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Verfasst: 01.04.2012, 17:43
von GerneKrankenVersichert
Auch in der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg steht eindeutig:
Vorliegend kann nicht von einem Dauerverwaltungsakt ausgegangen werden. Im Bescheid vom 21. November 2008 wird nur geregelt, dass der Anspruch auf Krg nach dem Ende der Entgeltfortzahlung der Arbeitgeberin am 6. November 2008 beginnt, nicht aber, dass Krg ab diesem Zeitpunkt auf Dauer gewährt wird. Die Antragstellerin wird in dem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit mit einem Auszahlschein für Krg nachzuweisen hat und Krg grundsätzlich rückwirkend nur bis zum Ausstellungsdatum des Auszahlscheines gezahlt werden kann. Damit bleibt für die Auslegung, Krg sei mit dem Bescheid vom 21. November 2008 auf Dauer bewilligt worden, kein Raum.
lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=3935332
Das versucht Machts Sinn jetzt mit einem sachfremden BSG-Urteil auszuhebeln, dem BSG-Urteil vom 08.02.2007, B 9b 1/06 R lexetius.com/2007,528. Hier geht es allerdings nicht um Krankengeld, sondern um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Ein entsprechende Urteil zum Krankengeld gibt es nicht - auch nicht im Rechtsstreit zwischen Machts Sinn und der DAK - obwohl Machts Sinn immer wieder versucht, es so darzustellen.
Verfasst: 01.04.2012, 18:01
von Violetta76
Was ist aber mit Fällen, wo im Bescheid nicht steht, dass die Arbeitsunfähigkeit mit einem Auszahlschein für KG nachzuweisen ist und KG grundsätzlich rückwirkend nur bis zum Ausstellungsdatum des Auszahlscheins gezahlt werden kann??? So gechehen in meinem Fall.
Ich hab übrigens mal eine Frage: Wenn ich KG beziehe, muss ich eigentlich dann immer noch den "gelben Schein", also den richtigen Krankenschein beifügen? Ich tu das nämlich immer und mein Arzt ist sich da auch nicht sicher, ob ich das muss.
Verfasst: 01.04.2012, 18:09
von Czauderna
Violetta76 hat geschrieben:Was ist aber mit Fällen, wo im Bescheid nicht steht, dass die Arbeitsunfähigkeit mit einem Auszahlschein für KG nachzuweisen ist und KG grundsätzlich rückwirkend nur bis zum Ausstellungsdatum des Auszahlscheins gezahlt werden kann??? So gechehen in meinem Fall.
Ich hab übrigens mal eine Frage: Wenn ich KG beziehe, muss ich eigentlich dann immer noch den "gelben Schein", also den richtigen Krankenschein beifügen? Ich tu das nämlich immer und mein Arzt ist sich da auch nicht sicher, ob ich das muss.
Hallo,
nein, der "gelbe" Schein ist nicht mehr erforderlich und eigentlich wissen das die Ärzte. In dem Moment woe es zum Krankengeldbezug kommt ist es auch grundsätzlich nicht mehr notwendig dem Arbeitgeber oder dem Arbeitsamt eine Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
Oftmals wird das trotzdem gemacht, entweder weil es manche Ärzte nicht besser wissen, sehr oft aber auch, weil die Arbeitgeber trotzdem einen weiteren Nachweis über die AU. verlangen - dabei obliegt die "Überwachung" der Arbeitsunfähigkeit nach Wegfall der Entgeltfortzahlung allein der Krankenkasse.
