Das Thema ist ja wohl ein Stoff für sich??
Hier mal etwas Lernmaterial !
§ 63 Heilbehandlung
Rz. 1
§ 63 ist am 1.1.1976 zusammen mit dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3450), in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Obliegenheit zur Teilnahme an einer Heilbehandlung. Mitwirkungspflichtig sind Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen begehren oder beziehen. Mit dieser Heilbehandlung soll eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht oder eine Verschlechterung verhindert werden. Dazu kann und soll der Leistungsberechtigte nicht gezwungen werden. Er muss allerdings ggf. nach Maßgabe des § 66 hinnehmen, dass die beantragten oder bezogenen Leistungen versagt oder entzogen werden. In diesem Sinne verfolgt die Vorschrift das Ziel, die Mitwirkungspflichten ausdrücklich und mit der gebotenen rechtsstaatlichen Klarheit zu beschreiben. Die drohenden Rechtsfolgen sollen den Mitwirkungspflichtigen dazu anhalten, eine Heilbehandlung i.S. der Vorschrift zu dulden und zu unterstützen. Für den Leistungsträger hat die Vorschrift einen wirtschaftlichen Hintergrund, der allerdings für die Mitwirkungspflicht selbst von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Besserung des Gesundheitszustandes kann nämlich eine Verminderung oder den Ausschluss einer Leistung zur Folge haben, die Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes höhere Leistungsansprüche verhindern.
In diesem Sinne geht es bei § 63 nicht nur um formale Mitwirkungspflichten, sondern um eine Duldung von Maßnahmen, die auf eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen (vgl. § 48 SGB X) abzielen. Der Begriff Heilbehandlung täuscht darüber hinweg, dass auch § 63 vorrangig Rehabilitation meint, auf die besser in den Spezialgesetzen Bezug genommen worden wäre.
2.1 Personenkreis
Rz. 3
§ 63 erfasst Antragsteller und Bezieher von Sozialleistungen. Einschränkend sind aber nur die Personen betroffen, die wegen Krankheit oder Behinderung leistungsberechtigt sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Leistung, die an einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand ("Krankheit") anknüpft oder die aufgrund einer beeinträchtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft geleistet wird, weil die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht ("Behinderung"), die Mitwirkungspflichten nach § 63 auslöst. Relevant ist vielmehr der in dem jeweiligen Spezialgesetz definierte Begriff; weshalb Krankheit z.B. nicht immer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit voraussetzt. Im Übrigen genügt es für die Mitwirkungspflichten nach § 63, wenn Krankheit oder Behinderung zwar noch nicht eingetreten sind, aber drohen.
Rz. 4
§ 63 erfasst Antragsteller bzw. Bezieher von
Krankengeld nach dem SGB V,
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VI,
Verletztengeld, Unfallrente nach dem SGB VII,
Nachteilsausgleich,,
Geld- oder Sachleistungen aus der Pflegeversicherung nach dem SGB XI,
Leistungen aus den Versorgungssystemen mit Entschädigungscharakter nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem OEG.
Mitwirkungspflichtig sind auch Personen die eine Feststellung eines bestimmten Grades der Behinderung nach dem SGB IX wünschen.
Rz. 5
Der Obliegenheit nach § 63 kann nur der Leistungsberechtigte in Person selbst nachkommen, da sein Gesundheitszustand betroffen ist.
2.2 Obliegenheit
Rz. 6
Die Vorschrift steht in einem inneren Zusammenhang mit § 64 (Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Sie hat hauptsächlich Präventionscharakter, bietet für den Leistungsträger aber auch ökonomisches Potenzial. Die Regelung kann nicht als Ergänzung oder Präzisierung der §§ 60 bis 62 angesehen werden, weil es ihr am Element des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 20 SGB X fehlt.
Rz. 7
Neben § 63 existieren weitere Regelungen im SGB, z.T. mit konkreten Mitwirkungspflichten (vgl. die Nahtlosigkeitsregelung in § 125 SGB III, die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nach § 51 SGB V, die nach dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente einen Antrag auf Rehabilitation verlangen; im Übrigen vgl. § 8 SGB IX, § 6 SGB XI).
