Kg eingestellt
Moderator: Czauderna
Hallo Machts Sinn,
köstlich, dieser Vorschlag - ich habe gar nicht mitbekommen, dass jemand, also Du, stundenlang im Hamburg bei unserem Vorstand vor der Tür gesessen hat, mit einem Buch in der Hand - das wäre sicher rum gegangen wie ein Lauffeuer.
Aber nein, das machst du ja selbst nicht - da rätst du nur anderen.
Ist doch schön, dass du bei allem, für Wurmie bestimmt nicht lustigem Sachverhalt, trotzdem deinen Humor behalten hast.
Gruss
Czauderna
köstlich, dieser Vorschlag - ich habe gar nicht mitbekommen, dass jemand, also Du, stundenlang im Hamburg bei unserem Vorstand vor der Tür gesessen hat, mit einem Buch in der Hand - das wäre sicher rum gegangen wie ein Lauffeuer.
Aber nein, das machst du ja selbst nicht - da rätst du nur anderen.
Ist doch schön, dass du bei allem, für Wurmie bestimmt nicht lustigem Sachverhalt, trotzdem deinen Humor behalten hast.
Gruss
Czauderna
hallo Czauderna,
mein Humor habe ich bestimmt nicht verloren die Sache ist viel zu Ernst und Traurig. Bin auch sicher das es anders geht, nur leider im meinem Fall habe ich wohl die falsche Person am falschen Ort zur falschen Zeit erwischt. Habe jetzt zb von einer Person erfahren also vielmehr Mann und Frau haben uns durch zufall vor dem Büro der kk wo da ganze sein anfang hatte kennen gelernt. Und die haben jetzt nach 15 Jährige Mitgliedschaft bei der KK Gekündigt und haben die KK gewechselt. Die sind erst vor ca 18 Monate hierhin gezogen und waren früher in der Nähe von Würzburg Wohnhaft wo es mit der KK vor Ort nie Probleme gab. Und jetzt haben diese Menschen hier die selbe Problematik als ich. Nur der Grosse Unterschied zwischen uns besteht das ich die Zeit habe und das durchziehen kann und will. Und leider diese Menschen das vom Finacielen Standpunkt her nicht machen können. Und das ist was wo ich sage und denke da hörts auf damit rechnet die kk doch auch, das es genugent Menschen gibt die da nichts machen.Ach ja vor 2-Tage würde besagte Familie angerufen von der Beschwerde Stelle in Nürnberg und die wollten wissen was der Grund der Kündigung war, er hat das dann geschildert und diese Person an der andere Seite meinnte nur er wäre nicht alleine. Sie hätte da schon mal was gehört und würde das mal Prüfen. Villeicht gehts dann auch für mich besser wenn sich dann villeicht andere Personen damit Beschäftigen. Aber wie gesagt es gibt auch die andere Seite.
Lg Wurmie
mein Humor habe ich bestimmt nicht verloren die Sache ist viel zu Ernst und Traurig. Bin auch sicher das es anders geht, nur leider im meinem Fall habe ich wohl die falsche Person am falschen Ort zur falschen Zeit erwischt. Habe jetzt zb von einer Person erfahren also vielmehr Mann und Frau haben uns durch zufall vor dem Büro der kk wo da ganze sein anfang hatte kennen gelernt. Und die haben jetzt nach 15 Jährige Mitgliedschaft bei der KK Gekündigt und haben die KK gewechselt. Die sind erst vor ca 18 Monate hierhin gezogen und waren früher in der Nähe von Würzburg Wohnhaft wo es mit der KK vor Ort nie Probleme gab. Und jetzt haben diese Menschen hier die selbe Problematik als ich. Nur der Grosse Unterschied zwischen uns besteht das ich die Zeit habe und das durchziehen kann und will. Und leider diese Menschen das vom Finacielen Standpunkt her nicht machen können. Und das ist was wo ich sage und denke da hörts auf damit rechnet die kk doch auch, das es genugent Menschen gibt die da nichts machen.Ach ja vor 2-Tage würde besagte Familie angerufen von der Beschwerde Stelle in Nürnberg und die wollten wissen was der Grund der Kündigung war, er hat das dann geschildert und diese Person an der andere Seite meinnte nur er wäre nicht alleine. Sie hätte da schon mal was gehört und würde das mal Prüfen. Villeicht gehts dann auch für mich besser wenn sich dann villeicht andere Personen damit Beschäftigen. Aber wie gesagt es gibt auch die andere Seite.
