Seite 4 von 5
Verfasst: 29.08.2010, 17:26
von highperformer
eine grosse Gefahr in den Augen des Systems ist die prozentuale Beteiligung des Leistungsnehmers an den entstehenden Kosten, gerne auch nach finanzieller Zumutbarkeit.
Wartezimmer und Krankenhäuser wären leer, denn sobald der Patient zahlen soll, bleibt er lieber weg.
Nur die kostenlose Ausnutzung des Systems reizt zum Arztbesuch.
Verfasst: 29.08.2010, 18:28
von Czauderna
@highperformer - nun, dein Beispiel ist ein sehr gutes Beispiel, wirft es doch die Frage auf ob wir uns in der heutigen Zeit Solidarität überhaupt noch leisten wollen oder können - nun, was sagst du -Solidarität ja ode nein ??
Bitte komme nun nicht mit dem Argument man müsse unterscheiden um was es ginge - bevor du dies zum Thema Krankenversicherung tust, schaue bitte zuerst in die Geschichte der Krankenversicherung.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 29.08.2010, 22:55
von Rossi
Nun denn, diese Klamotte ist eine unendliche Geschichte.
Sie war natürlich auch schon Bestandteil einer Anfrage im Bundestag.
Unter anderem Zitat:
Natürlich können insbesondere Menschen mit geringem Einkommen von der rückwirkendem Beitragserhebung überfordert sein. Mit § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V enthält das Gesetz jedoch eine Regelung, die den Krankenkassen eine Rechtsgrundlage gibt, die nachträglich zu entrichteten Beiträge zu ermäßigen, zu stunden, oder ganz zu erlassen. Somit verfügen die Krankenkassen über eine ausreichend flexibele Rechtsgrundlage, angemessenen Härtefällte zu ragieren.
Also, wir halten mal fest; es kommt jetzt auf die Flexibilität der jeweils betroffenen Krankenkassen an, wie es dort gesehen wird. Ich habe es schon ganz zu Anfang des Therads eingestellt.
Die eine Kasse sieht es sehr eng und die andere Kasse sehr großgzügig.
Sind wir uns hier einig, dass dort total unterschiedliche Ergebnisse herauskommen?
Eine Stundung dürfte hoffentlich bei jeder Kasse zu erreichen sein.
Aber dann kommt noch der gesetzgeberische Auftrag der Ermäßigung und des Erlass in die Runde. Ein Auftrag des Gesetzgebers, der offensichtlich ein Schattendasein darstellt, bzw. die jeweilige Kasse völlig überfordert.
Und wenn ich dann diese Argumente in den Ring werfe, kommt von den Sofa´s
Zitat:
Sorry aber deine Argumentationsweise ist haltlos, praxisfern und anmaßend.
Mehr möchte ich hier derzeit nicht posten.
Verfasst: 02.09.2010, 22:37
von Meike
Hallo Carmen!
Wie wäre es mit einem Rechtsanwalt, um da durchzublicken und etwaigen Stolpersteinen aus dem Weg zu gehen ( spreche aus eigener, ähnlicher Erfahrung.)?
LG Meike
Verfasst: 03.09.2010, 12:02
von Paule
Liebe Sofa´s beachtet immer, dass ihr menschliche Schicksale vor euch habt. Es sind fast immer Personen, die am Rande bzw. unterhalb des Existenzminimums leben.
Davon kann hier ja wohl kaum die Rede sein, wenn jemand seit 4 Jahren von seinen Ersparnissen leben kann und deswegen keine Leistungen von der Arge erhält!
[Korinthenkacker-Modus an] Googeln Sie mal zu "Deppenapostroph", Plural schreibt man nicht mal im Englischen mit Apostroph, im Deutschen auch kein Genitiv! [Korinthenkacker-Modus aus]
Verfasst: 03.09.2010, 19:32
von Bodi
Die Lebenshaltungskosten wurden in diesem Fall anscheinend von den Eltern (zumindest in Form von Kost und Logis getragen). Nirgends steht geschrieben, dass er erhebliches Vermögen besitzt oder je einen Antrag auf ALG 2 gestellt hat.
Es sind gerade diejenigen von möglichen Nachzahlungsforderungen betroffen, welche nicht auf Kosten des Staates gelebt haben (kein ALG2 oder Sozialhilfe-Bezug), obwohl sie möglicherweise darauf Anspruch gehabt hätten. Bezahlen kann diese Personengruppe die Nachforderungen ohnehin nicht, die nachforderungen stellen vielmehr eine hohe Barriere gegen die Rückkehr in die Krankenversicherung dar.
Verfasst: 03.09.2010, 19:46
von Czauderna
Hallo Bodi,
du schreibst ."
" Die Lebenshaltungskosten wurden in diesem Fall anscheinend von den Eltern (zumindest in Form von Kost und Logis getragen). Nirgends steht geschrieben, dass er erhebliches Vermögen besitzt oder je einen Antrag auf ALG 2 gestellt hat."
wenn das so ist, dann fragt man sich doch sofort, was, in Gottes Namen hat der die ganze Zeit gemacht ??
