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Verfasst: 27.01.2011, 14:20
von CiceroOWL
Naja, wie soll ich sagen es muss hier ja auch nicht um die Kundenbindung gehen, sondern schlicht und allein um die Deckungsbeitragsrechnung , die muss zumindest eine schwarze Null ergeben. Wenn nicht, denn gibt es ja den Notfallplan des VdEK zur Abwicklung der DAK. Aber wir hoffen alle das dieser Doomsday nie entreten möge. Sonst ist das Debakel der City BKK, der GBK oder der BKK für Heilberufe nur ein laues Lüftchen, im Gegesatz zu dem Tornado was denn auf die GKV zukommt.
Verfasst: 27.01.2011, 19:05
von Rossi
Nur so mal am Rande, die SGB XII-Empfänger (Sozialhilfe) erhalten weiterhin die 8,00 € vom Sozialhilfeträger.
Nur bei den SGB II-Emfpängern (ALG II/Sozialgeld) entfällt die Zuschussmöglichkeit.
Verfasst: 27.01.2011, 19:27
von CiceroOWL
SGB XII ist ja meist nicht so häufig wie SGB II oder?
Verfasst: 27.01.2011, 19:55
von Czauderna
Hallo,
na endlich, darum geht es mir doch die ganze Zeit. Ich kenne eigentlich aus meinem Gebiet nur eine Versicherte, die bisher die 8,00 € bekam und lt. hiesigem Sozialamt auch weiter bekommen wird.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 30.01.2011, 23:38
von Rossi
Nun denn Günther dann fasse ich es mal zusammen:
SGB II
Die Zuschussmöglichkeit gem. § 26 Abs. 4 SGB II in Fällen, wo ein Kassenwechsel eine besondere Härte bedeutet ist grundsätzlich zum 01.01.2011 entfallen.
Nur in den Fällen, wo jemand allein durch die Zahlung des Zusatzbeitrages hilfebedürftig wird, wird ein Zuschss zum Zusatzbeitrag gewährt. Die Fälle dürften allerdings Ringeltauben darstellen. Bei uns hatten wir solche Fälle nicht. Die Bundesagentur für Arbeit hatte deutschlandweit für alle Jobcenter (ehemals ARGEN) 12 lächerliche Fälle.
Damit entfällt in den meisten Fällen diese Zuschussmöglichkeit.
Dann gibt es aber noch einen sog. Rettungsanker.
Wenn ein SGB II-Bezieher über Einkommen (Mini-Job, Unterhalt, Kindergeld etc.) verfügt, muss man nämlich aufpassen.
Sofern die Kasse extra für die SGB II-Empfänger die Satzung geändert hat und hierfür auch einen übersteigenden individuellen Zusatzbeitrag oberhalb des durchschnittlichen Zusatzbeitrages (in 2011 ist es so) nimmt, dann handelt es sich hierbei um einen Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung. Die Kasse muss zwar den Zusatzbeitrag nicht erheben, aber sie kann es in der Satzung zu regeln. Aber nicht destso trotz handelt es sich dann um einen Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung.
Dieser Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung (8,00 € bei Deinem Arbeitgeber) ist dann gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vom Einkommen abzusetzen.
Übersetzt heißt dies jetzt, man bekommt zwar keinen Beitragszuschuss gem. § 26 Abs. 4 SGB II aber eine Einkommensbereinigung (wenn Einkommen vorhanden ist), aber unterm Stricht kommt das Gleiche dabei heraus.
Der Kunde muss es nicht selber löhnen bzw. aus seinem jämmerlichen Regelsatz von 364,00 Euro selbst bestreiten und wird vermutlich den Kassen nicht wegrennen.
SGB XII
Die Rechtsgrundlage für die Übernahme des Zusatzbeitrages ergibt sich aus § 32 Abs. 4 SGB XII. Es ist eine völlig gebundene Entscheidung. Das spielen irgendwelche Härtevorschriften für einen Kassenwechsel keinen Bagger.
Hier hat der Sozialhilfeträger ohne mullen und knullen den Zusatzbeitrag zu übernehmen.
Also werden Deinem Arbeitgeber diese Kunden auch nicht wegrennen.
Sozailausgleich
In 2011 wird es keinen Sozialausgleich geben, da vom sog. Schätzerkreis der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf Null Euro festgelegt wurde.
Wenn bspw. in 2012 der durschnittliche Zusatzbeitrag auf 10,00 Euro festgesetzt wird, dann geht - sorry wenn ich es sage - die gequirlte Scheisse losgehen. Wenn ich so eine komplizierte Regelung lese und versuche es zu verstehen, dann kräuseln sich nocht jetzt die Nackenhaare.