKK bietet die Weiterversicherung lt. Satzung weiterhin an, ist also zuständig.
Die PBeaKK knüpft die Möglichkeit der Weiterversicherung aber an eine Bedingung.
Satzung der PBeaKK hat geschrieben: Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Gruppe E ist, dass kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz und kein anderweitiger Anspruch auf Heilbehandlung bestehen.
Jetzt könnte man natürlich endlos die Henne-Ei-Diskussion führen, da auch der 5,1,13 mit der Einschränkung "kein Anspruch auf anderweitige Absicherung" um die Ecke kommt. Nach meinem Rechtsverständis hat allerdings der gesetzliche Anspruch (5,1,13) Vorrang vor einem freiwilligen Angebot. Im Falle eines Falles müsste man wahrscheinlich wieder die Gerichte bemühen, mir ist bis jetzt keine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Angelegenheit bekannt.

Verfasst: 17.05.2013, 17:32
von amerin
Poet hat geschrieben:Und hier ein BSG-Urteil zur Systematik:
http://lexetius.com/2011,987
Das habe ich schon auf der ersten Seite am: Mi Mai 15, 2013 2:37 pm gepostet ;)

Verfasst: 17.05.2013, 20:36
von Poet
@amerin: Sorry, das hatte ich überlesen aber ich habe das Zitat mal aus dem Urteil rauskopiert.

@GKV: Ja, sicher um eine Doppelversicherung auszuschließen aber nicht als Ausschlusskriterium.

Es gibt meiner Auffassung nach keinen gesetzlichen Anspruch auf die GKV (in diesem Fall.) "Die Funktion des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, eine subsidiäre Absicherung für Personen zu schaffen, die weder Zugang zur GKV noch zur PKV..." Es gibt einen Anspruch auf eine Krankenversicherung. Auch in dem besagten BSG-Urteil wäre die BahnBeaKK zuständig gewesen wenn die weitere Mitgliedschaft dort nicht lt. Satzung ausgeschlossen gewesen wäre.

Aber Du hast Recht, das ist ein bisschen so wie mit dem Huhn und dem Ei...

Wir müssen ja auch keinen Konsens finden.

Am Ende werden wir irgendwann sehen, für welchen Versicherungsschutz sich entschieden wurde. Wichtig ist doch nur, dass die Mama nicht aus dem KV-Schutz rausfällt. Wo sie versichert ist, ist doch egal.

Schöne Pfingsten!

Verfasst: 17.05.2013, 21:24
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben: Auch in dem besagten BSG-Urteil wäre die BahnBeaKK zuständig gewesen wenn die weitere Mitgliedschaft dort nicht lt. Satzung ausgeschlossen gewesen wäre.
Das kann ich aus dem Urteil beim besten Willen nicht herauslesen. Eher das Gegenteil.
BSG hat geschrieben: ... dass schon die bisherige Aufnahmeberechtigung des geschiedenen Ehegatten nach § 19 Abs 7 der Satzung unter dem Vorbehalt stand, dass kein Krankenversicherungsschutz in der GKV besteht und auch in der PKV nicht erlangt werden kann, was zwischenzeitlich aber durch § 193 Abs 5 Satz 1 Nr 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jedenfalls in der Form der Versicherung in der PKV zum Basistarif gewährleistet ist. Im Hinblick auf den zeitgleich eingefügten § 199 Abs 3 VVG stellt es auch keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 199 VVG dar, wenn dem früher mitversicherten Ehegatten nach Scheidung ein Anspruch auf Weiterversicherung bei der Beigeladenen nicht mehr gewährt, sondern er auf einen Versicherungsschutz im Umfang des Basistarifs verwiesen wird.
Das heißt für mich, dass das BSG diese Regelung, hätte sie noch bestanden, nicht beanstandet hätte und dem Anspruch in der GKV nach 5,1,13 oder der PKV nach § 193 VVG Vorrang einräumt.

Aber du hast recht, das ist nur eine theoretische Diskussion, Die Situation kann für die Mutter allerdings schnell unangenehm werden, wenn die PBeaKK meinen Standpunkt und die GKV deinen vertritt.