Wenn er nichts getan hat in dieser Zeit und man davon ausgehen muss, das er gesund war und auch Herr seiner Sinne dann hatte er doch sicher Zeit und Musse genug um Zeitungen zu lesen,TV- zu schauen, Radio zu hören oder im Internet zu surfen, ja vielleicht hatte er auch soziale Kontakte, ausser denen zu seinen Eltern, da muss er doch mitbekommen haben das es in Deutschand so etwas wie eine Krankenversicherung gibt. Und seine Eltern, sind die auch nicht krankenversichert ??.
Wir können natürlich nicht über den Fragesteller urteilen weil wir Ihn persönlich nicht kennen, aber ich behaupte dass es sich hier um einen Fall handelt wo man sicher nicht nicht Gründen sprechen kann, die nicht vom Betroffenen zu vertreten sind.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 04.09.2010, 19:19
von Shayla
... aber ich behaupte dass es sich hier um einen Fall handelt wo man sicher nicht nicht Gründen sprechen kann, die nicht vom Betroffenen zu vertreten sind.
Schade. Das ist die Grundsatzhaltung der Krankenkassenmitarbeiter. Womit der Sinn und Zweck von § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V unterminiert wird.
Hintergrund dieser Haltung ist vermutlich die Beurteilung
... im Gegensatz zu denjenigen welche treu und brav seit dem 01.04.2007 bzw. 01.01.2009 das tun was richtig ist, nämlich einen Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen, egal wohin.
Dass die Personen ohne KV in den meisten Fällen am Rande oder unter dem Existenzminimum leben und keine Sozialleistungen (auch keine Leistungen für eine KV !) in Anspruch nehmen, wird nicht beachtet. Sozialleistungen werden übrigens aus Steuergeldern finanziert.
Auch vorliegend besteht überhaupt kein Grund, den Nichtversicherten
von vornherein zu verurteilen als
schuldig.
... er hat sich mit der ganzen Thematik nicht auseinandergesetzt, weil er sich schlichtweg nicht betroffen gefühlt hat.
Es ist so einfach für die angestellten Krankenkassenmitarbeiter, denen monatlich pünktlich ihr Nettoeinkommen überwiesen wird, Einzelfallbeurteilungen außen vor zu lassen. Hoffentlich behaltet ihr alle Euren Job und kommt selbst niemals in eine derartige Situation der Überschuldung.
Verfasst: 04.09.2010, 20:24
von Czauderna
Hallo,
diesen Kommentar kann ich einfach nur als "naiv" bezeichnen.
Naiv deshalb, weil du nicht wissen kannst wie solche Fälle in der Praxis tatsächlich ablaufen. Du weisst z.B.nicht, dass jeder den die sogenannte "Kralle" erwischt von dem Recht Gebrauch machen kann, sich eingehend von seiner Kasse beraten zu lassen - du weisst nicht, dass es im Interesse der Kasse liegt solche Fälle mit so wenig wie möglich zusätzlichem Verwaltungsaufwand zu belasten und Du unterstellst das die Mitareiter der jeweiligen Krankenkasse keine Menschen sondern Roboter sind, den jegliches Mitgefühl für menschliche Schicksale fehlt.
Du verlangst indirekt, dass gesetzliche Vorschriften aufgrund des "Einzelschicksals" hintenan gestellt werden und das Rechtsbeugungen vor Rechtsausübung gestellt werden sollen und du stellst an den Schluss deines Beitrags den Vergleich zwischen dem persönlichen Bereich des Betroffenen und das dem Krankenkassenmitarbeiters, der ja aufgrund seiner Tätigkeit
keinesfalls in die Lage kommen wird wird der Betroffene selbst.
Das, was du da schreibst, könntest du auch jedem Mitarbeiter im Finanzamt oder bei der Polizei oder sonstigen anderen Behörden schreiben und allein diese Tatsache verleiht deinem Beitrag das Prädikat "naiv".
Gerade der hier geschilderte Fall, und nur um den geht es, ist kein Beispiel dafür dass hier ein Mensch willkürlich benachteiligt wird oder sonst irgendwie diskriminiert wird.
Damit auch etwas Realität hier reinkommt, ich habe seit dem 01.04.2007
bestimmt selbst an die 100 Fälle von rückwirkender Versicherung erlebt und in der absoluten Mehrheit aller Fälle konnten wir einen Konsens finden, aber es gab auch Fälle in denen die Betroffenen sehr wohl wissend
auf den Tag X gewartet haben um dann auszuloten was machbar ist und da war dann eben Ende der Fahnenstange.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 04.09.2010, 20:30
von Paule
Hallo Bodi,
es heißt im Eingangsposting:
er erhält weiterhin keine Sozialleistungen, da sein Vermögen noch immer über der zulässigen Grenze liegt
Daher meine Einwände!