Lg Wurmie
Ja wie ein Lauffeuer...endlich einer der lesen kann (oder mit einen Buch bewaffnet ist) bei unsCzauderna hat geschrieben:Hallo Machts Sinn,
köstlich, dieser Vorschlag - ich habe gar nicht mitbekommen, dass jemand, also Du, stundenlang im Hamburg bei unserem Vorstand vor der Tür gesessen hat, mit einem Buch in der Hand - das wäre sicher rum gegangen wie ein Lauffeuer.
Gruss
Czauderna
Sorry, diese Steilvorlage von dir....Köstlich
PS: Vorsicht, da kommt einer mit einem Buch ! Vorsicht der kann lesen !
Ich hab gerade das Bildlich vor Augen wie die DAK Sonderzeitungen drucken lässt, !!!Achtung wir haben jemand mit Buch bei uns gesehen, der könnte sogar lesen!! Lauffeuer, Lauffeuer, Feueralarm.
*lachflash*
Sei froh das dann eure Kunden nicht mit Hammer und Meißel auflaufen !
Der Meißel ist ein Werkzeug, das zum Trennen oder Bearbeiten unterschiedlicher Stoffe (im Wesentlichen Stein, Metall oder auch Knochen) verwendet wird. Hierbei handelt es sich um ein Werkzeug aus Stahl, das eine gehärtete keilartige Schneide sowie eine ungehärtete Schlagfläche aufweist.
Meißel werden mit Hilfe eines Hammers dazu eingesetzt, um Bearbeitungsgegenstände zu teilen oder von diesen Teile abzutrennen.
Bitte an Vorstand der DAK weiterleiten.
zur not per Keilschrift.
Der Meißel ist ein Werkzeug, das zum Trennen oder Bearbeiten unterschiedlicher Stoffe (im Wesentlichen Stein, Metall oder auch Knochen) verwendet wird. Hierbei handelt es sich um ein Werkzeug aus Stahl, das eine gehärtete keilartige Schneide sowie eine ungehärtete Schlagfläche aufweist.
Meißel werden mit Hilfe eines Hammers dazu eingesetzt, um Bearbeitungsgegenstände zu teilen oder von diesen Teile abzutrennen.
Bitte an Vorstand der DAK weiterleiten.
zur not per Keilschrift.
Hallo,Carola hat geschrieben:Sei froh das dann eure Kunden nicht mit Hammer und Meißel auflaufen !
Der Meißel ist ein Werkzeug, das zum Trennen oder Bearbeiten unterschiedlicher Stoffe (im Wesentlichen Stein, Metall oder auch Knochen) verwendet wird. Hierbei handelt es sich um ein Werkzeug aus Stahl, das eine gehärtete keilartige Schneide sowie eine ungehärtete Schlagfläche aufweist.
Meißel werden mit Hilfe eines Hammers dazu eingesetzt, um Bearbeitungsgegenstände zu teilen oder von diesen Teile abzutrennen.
Bitte an Vorstand der DAK weiterleiten.
zur not per Keilschrift.
mache ich. glatt.
Gruss
Czauderna
Hallo,
habe post vom SG bekommen mit einer Kopie der KK was sie geschrieben haben auf mein schreiben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt dessen Widerspruchvom 02.07.2012 keine Aufschiebende Wrkung zu.
§86 a SGG regelt das Rechtskonstrukt der Aufschiebende Wirkung von Widerspruchen und Anfechtungsklagen. Hiernach haben Widerspruche gegen die Entziehung oder Herabsetzung von laufenden Leistungen auschiebende wirkung. Anfechtungsklagen hiergegen haben keine auschiebende wirkung.
Das ist schon mal das erste der rest folgt.
sie schreiben auch das es entgegen der landläufige Meinung ist das es bei der Zahlung von KG nicht um eine laufende Leistung Handelt.
Muss mal alles in ruhe durchlesen. Habe jetzt 14 tagen zeit zu Antworten sie fragen auch ob ich den Antrag aufrecht erhalte.
Lg Wurmie
habe post vom SG bekommen mit einer Kopie der KK was sie geschrieben haben auf mein schreiben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt dessen Widerspruchvom 02.07.2012 keine Aufschiebende Wrkung zu.
§86 a SGG regelt das Rechtskonstrukt der Aufschiebende Wirkung von Widerspruchen und Anfechtungsklagen. Hiernach haben Widerspruche gegen die Entziehung oder Herabsetzung von laufenden Leistungen auschiebende wirkung. Anfechtungsklagen hiergegen haben keine auschiebende wirkung.
