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Verfasst: 30.07.2010, 17:25
von CiceroOWL
somit keine Saümniszuschläge

Verfasst: 30.07.2010, 18:15
von freiwillig
out

Verfasst: 30.07.2010, 18:28
von CiceroOWL
ist leider so, man niemanden zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 zwingen, somit auch kein Saümniszuschläge

Verfasst: 31.07.2010, 12:02
von Marco
So hab heute meinen Bescheid von der ARGE bekommen da steht drin das Ich von 22.07.2010 -31.12.2010 pflichtversichert bin bei der AOK.

Dann muss ich wohl noch mal die AOK anrufen und fragen ob die mir noch eine Rechnung von 21 tagen ausstellen.

Kann man eigentlich auch vor ort in einer AOK Filiale Beitragsrückstände in bar bezahlen.

Verfasst: 31.07.2010, 12:08
von CiceroOWL
Grundsätzlich ja gegen Quittung.

Verfasst: 31.07.2010, 12:17
von Marco
Quittung reicht mir steht ja dan darauf, für was das Geld war, bevor ich noch die Zahlkarte verkehrt ausfülle.

Die AOK hätte mir ja wenigsten eine Zahlkarte mit schicken können wo schon ausgefüllt ist.

Verfasst: 31.07.2010, 22:43
von RHW
Hallo,
zu den Regelungen bei Säumniszuschlägen habe ich nur
Seite 57/58 des folgenden Rundschreibens gefunden:
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... _sgb_v.pdf

Die Aussagen zu einer sehr verspäteten Meldung für eine Versicherung nach Nr. 13 sind aber sehr dürftig.

Hat jemand noch genauere allgemein gültige Regelungen?
Sonst sehe ich da m.E. sehr viel Spielraum bzw. Auslegung bei der Berechnung der Säumniszuschläge.

Gruß
RHW

Verfasst: 01.08.2010, 12:09
von Hucky
Hallo,

da hier einige wahnsinnig scharf auf Säumniszuschläge sind, kann ich nur sagen, dass SZ nur erhoben werden können wenn jemand per Bescheid zur Zahlung aufgefordert wird und in Verzug kommt. Irgendwie logisch zumal es im Gesetz steht.

@Marco

Gesonderter Bescheid ("Rechnung") wird wohl kaum erfolgen. Solange die Meldung der ARGE nicht vorliegt, wird der volle Monat fällig. Zuviel entrichtete Beiträge werden nachträglich erstattet. Zudem müsstest du einen Bescheid über das Ende der Versicherung wg Anmeldung einer Vorangversicherung (ALG II) erhalten. Hier wird meistens der Erstattungsbetrag genannt. Sollte die Meldung vor der Beitragsfälligkeit erfolgen, dann enthält der Bescheid die Teilforderung für den Monat bzw. die offene Restforderung.

VG
Hucky

Verfasst: 01.08.2010, 13:28
von RHW
Hallo,

der § 24 SGB IV ist m.E. hier interpretationsfähig.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__24.html

Nach Absatz 1 sind Säumniszuschläge ab Tag nach Fälligkeit zu zahlen.
Nach Absatz 2 entfällt der SZ ausnahmsweise, wenn der Bescheid für die Vergangenheit erstellt wird und das Mitglied unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Der Interpretationsspielraum fängt m.E. hier beim Wort "unverschuldet" an.


Gruß
RHW

Verfasst: 01.08.2010, 14:06
von CiceroOWL
Also so ich das kenn dauert es meistens 14 Tage bis die Meldung ims Systen eintrudelt.

Verfasst: 01.08.2010, 14:27
von Hucky
RHW hat geschrieben:Hallo,

der § 24 SGB IV ist m.E. hier interpretationsfähig.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__24.html

Nach Absatz 1 sind Säumniszuschläge ab Tag nach Fälligkeit zu zahlen.
Nach Absatz 2 entfällt der SZ ausnahmsweise, wenn der Bescheid für die Vergangenheit erstellt wird und das Mitglied unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Der Interpretationsspielraum fängt m.E. hier beim Wort "unverschuldet" an.


