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Verfasst: 18.06.2017, 15:45
von Czauderna
Hallo Anton,
ich glaube, ich habe dass schon mal gefragt,
wer ist wir ?
ich kenne hier nur dich
Gruss
Czauderna
Verfasst: 18.06.2017, 17:00
von broemmel
Klingt alles nach einer abstrusen Verschwörungstheorie.
Aber man muss ja den Anton hier ertragen. Inzwischen sehe ich das fast wie bei reallyangry.
Das st halt therapeutisches Schreiben. So ähnlich wie Maltherapie
Verfasst: 18.06.2017, 22:38
von Anton Butz
Nein Guenter,
das hier ist nicht nur für dich, gar nicht für broemmel, eher für billy,
(die) GKV und Co und noch mehr für die offenbar "bedürftigen" Organe
der Rechtspflege - für manche nach der Devise:
"fördern durch fordern"
Schönen Gruß!
Anton
Verfasst: 20.06.2017, 12:10
von Anton Butz
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Im Wettbewerb um die „
Blinde Justitia 2017“ hat das
Landessozialgericht
(LSG) Rheinland-Pfalz (RP) die riesige Konkurrenz inzwischen weit überflügelt.
Das Krankengeld-Urteil des Sozialgerichts (SG) Mainz vom 11.01.2016, S 3 KR 338/14,
fegte es mit einem Streich vom Tisch, ohne auf die zutreffenden rechtlichen Argumente
der nachgeordneten Instanz aus derselben Stadt auch nur ansatzweise einzugehen:
Urteil vom 20.04.2017, L 5 KR 175/16
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
Dies entspricht exakt dem negativen Beispiel des 1. BSG-Senates über mehrere Jahre
mit dessen abschließendem Höhepunkt am 16.12.2014.
Jedoch: die Revision ist zulässig; inzwischen der 3. BSG-Senat zuständig.
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Verfasst: 20.06.2017, 13:36
von Pichilemu
Die Revision wird aber nur zugelassen hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Frage, ob die Berufung im vorliegenden Fall überhaupt ohne Zulassung statthaft war. Inhaltlich wird das BSG hier nicht entscheiden können, es sei denn, der Kläger legt erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Verfasst: 20.06.2017, 13:57
von Anton Butz
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Woraus ergibt sich, dass der Grund der Revisionszulassung
den Umfang der Revision begrenzt, also dass der Kläger die
Zulässigkeit der Berufung über die zugelassene Revision be-
streiten und insoweit die Herstellung des SG-Urteils begehren
kann, im Übrigen aber - zusätzlich - den Weg über die Nicht-
zulassungsbeschwerde einhalten müsste?
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Verfasst: 20.06.2017, 17:48
von Pichilemu
Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist allgemein anerkannt. Könnte dazu auch auf die Schnelle ein paar Urteile heraussuchen, wenn das gewünscht ist.
Verfasst: 20.06.2017, 19:03
von Anton Butz
Ja Pichilemu,
für Hilfe bei der Klärung wäre ich sehr dankbar, zumal davon auch der Parallel-Thread betroffen ist:
http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... t9672.html
Schönen Gruß
Anton Butz
Verfasst: 21.06.2017, 22:06
von Anton Butz
Hallo Pichilemu,
war wohl nichts mit
Könnte dazu auch auf die Schnelle ein paar Urteile heraussuchen.
Eigene Funde sprechen für das Gegenteil:
Die Revision ist insgesamt statthaft. Nach dem Tenor des LSG-Urteils ist die Revision zwar unbeschränkt zugelassen; in den Entscheidungsgründen führt das LSG als Zulassungsgrund allerdings lediglich eine Divergenz zur Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2003 (SozR 4-4300 § 200 Nr 1) betreffend den Streitgegenstand "Herabbemessung der Alhi" auf. Eine Teilzulassung nur bezüglich dieses Streitgegenstandes ergibt sich hieraus gleichwohl nicht. Dies wäre nur der Fall, wenn die Beschränkung der Revisionszulassung in den Entscheidungssatz des Tenors aufgenommen worden wäre oder sich aus der Zulassungsbegründung eindeutig ergäbe (BSG SozR 3-5050 § 15 Nr 5 S 22 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hält das LSG die Zulassung allein wegen der Abweichung zur Rechtsprechung des Senats zu § 200 SGB III für erforderlich. Bezüglich der übrigen Streitgegenstände macht das LSG jedoch keine Ausführungen. Dass damit das LSG insoweit die Zulassung beschränken wollte, kann nicht allein auf Grund dieser fehlenden Ausführungen bejaht werden. Vielmehr ist der eindeutige Wortlaut des Urteilstenors maßgeblich (vgl: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, Kap IX RdNr 10, 11; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 160 RdNr 28a und c).
