Frage wegen Versicherungsflicht
Moderator: Czauderna
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So hab heute meinen Bescheid von der ARGE bekommen da steht drin das Ich von 22.07.2010 -31.12.2010 pflichtversichert bin bei der AOK.
Dann muss ich wohl noch mal die AOK anrufen und fragen ob die mir noch eine Rechnung von 21 tagen ausstellen.
Kann man eigentlich auch vor ort in einer AOK Filiale Beitragsrückstände in bar bezahlen.
Dann muss ich wohl noch mal die AOK anrufen und fragen ob die mir noch eine Rechnung von 21 tagen ausstellen.
Kann man eigentlich auch vor ort in einer AOK Filiale Beitragsrückstände in bar bezahlen.
Hallo,
zu den Regelungen bei Säumniszuschlägen habe ich nur
Seite 57/58 des folgenden Rundschreibens gefunden:
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... _sgb_v.pdf
Die Aussagen zu einer sehr verspäteten Meldung für eine Versicherung nach Nr. 13 sind aber sehr dürftig.
Hat jemand noch genauere allgemein gültige Regelungen?
Sonst sehe ich da m.E. sehr viel Spielraum bzw. Auslegung bei der Berechnung der Säumniszuschläge.
Gruß
RHW
zu den Regelungen bei Säumniszuschlägen habe ich nur
Seite 57/58 des folgenden Rundschreibens gefunden:
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... _sgb_v.pdf
Die Aussagen zu einer sehr verspäteten Meldung für eine Versicherung nach Nr. 13 sind aber sehr dürftig.
Hat jemand noch genauere allgemein gültige Regelungen?
Sonst sehe ich da m.E. sehr viel Spielraum bzw. Auslegung bei der Berechnung der Säumniszuschläge.
Gruß
RHW
Hallo,
da hier einige wahnsinnig scharf auf Säumniszuschläge sind, kann ich nur sagen, dass SZ nur erhoben werden können wenn jemand per Bescheid zur Zahlung aufgefordert wird und in Verzug kommt. Irgendwie logisch zumal es im Gesetz steht.
@Marco
Gesonderter Bescheid ("Rechnung") wird wohl kaum erfolgen. Solange die Meldung der ARGE nicht vorliegt, wird der volle Monat fällig. Zuviel entrichtete Beiträge werden nachträglich erstattet. Zudem müsstest du einen Bescheid über das Ende der Versicherung wg Anmeldung einer Vorangversicherung (ALG II) erhalten. Hier wird meistens der Erstattungsbetrag genannt. Sollte die Meldung vor der Beitragsfälligkeit erfolgen, dann enthält der Bescheid die Teilforderung für den Monat bzw. die offene Restforderung.
VG
Hucky
da hier einige wahnsinnig scharf auf Säumniszuschläge sind, kann ich nur sagen, dass SZ nur erhoben werden können wenn jemand per Bescheid zur Zahlung aufgefordert wird und in Verzug kommt. Irgendwie logisch zumal es im Gesetz steht.
@Marco
Gesonderter Bescheid ("Rechnung") wird wohl kaum erfolgen. Solange die Meldung der ARGE nicht vorliegt, wird der volle Monat fällig. Zuviel entrichtete Beiträge werden nachträglich erstattet. Zudem müsstest du einen Bescheid über das Ende der Versicherung wg Anmeldung einer Vorangversicherung (ALG II) erhalten. Hier wird meistens der Erstattungsbetrag genannt. Sollte die Meldung vor der Beitragsfälligkeit erfolgen, dann enthält der Bescheid die Teilforderung für den Monat bzw. die offene Restforderung.
VG
Hucky
Hallo,
der § 24 SGB IV ist m.E. hier interpretationsfähig.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__24.html
Nach Absatz 1 sind Säumniszuschläge ab Tag nach Fälligkeit zu zahlen.
Nach Absatz 2 entfällt der SZ ausnahmsweise, wenn der Bescheid für die Vergangenheit erstellt wird und das Mitglied unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Der Interpretationsspielraum fängt m.E. hier beim Wort "unverschuldet" an.
Gruß
RHW
der § 24 SGB IV ist m.E. hier interpretationsfähig.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__24.html
Nach Absatz 1 sind Säumniszuschläge ab Tag nach Fälligkeit zu zahlen.
Nach Absatz 2 entfällt der SZ ausnahmsweise, wenn der Bescheid für die Vergangenheit erstellt wird und das Mitglied unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Der Interpretationsspielraum fängt m.E. hier beim Wort "unverschuldet" an.
