Verfasst: 20.07.2017, 08:17
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Die Rolle des BSG
Ähnlich wie der 5. Senat des LSG NRW ging auch der 1. Senat des BSG mit seinen Entscheidungen vom 16.12.2014
über den rechtlichen Kern der Sachen hinweg. Dass die sog. Krankengeld-„Recht“sprechung jahrelang mehr Verwirrung
stiftete als zur rechtlichen Klärung beitrug, dürfte eindeutig sein, ebenso, dass durch die illegale BSG-Krankengeld-Falle
in der Vergangenheit tausende Versicherte um Krankengeld-Ansprüche in zweistelliger Millionenhöhe gebracht wurden.
Mit dem (schriftlichen) Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, ist der 3. Senat des BSG nach den bisherigen Aus-
führungen im Terminbericht
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583
derzeit wohl dabei, die bisherigen Fehler eine Nummer kleiner fort- und festzuschreiben. Anscheinend soll es bei den
bisherigen Vorgaben zur strikten Anwendung der illegalen BSG-Krankengeld-Falle und nur restriktiven Ausnahmen blei-
ben, auch wenn diese – nun auch in der Praxis – um den Fall der aus nichtmedizinischen Gründen irrtümlich nicht zeitge-
recht erstellten AU-Bescheinigung erweitert werden und die Rechtsprechung des 1. BSG-Senats „insofern“ aufgegeben
wird, als unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten ggf. Schadens-
ersatzansprüche auslösen können, die einem Krankengeld-Anspruch gegen die Krankenkasse entgegenstehen.
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Die Rolle des BSG
Ähnlich wie der 5. Senat des LSG NRW ging auch der 1. Senat des BSG mit seinen Entscheidungen vom 16.12.2014
über den rechtlichen Kern der Sachen hinweg. Dass die sog. Krankengeld-„Recht“sprechung jahrelang mehr Verwirrung
stiftete als zur rechtlichen Klärung beitrug, dürfte eindeutig sein, ebenso, dass durch die illegale BSG-Krankengeld-Falle
in der Vergangenheit tausende Versicherte um Krankengeld-Ansprüche in zweistelliger Millionenhöhe gebracht wurden.
Mit dem (schriftlichen) Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, ist der 3. Senat des BSG nach den bisherigen Aus-
führungen im Terminbericht
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583
derzeit wohl dabei, die bisherigen Fehler eine Nummer kleiner fort- und festzuschreiben. Anscheinend soll es bei den
bisherigen Vorgaben zur strikten Anwendung der illegalen BSG-Krankengeld-Falle und nur restriktiven Ausnahmen blei-
ben, auch wenn diese – nun auch in der Praxis – um den Fall der aus nichtmedizinischen Gründen irrtümlich nicht zeitge-
recht erstellten AU-Bescheinigung erweitert werden und die Rechtsprechung des 1. BSG-Senats „insofern“ aufgegeben
wird, als unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten ggf. Schadens-
ersatzansprüche auslösen können, die einem Krankengeld-Anspruch gegen die Krankenkasse entgegenstehen.
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