Das ist schon mal das erste der rest folgt.
sie schreiben auch das es entgegen der landläufige Meinung ist das es bei der Zahlung von KG nicht um eine laufende Leistung Handelt.
Muss mal alles in ruhe durchlesen. Habe jetzt 14 tagen zeit zu Antworten sie fragen auch ob ich den Antrag aufrecht erhalte.
Lg Wurmie
So jetzt hat endlich mal dIe AOK geantwortet ja wenn das SG eine Anfrage macht dann geht das schneller das sind warscheinlich bessere Menschen als wir. Wir sind ja nur die Mitglieder bei der GESUNDHEITSKASSE????
Bin stinkig ohne Ende was die sich so alles erlauben....
Ich hab das hier mal Kopiert Datum
10.09.2012
Antragsverfahren
Herr x- AOK Bayern
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bestätigen den Eingang lhres Schreibens vom 03"09.2012 und nehmen zum Antrag
vom 30.08,2012 wie folgt Stellung:
Der Antragsteller war aufgrund seines Arbeitslosengeldbezugs Mitglied der AOK Bayern.
Am 03.05.2012 erkrankte er arbeitsunfähig.
Nach sorgfältiger Prüfung der medizinischen Unterlagen über den Verlauf von Herrn x Erkrankung kam der ärztliche Gutachter des Medizinischen Dienstes in seiner
sozialmedizinischen Stellungnahme vom 26.06.2012 zu dem Ergebnis, dass der An-
tragsteller ab sofort leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann.
Mit Bescheid vom 26.06.2012 wurde Herrn x deshalb mitgeteilt, dass ihm unter
Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme Krankengeld noch bis 01.07 .2012
gezahlt wird.
Gegen die Entscheidung erhob der Antragsteller am 02.07"2012 Widerspruch. Die zur
Widerspruchsbegründung eingereichten Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung
wurden zusammen mit den übrigen Unterlagen zur nochmaligen Prüfung an den MDK
weitergeleitet. lm sozialmedizinischen Gutachten vom 08.08.2012 bestätigt dieser, dass
Herr x ab 02.07 .2012 arbeitsfähig war.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt dessen Widerspruch vom 02.07.2012
keine aufschiebende Wirkung zu
$ 86 a SGG regelt das Rechtskonstrukt der ,,aufschiebenden Wirkung" von Widersprü-
chen und Anfechtungsklagen. Hiernach haben Widersprüche gegen die Entziehung oder
Herabsetzung von laufenden Leistungen aufschiebende Wirkung, Anfechtungsklagen
hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
Entgegen landläufiger Meinung handelt es sich bei der Zahlung von Krankengeld jedoch
nicht um eine laufende Leistung. Krankengeld wird allenfalls für die Dauer der äztlich be-
scheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Bei Vorliegen einer neuen Bescheinigung über den
Fortbestand cier Arbeitsunfähigkeit ergeht eine neue Entscheidung der Krankenkasse.
Dies ergibt sich einerseits mittelbar aus der Meldevorschrift des $ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V,
wonach der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Kranken-
kasse nicht gemeldet wird und andererseits aus $ 6 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeits-
Richtlinien. Danach soll die Bescheinigung zum Zwecke der Erlangung von Krankengeld
in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als
zwei Tage im voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Damit ist vorgesehen, dass die Kran-
kenkassen aufgrund der für kurze Zeiträume bescheinigten Arbeitsunfähigkeit jeweils
neue Entscheidungen treffen (vgl. hiezu Urteil des BayLSG vom 19.05.2004 - L 4 KR
171t02).
Da Krankengeld somit keine laufende Leistung darstellt, kann der Widerspruch vom
02.07.2012 gegen den Bescheid vom 26.06.2012 keine aufschiebende Wirkung entfalten"
Auch ist in der Zahlung von Krankengeld kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu sehen.
Soweit der Antragsteller hier auf ein ,,objektiviertes Empfängerverständnis" abstellt, weisen
wir darauf hin, dass der Antragsteller sowohl im Beratungsgespräch als auch schriftlich mit
jedem Auszahlschein über die abschnittsweise Bewilligung und Auszahlung des Kranken-
geldes informiert wurde.
Für die nun mit Schreiben vom 30.08.2012 hilfsweise beantragte einstweilige Anordnung
fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.
