Neues Kind vergessen zu versichern – Strafzahlung?

Moderator: Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.04.2013, 18:05

AHa, ud wie stellt sich denn wohl hier die sachlage dar wennn die eltern darauf rum geritten hätten das Frühchen in die PKV zu bekommen, immer das Gleiche. risiken zur GKV, die Guten zur PKV. Naja.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 20.04.2013, 18:19

Cicero - da hilft kein Jammern und kein Nörgeln!

Solange es die Dualität der System gibt, wird es immer diese Anbgrenzungsproblematik geben. Die ist erst mit der Bürgerversicherung (fast) vorbei. Fast? Ja, denn die Konzeote sagen, dass neugeborene Kinder von Eltern, die in der PKV verbleiben, weiterhin in die PKV können!

Rossi - danke für die Hinweise - sehr aufschlussreich!

Antrag bitte ich zu verzeiehen, aber der Beitritt muss erklärt werden, und das nenne ich beitritt.

Bei Familienversicherung ist ein Beitritt nicht notwendig, weil der Anspruch per Gesetz besteht!

P.S.: Dein Ton ist etwas oberlehrerhaft, deshalb zucke ich gerne zusammen, wenn ich deine Beiträge lese! Ich erinnere Dich nur ungern, dass Rechtsprechung floatend ist und Du kein Richter bist! Dein Wissen ist aber beeindruckend.
Ich werde mich im Ton gerne bei passender Gelegenheit revanchieren, wenn du in meiner Domäne ins Schlingern kommst!

P.P.S.: Den Link auf ein von einem VersicherungsVERTRETER betriebenes Forum halte ich für ungkglücklich - aber so what!

Poet
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Beitrag von Poet » 20.04.2013, 18:53

Rossi hat geschrieben:Poet schweigt auch noch sehr scharmvoll.

Solche Aussagen von Poet, dass die Anderen vermeintlich keine Ahnung haben, ist in der Abwimmelungstaktik der Kassen völlig normal.
@Rossi: Du hattest gerufen? Meine Aussage bezog sich auf Deine Vermutung, dass die betreffende Kasse die Versicherung wohl deshalb ablehnte, weil sie ohnehin finanziell mit dem Rücken an der Wand stand und zwar soweit dass diese einen Zusatzbeitrag erheben musste.

Hier die Fakten: Die Kassen, welche einen Zusatzbeitrag eingeführt haben, stehen heute finanziell besser denn ja da, denn diese konnte nicht ahnen, dass Rösler von seinem ursprünglichen Versprechen, die AG nicht weiter zu belasten, noch im selben Jahr abrückt, den allgem. Beitragssatz anhebt und den Kassen damit Mehreinnahmen beschert. Die Fondszuweisungen sahen dann bei allen Kassen weitaus besser aus als ursprünglich angenommen.

Natürlich wird sich keine Kasse um solche Fälle reißen.
Saldi-Rechnungen mit den 100.000€ Kosten hinken aber auch schon deshalb:

Die Fondszuweisungen liegen in vielen Fällen unter den tatsächlichen Leistungsausgaben. Jedoch ist die GKV kein einzelfallzentriertes Unternehmen sondern eine Solidargemeinschaft. Und jetzt die Wahrheit: Die Fondszuweisungen der anderen Mitglieder dieser Kasse liegen in den 3 Monaten im Schnitt über den Leisungsausgaben und bescheren z.B. einer Kasse mit rd. 2Mio Mitgliedern ein Plus von rd. 8Mio € in drei Monaten nach der aktuellen Fondssystematik. Noch dazu: Würde das besagte Frühchen bei der GKV bleiben oder wieder zurückkehren...hat die GKV die Kosten nach der jetzigen Fondssystematik nach 30Jahren spätestens wieder rein.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.04.2013, 18:56

Jaja immer das Gleiche...