Verfasst: 04.09.2010, 23:26
von Bodi
Vermögende Nichtversicherte sind aber die Ausnahme.
Tatsache ist, dass drohende Beitragsnachforderungen viele der oftmals mittellosen Nichtversicherten davon abhalten, sich wieder offiziell versichern zu lassen.
Ein Beitragserlaß ist nicht mit einer Rechtsbeugung gleichzusetzen. Das Gesundheitsministerium hat die Kassen angewiesen, kulant zu sein und verweist auf die Regelung nach 186(11) SGB V.
Die Kassen wiederum schieben den schwarzen Peter an den Gesetzgeber zurück und sagen: Wir müssen und an die Gesetze halten und nachfordern.
Jedenfalls sind eine Klarstellung des Gesetzgebers und zumindest für die Mittellosen ein Erlass oder eine drastische Begrenzung der nachzuzahlenden Beiträge absolut notwendig.
Verfasst: 05.09.2010, 00:40
von Rossi
Sorry warum
Jedenfalls sind eine Klarstellung des Gesetzgebers und zumindest für die Mittellosen ein Erlass oder eine drastische Begrenzung der nachzuzahlenden Beiträge absolut notwendig.
Die Herrschaften im Ministerium - die ja wohl federführend an den gesetzlichen Bestimmungen beteiligt waren - schreiben nachfolgendes:
... Somit verfügen die Krankenkassen über eine ausreichend flexibele Rechtsgrundlage, angemessenen Härtefällte zu reagieren.
Es wird dann Kassen geben, die es flexibel auslegen, weil sie den gesetzgeberischen Auftrag voll und ganz verstanden haben und dann wird es Kassen geben, die offensichtlich nicht flexibel sind und vom Gesetzgeber vermutlich noch einen Katalog (positiv/negativ) verlangen, weil sie es selber nicht können!
Verfasst: 05.09.2010, 08:28
von Bodi
Das ist aber ein Glücksspiel auf dem Rücken der Nichtversicherten - je nachdem welche Kasse und welcher Sachbearbeiter zuständig ist!
Wenn es die Kassen offensichtlich nicht einheitlich selbst regeln können, muss halt der Gesetzgeber ran, der zu dieser Situation im übrigen maßgeblich beigetragen hat.
Verfasst: 05.09.2010, 10:40
von Czauderna
Hallo Bodi, hallo Rossi - ich gebe Euch beiden recht - dem einen, der daraufhinweist dass die Gesetzgebung den Kassen die Möglichkeit gegeben hat in "Härtefällen" entsprechend zu handeln - das kann bis zum Erlass gehen.
Dem anderen stimme ich zu ,das es einfach keine klare Aussage
der Gesetzgebung dazu gibt. Hier wurde ein Gesetz erlassen ohne die Realität, sprich die Praxis zu berücksichtigen - man schaue nur auf die 5% Zinsen pro Monat oder den Basis-Beitrag bei der PKV. Man verlangt von den Kassen dieses Gesetz umzusetzen hat es aber grob fahrlässig unterlassen den Begriff
Härtefall genau zu definieren bzw. den Bundesverband anzuweisen ein einheitliche Regelung, gültig für alle Kassen dafür zu schaffen.
Beim Härtefall für die Zuzahlungen hat das doch auchgeklappt.
Nur so kann der momentane Zustand erklärt werden dass es zu unterschiedlichen Auffassungen unter den Krankenkassen und sogar innerhalb der Kassen selbst gibt und dass die Umsetzung dieses Gesetzes immer schwieriger wird je weiter die Zeit voranschreitet.
4 Jahre Beitragsrückstand (ggf. mit Zinszuschhlägen), da muss man schon finanziell gut betuicht sein um das ohne existenziellen Schaden zu überstehen, damit meine ich ausdrücklich die wirklich "Unwissenden" und nicht die "Taktierenden."
Gruss
Czauderna
Verfasst: 05.09.2010, 12:49
von Rossi
Sorry Günni,
Man verlangt von den Kassen dieses Gesetz umzusetzen hat es aber grob fahrlässig unterlassen den Begriff Härtefall genau zu definieren
Wer mit Gesetzen arbeitet, sollte sich irgendwie merken, dass der Begriff Härte ein unbestimmter Rechtsbegriff darstellt. Dieser kann dann nicht vom Gesetzgeber definiert werden. Es ist dann Aufgabe der Behörden diesen Begriff auszuelgen. Die entsprechende Entscheidung der Behördern unterliegt dann voll nachprüfbar den entsprechenden Gerichtsbarkeiten. Das ist alles.
Es liegt derzeit offensichtlich daran, dass euer Spibu immer noch auf den Grundsatz der Publizitätswirkund herumreitet und deswegen der Vorschrift des § 186 Abs. 11 SGB V fast der gesamte Anwendungsbereich entzogen wird. Durch diese Aussage führt die Bestimmung des § 186 Abs. 11 SGB V ein völliges Schattendasein in der Verwaltungspraxis, was meines Erachtens so defintiv nicht gewollt war.