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Verfasst: 04.04.2012, 16:20
von Sportsfreund
Hi Pechvogel,
vielleicht hilft Dir Folgendes. Nämlich wie man "Erwerbstätigkeit" definiert:
Rundschreiben vom 06.03.07 RdSchr. 07r, Titel 4.3 Abs. 3. Darin wird Bezug genommen auf die Arbeitsvermittlung nach § 119 SGB III. Im Absatz 5 heißt es:
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Std. wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Du hast doch, wenn ich das alles richtig verstanden hab, eine solche berufliche Eingliederung durchgeführt; zwar über den Rententräger, aber das dürfte egal sein.
Und wie zuvor schon erwähnt wurde: behandlungsbedürftig zu sein, heißt nicht gleichzeitig auch arbeitsunfähig zu sein.
Also probier es bei der KK mal über den Weg. Also in den letzten 6 Monaten
- nicht AU und
- erwerbstätig (halt gemäß o.g. Definition)
Viel Erfolg
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 04.04.2012, 16:20
von GerneKrankenVersichert
Pechvogel64 hat geschrieben:
"in der Zwischenzeit nicht wegen dieser Krankheit mindestens sechs Monate arbeitsunfähig war"
War ich nicht. In der Zwischenzeit habe ich recht erfolgreich das 1. Semester meiner Umschulung absolviert.
gut
Pechvogel64 hat geschrieben:
"und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat."
Hm, da steht und... erwerbstätig war ich nicht nach Ablauf der Blockfrist, denn die endete ja erst im Februar 2012 und ab März war ich im Reha-Vorbereitungstraining. Deshalb stand ich auch der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
Hierzu meint das Bundessozialgericht: Einer Erwerbstätigkeit i.S. von § 48 Abs. 2 SGB V ist es gleichzubehandeln, wenn sich ein Versicherter im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation einer Umschulungsmaßnahme unterzieht lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&templateID=document&chosenIndex=UAN_nv_1005&highlighting=off&xid=81630&
Pechvogel64 hat geschrieben:
Aber davon war auch gar nicht die Rede, als ich mit der KK-Sachbearbeiterin rdete; als ich das Ende der Blockfrist ansprach, sagte sie mir das mit den Psychologen-Gesprächen. Diese "psychologischen Beratungen" (so nannte sie es) gelten als Behandlung, und das ist das Killerkriterium. Habe extra nochmal nachgefragt, ob ich das richtig verstanden habe. Also keine chance.
Dieses Killerkritierium gibt es nicht. Lass dir einen schriftlichen Bescheid geben. Falls die Kasse dann bei ihrer Einschätzung bleibt, lege Widerspruch ein. Dabei können wir dir hier helfen.
Verfasst: 04.04.2012, 16:34
von Czauderna
Hallo,
so, haben wir es auf einmal mit einem anderen Sachverhalt zu tun - erneuter Krankengeldanspruch vor vorhergegangenem Leistungsablauf.
Ja, ich bin da auch der Meinung, dass die Kasse da ziemlich viel Falsches gesagt hat, wenn es so war (was ich natürlich grundätzlich immer glaube).
Widerspruch einlegen und die genaue Errechnung des Leistungsablaufs von der Kasse fordern, zusammen mit einer schriftllichen Begürundung aus der hervorgehen muss, aufgrund welcher gesetzlichen Vorgaben und tatsächllichen "Tatbestände" der Krankengeldanspruch verweigert wird.
Ich hatte gerade in der Praxis einen ähnlichen Fall - da ging es aber relativ schnell zur Sache und es handelte sich auch um ALG-1.
Nach der Meldung aufgrund ders Leistungsendes damals hat der Med. Dienst des Arbeitsamtes gleich festgestellt, dass Vermittlungsfähigkeit vorliegt - das haben wir uns jetzt bestätigen lassen und der neue KG-Anspruch war keine Frage mehr.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 04.04.2012, 16:35
von Machts Sinn
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Verfasst: 04.04.2012, 16:40
von broemmel
Und die sechs Monate beginnen nach Ende der AU die zur Aussteuerung führte.
Die beginnen nicht mit der neuen Blockfrist.
Also die arbeitsfähigen Zeiten aus 2011 zählen natürlich zu diesen 6 Monaten.
Beim BKK Bundesverband gibt es ein schönes Beispiel wie die 6 Monate berechnet werden
Herr Simon war bis 21.05.2011 wegen einer Lebererkrankung arbeitsunfähig. Der Krankenanspruch endete am 10.05.2011 wegen Erreichens der Höchstanspruchsdauer. Seine Erwerbstätigkeit nahm Herr Simon am 30.05.2011 wieder auf. Am 11.07.2011 begann eine neue Blockfrist (Leber).
