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Der Unfähigkeits- oder Willkür-Nachweis des LSG NRW, Essen: Beschluss vom 24.04.2017, L 11 KR 913/16
Welche Gründe könnten das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Essen, veranlasst haben, am 11.07.2017 seinen
Beschluss vom 24.04.2017, L 11 KR 913/16, zu veröffentlichen
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive= ? Dem
Manipulationsverdacht des LSG Rheinland-Pfalz, Mainz, vorzubeugen, dürfte hier ausscheiden
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post20203. Näher liegt die Einordnung als Demonstration grenzenloser
Selbstherrlichkeit und Allmacht – auf dem weiten Feld zwischen
Unfähigkeit und Willkür.
Darauf deutet bereits die Tatsache hin, dass am 24.04.2017
per Beschluss entschieden wurde. Eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen ist nur möglich, wenn das Gericht sie
einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Auf die Idee, die Ansprüche des Klägers unter Umgehung der
ehrenamtlichen Richter so abzubügeln muss ein Landessozialgericht unter den gegebenen Umständen erst mal kommen.
Dem 11. Senat des LSG NRW musste klar sein, dass er mit seiner Beschluss-Entscheidung
Grundsatz-Antworten des 3. BSG-Senats zu dort seit dem
Zuständigkeitswechsel vom 01.01.2015 und der
Rechtsänderung vom 23.07.2015 anhängigen
Grundsatz-Rechtsfragen vorgreift. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die
fiktiven Konstruktionen der „illegalen BSG-Krankengeld-Falle“ und zum
SGB X-widrigen Selbstvollzug fiktiven Krankengeld-Rechts des 1. BSG-Senats unter Vorsitz des früheren BSG-Präsidenten Peter Masuch „papageienhaft und blind“ bestätigt werden, wie dies in der gesamten deutschen Sozialgerichtsbarkeit bisher die Regel war.
Die Auffälligkeiten waren zu offensichtlich:
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post23567 Die
Revisionen B 3 KR 22/15 R und B 3 KR 12/16 R standen mit der Umschreibung
Zu den Voraussetzungen der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit iSd § 46 SGB 5
schon „ewig“ auf der
Liste der anhängigen Rechtsfragen des 3. BSG-Senats. Deswegen musste das LSG NRW näher hinschauen, jedenfalls wenn es auf eigene Gesetzes-Anwendung verzichten und sich auf unzulässige „Papageien-Rechtsprechung“ beschränken wollte
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post17751
Die den Revisionen vorausgegangenen Urteile der Instanzgerichte waren dem LSG NRW ohne weiteres zugänglich. Daraus und aus der Tatsache der ausnahmsweisen Revisions-Zulassungen durch BSG-Beschlüsse war die Relevanz unübersehbar:
Klage-Stattgabe des
Sozialgerichts Koblenz vom 08.07.2014, S 11 KR 224/13
Klageabweisung des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Mainz, vom 16.10.2014, 5 KR 157/14
Revisionszulassungs-Beschluss des
Bundessozialgerichts vom 08.07.2015, B 3 KR 8-15 B
ebenso:
Klageabweisung des Sozialgerichts Osnabrück mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2013, S 13 KR 407/12, und Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26.01.2016, L 4 KR 374/13,
Revisionszulassungs-Beschluss des
Bundessozialgerichts vom 23.06.2016, B 3 KR 12/16 B,
Dass die beiden Fälle vom BSG voraussichtlich
am 11.05.2017 terminiert werden, war – längst vor dem 24.04.2017 –
spätestens am 07.04.2017 öffentlich bekannt, auch wenn die
Terminvorschau erst am 05.05.2017 veröffentlicht wurde
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14580
Offenbar ignoriert das LSG NRW aber auch den
Terminbericht vom 11.05.2017
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583. Sonst wäre es wohl kaum auf die Idee gekommen, sich mit seiner Beschluss-Veröffentlichung am 11.07.2017 selbst lächerlich zu machen – oder dieser Diskussion auszusetzen.
Der Kläger hat sich mit seiner Berufung jedenfalls zurecht darauf berufen:
Als Patient verlasse man sich auf die Aussagen der Ärzte und befolge deren Anweisung.
Die vom LSG NRW bestätigte Begründung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2016, S 9 KR 415/15,
Es bestünden auch keine in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Hinderungsgründe. Die behauptete Auskunft des Vertretungsarztes, eine Vorsprache nach Rückkehr des Hausarztes aus dem Urlaub sei ausreichend, falle nicht in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse.
ist nach der neueren BSG-Rechtsprechung verfehlt.
Dies gilt auch für den Hinweis auf den advokatischen Winkelzug des damaligen BSG-Präsidenten-Senats mit Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R,
https://www.prinz.law/urteile/bundessoz ... -10-04.pdf (ebenfalls zu Entscheidungen des SG Düsseldorf und des LSG NRW):
Auf das Berufungsvorbringen des Klägers weist der Senat - wie schon das SG - darauf hin, dass von Krankenkassen nicht veranlasste unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten zwar ggf. Schadensersatzansprüche gegen diese Ärzte, nicht aber Krankengeldansprüche gegen Krankenkassen auslösen können
Was der 1. BSG-Senat so von sich gegeben hat, war keine „Recht“sprechung und ist vom 3. Senat bei dessen erster Gelegenheit am 11.05.2017 „aufgegeben“ – oder besser: als Unsinn verworfen – worden. Diese Watsch´n trifft auch die „blind und papageienhaft“ abschreibende statt Recht anwendende „Zunft“ der Krankengeld-Richter/innen, ist aber beim 11. Senat des LSG NRW offenbar noch nicht angekommen.
Anstatt diese Klage innerhalb von 4 ½ Monaten nach Berufungseingang „abzuschmettern“ hätte das Verfahren ausgesetzt werden müssen und könnte sich nun durch ein Anerkenntnis der Beklagten erledigen – so wie die zweite Revision zum Aktenzeichen B 3 KR 12/16 R am 11.05.2017.
Nach allem spricht hier vieles dafür, dass dem Kläger nicht nur der
„gesetzliche Richter“ beliebig vorenthalten wurde, sondern dass er von den beteiligten Richtern auch um seinen
berechtigten Krankengeld-Anspruch gebracht wurde.
Die nähere Einordnung zwischen Inkompetenz und Rechtsbeugung erscheint hier nachrangig, nicht aber dass die
rechtlichen Argumente des 16. Senats desselben LSG vom 17.07.2014, L 16 KR 160/13, L 16 KR 208/13, L 16 KR 429/13 und L 16 KR 146/14 ebenso beharrlich ignoriert werden wie die
rechtlich schlüssigen Entscheidungen der Sozialgerichte Speyer und Mainz. Immerhin sind bei „einstimmigen“ Entscheidungen die Beteiligungsverhältnisse und Verantwortlichkeiten eindeutig.
Klar ist auch: Die deutschen „Sozialrechts-Papageien“ brauchen
präzise Ansagen, nicht nur zur Anwendung des materiellen Krankengeld-Rechts des SGB V, sondern auch zur Anwendung des Verfahrens-Rechts nach dem SGB X, insbesondere zur Grundsatz-Rechtsfrage nach dem
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... t9672.html
Mit dem schriftlichen Urteil zur Entscheidung vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R, http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583 kann der 3. BSG-Senat unter Vorsitz von Dr. Kretschmer die Weichen in die Zukunft des sozialen Rechtsstaates stellen.
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