Poet
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Beitrag von Poet » 20.04.2013, 19:30

...und wir haben noch gar nicht darüber diskutiert, dass die gelobte PKV in dem besagten Fall ihr Wahlrecht ausgeübt und an die GKV verwiesen hatte. Doch sicher nicht aus rechtlichen Gründen...*hust.*

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.04.2013, 19:36

Natürlich .... hüst

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 20.04.2013, 20:10

...und wir haben noch gar nicht darüber diskutiert, dass die gelobte PKV in dem besagten Fall ihr Wahlrecht ausgeübt und an die GKV verwiesen hatte. Doch sicher nicht aus rechtlichen Gründen.
Was ist das denn jetzt?

Die PKV hat kein wahlrecht, sondern einen Kontrahierungszwang - § 198 VVG!

Die Eltern haben die Frist versäumt - nicht das Problem der PKV, sondern der Eltern!

Wenn § 5.1.13 bei GKV nicht greifen würde, würde es bei der PKV greifen - im Basistarif!

Die PKV hat nicht an die GKV verwiesen, sondern sich vertrags- und gesetzeskonform verhalten.

Nioch einmal zur Erinnerung: der Fall ist etwas älter. Die Fragen, die heute von Rossi so locker beantwortet werden, waren für ihn zu der Zeit auch noch nicht so locker zu beantworten. ich kann da ein paar Beiträge von ihm gerne hierher kopieren! Und genau darum ging esd in diesem Fall damals - keiner wollte zuständig sein im Sinne § 5.1.13! Die PKV nicht und die GKV auch nicht.

Ich finde es ja toll, dass zwischenzeitlich scheinbar die Lage klarer ist! das ist aber die Herausforderung eines Rechtsstaates![/quote]

Poet
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Beitrag von Poet » 20.04.2013, 20:29

@derKVProfi: Aber schon damals hätte die PKV das Kind versichern können, sogar rückwirkend, oder?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.04.2013, 20:42

japp wurde aber nicht gemacht hüst....negative Deckungsbeitragsrechnung.. hüst Den Basisstarif gibt es seit dem 01.01.2009 also hätte da die PKV eine Aufnahme durchführen müssen für rund 598 € allerdings, ob dies denn auch so gewollt ist hüst

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 21.04.2013, 03:34

@ poet, die PKV kennt keine Rückwärtsversicherung.

Beachte dazu § 2.1. MBKK!

Es gibt die Kindernachversicherung gemäß § 198 VVG und § 2.2. MBKK als Ausnahme, sowie Versicherungen gemäß § 193 VVG zur Erfüllung der Pflicht zur Versicherung!

Die PKV "kann" nicht, weil es privatrechtliche Verträge sind und der Versicherer auch eine Verpflichtung gegenüber dem Kollektiv hat. Kulanz ist ausgeschlossen, weil es nicht der Versicherer, sondern die Versicherten finanzieren würden. Das wird gerne vergessen!

Das ist indiskutabel, weil es Recht ist! Solange das Recht hier nicht geändert wird, sind solche Beiträge überflüssig!

@ Cicero, auch solche Anmerkungen sind überflüssig. Warum? Weil sie falsch sind!

1. der Tarif BTN für Kinder kostet mitnichten (exakt) 610,31 (Höchstbeitrag GKV ohne Pflege), sondern deutlich weniger!

Basistarif ist ein kalkulierter Tarif. Die Kalkulation sollte man anzweifeln, ist aber abgenickt! Bisher konnte auch noch keine Kostenunterschreitung nachgewiesen werden, die zu einer Beitragssenkung führen müsste (BAP Klausel / § 203 VVG). Der Beitrag ist regelmäßig (Erwachsene) höher als der Höchstbeitrag GKV und nicht Höchstbeitrag! Der Zahlbeitrag beträgt in 2013 5610,31 Euro ohne Pflege!

2. es geht auch nicht um gewollt. Basistarif muss geboten werden, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind! Dabei ist es irrelevant ob es einen negativen Deckungsbeitrag gibt oder nicht!