Rein rechtlich gesehen, müssten solche Bescheinigungen dann als Privatleistung vom Patienten bzw. vom Arbeitgeber bezahlt werden und nicht von der Kasse. wenn der Arbeitgeber etwas wissen möchte kann er sich an die Kasse wenden und bekommt von dort (unter Beachtung der Datenschutzrichtlinien) entsprechende Auskunft. Wie geschrieben Theorie und Praxis - in der Praxis werden eben die gelben Scheine für die Arbeitgeber einfach weiter ausgestellt. Wir als Kasse bekommen davon auch in der Regel nix mit, denn seltsamerweise bekommen wir bei Krankengeldbeziehern sehr selten neben dem Auszahlschein auch die gelbe Meldung.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 01.04.2012, 18:15
von Czauderna
Machts Sinn hat geschrieben:Violetta76 hat geschrieben:
Nur interessehalber: Kannst du mir vielleicht einen Link zu diesen LSG-Entscheidungen schicken? Ich würds gerne schon von berufswegen lesen.
Hallo Violetta,
was sagst du von berufswegen dazu, dass sich das
LSG Bayern damit begnügt, dem
Bundesversicherungsamt irgend eine alte BSG-Formulierung um die Ohren zu hauen, ohne überhaupt eigene Überlegungen anzustellen? Da hat
LSG Baden-Württemberg immerhin noch einen - wenn auch kläglichen - Auslegungsversuch zum Bewilligungsbescheid unternommen.
Näheres in den
Teilen III und IV hier:
http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... t5784.html
@Czauderna, warum können GKV, Broemmel und deine anderen Kassen-Kollegen nicht was du kannst, zumindest in der Theorie?
Gruß!
Machts Sinn
Hallo,
weil es sich hier auch, genau wie bei mir um erwachsene Menschen mit einer eigenen Meinung handelt und weil die beiden auch dazu stehen und sich nicht
als Katalysator benutzen lassen wollen.
Da du mich gefragt hast, antworte ich auch - ich denke, die beiden finden auch eine passende Antwort auf deine Frage
Gruss
Czauderna
Verfasst: 01.04.2012, 18:32
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 01.04.2012, 18:33
von GerneKrankenVersichert
Violetta76 hat geschrieben:Was ist aber mit Fällen, wo im Bescheid nicht steht, dass die Arbeitsunfähigkeit mit einem Auszahlschein für KG nachzuweisen ist und KG grundsätzlich rückwirkend nur bis zum Ausstellungsdatum des Auszahlscheins gezahlt werden kann??? So gechehen in meinem Fall.
Dazu ist mir keine Rechtssprechung bekannt. Wird dann wohl über Gericht geklärt werden müssen.
Violetta76 hat geschrieben:
Ich hab übrigens mal eine Frage: Wenn ich KG beziehe, muss ich eigentlich dann immer noch den "gelben Schein", also den richtigen Krankenschein beifügen? Ich tu das nämlich immer und mein Arzt ist sich da auch nicht sicher, ob ich das muss.
Dein Arzt sollte sich mal die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien anschauen.
§ 5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
1Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Muster
Nr. 1) dürfen nur von Vertragsärzten oder deren persönlichen Vertretern für die Erst-
feststellung einer Arbeitsunfähigkeit und während der Zeit des Anspruchs auf Ent-
geltfortzahlung im Krankheitsfall ausgestellt werden.
§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
1Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistun-
gen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt auf der Bescheini-
gung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17) zu attestieren. 2Diese Bescheini-
gung ist stets mit allen aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen – be-
zeichnet entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V – auszustellen.
Da stehen noch ein paar andere Dinge drin, deren Beachtung dazu führt, dass die Kasse nicht so oft nachfragt und ihm seine kostbare Zeit stiehlt.
Verfasst: 01.04.2012, 18:35
von GerneKrankenVersichert
Czauderna hat geschrieben:
Da du mich gefragt hast, antworte ich auch - ich denke, die beiden finden auch eine passende Antwort auf deine Frage
Gruss
Czauderna
Ich habe mir über die Frage keine weiteren Gedanken gemacht, da mir meine Zeit zu schade ich, zu ergründen, was damit überhaupt gemeint ist.
Verfasst: 01.04.2012, 18:40
von GerneKrankenVersichert
@ Machts Sinn:
Das Urteil hatte wir doch schon diskutiert, oder?
