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Verfasst: 17.02.2014, 16:56
von reallyangry
Hallo Poet,
auch dir sei dank für deine Antwort.
Ich hab' mein Lohnsteuerhilfe jetzt gebeten mal zu "rechnen" und mir für 2011 eine vorläufige Veranschlagung zu übersenden. Widerspruch geht auch weg.
Nicht witzig finde ich übrigens das Anschreiben:
"Um eine Nachforderung zu vermeiden, möchten wir Sie bitten um folgende Unterlagen bitten: Kopie Mietvertrag / Erklärung über die Höhe der Miete."
Wenn ich Czauderna's Hinweis richtig verstnden habe, dann hätten die überschlägig €51 abziehen müssen, was nicht geschehen ist. Und eine "Rückforderung" meinerseits wäre nur schwer durchzuziehen. Richtig?
Euch eine schöne Arbeitswoche!
LG
ReallyAngry

Verfasst: 13.03.2014, 07:10
von reallyangry
Guten Morgen,
Widerspruch gegen die Berechnung des Beitrages zur Freiwilligenversicherung ist eingelegt. Bisher keine Reaktion.
Ende des Monats gibt es mal wieder einen Gerichtstermin, bei dem die Frage "Arbeitsunfall ja oder nein" (Einatmen einer stechend-beißenden "Geruchswolke" unbekannter Herkunft und Zusammensetzung im Hörsaal mit nachfolgendem Kollaps und 8monatiger AU) geklärt werden soll.
...weiter Sachstandsermittlung...
Na, da bin ich mal gespannt, was es da noch zu ermitteln gibt, nachdem im Juli 2012 angeblich doch alles schon so klar war, dass es ein "Urteil per Bescheid" geben sollte.
LG
ReallyAngry

Verfasst: 22.03.2014, 07:06
von reallyangry
Guten Morgen,
nach Widerspruch bez. der Festsetzung des Beitrags zur Freiwilligen Versicherung
- wird bestätigt, dass die Beitragsrechnung vorläufig ist und erst mit Steuerbescheid für 2013 entgültig erfolgen kann.
- Daher ist der Widerspruch nicht notwendig und es wird formell um Rücknahme gebeten.
- Die Überprüfung ergibt eine anteilige Beitragserstattung (<€50) für 2013, die in den nächsten Tagen überwiesen wird.

Geht doch. (Reicht für eine Woche Lebensmittel ohne zur Tafel gehen zu müssen)

LG
ReallyAngry

Verfasst: 22.03.2014, 22:05
von Poet
@ra: Glückwunsch!

Verfasst: 03.05.2014, 09:52
von reallyangry
@ Poet: Danke!

Urteil ohne Begründung liegt vor:

Im Namen des Volkes:
Das "Ereignis" = Einatmen einer stechend -beißenden Geruchswolke unbekannter Herkunft und Zusammensetzung am Arbeitsplatz ist kein Arbeitsunfall.
Die 8 monatige Arbeitsunfähigkeit ist nicht auf das "Ereignis" zurückzuführen. Im übrigen wäre ich (die Klägerin) nicht in der Lage gewesen, zu beweisen (Vollbeweis)
1. was mich da "umgehauen" hat
2. das ein Gesundheitsschaden eingetreten ist
Die Tatsachen,
- dass meine Kollegen "Erste Hilfe Maßnahmen verweigert haben( wenigstens Absetzen eines Notrufes) und ich ca. 10 Minuten "auf mich alleine gestellt war", bevor ich Hilfe rufen konnte
- dass der AG keine Unfallanzeige für der BG erstellt hat
und dass die BG nicht ordentlich ermittelt hat,

sind bedeutungslos und mir "schuldhaft" anzurechnen, denn es mangelt an von mir erbrachten Beweisen.

Im übrigen wäre es jetzt, 5 Jahre nach Vorfall auch nicht mehr möglich, die Ursache festzustellen, da das Gebäude ja saniert worden wäre.

Welches "Volk" hat hier denn geurteilt????