Nach $ 86 Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige An-
ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An-
tragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsver-
hältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch
und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen (S 86b Abs.2
Salz 4 SGG i.V.m. S 920 Abs.2 Zivilprozessordnung).
lm vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem
Anordnungsgrund
Wie bereits dargelegt, stellte der Medizinische Dienst wiederholt fest, dass der
Antragsteller ab 02.07.2012 arbeitsfähig war. Für einen über den 01.07 .2012 hinaus
bestehenden Krankengeldanspruch fehlt es somit nach gutachterlicher Feststellung an
der Voraussetzung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit" Gegenteiliges wird vom
Antragsteller auch weiterhin nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit
glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus erweist sich die Sache nicht als eilbedürftig. Dies gilt im Hinblick auf den
für die Zeit vom 02.07.2012 bis zum Eingang des vorläuflgen Rechtsschutzanträges bei
Gericht am 03.09.2012 geltend gemachten Anspruch schon deshalb, weil gegenwärtige
Nachteile, die durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung noch abgewendet
werden könnten, für die Vergangenheit nicht mehr entstehen können.
Aber auch für die Zukunft besteht u.E. kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller bezieht
seit 01 .07.2012 Arbeitslosengeld ll. Nachdem der laufende Lebensunterhalt des An-
tragstellers hierdurch sichergestellt ist, kann er zw Durchsetzung seines Krankengeldan-
spruchs auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Wir beantragen daher wie folgt zu entscheiden:
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Da kann man doch nur den Kopf schütteln diese WIERHOLT FESTSTELLEN VOM MDK alleine den Satz schon der hat mich noch nie gesehen und die Handgeschichte fällt unter keine Ahnung GDB fehlt auch u.s.w Sicher ist auch keine Eile geboten ALG 2 ist auch nur um ein viertel weniger als KG man hats doch so eine unverschämtheit Am besten wäre von den SB wäre mal einer Krank und müsste dann auf sein KG verzichten und zur Arge gehn mal sehen wie die das finden. Nein da fehlt jeder Anstand und Gerchtigkeit.
Lg Wurmie
Bin stinkig ohne Ende was die sich so alles erlauben....
Ich hab das hier mal Kopiert Datum
10.09.2012
Antragsverfahren
Herr x- AOK Bayern
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bestätigen den Eingang lhres Schreibens vom 03"09.2012 und nehmen zum Antrag
vom 30.08,2012 wie folgt Stellung:
Der Antragsteller war aufgrund seines Arbeitslosengeldbezugs Mitglied der AOK Bayern.
Am 03.05.2012 erkrankte er arbeitsunfähig.
Nach sorgfältiger Prüfung der medizinischen Unterlagen über den Verlauf von Herrn x Erkrankung kam der ärztliche Gutachter des Medizinischen Dienstes in seiner
sozialmedizinischen Stellungnahme vom 26.06.2012 zu dem Ergebnis, dass der An-
tragsteller ab sofort leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann.
Mit Bescheid vom 26.06.2012 wurde Herrn x deshalb mitgeteilt, dass ihm unter
Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme Krankengeld noch bis 01.07 .2012
gezahlt wird.
Gegen die Entscheidung erhob der Antragsteller am 02.07"2012 Widerspruch. Die zur
Widerspruchsbegründung eingereichten Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung
wurden zusammen mit den übrigen Unterlagen zur nochmaligen Prüfung an den MDK
weitergeleitet. lm sozialmedizinischen Gutachten vom 08.08.2012 bestätigt dieser, dass
Herr x ab 02.07 .2012 arbeitsfähig war.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt dessen Widerspruch vom 02.07.2012
keine aufschiebende Wirkung zu
$ 86 a SGG regelt das Rechtskonstrukt der ,,aufschiebenden Wirkung" von Widersprü-
chen und Anfechtungsklagen. Hiernach haben Widersprüche gegen die Entziehung oder
Herabsetzung von laufenden Leistungen aufschiebende Wirkung, Anfechtungsklagen
hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
Entgegen landläufiger Meinung handelt es sich bei der Zahlung von Krankengeld jedoch
nicht um eine laufende Leistung. Krankengeld wird allenfalls für die Dauer der äztlich be-
scheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Bei Vorliegen einer neuen Bescheinigung über den
Fortbestand cier Arbeitsunfähigkeit ergeht eine neue Entscheidung der Krankenkasse.