Verfasst: 18.05.2013, 11:00
von Poet
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
BSG hat geschrieben: ... dass schon die bisherige Aufnahmeberechtigung des geschiedenen Ehegatten nach § 19 Abs 7 der Satzung unter dem Vorbehalt stand, dass kein Krankenversicherungsschutz in der GKV besteht und auch in der PKV nicht erlangt werden kann, was zwischenzeitlich aber durch § 193 Abs 5 Satz 1 Nr 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jedenfalls in der Form der Versicherung in der PKV zum Basistarif gewährleistet ist. Im Hinblick auf den zeitgleich eingefügten § 199 Abs 3 VVG stellt es auch keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 199 VVG dar, wenn dem früher mitversicherten Ehegatten nach Scheidung ein Anspruch auf Weiterversicherung bei der Beigeladenen nicht mehr gewährt, sondern er auf einen Versicherungsschutz im Umfang des Basistarifs verwiesen wird.
Das heißt für mich, dass das BSG diese Regelung, hätte sie noch bestanden, nicht beanstandet hätte und dem Anspruch in der GKV nach 5,1,13 oder der PKV nach § 193 VVG Vorrang einräumt.
@GKV: Das BSG hat der Klägerin, die Aufnahme in eine GKV begehrt hat, ja auch Recht gegeben. Die beklagte gesetzliche KV hatte wohl erst abgelehnt mit dem Hinweis sie sei nicht zuständig. Die Dame war wohl vorher bei der Kasse Mitglied. Das BSG hat darüberhinaus festgestellt, dass die zwischenzeitliche Zugehörigkeit zum Versorgungswerk BahnBeaKK ausgeblendet werden kann aber eben im o.g. Abschnitt daraufhingewiesen, dass dieses eigtl. als letzter KV-Träger zuständig gewesen wäre wenn die Mitgliedschaft dort nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

Zum Glück sind das alles absolute Ausnahmefälle... :D

Verfasst: 20.05.2013, 14:48
von Rossi
Jetzt mal unabhängig von der Satzungsregelung (keine Aufnahme wenn GKV-Anspruch besteht), welche für mich das hauptschlagkräftige Argument ist.

Die Mutter "kann" ggf. der PBeaK beitreten; sie "muss" es jedoch nicht.

Nach 3 Monaten ist die Frist vorbei. Dann besteht ggf. überhaupt kein freiwilliges Recht mehr. Und dann schlägt auf jeden Fall die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V zu und zwar rückwirkend.

Verfasst: 20.05.2013, 14:59
von derKVProfi
An der Stelle bin ich mit Dir 100% übereinstimmend!

In den drei Monaten kann ich deinen Argumenten, lieber Rossi, sehr wohl folgen. Ich bin aber weiterhin der Ansicht, dass hier eine klare Regelung für diese Fälle fehlt! dadurch entsteht Unklarheit und Disksussion - letztendlich ja auch die Urteile, die aber eben immer einen ganz anderen Fall behandeln!

Warum gibt es hier keine eindeutige Regelung im Sinne einer Besprechung des Spitzenverbandes?

Verfasst: 20.05.2013, 15:34
von Rossi
Nun ja, für mich ist die Satzungsregelung ausreichend.

Dies hatte das BSG doch schon bei der KVB auch so festgestellt.

Verfasst: 20.05.2013, 15:47
von derKVProfi
Das Urteil behandelt einen konkret anderen Fall!

So ganz einfach kann man das nicht übertragen!

Rechtsprechung ist nicht valide und das Urteil des BSG beziehen sich auf einen konkreten Fall! Berufe ich mich auf das Urteil, dann muss der Fall schon sehr sehr nahe dran sein!

Wir haben in letzter Zeit teilweise sehr abweichende Urteile in fast ähnlichen Fällen gehabt - BSG, BGH, LSG, OLG, LG, etc.!

Verfasst: 20.05.2013, 20:25
von Rossi
Jetzt bin ich aber überwältigt!?

Zitat:
Das Urteil behandelt einen konkret anderen Fall!

So einen Spruch höre ich häufiger in der Praxis.


Muss man etwa jeden Einzelfall bis zum BSG jagen, nur weil dieser konkrete Einzelfall noch nicht behandelt wurde?

Auch wenn die Richter beim BSG natürlich unhängig und völlig vogelfrei sind. Dennoch gibt es den Grundsatz, dass die einheitliche bzw. überwiegendene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.

Ich hatte es ja schon mal eingestellt. Ich persönlich habe mal an einem Seminar einer Richterin des BSG teilnehmen dürfen. Daraus habe ich sehr viel gelernt.

@KV Profi
Ich würde mit dieser Klamotte nicht zum BSG marschieren und wie es aussieht sogar einige Kassenmitarbeiter (hier im Forum) auch nicht. Selbstverständlich haben wir hier im Forum nicht die Befähigung zum Richteramt.

Natürlich kommt es immer auf die Klein- und Feinheiten an.

Man muss die bisherige Rechtsprechung einfach nur lesen, verstehen und deuten können. Dies ist in der heutigen Zeit leider nicht so einfach. Daraus muss man sich die eigene Rechtsauffassung bilden und auch vertreten. Gelingt dies nicht, dann eiert man in der Praxis total herum.

Verfasst: 21.05.2013, 01:27
von derKVProfi
Man kann und sollte - richtig!

Das Problem ist immer nur den Entscheider davon zu überzeugen! Und dieses Forum ist voll davon, wie sich Entscheider bei Krankenkassen manchmal verhalten!

Wie gesagt: ich höre deine Argumentation, kann Sie nachvollziehen - sehe einige Aspekte anders und bewerte diese auch teilweise abweichend - so what? So ist das Leben!