Na, weiter geht's:
Am
11.12. bekam ich einen Brief vom LSG. Ich könnte noch einmal Stellung nehmen. Frist:
23.12!!!!
Hab ich gemacht.
Dazu folgende vorab Information, damit das ganze etwas verständlicher wird:
Der Richter hat am Anfang die "Sachlage" geschildert und u.A. gesagt, dass die BG eine Ermittlung wegen einer möglich BK eingeleitet hätte. Das hörte ich zum ersten Mal.
Der Sachverständige hat in seinem mündlichen Vortrag (und auch schriftlich) zwei Behauptungen aufgestellt:
1.Toxische Schädigungen seien nicht progredient (= sie können sich nicht verschlechtern) und wären nach spätestens zwei Jahren ausgeheilt. Eine Chronifizierung kann es nicht geben.
2. Mein gesamter Krankheitsverlauf hätte nirgendwo auch nur ansatzweise die Möglichkeit einer "Vergiftung" hergegeben.
Darum so meine Antwort ans Gericht:
Adresse, Name den 22.12.2014
An das Landessozialgericht xx
Betr.: xyz ./. Unfallkasse des Bundes, Az.: L xx U 1xx/14 Ihr Schreiben vom 09.12.2014, Eingang 11.12.2014, förmliche Zustellung
Ich beantrage eine neue Fristsetzung zur schriftlichen Stellungnahme (Anhörung gemäß §153, Abs.2 Satz 1 SGG), insbesondere deswegen, weil ich das Sachverständigengutachten des Herrn Dr.med M. W erst zum Ende des Termins am xx.12.2014 erhalten habe und zum Inhalt dazu nur während des mündlichen Vortrags durch den Mediziner und der anschließenden kurzen Erörterung Stellung nehmen konnte.
(Fristsetzung: 23.12.2014)
Der Sachverständige (Mediziner) übernimmt einseitig die Behauptung der Unfallkasse des Bundes, sie habe keinerlei Versäumnisse hinsichtlich ihrer Ermittlungspflicht begangen. Genau dieses bestreite ich.
Daher beantrage ich, einen neutralen Fachmann zuzuziehen für die Pflichten des gesetzlichen Unfallversicherungsträger bei der Anzeige von Unfällen. In meinem Fall wurde - trotz sofortiger längerfristiger Krankmeldung an meinem Arbeitgeber am xx.xx.2009 - also 3 Tage nach dem fraglichen Unfall - mit Datum vom xx.xx.2009 vom einem Kommandeur Lehrgruppe Ausbildung MOS, einem Fregattenkapitän, meinem Dienststellenleiter und telefonisch mit dem WBV (Herrn xx) abgestimmt, dass es sich nicht um einen Unfall handele. Die Festlegung seitens der Arbeitgeberseite ( Militärische Dienstgrade und Verwaltungsbeamte), hier habe kein Unfall stattgefunden, wird von der UK unkritisch übernommen.
Im Erörterungstermin am xx.xx.2014 verwies der Richter auf eine von der Unfallkasse durchgeführte Ermittlung wegen einer möglichen Berufskrankheit. Dies ist auch dem Gutachten des Herrn Dr.W zu entnehmen. Diese Aussage des Sachverständigen wird bestritten. Dass eine Ermittlung seitens der Unfallkasse des Bundes bezüglich einer berufsbedingten Erkrankung stattgefunden haben soll, erweckt den Anschein einer Ermittlungstätigkeit, die aber mit dem fraglichen Unfallereignis nichts zu tun hat. Eine solche Ermittlung beinhaltet zwingend eine Beteiligung des Betroffenen. Ich stelle hiermit fest, dass die Unfallkasse keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat.
Auszug aus "Berufskrankheiten, Fragen und Antworten, S.4, DGUV Spitzenverband:
Nach Eingang der Meldung nimmt Ihr Unfallversicherungsträger Kontakt mit Ihnen auf, um den gesamten Sachverhalt zu ermitteln. Dabei werden sowohl Ihre Krankengeschichte als auch Ihre Arbeitsvorgeschichte geklärt. Eine Arbeitsplatzbesichtigung und Messungen von Belastungen am Arbeitsplatz können zur Klärung beitragen.