Vom 13.08.2011 - 21.08.2011 bestand erneut Arbeitsunfähigkeit wegen der Lebererkrankung, ebenso ab 28.01.2012.
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 13.08.2011 besteht kein Krankengeldanspruch, da die Voraussetzung der 180 Tage ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht erfüllt ist.
Diese Voraussetzung ist mit Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit vom 28.01.2012 erfüllt. Der Zeitraum von sechs Monaten (= 180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein, er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen (GR vom 06.10.1993, 3.3 Abs. 2). Herr Simon hat somit einen vollen Krankengeldanspruch von 78 Wochen.
Berechnung der 180 Tage ohne Arbeitsunfähigkeit wegen der Lebererkrankung:
11.05.2011 bzw. hier 22.05.2011 - 12.08.2011 = 83 Tage
22.08.2011 - 27.01.2012 = 159 Tage
242 Tage
Berechnung der 180 Tage Erwerbstätigkeit:
30.05.2011 - 12.08.2011 = 75 Tage
22.08.2010 - 27.01.2011 = 159 Tage
234 Tage
Verfasst: 04.04.2012, 16:48
von Machts Sinn
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Verfasst: 04.04.2012, 16:50
von Pechvogel64
Ich hatte der KK-Sachbearbeiterin gestern gesagt, dass ich das 1. Semester gut abgeschlossen habe und ihr sogar mein Zeugnis gezeigt. Eben um zu zeigen, dass ich belastbar war, obwohl ich schon seit Mitte des 1. Semesters private Probleme hatte. Denn irgendwie hatte ich sowas schon geahnt.
Im heutigen Telefongespräch sagte sie mir schon von allein, dass ich einen schriftlichen Bescheid bezüglich Nicht-Anspruch bekomme. Also ist die KK sich ganz sicher. Ich brauche aber dringend Geld zum Leben für meine Katzen und mich, deshalb gehe ich morgen erstmal zum Jobcenter und stelle den ALG II-Antrag.
Widerspruch... ich habe keine Kraft mehr (wenn ich die noch hätte, hätte ich nicht abbrechen müssen) und diese ganze Aufregung, Telefoniererei und Rennerei wg. Geld ist schon sehr anstrengend. Ich habe auch niemanden, der mich dabei unterstützen könnte. Vielleicht gibt es ja die Möglichkeit, dass jemand vom Jobcenter mir irgendwie dabei hilft, es wäre ja auch in deren Interesse, wenn die Krankenkasse zahlen müsste und nicht sie.
Ich war eigentlich immer zufrieden mit meiner KK und denke, meine Sachbearbeiterin kann auch nicht so, wie sie vielleicht möchte. In diesen Zeiten spart jeder, wo er kann, ob Firma, Behörde oder was auch immer. Deshalb schöpfen sie natürlich jede Möglichkeit aus, ist klar. Ich frage morgen mal beim Jobcenter.
Herzlichen Dank für Euer Interesse und die guten Hinweise!
Verfasst: 04.04.2012, 17:14
von Violetta76
Also das Jobcenter soll dir den Widerspruch schreiben? Das werden sie nicht tun, das ist nicht ihre Aufgabe.
Entweder du legst selbst Widerspruch ein oder holst dir einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht und suchst dir einen Anwalt der den Widerspruch schreibt. Dann musst du nur 10 € zahlen.
Verfasst: 04.04.2012, 17:58
von Machts Sinn
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Verfasst: 04.04.2012, 19:25
von Bully
Hallo,
Leitsatz des BSG-Urteils
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26.04.2005 (Az. B5 RJ 6/04) entschieden, dass die Sozialleistungsträger als Einheit angesehen werden, weil auch ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag erhoben wird. Folglich muss ein Sozialversicherungsträger den Beratungsfehler oder die unterlassene Beratung eines anderen gegen sich gelten lassen. Das gilt auch für das Arbeitsamt.
Gruß Bully
Verfasst: 04.04.2012, 19:50
von Pechvogel64
Hallo Czauderna, Machts Sinn und broemmel!
Unsere Einträge hatten sich überkreuzt, wie ich sehe...
Also, 2012 stimmt nicht? Dann hat man mir etwa Falsches gesagt. Denn man ging von der Aussteuerung im Januar 2009 aus, also 3 Jahre ab da, und ich wurde ausgesteuert am 12.01.2009. Ich muss mal im Net suchen, wie diese Blockfristen genau zustandekommen, das Beispiel mit dem Leberkranken verstehe ich irgendwie nicht so ganz. Warum begann dabei 2 Monate nach der Aussteuerung eine neue Blockfrist? Bzw. wann beginnt denn ganz allgemein jeweils eine neue und warum? Oh mann, ganz schön kompliziert... bin froh, das ich keinen Job habe, wo ich viele Gesetze, Verordnungen etc. beachten muss, sondern nur ITlerin bin!
