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Verfasst: 02.09.2010, 08:04
von GerneKrankenVersichert
Bully hat geschrieben: Jo aber für mich hängt das zusammen

er hat auf Anraten der AOKgekündigt ,
seit wann sind denn MA der AOK befugt, hier über ein Arbeitsverhältnis zu entscheiden,oder diesbezüglich zu beraten

Ist mir ganz neu, hab ich da etwas verpasst????

Ich gebe Dir Recht das Krankmeldungen zu Prüfen sind, aber ein Arbeitsverhältnis nein, das liegt nun wirklich nicht in den Kompetenzbereich der AOK.
Mir ist kein Präzdenzfall bekannt, dass die AOK nicht in dieser Form hätte beraten dürfen. Gekündigt hat sie das Beschäftigungsverhältnis ja nicht.

Ich sage damit nicht, dass das Verhalten der AOK in Ordnung ist. Ich bezweifle nur, dass über den Beratungsfehler die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses rückgängig gemacht werden kann.

Ganz davon abgesehen gibt es noch das Gutachten des MDK, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt. Mittlerweile habe ich den Faden etwas verloren. Wurde denn vom behandelnden Arzt gegen dieses Gutachten Widerspruch eingelegt?

Verfasst: 02.09.2010, 08:11
von Mannix74
Hallo zusammen!

Habe eben den erfreulichen Anruf vom Vdk bekommen das die Krankenkasse jetzt zahlen muss und das Geld in ca 8 Tagen da sein soll!
Bin gespannt ob es wahr wird!?


grüße

Maniix

Verfasst: 02.09.2010, 08:46
von Bully
Mannix74 hat geschrieben:Hallo zusammen!

Habe eben den erfreulichen Anruf vom Vdk bekommen das die Krankenkasse jetzt zahlen muss und das Geld in ca 8 Tagen da sein soll!
Bin gespannt ob es wahr wird!?


grüße

Maniix
ja da kommt doch Freude auf,
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Mir ist kein Präzdenzfall bekannt, dass die AOK nicht in dieser Form hätte beraten dürfen. Gekündigt hat sie das Beschäftigungsverhältnis ja nicht.
Nein natürlich nicht gekündigt, aber dahingehend Beraten,
und hier gilt es zu prüfen ob der Tatbestand des § 263 StGB vorliegt.

Mal auf diesen Fall bezogen,
Wie kann hier ein AOK -MA über ein Arbeitsverhältnis, den VS beraten und über dieses mitentscheiden.
Wenn ich mir die Diagnose anschaue,glaube ich nicht,das er die fachliche Qualifikation erworben hat hier vorherzusagen wie der Gesundheitszustand nach Ende des Leistungsbezuges aussieht.
Allenfalls ein Hinweis zum Antrag auf schwerbehinderung,
der erfolgte leider nicht,

Verfasst: 03.09.2010, 14:59
von Mannix74
Hallo zusammen!

Ich werde mir auf jedenfall noch Rat bei einem Anwalt holen wie die chancen einer Klage auf schadenersatz stehen!
Immerhin ist mir schon allein durch die Stundung meiner Darlehensverpflichtungen ein Finanzieller Schaden in Form von zuaätzlichen Zinsen entstanden.
Und ich finde es nicht in Ordnung das nach 4 Monaten Zahlungsverweigerung ich mich einfach mit dem zufrieden geben soll was mir ohnehin ja wohl zustand?
Schließlich hätte ich meine Darlehen weiter tilgen Können wenn gleich zahlungen erfolgt wären!

gruß


Mannix

Verfasst: 04.09.2010, 17:51
von Lady Butterfly
ich bin auch der Meinung, dass das Verhalten der AOK hier eine Sauerei ist...

wenn ich die Sache richtig sehe, hat die AOK aktiv darauf hingewirkt, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Damit hat sie zum einen ihre Kompetenzen überschritten, zum anderen ist sie ihrer Pflicht zur Beratung nicht nachgekommen.

Wenn der Sachbearbeiter der Meinung ist, dass es aufgrund der Erkrankung nicht mehr möglich ist, dass Mannix seine Beschäftigung weiter ausübt, hätte er Möglichkeiten aufzeigen müssen, die der Sozialstaat in solchen Fällen bietet: Umschulung (zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit - wäre in diesem Fall sicherlich die sinnvollste Möglichkeit gewesen) oder Frühverentung. Ggf. hätte man den MDK einschalten können, um zu erfahren, für welche Tätigkeiten noch eine Eignung besteht bzw. für welche Tätigkeiten keine Eignung mehr besteht. Man hätte Mannix empfehlen können, sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen, um dort eine Beratung zu weiterne beruflichen Möglichkeiten zu bekommen. Oder an die entsprechenden Berater der DRV verweisen können. Wenn dann der weitere Weg geklärt gewesen wäre, hätte man immer noch das Arbeitsverhältnis auflösen können.

Wenn der Sachbearbeiter (aufgrund des Entlassungsberichtes) anderer Meinung war, ist die Beratung nur noch falscher und schlimmer (wieso soll ein Arbeitsfähiger ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis kündigen???)