Ich beantrage , den xx als Zeugen dazu zu vernehmen, welche Ermittlungen seitens des Arbeitgebers veranlasst wurden und wieweit sie zielführend waren. Genauso ist der Vertreter der UK dazu zu befragen.Die mir bekannte Adresse: xxx
An dieser Stelle wiederhole ich meinen Vortrag, dass die angeblich entlastende Schimmelpilzmessung vom xx.xx..2009 mit dem Unfallereignis nichts zu tun hatte, denn sie wurde bereits im Mai 2009 von der Wehrbereichsverwaltung veranlaßt. (Anlage 1). Die Kontrolle der von der Berufsgenossenschaft getroffenen Entscheidung obliegt dem Gericht. Meine Arbeitsschutzrechte wurden bisher durch diese völlig unzureichende Ermittlung beschädigt.
Sollte sich bei diesen Ermittlungen zum Unfall herausstellen, dass es sich um keinen Unfall handelt, ist das in Ordnung. Sollte sich bei diesen Ermittlungen herausstellen, dass es sich um einen Unfall handelte, ist das übliche Procedere mit Vollbeweis und Unfallfolgen etc. durchzuführen. Wenn nicht oder nur völlig unzureichend ermittelt worden ist, werden die gesetzlich garantierten Schutzrechte des Arbeitnehmers unterlaufen.Genau diese Frage steht zur Entscheidung an.
Dass das Beharren auf meinen Arbeitsschutzrechten mir als mißbräuchliche Weiterführung des Rechtsstreites unterstellt wird, weise ich ausdrücklich zurück. Es geht zunächst hier nicht um Vollbeweis und Gesundheitsschädigung, sondern um mangelhafte Ermittlung eines möglichen Unfalls. Ich halte an meinem Antrag fest, festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft ist, weil völlig unzureichend und von falschen Tatsachen ausgehend von der UK ermittelt worden ist.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Sachverständige in seiner Literaturangabe im Gutachten das Merkblatt BK 1317 zu Berufskrankheiten (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung BK-Report 2/2007 1317 Polyneuropathie und Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische 2. Auflage, September 2007) zwar angibt, aber in seiner mündlichen Aussage
die als Fälschung erwiesene Behauptung aus dem Merkblatt 1998 "Nervenschädigungen können nicht progredient verlaufen und eventuell vorhandene Schäden seien nach spätestens 2 Jahren ausgeheilt" (Triebig 1998, Merkblatt BK 1317 ) weiterhin vertritt.
Dieses Merkblatt aus 1998 wurde 2005 wegen der nachgewiesenen Fälschung u.a. zu diesem Punkt geändert und durch einen Beschluss des Bundessozialgericht im Juli 2013 wurde diese Änderung bestätigt.
Merkwürdig erscheint auch, dass dem Sachverständigen entgangen zu sein scheint, dass die Diagnose T.78.4 (Kapitel XIX, ICD 10/14, Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte Folgen äußerer Ursachen) - erstmalig gestellt im Juni 2009 von der Betriebskrankenkasse BKK Firmus als Aussteuerungsgrund verwendet wurde. Diese Diagnose weist auf eine toxische Vorbelastung hin und ausdrücklich wird eine psychiatrische Diagnose ausgeschlossen (Anlage 2). Insofern ist die mündlich Behauptung des Sachverständigen, dass meinem Krankheitsverlauf in keinster Weise zu entnehmen ist, dass eine (Neuro)toxische Schädigung vorliegt unzutreffend.Eine ausführliche Stellungnahme bezüglich des Sachverständigengutachtens wird nach Fristverlängerung vorgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
xx
Anlagen
Und zur Erklärung der Sachlage
2004 eine Stellungnahme von Norbert Blüm, die sehr schön zeigt, wie es in diesem Land um die Rechte der "Vergifteten" bestellt ist:
Gutachter führen Ärzte in die Irre – zum Schaden durch Nervengifte schwer Erkrankter Rente für Chemikaliengeschädigte – BK 1317
1996 wurde meinem Ministerium die Empfehlung gegeben, für alle Berufe, die einen Kontakt mit Lösungsmitteln und anderen organischen flüchtigen Stoffen mit sich bringen, eine anerkannte Berufskrankheit einzuführen. Diese wurde ein Jahr darauf mit der Berufskrankheiten -Nr. 1317 umgesetzt. Der wissenschaftliche Sachverständigenbeirat hatte für diese Empfehlung eine große Anzahl von Studien gesammelt, die für entsprechende Berufe wie Maler, Lackierer, Kfz-Mechaniker, Tankwarte, Arbeiter in Schuhfabriken, Teppichleger, Metallverarbeitung (Entfettung), chemische Reinigungen, Drucker etc. Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems nachgewiesen haben.