Rz. 8
Die Obliegenheit, eine Heilbehandlung zumindest zu dulden, zielt darauf ab, die wegen Krankheit oder Behinderung begehrte Leistung weitestgehend zu reduzieren oder die Voraussetzungen dafür entfallen zu lassen. Behandlung zur Beseitigung von Krankheit oder Behinderung bzw. Prävention vor Verschlimmerungen sind damit das Kernanliegen der Regelung. Unerheblich ist, ob die beabsichtigte Heilbehandlung ambulant oder stationär durchgeführt wird.
Rz. 9
Heilbehandlung ist jede medizinische Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. Zur Vermeidung von Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Leistungsberechtigten. Darunter fallen insbesondere medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation. Heilbehandlungen sind aber auch alle medizinischen Eingriffe, insbesondere chirurgischer Art. Hierauf fokussieren die Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65, insbesondere § 65 Abs. 2 (vgl. die Komm. dort).
Rz. 10
Die Mitwirkungspflicht beschränkt sich nicht darauf, eine Heilbehandlung nur an sich vorzunehmen zu lassen, sondern umfasst den gesamten Prozess der Heilbehandlung einschließlich aktiver Mitwirkung vom Antritt zur Behandlung bzw. Maßnahme über Anwendungen und die Einnahme von Medikamenten bis hin zur Befolgung ärztlicher Instruktionen zum Verhalten ("unterziehen").
2.3 Voraussetzungen der Mitwirkungspflicht
Rz. 11
Die Mitwirkungspflicht besteht nur auf Verlangen des Leistungsträgers. Der Leistungsträger hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Leistungsbeziehers festzustellen und aktenkundig zu machen. Er muss in der Lage sein, die Gründe für das Vorliegen der Mitwirkungspflicht darzulegen. Ein Verlangen i.S.d. § 63 muss der Leistungsträger gegenüber dem Betroffenen unter ausdrücklicher Berufung auf § 63 zum Ausdruck bringen.
Rz. 12
Der Leistungsträger darf die konkrete Maßnahme, den Ort der Durchführung sowie Beginn und Dauer bestimmen. Die Heilbehandlung ist je nach Leiden von einem Arzt oder einem Psychologen durchzuführen. Sollen ggf. Rechtsfolgen nach § 66 eintreten können, muss er sein Verlangen schriftlich gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck bringen und unmissverständlich, vollständig und richtig über die Rechtsfolgen belehren.
Rz. 13
Das Verlangen darf nur vom zuständigen Leistungsträger ausgesprochen werden. Das ist der Leistungsträger, der die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung bzw. die Versagung der beantragten Leistung bzw. die Entziehung der bezogenen Leistung zu treffen hat. In Fällen eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Aufgabenübergang nach den §§ 88 ff. SGB X nimmt der Auftragnehmer die Aufgaben des zuständigen Leistungsträgers wahr.
Rz. 14
Die Mitwirkungspflicht setzt weiter voraus, dass zu erwarten ist, dass durch die Heilbehandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird. Das ist nach dem Gesamtzusammenhang nicht der Gesundheitszustandschlechthin, sondern der leistungsrelevante Gesundheitszustand, z.B. eine Verringerung des Grades der Behinderung, Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Berufsbereich, Wiederherstellung der vollen Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus können aufgrund der Schwere des verlangten Eingriffs auch Besserungen außerhalb des beruflichen Bereichs erforderlich sein, um die Mitwirkungspflicht zu begründen. Trifft eine Besserung des Gesundheitszustandes mit Nachteilen zusammen, etwa einem Körperschaden, ist eine Abwägung vorzunehmen. Allerdings sind Nachteile relevant, die auf Dauer bestehen bleiben werden (BSG, Urteil v. 19.5.1983, 2 RU 17/82, SGb 1984 S. 354). In diesem Fall sind auch die subjektiven Vorstellungen des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn mit der angestrebten Verbesserung ein irreparabler Körperschaden einhergeht (BSG, Urteil v. 20.3.1981, 8/8a RU 46/80, SozR 1200 § 63 Nr. 1). In dem entschiedenen Fall war eine Besserung der Greiffähigkeit dem Verlust eines Fingers gegenüberzustellen. Bei dieser Bewertung sind nicht die Vorstellungen eines normalen Menschen, sondern die des konkret Betroffenen maßgebend, denn seine körperliche Unversehrtheit ist betroffen. Die Vorstellung des Betroffenen kann allein maßgebend sein, wenn es nach objektiven Gesichtspunkten nicht zweifelsfrei erscheint, dass der Heilerfolg den Schaden bei weitem überwiegt. Insofern sind nicht allein die objektiven Maßstäbe relevant. Die Rechtsprechung hat offen gelassen, ob das Verlangen nach § 63 oder wegen der Grenzen nach § 65 scheitert. Dieser Kommentar ordnet die subjektiven Vorstellungen des Betroffenen eher den Elementen des wichtigen Grundes und der Zumutbarkeit nach § 65 Abs. 1 zu und würde dem Verlangen danach widersprechen, ohne dass es auf Gründe nach § 65 Abs. 2 noch ankäme. In Fällen, in denen es im Ergebnis um eine Minderung oder den Wegfall einer Rente wegen (vollständiger) Erwerbsminderung geht, ist auch beachtlich, ob durch die Heilmaßnahme die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen verbessert wird.