3. der Vorstand darf keine Ausnahmen von der rechtlichen Verpflichtung zulassen, weil er sonst den Versicherten, die das finanzieren müssen, einen Schaden zufügt! Das hat rechtliche Konsquenzen! Insoweit ist das Verhalten absolut akzeptabel.

Nocheinmal: zum damaligen Zeitpunkt wußte kein Mensch das, was Rossi heute hier vorträgt! Ob das, was Rossi vorträgt Valide ist, ist nicht 100% gesichert!
Ich sehe hier einen undefinierte Grenze, die die Rechtsprechung noch klären muss. Wann ist bei Kindern ohne KV die PKV und wann die GKV zuständig. Kinder ohne KV setzt voraus, dass ein Elternteil PKV ist und keine Familienversicherung per Gesetz besteht (unabhängig davon, ob Anmeldebögen ausgefüllt werden)!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 21.04.2013, 12:38

Völlig richtig, KVProfi, die PKV kennt grundsätzlich keine Rückwärtsversicherung. Wir sind hier im Versicherungsrecht. § 2 VVG räumt zwar den Versicheren dies Recht ein als Kannvorschrift. Aber keine Versicherung macht es; sie muss es ja auch nicht.

Wir haben nur den § 198 VVG als bindende Verpflichtung eine Rückwärtsversicherung innerhalb von 2 Monaten. Dies ist allerdings eine absolut bindende Frist.

Jetzt mal unabhängig von dem damaligen Verfahren zur Festellung der Familienversicherung bleibe ich dabei, dass das Kind ist in der GKV versicherungflichtig ist.

Es sind hier die Vorschriften des § 198 VVG und ggf. auch § 193 Abs. 3 VVG im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V zu prüfen.

Wir halten fest, dass für das Kind innerhalb von 2 Monaten ein Anspruch auf eine PKV bestanden hat. Die PKV hätte den Versicherungsvertrag nicht ablehnen können.

Genau so halten wir fest, dass für das Kind innerhalb von 3 Monaten ein Anspruch auf eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV bestanden hat. Die GKV hätte diese Mitgliedschaft auch nicht ablehnen können.

D.h., dass in den 3 Monaten (Möglichkeit zur freiw. Kv.) noch nicht einmal eine Verpflichtung zum Abschluss einer PKV gem. § 193 Abs. 3 VVG bestanden hat. Denn, wenn der Beitritt in der GKV fristgerecht erklärt worden wäre, so hätte die Mitgliedschaft hier rückwirkend ab Geburt begonnen. Es besteht somit keine Verpflichtung gem. § 193 Abs. 3 VVG Satz 2 Nr. 1 VVG.

In den ersten 3 Monaten ist die Angelegenheit offensichtlich schwebend. Denn auch innerhalb der 3 Monatsfrist kann die Vesicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V nicht eintreten, da ja eine Beitrittsmöglichkeit zur freiw. Kv. gem. 9 SGB V besteht.

Jetzt muss man gucken, was nach den 3 Monaten (Fristablauf) gesetzestechnisch passiert.

Wenn die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V eintritt, dann besteht auch keine Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Kv. gem. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG. Nur allein diese beiden Vorschriften hat der Gesetzgeber als Systemabgrenzung geschaffen.

Einen Ausschluss in der GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) gibt es hingegen nicht. Das Kind ist und war nicht PKV versichert, somit hatte es keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Die Frist für die Rückwärtsversicherung (§ 198 VVG) ist verstrichen.

Also ist die 1. Hürde von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V schon mal überwunden.

Auch die zweite Hürde (§ 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V) überwindet das Kind. Denn das Kind war weder PKV oder noch GKV versichert; es hatte bislang keinen Berührungspunkt. Da es selber nicht hauptberuflich selbständig (§ 5 Abs. 5 SGB V) und auch nicht versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 oder 2 SGB V) ist, überwindet das Kind auch die 2. Hürde. Auf den Status der Eltern kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an.

Der Wortlaut des Gesetzes wird meines Erachtens auch durch die Begründung zum Gesetzentwurf des GKV-WSG bestätigt.