LG
ReallyAngry

Verfasst: 18.06.2014, 07:32
von reallyangry
Hallo,
es geht in die nächste Runde: Berufung ist eingelegt. Nun kann sich das Landessozialgericht (LSG) mit "meinem Fall" beschäftigen und mir etwas später hoffentlich ausführlicher mitteilen, warum weder ein Arbeitsunfall noch ein Gesundheitsschaden vorlagen (bzw. vorliegen).

Es gibt nichts neues wg. der Klage gegen meine Krankenkasse. Liegt halt beim SG irgendwo rum.

Bez. der Klage gegen das Versorgungsamt (Schwerbehinderung 30 GdB, klage auf 50) hat der vom SG angefragte Gutachter abgelehnt. Arbeitsüberlastung...er hätte soviele Gutachten zu schreiben, dass er mich nicht auch noch dazunehmen kann. Dann warten wir mal ab, wie es da weiter geht.

Positiv sei zu vermerken, dass ich tatsächlich in der Lage war, zum ersten Mal seit 2 Jahren ein komplettes Fußballspiel im Fernsehen zu verfolgen.
Deutschland war, zu meiner Überraschung, super und das Spiel war ein Genuss.
LG
ReallyAngry

Verfasst: 09.07.2014, 10:35
von reallyangry
So,so,
Deutschland wird Weltmeister und ein "Sturz auf einer beruflich veranlassten Tagung ist auch mit knapp 2 Promille Alkohol im Blut als Arbeitsunfall zu bewerten. ...
Rückweg zum Hotelzimmer ist Arbeitsweg und bei Fußgängern auch im alkoholsiertem Zustand unfallversichert." (Quelle:kostenlose Urteile.de)
Urteil des SG Heibronn (S-6-U 1404/13)
Auch wenn noch nicht rechtskräftig, dass ist ja fast "berauschender" als das gestrige Fußballspiel Deutschland - Brasilien...

Können KK nicht unter Umständen die Zahlung von Krankengeld verweigern, wenn Alkohol im Spiel war???
Beste Grüße
ReallyAngry

Verfasst: 09.07.2014, 22:13
von Poet
@reallyangry: Ja, das könnte die Kasse, hat aber das Problem dass sie ganz exakt den Vorsatz beweisen können muss und ggf. nach erfolgreichem wie nicht erfolgreichem Streit den Versicherten verliert.

Berufung gegen SG Urteil "kein Arbeitsunfall"

Verfasst: 19.08.2014, 17:50
von reallyangry
Hallo,
das LSG hat jetzt auf meine Berufung gegen das ablehnende Urteil vom SG reagiert.
Nun soll ein Aktenlagengutachten erstellt werden, ob das "Ereignis" (Einatmen einer stechend-beißenden Geruchswolke am Arbeitsplatz) vielleicht doch zu einem Gesundheitsschaden geführt haben könnte.

Gutachter wird ein Arbeitsmediziner sein, dem in einer anderen Verhandlung (ich war anwesend als Zuhörer) nachgewiesen wurde, dass er ehemals Gutachter für eine BG war (hätte gar nicht als Sachverständiger zugelassen werden dürfen).

Selbstverständlich lehnt er jegliche Möglichkeit einer toxischen Schädigung durch "Chemikalien" nach arbeitsplatzbedingter Exposition ab.
Sonst müssten die BGen ja zahlen.
Termin zur Verhandlung steht auch schon fest. Um Weihnachten.
Ergebnis sowieso.
LG
ReallyAngry

Verfasst: 01.10.2014, 16:35
von reallyangry
Hallo,
kurze Meldung:
Erneuter Gutachtertermin wegen Schwerbehinderung steht und findet in Kürze statt.
Der letzte hatte mich ja als Simulant bezeichnet. Mittlerweile kann ich kaum noch gehen, da meine gesamte Muskulatur im Eimer ist. Vielleicht hat dieser Gutachter ja mal einen besseren "Stand der Wissenschaft".
Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Und: Es gibt auch noch positives von den angeblich wegen psychischer Erkrankungen für auf Lebenszeit dienstunfähig erklärten vier hessischen Steuerfahndern.
Der Gutachter muss Schadenersatz zahlen.
Hier ein Link:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/sozial ... 94523.html
LG
ReallyAngry

u.a. Gutachten Schwerbehinderung

Verfasst: 18.11.2014, 14:27
von reallyangry
Hallo,
Anfang Oktober durfte ich mal wieder zu einem Gutachter, einem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Geriatrie.
Zur Einführung wurde ich darüber informiert, dass es sich in meinem Fall ja um ein "ganz komplizierte Geschichte handelt." Darum müsse er (der Gutachter) nun von mir eine detaillierte Schilderung der Ereignisse haben. Dann legte er die umfangreiche Akte auf den Tisch und forderte mich auf, zu erzählen.