Rz. 15
Die Erwartung einer Besserung bzw. Vermeidung einer Verschlimmerung ist Gegenstand einer Prognose des Leistungsträgers. Die Erwartungshaltung begründet ein relativ hohes Maß an Sicherheit, dass bei normalem Verlauf der Heilbehandlung an dessen Ende eine Verbesserung des Gesundheitszustandes stehen wird. Unzureichend wäre dagegen die Hoffnung auf Besserung oder ein nicht deutlich überwiegender Grad an Wahrscheinlichkeit. Umgekehrt wird eine konkrete Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die mit demselben Maß an Sicherheit zu erwarten ist, mit eben dieser Wahrscheinlichkeit abgewendet. Die Prognose ist auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Standes der Medizin abzugeben. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass die Wiederherstellung eines krankheits- bzw. behinderungsfreien Zustandes ein staatliches Engagement spiegelt, dem der Betroffene mit einer Pflicht zur Schadensminderung gegenüberzutreten hat (Versicherten- bzw. Gemeinschaftsinteresse). Andernfalls muss er sich ein versicherungs- bzw. sozialwidriges Verhalten zurechnen lassen.
2.4 Grenzen der Mitwirkungspflicht
Rz. 16
Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet und bringt damit zum Ausdruck, dass der Betroffene im Regelfall dem Verlangen des Leistungsträgers nachzukommen hat. Im sogenannten atypischen Fall besteht diese Verpflichtung hingegen gerade nicht. Den atypischen Fall kennzeichnet eine Rechtslage, bei der die Grenzen der Mitwirkungspflicht überschritten sind. Der Betroffene kann die verlangte Heilbehandlung ablehnen, soweit die Voraussetzungen des § 63 nicht erfüllt sind oder ein Ablehnungsrund nach § 65 Abs. 2 besteht. Unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 tritt Mitwirkungspflicht nicht ein.
Rz. 17
Die Heilbehandlung ist für den Betroffenen kostenfrei. Daher kann sich aus der Kostenbelastung kein Ablehnungsgrund ergeben. Sofern der Betroffene im Zusammenhang mit der Heilmaßnahme Auslagen hat, die ihm nicht nach den Spezialgesetzen des SGB erstattet werden, liegt eine Regelungslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung des § 65a geschlossen werden kann.
Quelle:
https://products.haufe.de/#G:pi=PI434&&start&&;;
Leider lässt sich der link nicht Direkt kopieren, aber für mich war es bis jetzt die beste Seite die ich
im WWW finden konnte.
Ich kann nur meine Meinung äußern, aber ich Persönlich, würde nach meinem jetzigen Wissensstand und den Erfahrungen die ich bisher gemacht habe, ohne Anwalt eine Leistungsklage
beim SG einreichen.Ohne Anwalt deshalb,weil ich bisher außer Geld zu verlieren und Falsche
Ratschläge von den sogenannten Fachanwälten, nichts bekommen habe, noch nicht mal mein Recht.
Entscheiden muss jeder für sich, was er Unternehmen möchte.
Gruß
Habssatt