BT-DRS 16/3100 Seite 94
Ebenfalls in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankkenversicherung einbezogen werden Personen, die nicht zuletzt gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sind, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, der seinem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist.

Dies gilt daher insbesondere nicht für Beamte, beamtenähnlich abgesicherte Personen sowie für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die nach § 5 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 1 keinen Zugang zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung haben.


Diese Personen werden der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Bei Auslandsrückkehrern, insbesondere solchen im Rentenalter, richtet sich die Zuordnung zur privaten oder zur gesetzlichen Kranken- versicherung nach dem Status, den sie aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit im Ausland gehabt haben.


Es gibt nach meiner bescheidenen Auffassung keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber auf den Status des Eltern abstellen wollte.

Jupez
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Beitrag von Jupez » 21.04.2013, 15:12

Vielen Dank für eure ganzen Überlegungen, die ich als totaler Laie wenn es um die rechtlichen Tiefen des Themas ging nicht mehr komplett durchdringen konnte.

Verstanden habe ich aber soviel (korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege):
1.) Theoretische könnte ich meine Tochter auch in der GKV meiner Frau versichern
2.) wenn ich die Kleine bei mir in der PKV versichere muss ich den Prämienzuschlag (erste 5 Monate vollen Beitrag, danach je Monat 1/6 des Beitrags) zahlen und kann Arztrechnungen, die bis jetzt angefallen sind nicht rückwirkend einreichen.

Es ist zum Glück so, dass bis jetzt keine schlimmen Erkrankungen aufgetreten sind und die Kleine gesund ist, somit halten sich die Rechnungen in Grenzen, ärgerlich ist es natürlich schon.

Die Frage ist jetzt, was ist besser, Kind in die GKV zu meiner Frau oder zu mir in die PKV? Meine ältere Tochter ist bei mit in der PKV.

Jupez
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Beitrag von Jupez » 21.04.2013, 15:31

Vielen Dank für eure ganzen Überlegungen, die ich als totaler Laie wenn es um die rechtlichen Tiefen des Themas ging nicht mehr komplett durchdringen konnte.

Verstanden habe ich aber soviel (korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege):
1.) Theoretische könnte ich meine Tochter auch in der GKV meiner Frau versichern
2.) wenn ich die Kleine bei mir in der PKV versichere muss ich den Prämienzuschlag (erste 5 Monate vollen Beitrag, danach je Monat 1/6 des Beitrags) zahlen und kann Arztrechnungen, die bis jetzt angefallen sind nicht rückwirkend einreichen.

Es ist zum Glück so, dass bis jetzt keine schlimmen Erkrankungen aufgetreten sind und die Kleine gesund ist, somit halten sich die Rechnungen in Grenzen, ärgerlich ist es natürlich schon.

Die Frage ist jetzt, was ist besser, Kind in die GKV zu meiner Frau oder zu mir in die PKV? Meine ältere Tochter ist bei mit in der PKV.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 21.04.2013, 15:51

Nun ja Jupez, dass Du als Laie dies nicht alles nachvollziehen kannst, dürfte völlig normal sein.

Okay; Du bist privat versichert und die Gattin ist in der GKV.

Bist Du selbstständig, Beamter oder gut verdienender Angestellter?

Liegt dein Bruttoeinkommen (steuerpflichtiges Einkommen) oberhalb von mtl. 4.350,00 €?

Jupez
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Beitrag von Jupez » 21.04.2013, 16:06

Bin Angestellter mit monatl. Brutto über der von dir genannten Grenze.

Was mich an der Privaten derzeit nervt, ist, dass in der Angebotskalkulation, die sie mir für meine kleine Tochter zugesendet haben drinsteht, es wären auch "Vertriebskosten" im Beitrag reingerechnet (sie arbeiten da mit einer Agentur zusammen). Nun bin ich ja aber auf die direkt zugegangen ohne einen "Makler", verstehe also nicht was denen an Kosten entstanden sein soll um meine Tochter als Kunde zu "aquirieren".

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