Aus der Beratung ist Mannix auf jeden Fall ein Schaden entstanden (Arbeitsplatz und dementsprechend Einkommen weg, fehlender Krankenversicherungsschutz, Anspruch auf Krankengeld ändert sich - Möglichkeit der Verweisung an den allg. Arbeitsmarkt). Daher würde auch ich die Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt (am besten für Arbeits- und Sozialrecht) empfehlen.

Grüße
Lady Butterfly

Verfasst: 04.09.2010, 18:06
von Mannix74
@ LadyButterfly

Vielen Dank das noch jemand das so sieht ^^
Macht mir auf jedenfall Mut und einen Anwalt werde ich Definitiv aufsuchen!
Bin gespannt auf dessen Meinung.

Verfasst: 09.09.2010, 09:50
von Grampa
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Was genau nicht? Fakt ist, dass das Arbeitsverhältnis beendet war. Und dann kann bei einem angelernten Beruf und vorhandenem Restleistungsvermögen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
das ist so nicht richtig, als Beurteilungsmaßstab wird abstrakt auf die Art der letzten Tätigkeit abgestellt, nichtaber auf die konkreten Anforderungen des letzten Arbeotsplatzes

sprich: wenn die letzte Arbeit (ob ungelernt/angelernt spielt keine Rolle) eine körperliche schwere Tätigkeit war, dann kann eine Verweisung nicht auf eine leichte Tätigkeit erfolgen, da gibt es BSG-Rechtsprechungen drüber

für mich als AU-Fallmanager sieht es so aus: die letzte Tätigkeit ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, ergo war die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses langfristig gesehen die einzig sinnvolle Perspektive, offenbar war der Zeitpunkt aber schlecht gewählt, da ja aktuell scheinbar auch keine leichten Tätigkeiten möglich sind, daher lehnt auch die AfA ein ALG ab, §125 SGB III kommt nicht zum Tragen, da die Leistungsminderung unter 3h/täglich lt. ärztl. Gutachten vorübergehend (unter 6 Monate) ist, sprich->eine akute AU mit Anspruch auf Krankengeld

wie sieht denn die Empfehlung der Reha-Klinik im Bezug auf die letzte Tätigkeit aus? wurde in der sozialmedizinischen Epikrise denn beschrieben, dass die letzte Tätigkeit weiterhin möglich sei? wenn nicht->ist die AF-Entlassung ja unsinnig und das muß auch die Kasse (wenn sie denn ordentlich arbeitet) sehen

Verfasst: 09.09.2010, 17:03
von Mannix74
Die Reha klinik hat in ihrem Entlassungsbefund festgestellt das ich meine Arbeit nicht mehr ausüben kann,aber sehrwohl leichte Tätigkeiten vollschichtig.
Wurde dann auch als sofort Arbeitsfähig aus der Reha entlassen.

Was bitte heißt AF-Entlassung?


grüße

Mannix

Verfasst: 09.09.2010, 19:32
von Czauderna
Hallo,
was bitte heisst AF-Entlassung ??
Du hast doch über dieser Frage bereits selbst die Antwort gegeben.
Genau das ist die Begründung für die Entlassung aus der Reha. als arbeitsfähig.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 09.09.2010, 20:38
von Mannix74
oh sorry^^
auf der Leitung gestanden^^
Habe Morgen um 15uhr Termin beim Anwalt bin gespannt was bei rauskommt?

Verfasst: 10.09.2010, 07:38
von Grampa
da haben wir es doch, zum Zeitpunkt der Reha-Entlassung standest du doch noch in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn die Klinik also feststellt, dass diese Tätigkeit nicht mehr geht, dann bist du "AU auf Dauer bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis", somit ist eine Entlassung als arbeitsfähig nicht plausibel, du musst nichtmal gegen den Reha-EB einen Widerspruch einlegen, es reicht wenn du auf die sozialmedizinsiche Einschätzung verweist

selbst wenn dieses Beschäftigungsverhältnis dann endet (egal wie), muss bei der Beurteilung von Arbeitsfähigkeit abstrakt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden

mal ein Beispiel: du warst zuletzt Buchhalter, überwiegend leichte Tätigkeiten/PC-Arbeitsplatz, zusätzlich warst du aber in deiner Firma auch für die Ablage zuständig, hattest also auch anteilig körperlich mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten

jetzt erkrankst du an Krankheit X und du wirst gekündigt, im Laufe der Erkrankung wird festgestellt, dass eine leichte körperliche Arbeit wieder zumutbar sei-->die Kasse wird die AU beenden, du gehst in Widerspruch und verweist darauf, dass du ja nicht nur leichte TÄtigkeiten hattest, die Kasse weist den Widerspruch zurück mit dem Hinweis, dass bei Beendigung der Beschäftigung nicht mehr auf die konkreten Anfordernisse des letzten Arbeitsplatzes abgestellt werden muss, sondern es reicht, wenn eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt werden kann, und grds. ist Buchhalter nunmal eine körperlich leichte Tätigkeit

das ist die aktuelle Rechtssprchung und die ist natürlich keine Einbahnstrasse, gilt also auch umgedreht

edith sagt: Urteile des BSG vom 08.02.2000 - B 1 K R 11/99 R; 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R