Für mich war in diesem Moment die Begutachtung zu Ende, denn es sollte um die "Einschränkungen im täglichen Leben" und nicht um die möglichen Ursachen meiner Erkrankung gehen. Egal, ich habe brav alle Fragen beantwortet, nach besten Wissen und Gewissen.
Es folgte eine kurze körperliche Untersuchung und nach etwas über eine Stunde war der Spuk vorbei.

Bezüglich des Termins beim LSG (Anerkennung Arbeitsunfall) und dem Aktenlagegutachten: Der Termin ist in 2 Wochen und mir liegt besagtes "Aktenlagegutachten" noch nicht einmal vor.
Auch diese Masche ist mir aus dem weiter oben erwähnten Verfahren bekannt. Weniger als zwei Wochen reichen wohl kaum zur Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung.
Und so zieht es sich weiter, was 2009 mit dem Einatmen einer stechend-beißenden Geruchswolke begonnen hat.
JuHu, ich lebe noch und streite weiter, und das, obwohl das VG Aachen in einem Urteil gegen eine Lehrerin (Berufskrankheit) folgendes als Ablehnungsgrund ausgeführt hat:
Der Gesetzgeber ging insoweit von dem Grundsatz aus,
dass die Folgen schicksalhafter d. h.: von niemandem verschuldeter schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind und nicht auf einen schuldlosen Dritten (den Dienstherrn) abgewälzt werden sollen.

Nur für einen eng umgrenzten Bereich wurde davon eine Ausnahme gemacht; greift sie tatbestandlich nicht ein, kommt Dienstunfallfürsorge selbst dann nicht in Betracht, wenn die gesundheitsschädigende Dauereinwirkung der dienstlichen Sphäre entstammt,
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 1996 2 A 11573/85 , Schütz, Entscheidungssammlung C II 3.1 Nr. 64, m.w.N.
Denn der Gesetzgeber hat sich in § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG dafür entschieden, auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen, nicht aber auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen, zu denen etwa die Beschaffenheit der Diensträume zählt. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "Art der dienstlichen Verrichtung" kann daher nicht aufgehoben und etwa durch das Tatbestandsmerkmal "dienstliche Verrichtung unter besonderen räumlichen Bedingungen - ersetzt werden,
vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 , juris Rnr. 21; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. November 2006 - 12 K 4670/03 -, juris.
Erkrankungen eines Beamten, die auf schädliche Einwirkungen beruhen, die z. B. von der Beschaffenheit seines Dienstzimmers ausgehen, gelten somit nicht als Berufserkrankung im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG.
Denn es kommt ausschließlich auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die sonstigen räumlichen Bedingungen, unter denen der Dienst stattfindet,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 21 A 2244/07 -, juris, Rnr. 7/8 m.w.N.
Übertragen auf die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin bedeutet dies, dass eine über lange Zeit andauernde schädliche Belastung der Raumluft in einem von ihr benutzten Klassenzimmer oder sonstigen Raum selbst dann nicht zu einer Anerkennung als Berufserkrankung führen kann, wenn ihre Erkrankungen nachweislich auf einer solchen Luftverunreinigung beruhen sollten.
Denn der konkreten dienstlichen Verrichtung der Klägerin, der Erteilung von Unterricht in einer Schulklasse, ist es ihrer Art nach nicht eigentümlich, an einer Vergiftung zu erkranken.
Diese Erkrankung ist nicht typische Folge des Dienstes.
Es besteht erfahrungsgemäß keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Lehrerin in erheblich höherem Maße gefährdet ist, an einer durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische hervorgerufenen Polyneuropathie oder Encephalopathie zu erkranken als die übrige Bevölkerung (vgl. hierzu Nr. 31.3.1 BeamtVGVwV).
Die Beschränkung der Dienstunfallfürsorge im Inland auf Fälle, in denen die eingetretene Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich sein muss, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