Verfasst: 01.04.2012, 19:53
von Violetta76
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Violetta76 hat geschrieben:Was ist aber mit Fällen, wo im Bescheid nicht steht, dass die Arbeitsunfähigkeit mit einem Auszahlschein für KG nachzuweisen ist und KG grundsätzlich rückwirkend nur bis zum Ausstellungsdatum des Auszahlscheins gezahlt werden kann??? So gechehen in meinem Fall.
Dazu ist mir keine Rechtssprechung bekannt. Wird dann wohl über Gericht geklärt werden müssen.
Violetta76 hat geschrieben:
Ich hab übrigens mal eine Frage: Wenn ich KG beziehe, muss ich eigentlich dann immer noch den "gelben Schein", also den richtigen Krankenschein beifügen? Ich tu das nämlich immer und mein Arzt ist sich da auch nicht sicher, ob ich das muss.
Dein Arzt sollte sich mal die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien anschauen.
§ 5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
1Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Muster
Nr. 1) dürfen nur von Vertragsärzten oder deren persönlichen Vertretern für die Erst-
feststellung einer Arbeitsunfähigkeit und während der Zeit des Anspruchs auf Ent-
geltfortzahlung im Krankheitsfall ausgestellt werden.
§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
1Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistun-
gen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt auf der Bescheini-
gung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17) zu attestieren. 2Diese Bescheini-
gung ist stets mit allen aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen – be-
zeichnet entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V – auszustellen.
Da stehen noch ein paar andere Dinge drin, deren Beachtung dazu führt, dass die Kasse nicht so oft nachfragt und ihm seine kostbare Zeit stiehlt.
Also es fing damit an, dass das AA bzw. meine Vermittlerin AUs forderte, trotz dass ich keine Leistungen bekomme (weil KG-Bezug). Jedesmal wenn ich mitteilte, dass ich weiter krank bin, schrieb sie mir eine Mail, dass sie aber die AU-Bescheinigung haben muss. Das hörte erst auf, als mal einer Mitarbeiterin im Callcenter des AA auffiel, dass ich ja von der Beschäftigung gleich ins KG gefallen bin und ich eigentlich hätte agemeldet werden müssen (das ist jetzt aber auch erst 2 Wochen her). Seitdem wollen die keine AU mehr haben. Die KK allerdings hätte mir schon zweimal kein Geld gezahlt, wenn ich die Au nicht beigefügt hätte. Denn seltsamerweise war immer mein Zahlschein verschwunden.
Verfasst: 01.04.2012, 21:53
von broemmel
Vielleicht möchte er unsere Namen wissen und bei welcher Kasse wir arbeiten.
In dem Fall sollte er sich mit den Nutzungsbedingungen beschäftigen.
Verfasst: 01.04.2012, 22:25
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 01.04.2012, 22:36
von broemmel
Das muss Verfolgungswahn sein.
Die Frage ob weiter AU-Meldungen ausgestellt werden müssen ist in den AU-Richtlinien geregelt.
Warum muss hier jetzt der Hinweis auf die Gerichtsbarkeit erfolgen?
Reflektiere dich mal selber. Geht bei dir alles nur mit Gerichten?
Also langsam empfehle ich wirklich mal eine Therapie.
Verfasst: 01.04.2012, 22:58
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 02.04.2012, 09:03
von GerneKrankenVersichert
broemmel hat geschrieben:
Also langsam empfehle ich wirklich mal eine Therapie.
Die wird ja nicht mehr gezahlt. Wenn ich mich richtig erinnere, liegt der Fall ebenfalls vor Gericht.
Verfasst: 02.04.2012, 09:10
von röschen
Ui, ein Machts-Sinn-Beitrag ohne fett geschriebene Wörter - schöner Fortschritt!
Im Ernst: Wenn mir in jedem Satz Wörter oder Satzteile per Fettdruck als "wichtig! wichtig!" aufs Auge gedrückt werden, geht beim Lesen erst mal der Zusammenhang verloren. Ich - als Laie - spare mir daher meist die Mühe, obwohl mich die Argumentation manchmal durchaus interessieren würde.