Die Erkrankung trägt die Bezeichnung toxische Enzephalopathie (TE) und toxische Polyneuropathie. Leichte Fälle leiden unter Störungen der Psyche – Angst, Depression, Stimmungsschwankungen, Affektlabilität - und der Lern- und Denkfähigkeit, besonders das Kurzzeitgedächtnis, Planausführung, Texterfassung, begleitet von Kribbeln und Taubheitsgefühl in den Extremitäten. Hinzu können Koordinationsstörungen, Ataxien und Tremor auftreten.
In schweren Fällen können sich Demenzen entwickeln. Die Studien weisen auch nach, dass diese neurotoxischen Stoffe präsenilen Demenzen förderlich sind. Die BK 1317 sollte diesen Menschen die Rente sichern. Die Studien aus den 70er Jahren beweisen die Nervenschäden dieser Berufsgruppen auch bei Einhaltung der Grenzwerte (MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration). Damit müssen die Betroffenen keinen Nachweis der Grenzwertüberschreitung führen. Die Diagnose TE genügt. Diese wurde bereits 1985 durch die WHO definiert.
Keine Rente wegen organisierter Falschdarstellung
Vor wenigen Wochen wurde ich von der Initiative kritischer Umweltgeschädigter darauf aufmerksam gemacht, das bisher nur schwerste Fälle anerkannt worden sind und der Mehrheit der Geschädigten die Anerkennung verweigert wird. Die Initiative kennt Hunderte harter Schicksale, die oft noch obendrein wegen ihrer Krankheit diskriminiert werden. Sie vermutet eine hohe Dunkelziffer, da die Erkrankung nur in seltenen Fällen erkannt wird.Die Ursache dafür ist eine prägnant falsche Darstellung der Erkrankung – insbesondere der Krankheitsverlauf - im Merkblatt für Ärzte zur Berufskrankheitanzeige, so dass schon die Verdachtsanzeige in der Regel unterbleibt.
Die Minderheit, die durch Eigeninitiative bis zu einem Gerichtsverfahren durchdringen, werden dort abgelehnt, da die arbeitsmedizinischen Gutachter sich ebenfalls an diesem Merkblatt orientieren. Das Merkblatt steht im krassen Gegensatz zu den wissenschaftlichen Grundlagen wie sie durch den Sachverständigenbeirat dargelegt wurden - obwohl einer der Autoren des Merkblatts, Prof. Johannes Konietzko, selbst Mitglied des Beirats war. Andere Mitglieder des Beirats haben mittlerweile die Sache überprüft und festgestellt, dass das Merkblatt inhaltlich falsch ist. Diese Falschdarstellung war wohlorganisiert.
Der BK-Report (3/99) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufgenossenschaften (HVBG) belegt einen solchen Verdacht. Dort werden wissenschaftliche Quellen angegeben, die das genau Gegenteil von dem enthalten, was sie angeblich belegen sollen. Die angegeben Quellen zeigen, dass die Nervenschäden meist irreversibel sind und auch nach Ende der Exposition sich noch verschlimmern können, der Report und das Merkblatt schließen letzteres aus und sprechen von Heilung. So wird der diagnostizierende Arzt in die Irre geführt.