In Anbetracht der Beihilfeleistungen und der von einem Dienstunfall unabhängigen Versorgungsleistungen ist der nicht nach der Art der dienstlichen Verrichtung, sondern nach den örtlichen Verhältnissen gesundheitlich gefährdete Beamte nicht schutzlos.
Soweit Gesundheitsgefahren z. B. von der Beschaffenheit der Diensträume ausgehen, sind Schadensersatzansprüche denkbar, die allerdings anderes als die Dienstunfallfürsorge schuldhafte Säumnisse auf Seiten des Dienstherrn (oder anderer an der Verursachung der Erkrankung beteiligter Dritter) voraussetzen,

GlG
ReallyAngry

Verfasst: 10.12.2014, 01:17
von reallyangry
Termin beim LSG hat stattgefunden.
Urteil ist in 3 bis 4 Jahren zu erwarten, möglicherweise ohne mündliche Verhandlung, dann ginge es vielleicht etwas schneller.
Ich wurde aufgefordert, meine Klage zurückzuziehen.
Ich bestand auf einem schriftlichen Urteil, woraufhin mir eröffnet wurde, dass ich dann mit einer Gebühr wegen Mißbrauchs der kostenlosen Sozialgerichtsbarkeit zu rechnen habe. €235 oder so. Die spare ich mir jetzt an.
Der Gutachter hat eine toxische Schädigung kategorisch abgelehnt, insbesondere - und hier wird es erneut merkwürdig - weil im Ermittlungsverfahren wegen einer möglichen Berufskrankheit durch die Unfallkasse in meinen Diagnosen nirgendwo etwas auftaucht, das auch nur ansatzweise auf eine "Vergiftung" hindeutet.

Mir ist nichts bekannt darüber, dass wegen "Berufskrankheit" ermittelt wurde. Mir ist allerdings bekannt, das Vergiftungen im ICD Code mit "T" codiert wird und irgendwie kann ich mich daran erinnern, dass die Diagnose T78.4, erstmals offiziell bestätigt im Juni 2009, schlussendlich zu meiner Aussteuerung geführt hat.
Der Gutachter, konfrontiert mit dieser Aussage, wußte nicht einmal, obwohl er vom Gericht bestellter Sachverständiger und Dr. med ist, was diese Verschlüsselung bedeutet.
Wird das im Sitzungprotokoll auftauchen? Mit Sicherheit nicht.

Hätte ich mir den Arm gebrochen oder den Fuß verrenkt, dann wäre es zu einem D-Arzt Verfahren gekommen. Ein körperlicher Zusammenbruch nach Einatmen einer möglicherweise toxischen "Geruchswolke" verlangt kein D-Arzt Verfahren. Ohne Vollbeweis eines gesundheitlichen Schadens durch dieses Ereignis, kann es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt haben.

Termin gegen meine Krankenkasse wegen "Aussteuerung" (u.a. Ermittlung der Blockfrist u.v.m.) ist im Januar.
Ich wünsche allen eine besinnliche, erholsame Adventszeit und alles Gute für 2015.
MfG
ReallyAngry

Verfasst: 28.12.2014, 18:36
von reallyangry
Na, weiter geht's:
Am 11.12. bekam ich einen Brief vom LSG. Ich könnte noch einmal Stellung nehmen. Frist: 23.12!!!!
Hab ich gemacht.
Dazu folgende vorab Information, damit das ganze etwas verständlicher wird:
Der Richter hat am Anfang die "Sachlage" geschildert und u.A. gesagt, dass die BG eine Ermittlung wegen einer möglich BK eingeleitet hätte. Das hörte ich zum ersten Mal.
Der Sachverständige hat in seinem mündlichen Vortrag (und auch schriftlich) zwei Behauptungen aufgestellt:
1.Toxische Schädigungen seien nicht progredient (= sie können sich nicht verschlechtern) und wären nach spätestens zwei Jahren ausgeheilt. Eine Chronifizierung kann es nicht geben.
2. Mein gesamter Krankheitsverlauf hätte nirgendwo auch nur ansatzweise die Möglichkeit einer "Vergiftung" hergegeben.
Darum so meine Antwort ans Gericht:

Adresse, Name den 22.12.2014
An das Landessozialgericht xx
Betr.: xyz ./. Unfallkasse des Bundes, Az.: L xx U 1xx/14 Ihr Schreiben vom 09.12.2014, Eingang 11.12.2014, förmliche Zustellung

Ich beantrage eine neue Fristsetzung zur schriftlichen Stellungnahme (Anhörung gemäß §153, Abs.2 Satz 1 SGG), insbesondere deswegen, weil ich das Sachverständigengutachten des Herrn Dr.med M. W erst zum Ende des Termins am xx.12.2014 erhalten habe und zum Inhalt dazu nur während des mündlichen Vortrags durch den Mediziner und der anschließenden kurzen Erörterung Stellung nehmen konnte.
(Fristsetzung: 23.12.2014)

Der Sachverständige (Mediziner) übernimmt einseitig die Behauptung der Unfallkasse des Bundes, sie habe keinerlei Versäumnisse hinsichtlich ihrer Ermittlungspflicht begangen. Genau dieses bestreite ich.
Daher beantrage ich, einen neutralen Fachmann zuzuziehen für die Pflichten des gesetzlichen Unfallversicherungsträger bei der Anzeige von Unfällen. In meinem Fall wurde - trotz sofortiger längerfristiger Krankmeldung an meinem Arbeitgeber am xx.xx.2009 - also 3 Tage nach dem fraglichen Unfall - mit Datum vom xx.xx.2009 vom einem Kommandeur Lehrgruppe Ausbildung MOS, einem Fregattenkapitän, meinem Dienststellenleiter und telefonisch mit dem WBV (Herrn xx) abgestimmt, dass es sich nicht um einen Unfall handele. Die Festlegung seitens der Arbeitgeberseite ( Militärische Dienstgrade und Verwaltungsbeamte), hier habe kein Unfall stattgefunden, wird von der UK unkritisch übernommen.

Im Erörterungstermin am xx.xx.2014 verwies der Richter auf eine von der Unfallkasse durchgeführte Ermittlung wegen einer möglichen Berufskrankheit. Dies ist auch dem Gutachten des Herrn Dr.W zu entnehmen. Diese Aussage des Sachverständigen wird bestritten. Dass eine Ermittlung seitens der Unfallkasse des Bundes bezüglich einer berufsbedingten Erkrankung stattgefunden haben soll, erweckt den Anschein einer Ermittlungstätigkeit, die aber mit dem fraglichen Unfallereignis nichts zu tun hat. Eine solche Ermittlung beinhaltet zwingend eine Beteiligung des Betroffenen. Ich stelle hiermit fest, dass die Unfallkasse keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat.
Auszug aus "Berufskrankheiten, Fragen und Antworten, S.4, DGUV Spitzenverband:
Nach Eingang der Meldung nimmt Ihr Unfallversicherungsträger Kontakt mit Ihnen auf, um den gesamten Sachverhalt zu ermitteln. Dabei werden sowohl Ihre Krankengeschichte als auch Ihre Arbeitsvorgeschichte geklärt. Eine Arbeitsplatzbesichtigung und Messungen von Belastungen am Arbeitsplatz können zur Klärung beitragen.


Ich beantrage , den xx als Zeugen dazu zu vernehmen, welche Ermittlungen seitens des Arbeitgebers veranlasst wurden und wieweit sie zielführend waren. Genauso ist der Vertreter der UK dazu zu befragen.Die mir bekannte Adresse: xxx

An dieser Stelle wiederhole ich meinen Vortrag, dass die angeblich entlastende Schimmelpilzmessung vom xx.xx..2009 mit dem Unfallereignis nichts zu tun hatte, denn sie wurde bereits im Mai 2009 von der Wehrbereichsverwaltung veranlaßt. (Anlage 1). Die Kontrolle der von der Berufsgenossenschaft getroffenen Entscheidung obliegt dem Gericht. Meine Arbeitsschutzrechte wurden bisher durch diese völlig unzureichende Ermittlung beschädigt.