Gruß
RHW
Deckt sich mit meiner Aussage, wobei eine großzügige Interpretation nicht wirklich erkennbar ist. Bescheid wird für Beiträge für die Vergangenheit erlassen (und natürlich für lfd. Beiträge). Kenntnis über die Höhe und deren Fälligkeit erlangt der Vers. mit dem Bescheid, welcher eine Zahlungsfrist (Fälligkeit) enthält. Verstreicht diese Frist ohne vollen Zahlungseingang bzw. nur teilweisen ZE werden erstmal 1% SZ erhoben. In den Folgemonaten ggf. mit 5 % der offenen Forderung und 1% in Kombination.RHW hat geschrieben:Hallo,
der § 24 SGB IV ist m.E. hier interpretationsfähig.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__24.html
Nach Absatz 1 sind Säumniszuschläge ab Tag nach Fälligkeit zu zahlen.
Nach Absatz 2 entfällt der SZ ausnahmsweise, wenn der Bescheid für die Vergangenheit erstellt wird und das Mitglied unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Der Interpretationsspielraum fängt m.E. hier beim Wort "unverschuldet" an.
Gruß
RHW
@ CiceroOWL
Das wäre für mich eine super zeitnahe Meldung. Leider erlebe ich eher 4 Wochen und mehr nach Erlass des Bewilligungsbescheids. Oder die verwechseln uns mal wieder mit einer anderen AOK. Dann dauert es noch länger und der Vers. kommt sich leicht verschaukelt vor.
Gruß
Hucky
Keine genaue Auflistung ????Marco hat geschrieben:
Wir bitten Sie für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2010 noch insgesamt 5.548,83 EUR in den Nächsten tagen nachzuzahlen..
Der Bescheid ist so nicht korrekt, hier sollte doch die AOK in der Lage seinMarco hat geschrieben:
Und die Beiträge ab 01.07.2010 wurden so berechnet Krankenversicherung 121.79 EUR + Pflegeversicherung 18.74 EUR ergibt einen gesamt Betrag von 140,53 EUR bis zum 15 des Folgemonats zu bezahlen.
.
einen Beitragsbescheid zu verschicken der auch eine rechtliche Nachprüfung standhält
Ich bezahl jetzt Anfang der Woche.
1: 5.548,83 EUR 01.04.2007 - 30.06.2010
2: 140,53 EUR 01.07.2010 - 31.07.2010
Damit ist das, was offen war, erledigt.
Der Beitrag für August ist ja erst am 15.9 fällig bis dahin steht das ja wohl im System der AOK.
Dann sind über 7 Wochen her seit ich den Bescheid von der ARGE bekommen habe.
Man braucht ja schon fast einen Anwalt, wenn man sich wieder versichern, will traurig aber wahr.
1: 5.548,83 EUR 01.04.2007 - 30.06.2010
2: 140,53 EUR 01.07.2010 - 31.07.2010
Damit ist das, was offen war, erledigt.
Der Beitrag für August ist ja erst am 15.9 fällig bis dahin steht das ja wohl im System der AOK.
Dann sind über 7 Wochen her seit ich den Bescheid von der ARGE bekommen habe.
Man braucht ja schon fast einen Anwalt, wenn man sich wieder versichern, will traurig aber wahr.
Re: Frage wegen Versicherungsflicht
ich meine die genaue Auflistung,Marco hat geschrieben:
1: 5.548,83 EUR 01.04.2007 - 30.06.2010
Du hast auf der Straße gelebt, "also Obdachlos "Marco hat geschrieben: aber bis vor Kurzem habe ich auch eine Zeit lang auf der Straße gelebt.
hatten sich nicht die Kven darauf verständigt, genau diesen Personenkreis
die Nachzahlung zu erlassen.
von wann bis wann war denn die Straße Dein zu Hause ?????
So hab mal bei der AOK per EMAIL nachgefragt Beitrag 07/2010 und bekam die Antwort.
Sehr geehrter Herr +++++,
ich antworte im Auftrag meiner Kollegin, +++++.
Selbstverständlich können Sie den Beitrag in der Geschäftsstelle Trier bar einzahlen.
Wir haben die Meldung der ARGE noch nicht vorliegen. Sollte von dort die Anmeldung tatsächlich erst ab dem 22.07.10 erfolgen, wäre der Beitrag von 01.07. bis 21.07. noch von Ihnen zu zahlen. Dies wäre ein betrag von 94,60 EUR für den Teilmonat
Also soll ich jetzt den vollen Monat bezahlen oder nur die 94,60 EUR.
Sehr geehrter Herr +++++,
ich antworte im Auftrag meiner Kollegin, +++++.
Selbstverständlich können Sie den Beitrag in der Geschäftsstelle Trier bar einzahlen.
Wir haben die Meldung der ARGE noch nicht vorliegen. Sollte von dort die Anmeldung tatsächlich erst ab dem 22.07.10 erfolgen, wäre der Beitrag von 01.07. bis 21.07. noch von Ihnen zu zahlen. Dies wäre ein betrag von 94,60 EUR für den Teilmonat
Also soll ich jetzt den vollen Monat bezahlen oder nur die 94,60 EUR.