Dringend notwenige Information für Ärzte
Das Merkblatt muss umgehend geändert werden zur Sicherung einer angemessenen medizinischen Versorgung und des rechtliche Schutzes wohl zehntausender beruflich bedingt Erkrankter. Vor allem muss dringend die Ärzteschaft an geeigneter Stelle flächendeckend über die Fehlinformation unterrichtet werden.
Enorme Kosten - enorme Schäden
Ich erachte es als unerträglich, dass eine kleine Gruppe gut organisierter Gutachter mittels Fälschung der wissenschaftlichen Grundlagen eines Spezialgebietes die Beschlüsse der Bundesregierung und die gerichtliche Überprüfung unterlaufen, um das Einzelinteresse der Versicherungen (Berufsgenossenschaften), das im Sachverständigenbeirat sich wegen der eindeutigen wissenschaftlichen Informationslage nicht hatte durchsetzen können, doch noch über das Allgemeinwohl zu stellen.
Ein Gutachter, der es gewohnt ist, solchen Widersprüchen nachzugehen, hat mich davon in Kenntnis gesetzt, dass solche Fälschungen auf dem Gebiet umweltbedingter Erkrankungen notorisch sind, so dass ein bereinigtes Wissenschaftsbild entsteht. Das Risiko erscheint viel kleiner und verhindert so flächendeckend Prävention, unterdrückt diagnostische Instrumente und verhindert angemessene Therapien. Der Wegfall von Prävention und falschen Therapien, z.B. produziert chronisch Kranken eine Explosion der Kosten. Auf diesem Wege fügt der Hauptverband der Berufsgenossenschaften und seine Autoren Einzelnen und der Gemeinschaft enormen Schaden zu. Dies führt alljährlich vermutlich bei Tausenden von Menschen regelmäßig zum sozialen Ruin und die Kosten der Solidarkassen werden zugunsten von organisierten Einzelinteressen aufgebläht. Gegenüber der menschlichen Niederträchtigkeit einer solchen Karrierepflege kann ich nur Abscheu empfinden.
Kontrolle und Regress
Dieser Vorgang muss Folgen haben im Sinne von unmittelbaren Regress in Bezug auf den entstandenen Schaden und im Sinne von Kontrolle. Denn der Vorgang zeigt, das Expertengremien allein keine Gewähr bieten, dass der Stand der Wissenschaft zum Wohl und Schutz der Allgemeinheit genutzt wird. Protokolle solcher Gremien müssen öffentlich zugänglich sein und eine Wiederbefassung muss im Wege der Öffentlichkeit erzwingbar sein. Andernfalls werden die Kosten der Solidarkassen weiter explodieren. Allein die Verlagerung der Nichtanerkennung der BK 1317 ist mit 3 Mrd. € per anno noch sehr vorsichtig geschätzt. Eine Reform der Solidarkassen wird nicht gelingen können, wenn sie solche Kosten übernehmen müssen. Eine verursachergemäße Zuordnung dieser Kosten würde zu einer massiven Entlastung der Beitragszahler (Lohnnebenkosten) führen. Eine rechtzeitige Prävention führt zur Entlastung der Frühverrentungsquote.
Norbert Blüm(Unterschrift)
Wohlgemerkt, dass war die Sachlage 2004. 2014 darf ich mir den identischen Mist von einem angeblich unabhängigen Sachverständigen wieder anhören und der Richter ist so davon überzeugt, dass die Aussagen richtig sind, dass er mir "Verfahrensgebühren" androht, da ich auf einem schriftlichen Urteil bestehe.
Lustig ist auch, dass auf dem Gutachten steht, dass der Inhalt urheberrechtlich geschützt ist. Das erweckt den Anschein, dass ich es nicht einmal an einen Dritten (Arzt) geben darf, damit ich als Laie nicht widerlegen muss.
Wann gucken die GKVen den Berufsgenossenschaften mal endlich genauer auf die Finger? Und
unterstützen ihre Versicherten in diesen elendig langen, mit unfairen Mitteln durchgeführten und von der Justiz richterlich abgesegneten Machenschaften??????
LG
ReallyAngry