Sollte sich bei diesen Ermittlungen zum Unfall herausstellen, dass es sich um keinen Unfall handelt, ist das in Ordnung. Sollte sich bei diesen Ermittlungen herausstellen, dass es sich um einen Unfall handelte, ist das übliche Procedere mit Vollbeweis und Unfallfolgen etc. durchzuführen. Wenn nicht oder nur völlig unzureichend ermittelt worden ist, werden die gesetzlich garantierten Schutzrechte des Arbeitnehmers unterlaufen.Genau diese Frage steht zur Entscheidung an.

Dass das Beharren auf meinen Arbeitsschutzrechten mir als mißbräuchliche Weiterführung des Rechtsstreites unterstellt wird, weise ich ausdrücklich zurück. Es geht zunächst hier nicht um Vollbeweis und Gesundheitsschädigung, sondern um mangelhafte Ermittlung eines möglichen Unfalls. Ich halte an meinem Antrag fest, festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft ist, weil völlig unzureichend und von falschen Tatsachen ausgehend von der UK ermittelt worden ist.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Sachverständige in seiner Literaturangabe im Gutachten das Merkblatt BK 1317 zu Berufskrankheiten (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung BK-Report 2/2007 1317 Polyneuropathie und Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische 2. Auflage, September 2007) zwar angibt, aber in seiner mündlichen Aussage die als Fälschung erwiesene Behauptung aus dem Merkblatt 1998 "Nervenschädigungen können nicht progredient verlaufen und eventuell vorhandene Schäden seien nach spätestens 2 Jahren ausgeheilt" (Triebig 1998, Merkblatt BK 1317 ) weiterhin vertritt.

Dieses Merkblatt aus 1998 wurde 2005 wegen der nachgewiesenen Fälschung u.a. zu diesem Punkt geändert und durch einen Beschluss des Bundessozialgericht im Juli 2013 wurde diese Änderung bestätigt.

Merkwürdig erscheint auch, dass dem Sachverständigen entgangen zu sein scheint, dass die Diagnose T.78.4 (Kapitel XIX, ICD 10/14, Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte Folgen äußerer Ursachen) - erstmalig gestellt im Juni 2009 von der Betriebskrankenkasse BKK Firmus als Aussteuerungsgrund verwendet wurde. Diese Diagnose weist auf eine toxische Vorbelastung hin und ausdrücklich wird eine psychiatrische Diagnose ausgeschlossen (Anlage 2). Insofern ist die mündlich Behauptung des Sachverständigen, dass meinem Krankheitsverlauf in keinster Weise zu entnehmen ist, dass eine (Neuro)toxische Schädigung vorliegt unzutreffend.Eine ausführliche Stellungnahme bezüglich des Sachverständigengutachtens wird nach Fristverlängerung vorgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
xx
Anlagen

Und zur Erklärung der Sachlage 2004 eine Stellungnahme von Norbert Blüm, die sehr schön zeigt, wie es in diesem Land um die Rechte der "Vergifteten" bestellt ist:

Gutachter führen Ärzte in die Irre – zum Schaden durch Nervengifte schwer Erkrankter Rente für Chemikaliengeschädigte – BK 1317

1996 wurde meinem Ministerium die Empfehlung gegeben, für alle Berufe, die einen Kontakt mit Lösungsmitteln und anderen organischen flüchtigen Stoffen mit sich bringen, eine anerkannte Berufskrankheit einzuführen. Diese wurde ein Jahr darauf mit der Berufskrankheiten -Nr. 1317 umgesetzt. Der wissenschaftliche Sachverständigenbeirat hatte für diese Empfehlung eine große Anzahl von Studien gesammelt, die für entsprechende Berufe wie Maler, Lackierer, Kfz-Mechaniker, Tankwarte, Arbeiter in Schuhfabriken, Teppichleger, Metallverarbeitung (Entfettung), chemische Reinigungen, Drucker etc. Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems nachgewiesen haben.

Die Erkrankung trägt die Bezeichnung toxische Enzephalopathie (TE) und toxische Polyneuropathie. Leichte Fälle leiden unter Störungen der Psyche – Angst, Depression, Stimmungsschwankungen, Affektlabilität - und der Lern- und Denkfähigkeit, besonders das Kurzzeitgedächtnis, Planausführung, Texterfassung, begleitet von Kribbeln und Taubheitsgefühl in den Extremitäten. Hinzu können Koordinationsstörungen, Ataxien und Tremor auftreten.