Auszug aus:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind mögliche Ansprüche der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II. Das LSG hat die Revision zwar nur "wegen der in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantworteten und durch das Bundessozialgericht noch nicht geklärten Rechtsfragen" um die Behandlung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II zugelassen. Hiermit hat das LSG allerdings keine Beschränkung der Revisionszulassung ausgesprochen, sondern lediglich den Grund für die Zulassung iS von § 160 Abs 2 SGG angegeben. Im Übrigen wäre eine entsprechende Beschränkung der Revisionszulassung aber auch ohne Bedeutung, weil es sich insoweit nicht um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch handelt (vgl BSG SozR SGG § 162 Nr 170).
Auszug aus:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zum Antrag des Klägers, hilfsweise, die Revision zuzulassen, lautet der Urteilstenor –
uneingeschränkt –
Die Revision wird zugelassen
und die Begründung ebenso –
uneingeschränkt –
Die Revision wird zugelassen, weil …
Schönen Gruß
Anton Butz
Verfasst: 22.06.2017, 17:58
von Anton Butz
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Ihre Karrieren führten über die „BSG-Krankengeld-Falle“ und den
„illegalen Selbstvollzug fiktiv konstruierten Parallel-Rechts“:
Nach dem altersbedingten Abschied des früheren BSG-Präsidenten Peter Masuch
wurde dessen Senats-Kollege / -Vertreter Prof. Dr. Ernst Hauck zum 01.10.2016
Vorsitzender des 1. BSG-Senates.
Nun hat es auch der weitere Senats-Kollege Pablo Coseriu geschafft. Er wurde am
20. Juni 2017 zum Vorsitzenden Richter ernannt (7./8. Senat).
Der Vierte im (damaligen) Bunde, Dr. Martin Estelmann, ist nun Vertreter des
Vorsitzenden im 1. BSG-Senat.
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Verfasst: 23.06.2017, 14:56
von Anton Butz
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Da wir im Parallel-Thread gerade bei der
Arge Sozialrecht und einem früheren Mitglied
des geschäftsführenden Ausschusses sind:
http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... ght=#85178
Sie hat als
Fachanwältin für Sozialrecht vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen
(NSB) diese bemerkenswerte Entscheidung von Ende März 2017 erstritten, zu der es einiges zu
schreiben gäbe, nicht nur dass das Urteil des SG Oldenburg vom 08.05.201
4 ist:
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Verfasst: 23.06.2017, 21:16
von Anton Butz
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Für dieses Entscheidungs-Beispiel kom-
men mindestens 3 Gründe in Betracht:
Entweder hat / haben
a. die Anwältin
b. das Gericht
c. die Anwältin u n d das Gericht
völlig versagt.
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Verfasst: 30.06.2017, 07:15
von Anton Butz
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Die Zusatzfragen lauten:
1. Wem gegenüber fühlt sich die Anwältin mehr verpflichtet:
a. dem Mandanten?
b. der Arge Sozialrecht im DAV?
c. den Kolleg/inn/en Fachanwält/inn/en für Sozialrecht?
d. ihrem Sozial- und Landessozialgericht?
e. Hundsmühlers Rechtsschutzversicherung?
f. sich selbst?
2. Oder könnte dies ein Fall für ihre eigene Rechtsschutzversicherung sein?
3. Welche Rolle spielt die Sozialgerichtsbarkeit mit ihrer Krankengeld-"Recht"sprechung?
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Verfasst: 30.06.2017, 10:59
von Anton Butz
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4. Und welche Rollen spielen die Krankenkassen?
Kann die BARMER GEK nicht mal im Rahmen der sog.
BSG-"Recht"sprechung über Krankengeld entscheiden?
https://www.swr.de/forum/read.php?2,835 ... #msg-86647
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BARMER GEK - erbärmlich handlungsunfähig!
Verfasst: 01.07.2017, 08:38
von Anton Butz
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Zeit für einen Blick auf den rechtlichen Kern der Sache:
- seit 10 Monaten arbeitsunfähig
- letzte AU-Bescheinigung bis 02.06.2017
- AU-Bescheinigungslücke vom 03. bis 06.06.2017
- ab 07.06.2017 Klinik (Alkoholentzug)
- von dort als Grund für die Lücke bescheinigt: "Der schwer alkoholkranke
. Patient war krankheitsbedingt nicht realitätsgerecht handlungsfähig"
- Die BARMER GEK zeigt beharrliche Ignoranz, stellt sich anhaltend dumm
Doch die Rechtslage ist klar: Seit vielen Jahren steht durch unumstrittene höchst-
richterliche Rechtsprechung eindeutig fest, dass die Krankengeld-Falle Versicherte und
Krankengeld-Ansprüche bei Verhinderung durch Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit
nicht trennen kann.
Wieso ist die BARMER GEK trotzdem so handlungsunfähig? Will sie den Versicherten als Kosten-
faktor zur Konkurrenz in die Familienversicherung der Ehefrau abschieben, wo er keinen Krankengeld-
Anspruch mehr hat?
Oder will die BARMER GEK die Gelegenheit nutzen, die unverhältnismäßige gesetzliche Krankengeld-Falle
als Nachfolge-Konstruktion der illegalen BSG-Krankengeld-Falle zusammen mit dem SGB X-widrigen Selbst-
Vollzug fiktiven Parallel-Rechts - Stichwort: Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - auf den Prüfstand zu heben?
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