Gruß
RHW
Deckt sich mit meiner Aussage, wobei eine großzügige Interpretation nicht wirklich erkennbar ist. Bescheid wird für Beiträge für die Vergangenheit erlassen (und natürlich für lfd. Beiträge). Kenntnis über die Höhe und deren Fälligkeit erlangt der Vers. mit dem Bescheid, welcher eine Zahlungsfrist (Fälligkeit) enthält. Verstreicht diese Frist ohne vollen Zahlungseingang bzw. nur teilweisen ZE werden erstmal 1% SZ erhoben. In den Folgemonaten ggf. mit 5 % der offenen Forderung und 1% in Kombination.

@ CiceroOWL
Das wäre für mich eine super zeitnahe Meldung. Leider erlebe ich eher 4 Wochen und mehr nach Erlass des Bewilligungsbescheids. Oder die verwechseln uns mal wieder mit einer anderen AOK. Dann dauert es noch länger und der Vers. kommt sich leicht verschaukelt vor.

Gruß
Hucky

Verfasst: 01.08.2010, 16:06
von Bully
Marco hat geschrieben:

Wir bitten Sie für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2010 noch insgesamt 5.548,83 EUR in den Nächsten tagen nachzuzahlen..
Keine genaue Auflistung ????
Marco hat geschrieben:
Und die Beiträge ab 01.07.2010 wurden so berechnet Krankenversicherung 121.79 EUR + Pflegeversicherung 18.74 EUR ergibt einen gesamt Betrag von 140,53 EUR bis zum 15 des Folgemonats zu bezahlen.

.
Der Bescheid ist so nicht korrekt, hier sollte doch die AOK in der Lage sein
einen Beitragsbescheid zu verschicken der auch eine rechtliche Nachprüfung standhält

Verfasst: 01.08.2010, 16:38
von Marco
Ich bezahl jetzt Anfang der Woche.

1: 5.548,83 EUR 01.04.2007 - 30.06.2010
2: 140,53 EUR 01.07.2010 - 31.07.2010

Damit ist das, was offen war, erledigt.

Der Beitrag für August ist ja erst am 15.9 fällig bis dahin steht das ja wohl im System der AOK.
Dann sind über 7 Wochen her seit ich den Bescheid von ­der ARGE bekommen habe.
Man braucht ja schon fast einen Anwalt, wenn man sich wieder versichern, will traurig aber wahr.

Re: Frage wegen Versicherungsflicht

Verfasst: 02.08.2010, 06:30
von Bully
Marco hat geschrieben:
1: 5.548,83 EUR 01.04.2007 - 30.06.2010
ich meine die genaue Auflistung,
Marco hat geschrieben: aber bis vor Kurzem habe ich auch eine Zeit lang auf der Straße gelebt.
Du hast auf der Straße gelebt, "also Obdachlos "

hatten sich nicht die Kven darauf verständigt, genau diesen Personenkreis
die Nachzahlung zu erlassen.


von wann bis wann war denn die Straße Dein zu Hause ?????

Verfasst: 02.08.2010, 10:36
von Marco
So hab mal bei der AOK per EMAIL nachgefragt Beitrag 07/2010 und bekam die Antwort.


Sehr geehrter Herr +++++,



ich antworte im Auftrag meiner Kollegin, +++++.

Selbstverständlich können Sie den Beitrag in der Geschäftsstelle Trier bar einzahlen.

Wir haben die Meldung der ARGE noch nicht vorliegen. Sollte von dort die Anmeldung tatsächlich erst ab dem 22.07.10 erfolgen, wäre der Beitrag von 01.07. bis 21.07. noch von Ihnen zu zahlen. Dies wäre ein betrag von 94,60 EUR für den Teilmonat


Also soll ich jetzt den vollen Monat bezahlen oder nur die 94,60 EUR.