In schweren Fällen können sich Demenzen entwickeln. Die Studien weisen auch nach, dass diese neurotoxischen Stoffe präsenilen Demenzen förderlich sind. Die BK 1317 sollte diesen Menschen die Rente sichern. Die Studien aus den 70er Jahren beweisen die Nervenschäden dieser Berufsgruppen auch bei Einhaltung der Grenzwerte (MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration). Damit müssen die Betroffenen keinen Nachweis der Grenzwertüberschreitung führen. Die Diagnose TE genügt. Diese wurde bereits 1985 durch die WHO definiert.
Keine Rente wegen organisierter Falschdarstellung
Vor wenigen Wochen wurde ich von der Initiative kritischer Umweltgeschädigter darauf aufmerksam gemacht, das bisher nur schwerste Fälle anerkannt worden sind und der Mehrheit der Geschädigten die Anerkennung verweigert wird. Die Initiative kennt Hunderte harter Schicksale, die oft noch obendrein wegen ihrer Krankheit diskriminiert werden. Sie vermutet eine hohe Dunkelziffer, da die Erkrankung nur in seltenen Fällen erkannt wird.Die Ursache dafür ist eine prägnant falsche Darstellung der Erkrankung – insbesondere der Krankheitsverlauf - im Merkblatt für Ärzte zur Berufskrankheitanzeige, so dass schon die Verdachtsanzeige in der Regel unterbleibt.
Die Minderheit, die durch Eigeninitiative bis zu einem Gerichtsverfahren durchdringen, werden dort abgelehnt, da die arbeitsmedizinischen Gutachter sich ebenfalls an diesem Merkblatt orientieren. Das Merkblatt steht im krassen Gegensatz zu den wissenschaftlichen Grundlagen wie sie durch den Sachverständigenbeirat dargelegt wurden - obwohl einer der Autoren des Merkblatts, Prof. Johannes Konietzko, selbst Mitglied des Beirats war. Andere Mitglieder des Beirats haben mittlerweile die Sache überprüft und festgestellt, dass das Merkblatt inhaltlich falsch ist. Diese Falschdarstellung war wohlorganisiert.
Der BK-Report (3/99) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufgenossenschaften (HVBG) belegt einen solchen Verdacht. Dort werden wissenschaftliche Quellen angegeben, die das genau Gegenteil von dem enthalten, was sie angeblich belegen sollen. Die angegeben Quellen zeigen, dass die Nervenschäden meist irreversibel sind und auch nach Ende der Exposition sich noch verschlimmern können, der Report und das Merkblatt schließen letzteres aus und sprechen von Heilung. So wird der diagnostizierende Arzt in die Irre geführt.

Dringend notwenige Information für Ärzte
Das Merkblatt muss umgehend geändert werden zur Sicherung einer angemessenen medizinischen Versorgung und des rechtliche Schutzes wohl zehntausender beruflich bedingt Erkrankter. Vor allem muss dringend die Ärzteschaft an geeigneter Stelle flächendeckend über die Fehlinformation unterrichtet werden.
Enorme Kosten - enorme Schäden
Ich erachte es als unerträglich, dass eine kleine Gruppe gut organisierter Gutachter mittels Fälschung der wissenschaftlichen Grundlagen eines Spezialgebietes die Beschlüsse der Bundesregierung und die gerichtliche Überprüfung unterlaufen, um das Einzelinteresse der Versicherungen (Berufsgenossenschaften), das im Sachverständigenbeirat sich wegen der eindeutigen wissenschaftlichen Informationslage nicht hatte durchsetzen können, doch noch über das Allgemeinwohl zu stellen.
Ein Gutachter, der es gewohnt ist, solchen Widersprüchen nachzugehen, hat mich davon in Kenntnis gesetzt, dass solche Fälschungen auf dem Gebiet umweltbedingter Erkrankungen notorisch sind, so dass ein bereinigtes Wissenschaftsbild entsteht. Das Risiko erscheint viel kleiner und verhindert so flächendeckend Prävention, unterdrückt diagnostische Instrumente und verhindert angemessene Therapien. Der Wegfall von Prävention und falschen Therapien, z.B. produziert chronisch Kranken eine Explosion der Kosten. Auf diesem Wege fügt der Hauptverband der Berufsgenossenschaften und seine Autoren Einzelnen und der Gemeinschaft enormen Schaden zu. Dies führt alljährlich vermutlich bei Tausenden von Menschen regelmäßig zum sozialen Ruin und die Kosten der Solidarkassen werden zugunsten von organisierten Einzelinteressen aufgebläht. Gegenüber der menschlichen Niederträchtigkeit einer solchen Karrierepflege kann ich nur Abscheu empfinden.

