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Verfasst: 08.01.2012, 21:43
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 08.01.2012, 23:39
von Mechthild
Es ging mir dabei darum, dass unter 5.2.2 steht, dass eine Zahlung gem. § 125 grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn der Krankengeldanspruch ausgeschöpft ist.
Das ist er bei meinem Sohn ja nicht, es bestünden ja noch einige Wochen Anspruch.

Na ja, es steht weiter unten im Text allerdings auch, dass, wenn die Voraussetzungen nach §125 vorliegen, und kein Krankengeld von der KK zuerkannt wird, Arbeitslosengeld zu zahlen ist….

Denke, wir werden das mit dem Widerspruch so machen- mit 2 Sätzen- und abwarten was passiert.

Danke nochmals!

Verfasst: 26.03.2012, 17:20
von Mechthild
Wollte nur mitteilen, dass der Widerspruch erfolgreich war!

Danke an Alle, die mir geantwortet hatten!

Vor allem an Machts Sinn, ohne dessen Ermutigung zum Kampfgeist und dessen fachkundige Hilfe wir das gar nicht in Angriff genommen hätten!

Grüße an Alle!