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Verfasst: 09.03.2013, 13:36
von Rossi
Tja, dann renne mal zum BVerfG.
Aber zuvor musst Du dir Gedanken über die unterschiedlichen Systeme machen. Das Krankengeld ist eine Versicherungsleistung, die im Rahmen von Beiträgen aus einer Solidargemeinschaft finanziert wird.
Das ALG II ist keine Versicherungsleistung und ist steuerfinanziert.
Also eine ganz andere Ausgangslage.
Verfasst: 09.03.2013, 14:04
von CiceroOWL
Falsch, was ist denn mit dem Bundeszuschuss steuerfinanziert, ergo nehmen wir denn mal weiter das entsprechende Urteil des BSG aus dem Jahr 2002.
Verfasst: 09.03.2013, 14:25
von leser
Rossi hat geschrieben:Ansonsten habe ich mich an das Verfahren im Sinne von § 51 SGB V zu halten. Es gilt der sog. Vorbehalt des Gesetzes. Es mag zwar sein, dass der Verfahren nach § 51 SGB V umständlicher ist.
Ja, auch das ist klar, ich würde auch jedem empfehlen den rechtlich "sauberen" Weg zu gehen. Mein Tipp war übrigens ernst gemeint. Wir hatten hier mal eine Diskussion hinsichtlich Aufforderung zur Reha im Rahmen der Mitwirkungspflicht
ohne das die Voraussetzungen des §51 SGB V vorlagen (MDK hatte Reha lediglich empfohlen). Was am Anfang glasklar nach unzulässiger Aufforderung aussah, relativierte sich dann allerdings stark im Verlauf der weiteren Diskussion. Ich weiß aber nicht mehr, was daraus geworden ist. Ich glaub, der Fall war noch im Widerspruchsverfahren.
Verfasst: 09.03.2013, 15:03
von Rossi
Man oh man Jochen, Du eierst heute aber mal wieder rum.
Okay, renne zum BVerfG und zwischendurch nimmst Du die Entscheidung aus dem SGB III. Dann wollen wir mal hoffen, dass die Richter des SG Dir nicht auf die Füsse trampeln.
@Leser
Im Rahmen der Mitwirkungspflichten geht es nicht. Man hat in § 60 Abs. 1 SGB I insgesamt 3 Verpflichtungen. Keiner dieser Tatbestände liegt vor.
Über § 61 - 64 SGB I geht es ebenfalls nicht.
Ich kann mich auch noch an meine Babyjahre in der Sozialhilfe erinnern. Wir haben fast alles über die Mitwirkunspflichtgen gem. § 60 ff. SGB I gemacht. Es gab dafür einen schönen Vordruck, den wir rausgejagt haben.
Jenes ging solange gut, bis sich jemand dagegen wehrte. Danach haben wir es über die richtige Rechtsgrundlage (§ 2 Abs. 1 SGB XII Nachrang i.V.m. § 95 SGB XII Antragstellung durch den Sozialhilfeträger) gemacht. Aber die Widerspruchskosten mussten wir löhnen. So etwas tut weh, wenn man sich nicht an die Verfahresnvorschriften hält.
Verfasst: 09.03.2013, 15:06
von CiceroOWL
und SGB XII ist nicht SGB V oder ?
Verfasst: 09.03.2013, 15:11
von Poet
Rossi hat geschrieben:Jenes ging solange gut, bis sich jemand dagegen wehrte. Danach haben wir es über die richtige Rechtsgrundlage (§ 2 Abs. 1 SGB XII Nachrang i.V.m. § 95 SGB XII Antragstellung durch den Sozialhilfeträger) gemacht. Aber die Widerspruchskosten mussten wir löhnen. So etwas tut weh, wenn man sich nicht an die Verfahresnvorschriften hält.
Der Rossi: Vom Saulus zum Paulus...und schimpft hier über die Steuerung der Kassen und schreibt über soziale Gerechtigkeit.
Was machst Du eigentlich wenn Du mal bei einer Kasse anfängst zu arbeiten? Ändert sich dann Dein Feindbild?
Verfasst: 09.03.2013, 15:30
von CiceroOWL
Rossi hat geschrieben:Man oh man Jochen, Du eierst heute aber mal wieder rum.
Okay, renne zum BVerfG und zwischendurch nimmst Du die Entscheidung aus dem SGB III. Dann wollen wir mal hoffen, dass die Richter des SG Dir nicht auf die Füsse trampeln
öha den Absolutheitsanspruch kenn ich, endet meist im Desater 2006, LSG Düsseldorf nett ,a ber intressiert in der KK Welt keinen ehrlich gesagt. Solange die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, usw gilt § 51 SGB V punkt.
Verfasst: 09.03.2013, 15:46
von Rossi
@Poet
Sicherlich kann und muss man sogar die Kosten in der heutigen Zeit steuern. Wir leben ja in einer Töpfchenwirtschaft.
Das Problem ist allerdings, dann man hier die rechtlichen Schranken berücksichtigen muss. Das ist alles.
Ich habe kein Feindbild gegen die Kassen. Im Gegenteil, mit der großen Kasse aus meinem Bereich (AOK) komme ich super klar. Wir reden sogar sehr harmonisch miteinander.