Dies ergibt sich einerseits mittelbar aus der Meldevorschrift des $ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V,
wonach der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Kranken-
kasse nicht gemeldet wird und andererseits aus $ 6 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeits-
Richtlinien. Danach soll die Bescheinigung zum Zwecke der Erlangung von Krankengeld
in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als
zwei Tage im voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Damit ist vorgesehen, dass die Kran-
kenkassen aufgrund der für kurze Zeiträume bescheinigten Arbeitsunfähigkeit jeweils
neue Entscheidungen treffen (vgl. hiezu Urteil des BayLSG vom 19.05.2004 - L 4 KR
171t02).
Da Krankengeld somit keine laufende Leistung darstellt, kann der Widerspruch vom
02.07.2012 gegen den Bescheid vom 26.06.2012 keine aufschiebende Wirkung entfalten"
Auch ist in der Zahlung von Krankengeld kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu sehen.
Soweit der Antragsteller hier auf ein ,,objektiviertes Empfängerverständnis" abstellt, weisen
wir darauf hin, dass der Antragsteller sowohl im Beratungsgespräch als auch schriftlich mit
jedem Auszahlschein über die abschnittsweise Bewilligung und Auszahlung des Kranken-
geldes informiert wurde.
Für die nun mit Schreiben vom 30.08.2012 hilfsweise beantragte einstweilige Anordnung
fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.
Nach $ 86 Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige An-
ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An-
tragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsver-
hältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch
und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen (S 86b Abs.2
Salz 4 SGG i.V.m. S 920 Abs.2 Zivilprozessordnung).
lm vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem
Anordnungsgrund
Wie bereits dargelegt, stellte der Medizinische Dienst wiederholt fest, dass der
Antragsteller ab 02.07.2012 arbeitsfähig war. Für einen über den 01.07 .2012 hinaus
bestehenden Krankengeldanspruch fehlt es somit nach gutachterlicher Feststellung an
der Voraussetzung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit" Gegenteiliges wird vom
Antragsteller auch weiterhin nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit
glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus erweist sich die Sache nicht als eilbedürftig. Dies gilt im Hinblick auf den
für die Zeit vom 02.07.2012 bis zum Eingang des vorläuflgen Rechtsschutzanträges bei
Gericht am 03.09.2012 geltend gemachten Anspruch schon deshalb, weil gegenwärtige
Nachteile, die durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung noch abgewendet
werden könnten, für die Vergangenheit nicht mehr entstehen können.
Aber auch für die Zukunft besteht u.E. kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller bezieht
seit 01 .07.2012 Arbeitslosengeld ll. Nachdem der laufende Lebensunterhalt des An-
tragstellers hierdurch sichergestellt ist, kann er zw Durchsetzung seines Krankengeldan-
spruchs auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Wir beantragen daher wie folgt zu entscheiden:
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Da kann man doch nur den Kopf schütteln diese WIERHOLT FESTSTELLEN VOM MDK alleine den Satz schon der hat mich noch nie gesehen und die Handgeschichte fällt unter keine Ahnung GDB fehlt auch u.s.w Sicher ist auch keine Eile geboten ALG 2 ist auch nur um ein viertel weniger als KG man hats doch so eine unverschämtheit Am besten wäre von den SB wäre mal einer Krank und müsste dann auf sein KG verzichten und zur Arge gehn mal sehen wie die das finden. Nein da fehlt jeder Anstand und Gerchtigkeit.
Lg Wurmie
hallo Machts Sinn,
mal wieder viel Text mit § muss mal genau schauen was wir da alles haben und werde aufjedenfall weitermachen. Habe nur das Gefuhl das es Komplizierter wird und das die KK für alles bereit ist. Verstehe das ganze nicht wirklich wo die ihr Problem haben. Auch warum in diese GA nicht alles von mir erwehnt wird und die KK auch noch nie den Kontakt zu mir gesucht hat. Na ja jetzt habe ich erstmal wieder Lekture, mal sehen ob ich alles Verstehe, schon mal danke im voraus.
Lg Wurmie
mal wieder viel Text mit § muss mal genau schauen was wir da alles haben und werde aufjedenfall weitermachen. Habe nur das Gefuhl das es Komplizierter wird und das die KK für alles bereit ist. Verstehe das ganze nicht wirklich wo die ihr Problem haben. Auch warum in diese GA nicht alles von mir erwehnt wird und die KK auch noch nie den Kontakt zu mir gesucht hat. Na ja jetzt habe ich erstmal wieder Lekture, mal sehen ob ich alles Verstehe, schon mal danke im voraus.
Lg Wurmie