Kontrolle und Regress

Dieser Vorgang muss Folgen haben im Sinne von unmittelbaren Regress in Bezug auf den entstandenen Schaden und im Sinne von Kontrolle. Denn der Vorgang zeigt, das Expertengremien allein keine Gewähr bieten, dass der Stand der Wissenschaft zum Wohl und Schutz der Allgemeinheit genutzt wird. Protokolle solcher Gremien müssen öffentlich zugänglich sein und eine Wiederbefassung muss im Wege der Öffentlichkeit erzwingbar sein. Andernfalls werden die Kosten der Solidarkassen weiter explodieren. Allein die Verlagerung der Nichtanerkennung der BK 1317 ist mit 3 Mrd. € per anno noch sehr vorsichtig geschätzt. Eine Reform der Solidarkassen wird nicht gelingen können, wenn sie solche Kosten übernehmen müssen. Eine verursachergemäße Zuordnung dieser Kosten würde zu einer massiven Entlastung der Beitragszahler (Lohnnebenkosten) führen. Eine rechtzeitige Prävention führt zur Entlastung der Frühverrentungsquote.
Norbert Blüm(Unterschrift)

Wohlgemerkt, dass war die Sachlage 2004. 2014 darf ich mir den identischen Mist von einem angeblich unabhängigen Sachverständigen wieder anhören und der Richter ist so davon überzeugt, dass die Aussagen richtig sind, dass er mir "Verfahrensgebühren" androht, da ich auf einem schriftlichen Urteil bestehe.

Lustig ist auch, dass auf dem Gutachten steht, dass der Inhalt urheberrechtlich geschützt ist. Das erweckt den Anschein, dass ich es nicht einmal an einen Dritten (Arzt) geben darf, damit ich als Laie nicht widerlegen muss.

Wann gucken die GKVen den Berufsgenossenschaften mal endlich genauer auf die Finger? Und unterstützen ihre Versicherten in diesen elendig langen, mit unfairen Mitteln durchgeführten und von der Justiz richterlich abgesegneten Machenschaften??????

LG
ReallyAngry

Verfasst: 22.01.2015, 06:55
von reallyangry
Meine KK muss mir wegen Bildung einer falschen Blockfrist Krankengeld nachzahlen. Ist ein Vergleich- die Kasse hat sich Bedenkzeit erbeten, bevor sie dem zustimmt. Allerdings steht die Warnung seitens des SG im Raum, es nicht auf eine Verhandlung ankommen zu lassen.
Mehr gerne, wenn die Entscheidung vorliegt.
LG
ReallyAngry

Dringende Frage

Verfasst: 27.01.2015, 21:27
von reallyangry
Hallo,
liege ich richtig bei folgender Annahme:

Hausarzt schreibt mich AU wegen Läuse.
Facharzt (1) entdeckt Flöhe und werde von ihm AU geschrieben wegen Läuse und Flöhe. Die KK erhält beide Diagnosen.

Facharzt (2) entdeckt eine Allergie auf Floh- und Läuse, teilt das dem Hausarzt mit. Dieser schreibt das aber nicht auf den Auszahlschein. Die Kasse kann also von der 3. Diagnose nichts wissen. Richtig?


oder anders: Wo wird vermerkt, was sonst noch so "bezahlt" worden ist, von der Kasse (zum Beispiel ein Termin beim Augenarzt, ein weiterer beim HNO Arzt, usw.)
Bei der KV?

LG
ReallyAngry