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Verfasst: 25.10.2013, 21:06
von Poet
Rossi hat geschrieben:So etwas kann auch nach hinten losgehen.
Da hat Rossi 100% Recht. Beim ersten Vergleichsangebot vor der Güteverhandlung ist es schon nach hinten losgegangen, die Gegenseite hat taktisch klug von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, nachdem die andere Seite signalisiert hat, dass sie durchaus bereit wäre einen Vergleich anzunehmen. Jetzt geht es nur noch um die Höhe. Da kann man sich auch verzocken und geht mit einem Urteil aber mit "0€." Nämlich dann wenn es dem Richter in die Nase fährt, dass man die Güteverhandlung mit richterlichem (!) Vergleichsangebot und damit die Chance auf eine Lösung versemmelt hat.
Ein richterlicher Vergleich soll die "Brücke" zwischen den beiden Parteien darstellen und beruht auf der Ansicht des Richters dass Du zu 2/3tel mit Schuld bist.
Man kann dagegen vorgehen und in der Verhandlung mehr erstreiten. Man kann aber auch mörderisch auf dem Bauch landen wenn sich in der Verhandlung neue Aspekte ergeben, welche Deinen Schuldanteil größer erscheinen lassen.
Verfasst: 25.10.2013, 21:16
von Rossi
Vor allen Dingen stellt sich jetzt die Frage, ob es sich lohnt bis zum Schluss zu pokern.
Du hast geschrieben, dass Du damals Hartz IV beantragst hat. Gehe mal davon aus, dass das Jobencenter die Ansprüche gegenüber der Ärztin nach § 33 SGB II übergleitet hat. D.h., diese Summe geht an das Jobcenter. Denn das Jobcenter musste doch aufgrund des Fehlers der Ärztin zahlen. Sonst hättest Du Krankengeld bekommen und kein Hartz IV. Es kann natürlich sein, dass das JC nicht übergeleitet hat; dann aber hat das JC meines Erachtens gepennt.
Sei bitte nicht so siegessicher, dass Du die Kohle selber bekommst.
Hinsichtlich der Summe hast Du nur einen Vorteil, wenn die Summe höher ist, als das gewährte Hartz IV.
Verfasst: 27.10.2013, 12:53
von Poet
@Rossi: Stimmt! Das hatte ich gar nicht bedacht.
Ich weiß aber wer auf jeden Fall sein Geld bekommen wird: Der Anwalt.
Verfasst: 27.10.2013, 21:39
von vlac
Hallo,
ich denke, dass mit der Überleitung wird nicht so einfach sein - zunächst einmal gibt es ja noch gar keinen Anspruch, weil es weder Urteil noch Vergleich gibt. Und beim Krankengeld hat ein Gericht bereits erklärt, dass ein Anspruch aus bekannten Gründen nicht existiert.
Bei der Klage gegen die Ärztin dürfte es sich eher um eine Forderung nach Schadenersatz handeln - wahrscheinlich für die Einkommenseinbuße und den damit einhergehenden Verlust an Lebensqualität. Sollte dies mit einem Erfolg enden, entsteht der Anspruch auf die Zahlung erst mit dem rechtskräftigen Urteil oder Vergleich, nicht aber vorher. Bei Krankengeld und Arbeitseinkommen ist der Fall einigermaßen klar, weil der Anspruch für einen genau definitierten Zeitraum besteht, und der Richter sagt, dass jemand Anspruch für diesen Zeitraum gehabt hat, oder nicht. Beim Schadenersatz wird hingegen in der Regel kein Zeitraum definiert, sondern nur erklärt, dass dem Kläger durch ein bestimmtes Verhalten ein Schaden entstanden ist.
Der finanzielle Schaden dürfte dabei an dem gemessen werden, was an Differenz zwischen Krankengeld und ALG II entgangen ist, und möglicherweise an finanziellen Schäden durch daraus resultierende Inkassomaßnahmen, zum Beispiel, entstanden ist.
Und dann: Soweit ich das bisher mitbekommen habe, gehen die Schadenersatzansprüche bis zur Höhe der gleisteten Sozialleistungen nach § 116 SGB X ohnehin an das Jobcenter über.
Würde ein Vergleich also tatsächlich zustande kommen, kann das Jobcenter nach § 116 (7) SGB X seinen Teil vom Leistungsempfänger einfordern, wenn es davon Kenntnis erlangt, wobei es eigentlich die Aufgabe des Jobcenters wäre, ihren Regress direkt bei der Schädigerin durchzusetzen.
So wie es durchscheint, macht da gerade jemand die Arbeit der Behörde. Ich hätte mich da vorher mal mit dem Jobcenter zusammen gesetzt, und versucht, die Sache gemeinsam durchzuklagen, damit jeder was vom Ergebnis hat. Jetzt kann man nur darauf hoffen, dass das Jobcenter nichts davon mitbekommt.