Ja, die Reha endete mit 'arbeitsfähig'.
Hey, das Jobcenter soll mir doch nicht den Widerspruch schreiben!
Nee nee. Aber vielleicht können die mir etwas zu den rechtlichen Bestimmungen sagen, denn die haben das bestimmt schon oft gehabt. Schreiben würde ich den natürlich selbst, es ist kein Problem für mich, einwandfreie Schreiben aufzusetzen (helfe sogar Anderen dabei). Es fällt mir momentan nur schwer, mich zu konzentrieren wegen der Erschöpfung, und ich brauche auch immer lange für diese Beiträge hier (deshalb überscheidnen die sich so oft mit Euren).
An Alle:
Es ist schön, dass Ihr soviel Anteil nehmt und mir immer wieder Tips gebt. Ganz herzlichen Dank dafür!
Verfasst: 07.04.2012, 10:53
von Pechvogel64
Hallo nochmal,
ich habe noch eine wichtige Frage:
Wenn ich diesen Widerspruch mache, wie verhält es sich denn, wenn ich zeitnah NACH dem Abbruch, also z.B. übernächste Woche, zu einem Therapeuten ginge? Würde die Kasse das dazuzählen? Oder geht es wirklich nur um das halbe Jahr davor?
Danke für Eure Tips! Ich wünsche Allen schöne und erholsame Ostern!
Verfasst: 07.04.2012, 11:30
von CiceroOWL
ähm ich verstehe jetzt die Frage nicht so ganz, das Ganze würde mit renifallen . Meiner Meinung nach.
Mal hier noch ein kurzer Hinweis:
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe "Barleistungen" des VDR hatte in ihrer Sitzung am 9.12.2002 beschlossen, dass Übergangsgeld auch für von Behandlungstagen eingeschlossene Wochenenden und Feiertage sowie für Zeiten ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit zu leisten ist (siehe auch TOP 8 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden der Rentenversicherung zu Fragen des Leistungsrechts am 21.6.2005; vgl. auch Abschnitt II, Pkt. 2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld - Stand: Januar 2010). In diesem Zusammenhang hatten sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger stillschweigend auf folgende Regelung geeinigt:
I:Der Rentenversicherungsträger zahlt während einer ambulanten Rehabilitationsleistung, die mindestens 4 Stunden täglich andauert, Übergangsgeld auch für die behandlungsfreien Tage.
II:Wird die Rehabilitationsleistung im Rahmen der Nachsorgeleistungen und dann nur berufsbegleitend durchgeführt, zahlt die Krankenkasse bei gleichzeitig bestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld fort. In diesen Fällen wird unterstellt, dass die "Nachsorgeleistung" keinen Anspruch auf Übergangsgeld auslöst, der den gleichzeitig bestehenden Anspruch auf Krankengeld zum Ruhen bringen könnte. In der Praxis handelt es sich um Nachsorgeleistungen, deren Teilnahme ohne Fahrzeit einen Aufwand von bis zu 1 ½ Stunden erfordert.
Damit war im Wesentlichen die Problematik gelöst; einer gemeinsamen Empfehlung nach § 13 Abs. 7 bedurfte es nicht mehr. Somit entstand auch kein Raum für einen Erstattungsanspruch nach § 45 Abs.
Weiter.
Sofern z. B. die stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers durch eine Krankenhausbehandlung aufgrund einer interkurrenten Erkrankung (hinzugetretene Erkrankung; vgl. Komm. zu § 13 SGB VI) unterbrochen wird, ist für den Verlegungstag von der Krankenkasse Krankengeld und für den Rückverlegungstag vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld zu zahlen.
Praxis-Beispiel
Krankenkasse zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen. Die medizinische Rehabilitationsleistung, wegen der ÜbergangsDer Rehabilitand erleidet während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten stationären medizinischen Rehabilitationsleistung eine Herzrhythmusstörung. Deshalb wird er für die Zeit vom 20.4. bis 22.4. zulasten der geld zu zahlen war, wird für diese Zeit unterbrochen.
Lösung:
Der Rehabilitand erhält bis zum 19.4. und wieder ab 22.4. Übergangsgeld. Für den 20. und 21.4. zahlt die Krankenkasse Krankengeld (sofern die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld erfüllt sind).
Quelle Haufe SGB online Schell Kommentar zu § 45 SGB IX RZ 28 ,RZ 30 Stand 13.12.2010